OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 4517/18.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0419.2K4517.18A.00
38Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2018 – Gesch.-Z.: 7498740-439– verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2018 – Gesch.-Z.: 7498740-439– verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 0. 00 0000 in T. (Iran) geboren worden zu sein. Er sei iranischer Staatsangehöriger und gehöre zum Volke der Türken. Am 3. Juli 2018 stellte der Kläger einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung am 5. Juli 2018 in Bielefeld vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe den Iran im Jahre 1986 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Volksmudschahedin verlassen und anschließend 29 Jahre im Irak gelebt. Dann habe er zwei Jahre in Albanien verbracht, ehe er u.a. über Bosnien nach Deutschland gereist sei, wo er am 15. Mai 2018 angekommen sei. In Albanien habe er eine Duldung für ein Jahr gehabt und diese dann wieder verlängert. Sie sei bis etwa Ende 2018 gültig gewesen. Im Iran habe er die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber im Elektrobereich ausgeholfen. Im Irak habe er in einem Lager für Volksmudschahedin gewohnt. In Albanien habe er nicht gearbeitet, weil er keine Arbeitserlaubnis gehabt habe. Als sie in Albanien gewesen seien, habe sie der UNHCR die ersten drei Monate unterstützt. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Kläger an: Seine Familie habe mit den Volksmudschahedin sympathisiert und sei gegen die iranische Regierung gewesen. Sein Bruder sei gehenkt worden. Sie seien ein paar Mal bei ihnen zu Hause gewesen. Ihr Haus sei durchsucht und seine Familienangehörigen verhaftet worden. Sie hätten nachts Steine auf ihr Haus geworfen. Alle, die sie als ihre Gegner bezeichnet hätten, hätten sie verhaftet und gehenkt. Seine ganze Familie sei festgenommen worden. Nur er sei entkommen. Er habe in den Irak fliehen müssen, um sein Leben zu retten. Nach seiner Flucht seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Geschwister verhaftet. Sein Vater habe seine, des Klägers, Geschwister vor dem Mord retten können. Danach sei er nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Seine zwei Brüder seien gehenkt worden. Diese seien Mitglieder der Volksmudschahedin gewesen. Er selbst sei im Irak Mitglied der Partei geworden. Sein im Iran verbliebener Bruder sei nur Sympathisant gewesen. Mitglieder der Volksmudschahedin habe man im Iran erhängt, Sympathisanten jedoch nicht, deshalb sei es auch seiner gesamten Familie möglich, im Iran zu leben. Seine politischen Aktivitäten hätten in einem Zeitraum von 2 ½ Jahren vor seiner Ausreise so ausgesehen, dass er Demonstrationen vorbereitet, über die Partei gesprochen und Zeitungen verkauft habe. Weil er politisch sehr aktiv gewesen sei, habe man ihn verhaften wollen. Im Irak habe er zuerst in Khales im Camp Ashraf gelebt. Er sei dort im handwerklichen Bereich tätig gewesen. An Kämpfen oder terroristischen Anschlägen habe er sich nicht beteiligt. Im Jahre 2003 oder 2004 seien sie von den Amerikanern entwaffnet worden. Im Jahre 2011 oder 2012 sei er in das Camp Liberty in der Nähe von Bagdad umgezogen. In Albanien habe er zunächst im Camp Babro in Tirana gelebt. Im Jahre 2015 sei er bei den Volksmudschahedin ausgetreten. Drei Monate habe er von der Hilfe einer amerikanischen Organisation gelebt. Dann sei die Hilfe eingestellt worden. Er sei zurück zu den Volksmudschahedin gegangen. Diese hätten ihm Geld in Form von Darlehen gegeben. Er sei in Albanien von Personen der iranischen Botschaft bedroht worden, die er anhand ihrer Sprache und ihrer Art, wie sie gesprochen hätten, erkannt habe. Die Botschaftsmitarbeiter hätten am Telefon gesagt, dass er mit der Botschaft zusammenarbeiten solle, ansonsten habe er bei Rückkehr in den Iran mit Strafe zu rechnen. Die anderen Leute, die aus der Gemeinschaft ausgetreten seien, hätten für die iranische Botschaft für Geld gearbeitet. Im Jahre 2016 habe die iranische Botschaft ihn zwölf Mal, im Jahre 2017 zehn Mal und im Jahre 2018 fünf oder sechs Mal angerufen, obwohl er zwischenzeitlich seine Handynummer gewechselt habe. Wann er diese Anrufe erhalten habe, wisse er nicht mehr. Im Jahre 2017 habe man ihm gesagt, dass man ihn töten werde. Daraufhin habe er sich versteckt gehalten. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, dass er im Jahre 1980 oder 1981 vom Geheimdienst verhaftet und ausgepeitscht worden sei. Der Kläger legte Kopien von Unterlagen über den Erhalt von Hilfeleistungen durch den UNHCR vor. Weiter reichte der Kläger eine Ausweiskarte über seine Anerkennung als „Protected Person“ gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Bundesamtsakte. Die Karte habe er im Jahre 2004 erhalten. Er habe auch noch eine andere Karte gehabt. Diese habe er jedoch abgeben müssen, als er bei den Volksmudschahedin ausgetreten sei. Mit Bescheid vom 19. November 2018, dem Kläger am 26. November 2018 zugestellt, lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 1 bis 3 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Unter Ziffer 4 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner forderte es den Kläger unter Ziffer 5 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er die Frist nicht einhalte, die Abschiebung in den Iran an. Unter Ziffer 6 schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 3. Dezember 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt: Ein weiterer Bruder namens C. sei bei einer bewaffneten Auseinandersetzung