Beschluss
3 B 26/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Beginn der Vier-Jahres-Frist des § 349 Abs. 5 LAG kommt es auf die positive Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten an; der Umstand, in welchem Verfahren diese Kenntnis erlangt wurde, ist unbeachtlich.
• Die Verwirkung setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die bei verständiger Interessenabwägung Treu und Glauben verletzen; eine bloße Unterlassung der Behörde, früher Kenntnis zu erlangen, führt nicht automatisch zum Fristbeginn.
• Ein initialer Rückforderungsbescheid, auch wenn später ergänzt oder ersetzt, kann die Vier-Jahres-Frist nach § 349 Abs. 5 LAG unterbrechen; die Frage ist aber entbehrlich, wenn bereits ein fristwahrend erlassener Rückforderungsbescheid vorliegt.
Entscheidungsgründe
Beginn der Frist zur Rückforderung nach § 349 Abs.5 LAG durch positive Kenntnis • Für den Beginn der Vier-Jahres-Frist des § 349 Abs. 5 LAG kommt es auf die positive Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten an; der Umstand, in welchem Verfahren diese Kenntnis erlangt wurde, ist unbeachtlich. • Die Verwirkung setzt neben Zeitablauf besondere Umstände voraus, die bei verständiger Interessenabwägung Treu und Glauben verletzen; eine bloße Unterlassung der Behörde, früher Kenntnis zu erlangen, führt nicht automatisch zum Fristbeginn. • Ein initialer Rückforderungsbescheid, auch wenn später ergänzt oder ersetzt, kann die Vier-Jahres-Frist nach § 349 Abs. 5 LAG unterbrechen; die Frage ist aber entbehrlich, wenn bereits ein fristwahrend erlassener Rückforderungsbescheid vorliegt. Die Klägerin wehrt sich gegen die Rückforderung einer Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz, die ihrem Vater für Wegnahmeschäden an land- und forstwirtschaftlichem und Grundvermögen gewährt worden war. Der Schaden war durch Rückübertragung des Vermögens ausgeglichen worden. Vermögensrechtliche Bescheide aus den Jahren 1994, 1998 und 2001 wurden Ende Januar 2003 an die Beklagte übermittelt. Mit Bescheid vom 13. März 2007 forderte die Behörde die Hauptentschädigung zurück; ein Bescheid von 8. Februar 2008 reduzierte den Rückforderungsbetrag nach Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt den Rückforderungsbescheid von 2007 für fristwahrend nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG. Die Klägerin machte geltend, die Behörde habe bereits 1997 durch ein Schreiben der Berliner Senatsverwaltung Kenntnis vom Schadensausgleich gehabt und habe sich der Möglichkeit früherer Kenntnisnahme verschlossen; ferner berief sie sich auf Verwirkung der Rückforderung. Die zulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 349 Abs. 5 LAG beginnt die Vier-Jahres-Frist für Rückforderungsansprüche erst mit der Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten. • Auslegung der Kenntnisnorm: Die Kenntnis muss sich auf den Schadensausgleich und die Person des Verpflichteten beziehen; es ist unerheblich, in welchem Verfahren oder welchem Zusammenhang die Behörde diese positive Kenntnis erlangt. • Anwendung auf den Einzelfall: Ob die Beklagte bereits 1997 Kenntnis hatte, ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände; das Verwaltungsgericht hat dies geprüft und eine spätere Kenntnisannahme bestätigt. • Zur Frage der Verwirkung: Verwirkung setzt neben Zeitablauf eine Vertrauensgrundlage, tatsächliches Vertrauen und einen daraus resultierenden unzumutbaren Nachteil voraus; andere Umstände als eine ausdrückliche Erklärung können eine Vertrauensgrundlage schaffen, sind aber einzelfallabhängig. • Zur Wirkung von Erst- und Zweitbescheiden: Ob ein zunächst erlassener Bescheid, später ersetzt durch einen Zweitbescheid, die Frist unterbricht, ist materiellrechtlich zu beurteilen; im vorliegenden Fall war jedoch entscheidend, dass bereits der Rückforderungs- und Leistungsbescheid von 2007 fristwahrend erlassen worden sei. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Schreibens von 1997 übersehen, greift nicht durch; das Gericht hat die Vorgänge gewürdigt und lediglich anders bewertet, was keinen Verfahrensmangel darstellt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass der Rückforderungsbescheid fristwahrend erlassen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin verliert, weil die Ausgleichsbehörde nach Ansicht des Gerichts erst zu einem späteren Zeitpunkt positive Kenntnis vom Schadensausgleich erlangte und somit die Vier-Jahres-Frist des § 349 Abs. 5 LAG nicht verstrichen war. Eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs liegt nicht vor, weil die Klägerin keine besonderen Umstände darlegt, die eine Vertrauensgrundlage, tatsächliches Vertrauen und einen unzumutbaren Nachteil begründen würden. Verfahrensmängel wurden nicht festgestellt; das Verwaltungsgericht hat die relevanten Schreiben geprüft und abgewogen, sodass die Rückforderung aufrechterhalten werden kann.