mit dem iranischen Regime im Jahre 1988 getötet worden. Er werde in den Reihen der Mudschahedin als Märtyrer verehrt. Hierzu hat der Kläger eine E-Mail mit einem Foto des angeblichen Bruders namens K. C. Z. und einer Beschreibung dessen Engagements für die Volksmudschahedin vorgelegt. Außerdem sei er mit seinen drei Schwestern und einem Bruder im Alter von 13 oder 14 Jahren verpflichtet worden, sich in einem Lager einer „Gehirnwäsche“ zu unterziehen, durch die sichergestellt werden sollte, dass sie keine Unterstützung für die Volksmudschahedin oder andere abtrünnige Parteien leisten und sich an die staatlichen und religiösen Normen halten. Obwohl er während dieser Zeit mehrfach geschlagen worden sei, habe er sich nicht davon abhalten lassen, nach seiner Entlassung aus dem Lager wieder für die Volksmudschahedin tätig zu werden. Er habe Flyer verteilt, an Demonstrationen teilgenommen und habe in Diskussionen die Ansichten der Volksmudschahedin vertreten. Trotz mehrfacher Hausdurchsuchungen habe er sich nicht davon abbringen lassen. Seine gesamte Familie habe unter der Beobachtung des Geheimdienstes gestanden. Einer seiner Schwestern sei nicht mehr erlaubt worden, die Schule zu besuchen. Seinen beiden anderen Schwestern habe man verboten, als Lehrerinnen zu arbeiten. Sein ältester Bruder habe sich vehement für die Interessen der Volksmudschahedin eingesetzt, als er, der Kläger, gerade in der 10. Klasse gewesen sei. Der Bruder sei daraufhin hingerichtet worden. Die Familie habe dann beschlossen, ihn angesichts seiner drohenden Gefährdung wegen seiner bis dahin noch nicht bekannten Aktivitäten in den Irak in das Camp Ashraf zu schicken. Ein Jahr später sei sein jüngerer Bruder ihm dorthin gefolgt. Er sei jedoch später bei einem Angriff des Iran auf das Camp verhaftet und anschließend gehenkt worden. Als er sich den Volksmudschahedin im Irak angeschlossen habe, habe er zunächst eine militärische Grundausbildung erhalten und sei anschließend an der Grenze zum Iran als Wachposten eingesetzt worden. Erst als die amerikanischen Streitkräfte die Volksmudschahedin entwaffnet hätten, seien die Grenzschützer im Camp selbst eingesetzt worden. Auf Grund der ihm zuteil gewordenen Ausbildung als Elektroinstallateur sei er im Programm der Volksmudschahedin zur Fertighauserstellung eingesetzt worden. Die Volksmudschahedin hätten für die amerikanischen Streitkräfte im Irak Fertighäuser gebaut, damit die amerikanischen Streitkräfte nicht auf die Häuser der irakischen Bürger zurückgreifen mussten. Um den zunehmenden Übergriffen der iranischen Streitkräfte auf das Camp Ashraf zu entgehen, hätten die Volksmudschahedin das Camp Liberty bezogen; auch er sei dorthin gezogen. Er sei schließlich wie viele andere Kämpfer und Unterstützer der Volksmudschahedin vom UNHCR nach Albanien in Sicherheit gebracht worden. Der Kläger hat eine Bestätigung der Exil-Iranischen Gesellschaft in Berlin e.V. vom 20. September 2021 vorgelegt, wonach er bei den Volksmudschahedin aus politischen Gründen mitgewirkt habe und im Falle einer Abschiebung in den Iran für ihn dringende Lebensgefahr bestehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheids vom 19. November 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in seiner Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Mit Beschluss vom 16. April 2019 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Folglich können auch die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand haben. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2018 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG stehen keine Unzulässigkeitstatbestände nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylG entgegen. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag in der Sache beschieden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 13. Solche Unzulässigkeitsgründe liegen nicht vor. Insbesondere folgt eine Unzulässigkeit seines Asylantrags nicht aus dem Umstand, dass der Kläger sich vor seiner Einreise nach Deutschland etwa zwei Jahre lang in Albanien aufgehalten hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Die Regelung setzt damit neben der Annahme, dass betreffenden Staat nach Maßgabe von § 26a AsylG als sicherer Drittstaat anzusehen ist, dessen Rücknahmebereitschaft voraus. Die Rücknahmebereitschaft muss im Einzelfall hinreichend erklärt worden sein. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 29 Rn. 13; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2023, § 29 AsylG Rn. 135. An einer solchen ausdrücklich erklärten Übernahmebereitschaft Albaniens mit Blick auf den Kläger fehlt es jedoch. Für eine generelle Rücknahmebereitschaft Albaniens mit Blick auf die in diesem Land aufgenommenen Angehörigen der Volksmudschahedin fehlen zureichende Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2020 (Gz. 508-516.80/54532), dass Angehörige der Volksmudschahedin in Albanien, die keinen Flüchtlingsstatus, aber einen Aufenthaltsstatus aus humanitären Gründen erhalten haben, diesen Aufenthaltsstatus durch die Ausreise aus Albanien wieder verlieren. Das albanische Innenministerium verweise in solchen Fällen darauf, dass eine Rückkehr nach Albanien nur im Rahmen des „Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt" möglich sei. Die antragstellende Partei solle hierfür einen formellen Antrag gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens an die albanische zuständige Behörde stellen. Dass der Kläger in Albanien einen Flüchtlingsstatus innegehabt hätte, ist nicht ersichtlich; nach eigenem, nicht von der Beklagten in Zweifel gezogenen Bekunden besaß er lediglich eine bis Ende 2018 gültige Duldung. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Kläger derzeit nicht über einen Aufenthaltsstatus in Albanien verfügt. Ein formelles Ersuchen an die albanischen Behörden um Wideraufnahme des Klägers ist, soweit ersichtlich, nicht gestellt, geschweige denn positiv beantwortet worden. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 19. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) - sog. Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 21. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie und nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 49 Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 - , juris, Rn. 28, und vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - , juris, Rn. 43, sowie vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 - , juris, Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 28, wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 - , juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - , juris, Rn. 32. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33, m.w.N. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger vor. Es kann dahinstehen, ob der Kläger den Iran unter dem Eindruck (drohender) Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG verlassen hat und ihm deshalb die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu Gute kommt. Denn er kann sich jedenfalls auf einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG berufen. Dem Kläger droht zur vollen Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Iran als ehemaliger Angehöriger der Volksmudschahedin und Kämpfer deren militärischen Armes, der „Nationale Freiheitsarmee“ (NLA), Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, namentlich inhaftiert, gequält und möglicherweise auch getötet zu werden. Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und auf Grundlage der informatorischen Anhörung des Klägers sowie mit Blick auf die vorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit auch das Bundesamt keinen Zweifel geäußert hat, überzeugt, dass der Kläger Mitglied der Volksmudschahedin und der NLA war. Der Kläger hat insoweit einen in sich schlüssigen, nachvollziehbaren Lebenssachverhalt geschildert. Er hat gegenüber dem Bundesamt und im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen zu der Zeit bei den Volksmudschahedin im Camp Ashraf Irak und seiner Evakuierung nach Albanien vorgetragen. Dabei hat er glaubhaft geschildert, dass er bereits als junger Mann im Iran Sympathisant der Volksmudschahedin war und für diese Flyer sowie Zeitschriften verteilte, für die Partei warb und auch an Demonstrationen teilnahm. Weiter hat der Kläger angegeben, den Iran im Jahre 1986 in Richtung Irak verlassen zu haben, wo er den Volksmudschahedin beitrat und bis zu dessen Auflösung im Jahre 2012 im Camp Ashraf und anschließend im Camp Liberty lebte. Diese Angaben decken sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, wonach die im Camp Ashraf niedergelassenen Angehörigen der Volksmudschahedin im Jahre 2012 zunächst in das Camp Liberty umgesiedelt und schließlich im Jahre 2016 nach Albanien ausgesiedelt wurden. Vgl. United States Congressional Research Service (CRS), Iran: Politics, 'Human Rights, and U.S. Policy, 8. Januar 2018, S. 35: www.refworld.oro/docid/5a5f83524.html. Das Gericht nimmt dem Kläger auch ab, dass er im Irak eine militärische Ausbildung genossen hat und anschließend Teil einer Aufklärungseinheit der NLA nach deren Eintritt im Jahre 1987 in den Ersten Golfkrieg zwischen dem Iran und dem Irak war. Insofern konnte der Kläger plausible Angaben sowohl zu den Inhalten seiner Ausbildung, als auch zum Ablauf seiner Aufklärungseinsätze machen. Der Kläger hat ferner glaubhaft vorgetragen, an den Operationen „Forough Javidan“, „Piram Shah“, „Maidan“, „Shining Sun“ und „Forty Lights“ teilgenommen zu haben. Soweit der Kläger schriftsätzlich hatte vortragen lassen, er sei zunächst als Wachposten an der Grenze eingesetzt worden, kann dies ohne weiteres auf einen Übersetzungsfehler zurückgeführt werden, denn ein ähnlicher Übersetzungsfehler ist auch während der mündlichen Verhandlung aufgetreten. Hier hatte der Dolmetscher „Aufklärung“ zunächst mit „Beobachtung“ übersetzt. Für die Richtigkeit seines Vorbringens spricht auch die vorgelegte Bescheinigung des UNHCR sowie der weitere vorgelegte Ausweis, wonach der Kläger als beschütze Person nach der Genfer Konvention gilt. Des Weiteren hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass sein Bruder C. bei der Operation Forough Javidan umgekommen ist und in einem Buch der Volksmudschahedin als Märtyrer genannt wird; hierzu hat der Kläger einen Auszug aus besagtem Buch nebst Foto des Herrn C. sowie ein Passfoto seines Bruders vorgelegt. Die in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2021 durchgeführte Inaugenscheinnahme ergab, dass es sich auf beiden Fotos um dieselbe Person handelt. Schon weil der Bruder des Klägers gleichen Nachnamens als Märtyrer der Volksmudschahedin verehrt wird, muss damit gerechnet werden, dass die iranischen Behörden über Informationen über den Kläger verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihn den Volksmudschahedin zuzuordnen. Wegen seiner vormaligen Zugehörigkeit zu den Volksmudschahedin ist eine Verfolgung des Klägers beachtlich wahrscheinlich und die entsprechende Furcht vor Verfolgung begründet. Nach der Erkenntnislage gelten die Volksmudschahedin im Iran (Mujahedin-e Khalq, MEK, PMOl) offiziell immer noch als Terrororganisation. Die Organisation wird für die Ermordung von 17.000 Iranern verantwortlich gemacht. Verbindungen zur MEK gelten in Iran als Waffenaufnahme gegen Gott, worauf die Todesstrafe steht. Experten seien sich einig, dass die Volksmudschahedin die USA beim Eingreifen in den Irak, bei diversen Aktionen im Nahen Osten - auch in jüngerer Zeit - und auch bei der Veröffentlichung des Iranischen Atomprogramms unterstützt haben. In Bezug auf die Demonstrationen, die Ende 2017/Anfang 2018 in den großen Städten Irans stattfanden, gab das religiöse Oberhaupt des Iran, Ajatollah Khamenei, den Großteil der Schuld an den Demonstrationen der MEK. Iranische Staatsangehörige, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben, und auch deren Familienmitglieder riskierten starke Reaktionen des iranischen Staates. Der Iran beobachte die Exilorganisationen der MEK im westlichen Ausland. Vgl. zum Ganzen BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 29. September 2021, S. 10 ff. Die MEK werde vom Iran als reale Gefahr wahrgenommen und stehe in Deutschland unter Beobachtung des iranischen Nachrichtendienstes. In diesem Zusammenhang sei ein 32-jähriger Iraner 2016 durch das Kammergericht Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Haftstrafe verurteilt worden. 2018 sei ein iranischer Diplomat verhaftet worden, weil er einen Anschlag auf ein Jahrestreffen der MEK in Paris geplant haben soll. Mitglieder der MEK im Iran müssten gerade mit Blick auf die aktuelle politische Situation - seit 2017/2018 - und der Tatsache, dass im Iran vermehrt Menschen ihre Ablehnung gegen die Regierung öffentlich zeigen würden, mit Verhaftung und Strafverfolgung rechnen. Es gebe zahlreiche Beispiel aus jüngerer Zeit, in denen es zu Verhaftungen von Personen gekommen sei, denen eine Verbindung zur MEK untersteilt werde. Teilweise seien Verhaftungen auch nur mit Blick auf Familienangehörige erfolgt, die Mitglieder der MEK seien. Das Vorgehen des iranischen Staates gegen oppositionelle Gruppen habe sich infolge der unruhigen politischen Situation und gerade mit Blick auf die Unterstützung der MEK durch die USA unter der Regierung Trump verschärft. In der Haft komme es gerade bei politischen Gefangenen zu Folter und Misshandlungen und zur Verweigerung notwendiger medizinischer Versorgung. Vgl. SFH, Schnellrecherche Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), 20. Juli 2018; vgl. auch Amnesty International, Blood-Soaked Secrets, Why Iran's 1988 Prison Massacres are ongoing Crimes Against Humanity, vom 1. Dezember 2018. Im Iran inhaftierte Mitglieder der MEK sollen indes gegen Widerruf ihrer Mitgliedschaft erleichterte Haftbedingungen bekommen haben oder nach und nach freigelassen worden sein. Vgl. DFAT, Country Information Report Iran, 14. April 2020, S. 38. Demnach finden sich in mehreren jüngeren Quellen deutliche Hinweise, dass einfache Mitglieder der Volksmudschahedin mitnichten generell von Verfolgungshandlungen des iranischen Staates ausgenommen sind und sich das Vorgehen des iranischen Staates gegen Angehörige der Volksmudschahedin gerade seit den Demonstrationen 2017/2018, bei denen die MEK eine zentrale Rolle gespielt haben soll, verschärft hat. Gerade der Umstand, dass auch von Übergriffen auf Familienmitglieder von Angehörigen der Volksmudschahedin berichtet wird, spricht aus Sicht des Einzelrichters für eine Gefährdung auch vergleichsweise unbedeutender Mitglieder. Vgl. Amnesty International, Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 21. Januar 2019, S. 4 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, IRAN, Symphatisanten Volksmudschahedin vom 22. Juni 2018. Dass es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom April 2018 seit 2005 in Zusammenarbeit mit dem Roten Halbmond ein breites Rückkehrprogramm für ehemalige Angehörige der Volksmudschahedin bzw. ehemalige Kriegsgefangene in den Iran gegeben hat und insoweit auch davon berichtet wird, dass einfache Angehörige ohne Verbindungen zum militärischen Arm wieder in die iranische Gesellschaft integriert wurden, hat vor diesem Hintergrund an Gewicht verloren, wobei sich bereits in der Auskunft des Auswärtigen Amts andeutete, dass sich die Eingliederungspraxis der iranischen Behörden infolge der starken Arbeitslosigkeit im Iran und öffentlicher Kritik bis ins Jahr 2018 bereits wieder abgeschwächt hatte. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt vom 19. April 2018, dort auch zum Folgenden. Die Einschätzung des Auswärtigen Amts - die auch die vom Bundesamt zitierte Auffassung der Rechtsprechung bis ins Jahr 2015 wiederspiegelt, dass sich an der Haltung, dass freiwillige Rückkehrer keine staatlichen Sanktionen zu erwarten hätten, nichts geändert habe und Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Staates gegenüber einfachen Mitgliedern der MEK nicht zu erwarten seien, erscheint mit Blick auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und mit Blick auf die Schwere der in der Vergangenheit berichteten Verfolgungshandlungen nicht mehr tragfähig. So im Ergebnis auch VG Ansbach, Urteil vom 25. Mai 2021 - AN 1 K 17.35271, juris, dort ebenfalls zu iranischen Kriegsgefangenen, die sich im Irak den Volksmudschahedin angeschlossen haben. Dass der Kläger inzwischen nach eigenen Angaben nicht mehr Mitglied der Volksmudschahedin ist, fällt bei einer Verfolgungsprognose nicht entscheidend ins Gewicht, zumal nicht eingeschätzt werden kann, ob ihm seine Distanzierung von den Volksmudschahedin im Iran auch geglaubt würde, nachdem er zuvor jahrzehntelang Angehöriger der Volksmudschahedin gewesen und obwohl er nach wie vor Sympathisant der Volksmudschahedin ist. Selbst wenn es zutrifft, dass ab Dezember 2004 das Internationale Komitee vom Roten Kreuz über 500 Personen mit einer Volksmudschahedin-Vergangenheit aus dem Irak in den Iran zurückgeführt hat, ohne dass diese - soweit bekannt - von staatlicher Seite behelligt wurden, führt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2009 aus, dass nach Berichten des UNHCR Rückkehrer mit Volksmudschahedin-Vergangenheit gezwungen worden seien, ihre Aktivitäten in der iranischen Opposition preiszugeben und Informationen über die Insassen des Camp zu offenbaren. Es ist deshalb nicht von vornherein auszuschließen, dass iranische Stellen Kenntnis über den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Camp Ashraf erlangt haben und er deshalb zu seinen Kontakten bzw. Aktivitäten für die Volksmudschahedin befragt und er einem politisch motivierten Strafverfahren unterworfen wird. Nach alledem erweist sich die Furcht des Klägers vor Verfolgung als begründet. Da dem Kläger von Seiten des iranischen Staates Verfolgung droht, besteht für den Kläger im Iran kein verfolgungsfreier Raum, auf den er nach § 3e AsylG verwiesen werden könnte. Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, insbesondere im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), dass der Betreffende vor seiner Aufnahme eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Mit den Ausschlussgründen setzt der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) um, der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F GFK aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, juris, Rn. 16. Die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylG hat sich demnach maßgeblich an den dortigen Regelungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren. Hinsichtlich des auf Seiten des Gerichts notwendigen Überzeugungsgrades gilt, dass die einen Ausschlussgrund verwirklichenden Handlungen nicht definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards „ohne jeden Zweifel“ erwiesen sein müssen; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Die Annahme eines Ausschlussgrundes ist danach schon dann gerechtfertigt, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweiligen Handlung bestehen Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, juris, Rn. 26 m. w. N. Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C- 57/09 und C-101/09 -, juris, Rn. 100 ff., 106 ff. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist nicht erfüllt. Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG findet auf Handlungen Anwendung, die nach internationalem Recht als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind. Die Frage, ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1394, [IStGH-Statut]) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden Kriegsverbrechen als Taten entweder in internationalen (Buchst. a und b) oder in innerstaatlichen (Buchst. c bis f) bewaffneten Konflikten definiert. Für den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt knüpft Buchst. c an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 (GK) an. Art. 3 GK stellt u. a. Angriffe auf Leib und Leben sowie die Geiselnahme von Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Die Vorschrift wertet danach auch Handlungen als Kriegsverbrechen, die gegen Soldaten gerichtet sind. Buchst. e erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. So erstreckt sich Buchst. e Nr. IX - XI auf den Schutz gegnerischer Kombattanten im Falle meuchlerischer Tötung oder Verwundung, der Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird sowie der körperlichen Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 26 ff. Auch Handlungen, die in den §§ 8 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) beschrieben sind, können in diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -, juris Rn. 40 m. w. N. Allein die aktive Teilnahme eines Kämpfers einer organisierten bewaffneten Gruppe an einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im vorbeschriebenen Sinne erfüllt damit nicht schon den Tatbestand eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, denn das in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG rezipierte Völkerstrafrecht enthält – wie das dadurch sanktionierte humanitäre Völkerrecht – hinsichtlich des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts nur modale Regelungen für eine Auseinandersetzung, pönalisiert jedoch nicht die Gewaltanwendung gegen Kämpfer der gegnerischen Partei als solche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 34. Es spricht nichts dafür spricht, dass der Kläger Verbrechen, die nach ihrem Gewicht und ihrer Zielrichtung den Tatbestand der in Betracht kommenden Regelungen erfüllen, also selbst im Falle eines bewaffneten Konflikts nach Maßgabe des Kriegsvölkerrechts als Verstoß gegen das "ius in bello" zu werten wären, begangen, zu ihnen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Kampfhandlungen zwischen der von irakischem Boden aus operierenden NLA und den iranischen Streitkräften im Ersten Golfkrieg als internationaler oder als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der hier maßgeblichen völkervertraglichen Regelungen zu werten sind; denn es handelte sich jedenfalls um einen bewaffneten Konflikt, sodass der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statuts eröffnet ist. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut grenzen bewaffnete Konflikte gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen ab. Buchst. f setzt zudem voraus, dass zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht. Diese in Anlehnung an die Entscheidung der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 2. Oktober 1995 (ICTY-Appeals Chamber Prosecutor v. Tadic, www.unhcr.org/refworld/pdfid/47fdfb520.pdf, Rn. 70) getroffenen Regelungen markieren die untere völkerrechtliche Relevanzschwelle für einen bewaffneten Konflikt, der für die Verwirklichung eines Tatbestandes Voraussetzung ist. Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, 208 f. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG und Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 33; BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16 -, juris, Rn. 23. Dabei kann u.a. auf die Schwere und Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen sowie die zeitliche und räumliche Ausdehnung abgestellt werden. Vgl. Ambos, in Münchener Kommentar zum StGB4. Auflage 2022, Vorbemerkung zu § 8 Rn. 22. Kriegsverbrechen können, wie sich aus § 8 VStGB und aus den in Art. 8 Abs. 2 des IStGH-Statuts behandelten verschiedenen Fallgruppen ergibt, sowohl im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts als auch im Rahmen rein innerstaatlicher Auseinandersetzungen begangen werden (so auch Nummer 12 der Richtlinien des UNHCR vom 4. September 2003). Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Konflikt von seiner Art und Intensität her über die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f des IStGH-Statuts erwähnten inneren Unruhen, Spannungen, Tumulte oder vereinzelten Gewalttaten hinausgeht. Nach diesen Grundsätzen hatte der Konflikt zwischen der NLA und den iranischen Streitkräften im Zeitraum zwischen März 1987 und Juli 1988 die Erscheinungsform eines bewaffneten Konflikts. Die NLA führte in diesem Zeitraum drei große Militäroperationen durch (Operation „Shining Sun“, Operation „40 Lights“ (auch genannt: Operation „Forty Stars“), Operation „Eternal Light“ und „Mersad“), die sich nicht entscheidend von kriegerischen Auseinandersetzungen regulärer Streitkräfte verschiedener Staaten unterscheiden. Die Kämpfe gegen das iranische Militär führten zu tausenden Toten auf beiden Seiten und wurden mit schweren Waffen (Panzer, gepanzerte Fahrzeuge, Artillerie, Flugzeuge) geführt. Vgl. im Einzelnen Country of Origin Research and Information (CORI): Information on the People’s Mujahedin of Iran (PMOI), https://www.refworld.org/publisher,cori,,,4ac9c2c52,0.html, S. 5 ff.; http://www.iran-e-azad.org/english/nla/sun1.html; https://en.wikipedia.org/wiki/Operation_Forty_Stars Der Konflikt zwischen der NLA und dem Iran ging daher nach seiner Art und Intensität über die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f des IStGH-Statuts erwähnten inneren Unruhen, Spannungen, Tumulte oder vereinzelten Gewalttaten hinaus. Anhaltspunkte für eine dem Kläger zuzurechnende Gewaltanwendung gegen Zivilisten oder Kämpfer der gegnerischen Partei, die gegen Vorschriften zum Schutz des Kombattanten verstoßen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger - wie ausgeführt - glaubhaft vorgetragen, lediglich Teil einer Aufklärungseinheit gewesen zu sein; in diesem Zusammenhang erscheint dem Gericht auch die Angabe des Klägers plausibel, dass seine Aufklärungseinheit angehalten war, unentdeckt zu bleiben und direkten Feindkontakt zu meiden und es deshalb auch nicht zum Schusswaffeneinsatz gegen feindliche Kombattanten gekommen ist. Soweit von der Beteiligung der NLA an der blutigen Niederschlagung der Aufstände von Kurden und Schiiten im Irak durch die irakische Armee im Jahre 1991 und in diesem Zusammenhang auch über Kriegsverbrechen der NLA berichtet wird - vgl. Country of Origin Research and Information (CORI): Information on the People’s Mujahedin of Iran (PMOI), https://www.refworld.org/publisher,cori,,,4ac9c2c52,0.html, S. 8 ff. -, liegen ebenfalls keine hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit des Klägers vor. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass der Kläger Angriffe der NLA gegen Kurden und Schiiten kategorisch in Abrede stellt, noch kein klares und glaubhaftes Indiz dafür, dass der Kläger von ihm begangene Handlungen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG verschleiern will; denkbar ist nämlich ebenso, dass der Kläger – der angibt, nach wie vor Sympathisant der Volksmudschahedin zu sein – allein aus ideologischen Gründen in Übereinstimmung mit der politisch-ideologischen Linie der Volksmudschahedin eine Verstrickung der NLA in Kriegsverbrechen bestreitet. Dafür, dass sämtliche Angehörige der NLA in die Niederschlagung der Aufstände von Kurden und Schiiten im Jahre 1991 involviert gewesen wären, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegt ebenfalls nicht vor. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG dient wie Art. 1 F Buchst. b GFK dem Ausschluss "gemeiner Straftäter", denen man den Flüchtlingsschutz vorenthalten wollte, um den Status eines "bona fide refugee" aus Gründen der Akzeptanz in der internationalen Gemeinschaft nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Vielmehr muss der Straftat zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 41, und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, juris, Rn. 20. Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben, begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Motiv bzw. Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch. So hat der Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU insbesondere grausame Handlungen beispielhaft als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 42. Kennzeichnend für terroristische Handlungen ist die Ausübung von Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C- 57/09 und C-101/09 -, juris, Rn. 81; BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, juris, Rn. 35, und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, juris, Rn. 29. Als terroristisch kann auch der Einsatz gemeingefährlicher Waffen zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 1 B 24.10 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, juris, Rn. 20; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373/13 -, InfAuslR 2015, 357. Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zivilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn sich mit Blick auf die Tötung von Sicherheitskräften und diesen nahestehenden Zivilpersonen feststellen ließe, dass die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. Art. 8 Abs. 2 lit. d und f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 - IStGH-Statut - erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, juris, Rn. 29, und vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 34. Die Anwendung der auf Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zurückgehenden Ausschlussgründe setzt eine Einzelfallwürdigung der - bekannten - genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraus. So hat allein der Umstand einer Mitgliedschaft in einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation nicht automatisch den Ausschluss der betreffenden Person von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C- 57/09 und C-101/09 -, juris, Rn. 87 ff. Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst werden mithin sowohl der Täter als auch der Anstifter einer schweren nichtpolitischen Straftat. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Denn durch die Regelung über die Anstiftung und Beteiligung in sonstiger Weise in Art. 12 Abs. 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU und § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sollte der Ausschlussgrund des Art. 1 Abschnitt F GFK, der eine solche Regelung nicht enthält, nicht erweitert, sondern mit Rücksicht auf das unterschiedliche Verständnis von Täterschaft, Anstiftung und sonstigen Beteiligungsformen in den Strafrechtsordnungen der Mitgliedstaaten lediglich präzisiert werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, juris, Rn. 38. Strafrechtlich verantwortlich in diesem Sinne ist regelmäßig (erst) derjenige, der einen wesentlichen logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen erbringt. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, juris, Rn. 41. Diese Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG kann grundsätzlich auch in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt Anwendung finden, soweit kein Wertungswiderspruch vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 43; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris, Rn. 183. Wenn aber z.B. die Tötung gegnerischer Kämpfer in Kampfhandlungen keinen Tatbestand eines Kriegsverbrechens erfüllt und völkerstrafrechtlich nicht zu ahnden ist, dann kann diese Tat nicht ohne Wertungswiderspruch gleichsam automatisch zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Nr. 2 führen. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVG erfasst, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 43 Es bestehen keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass der Kläger für Vorfälle, die vom Tatbestand des Ausschlussgrundes erfasst werden, im Sinne der oben dargelegten Maßstäbe individuell verantwortlich gewesen ist; während seiner Zeit im Iran hat der Kläger nach seinem insofern unwiderlegbaren Vorbringen lediglich als Sympathisant Zeitschriften und Flugblätter für die Volksmudschahedin verteilt sowie an Demonstrationen teilgenommen. Er hat in jener Zeit somit ausschließlich untergeordnete Hilfstätigkeiten ausgeführt, ohne in die Organisation eingebunden zu sein. Auch für die Zeit des Klägers im Irak haben sich keine belastbaren Belege für die Annahme ergeben, dass er an Gewalttaten beteiligt gewesen ist oder diese in zurechenbarer Weise unterstützt hat, die den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG erfüllen. Eine individuelle Verantwortung kann hier auch nicht aufgrund der langjährigen Zugehörigkeit des Klägers zu den Volksmudschahedin vermutet werden. Nach den oben dargelegten Grundsätzen begründet allein die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation – als die die Volksmudschahedin mittlerweile nicht mehr gelten – für sich genommen keinen Ausschlussgrund. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris, Rn. 199. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG), setzt zunächst voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Die dafür maßgeblichen Ziele und Grundsätze sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u.a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesen folgt, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN- Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der EuGH, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - Slg. 2010, I-10979 Rn. 82 ff. = NVwZ 2011, 285, sowie Urteil vom 24. Juni 2015 - Rs. C-373/13 -, InfAuslR 2015, 357 (zu Art. 24 RL 2004/83/EG). Danach können Zuwiderhandlungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 26.12 -, juris, Rn.12, m.w.N. Auch wenn die Beteiligung an Taten, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, die Schwelle einer Beteiligung im strafrechtlichen Sinne nicht überschreiten muss, so ist es doch erforderlich, dass es zu konkreten derartigen Taten gekommen ist. Andernfalls fehlte es an einem Anknüpfungspunkt für eine Verantwortlichkeit des Klägers, die die Grundlage für seinen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz darstellt. Für die internationale Dimension, die Handlungen des Terrorismus grundsätzlich haben müssen, um die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen berühren zu können, sind alle grenzüberschreitenden Aktionen in den Blick zu nehmen. Zudem müssen Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation, die Akte des internationalen Terrors begeht, sich nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld diesen Ausschlussgrund erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, juris, Rn. 39, und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, juris, Rn. 26. Gleiches gilt für gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation. Vgl. OVG NRW Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, juris Rn. 61 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 1. September 2011 - 4 LB 11/10 -, juris, Rn. 52; VG Stuttgart, Urteil vom 8. April 2021 - A 9 K 19208/17 -, juris, Rn. 93. Zusätzlich ist allerdings - um der Funktion dieses Ausschlussgrundes gerecht zu werden - zu prüfen, ob der individuelle Beitrag des Betroffenen ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, juris, Rn. 39, vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127 (Rn. 32); Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 19. November 2013 - 10 C 26.12 -, juris, Rn. 13. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG setzt demnach die Feststellung voraus, dass die Volksmudschahedin im Zeitraum der Zugehörigkeit des Klägers grenzüberschreitende, eine internationale Dimension aufweisende terroristische Handlungen begangen haben und dass sich dessen unterstützende Tätigkeit i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 in Handlungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 niedergeschlagen hat. Auch insoweit fehlt es an schwerwiegenden Gründen, die die Annahme einer individuellen Verantwortung des Klägers rechtfertigen. Es deutet nichts darauf hin, dass der Kläger eigene Tatbeiträge oder relevante logistische Unterstützung für terroristische Handlungen erbracht hätte, geschweige denn Entscheidungsbefugnisse gehabt haben könnte. Nicht ausreichend ist es, dass durch die Aufklärungstätigkeit des Klägers gewonnene Erkenntnisse während des Ersten Golfkriegs möglicherweise mitursächlich waren für die Tötung iranischer Kombattanten. Denn im Falle nicht nach dem Völkerstrafrecht pönalisierter Tötungen würde der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht eingreifen und darf daher zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht zur Anwendung kommen. Es lässt sich auch nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellen, dass es gerade bei diesen Tötungen zu Handlungen gekommen ist, die den Tatbestand eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen den Frieden erfüllen. Für einen individuellen, hinreichend gewichtigen Beitrag des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG im Kontext der Niederschlagung des Aufstands der Kurden und Schiiten im Jahre 1991 fehlen nach dem oben Gesagten ebenfalls zureichende Anhaltspunkte. Schließlich ist auch der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 4 Halbs. 2 AsylG nicht erfüllt. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 AufenthG efüllt oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Absatz 1 AufenthG abgesehen hat. Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. § 60 Abs. 8 Satz Alt.1 AufenthG ist sicherheitsrechtlicher Natur. Diese Bestimmung lässt eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik, d. h. die innere und äußere Funktions- und Handlungsfähigkeit der staatlichen Organe und Einrichtungen, genügen, auch wenn eine Verurteilung des Ausländers wegen einer sicherheitsgefährdenden Tat nicht ausgesprochen worden ist. Das kann etwa bei einer Funktionärstätigkeit für eine gewalttätige Organisation der Fall sein, nicht aber, wenn der Ausländer einer derartigen Organisation lediglich als bloßes Mitglied angehört, sie finanziell unterstützt oder sich an ihren Aktivitäten beteiligt. Höchstrichterlich geklärt ist, dass der Ausschlussgrund bei Ausländern gegeben ist, von denen eine terroristische Gefahr iSd. Art. 27 Abs. 3 RL 2004/38/EG bzw. des § 58a AufenthG ausgeht. Vgl. Koche, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 60 AufenthG Rn. 53, m.w.N. Der Kläger hat auch nach seiner Einreise nach Deutschland nach den vorliegenden Erkenntnissen keine Aktivitäten entfaltet, die als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gewertet werden könnten. Die Volksmudschahedin stehen im Übrigen nicht mehr auf der den Terrorlisten der EU oder der USA. Eine rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ist nicht erfolgt. Hat der Kläger sonach einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren, hilfsweise gestellten Anträge. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des Bescheids waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheids, mit denen das Bundesamt die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt hat, sind aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Dasselbe gilt bezüglich der unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, die aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.