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Urteil

3 L 479/12

VG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0103.3L479.12.0A
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Leitsätze
1. Die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand nach Vorhalt bestehender staatlicher Verwaltung steht einen Schadensausgleich i.S.d. §§ 342, 349 LAG dar. (Rn.27) (Rn.28) 2. Die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von der Regelung des § 11a VermG ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis davon, dass der Grund für die Gewährung von Lastenausgleich weggefallen ist.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand nach Vorhalt bestehender staatlicher Verwaltung steht einen Schadensausgleich i.S.d. §§ 342, 349 LAG dar. (Rn.27) (Rn.28) 2. Die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von der Regelung des § 11a VermG ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis davon, dass der Grund für die Gewährung von Lastenausgleich weggefallen ist.(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, §§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 338 LAG statthafte und auch im Übrigen zulässige, von den Klägerin in Streitgenossenschaft gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO im Wege der Klagehäufung nach § 44 VwGO erhobene Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2011 und die Beschlüsse vom 19. Januar 2012 i.V.m. dem Beschluss vom 24. Februar 2012 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht fordert die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von den Klägern die Rückzahlung gezahlter Hauptentschädigung in Höhe von jeweils 2.718,07 €. Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Bescheide sind §§ 342 Abs. 3, 349 LAG. Gemäß § 342 Abs. 3 LAG werden nach dem 31. Dezember 1989 erlangte Schadensausgleichsleistungen nicht im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens, sondern im Wege der Rückforderung von Lastenausgleich im Rahmen eines einheitlichen Rückforderungsverfahrens nach § 349 LAG berücksichtigt. Gemäß § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind in einem solchen Fall die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen auf der Grundlage und nach Maßgabe von § 349 Abs. 2 bis 5 LAG zurückzufordern. Vorliegend hat ein nachträglicher Schadensausgleich dadurch stattgefunden, dass die unmittelbar Geschädigte seit dem 1. Januar 1993 – mithin zeitlich nach dem „Stichtag“ im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG – wieder unbeschränkt über ihr Eigentum an dem Grundstück ... in Berlin-... verfügen konnte. Denn die vormals bestehende staatliche Verwaltung über das vorbenannte Grundstück hatte aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG – die Einräumung der vollen Verfügungsmacht nach vormals bestehender staatlicher Verwaltung beruht auf § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG und folgt nicht aus dem Schuldrechtsänderungs- bzw. Sachenrechtsbereinigungsgesetz – mit Ablauf des 31. Dezember 1992 geendet. Auch die auf Gesetz beruhende Wiedererlangung voller Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand nach vormals bestehender staatlicher Verwaltung stellt einen Schadensausgleich i.S.d. §§ 342, 349 LAG dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. April 2007, 3 B 24/07, Juris). Denn der nachträgliche Schadensausgleich ist die Kehrseite der Wegnahme. Wenn aber – wie hier – die staatliche Verwaltung eines Grundstücks als schadensbegründende und eine Entschädigung auslösende Wegnahme gilt, muss deren nachträglicher Wegfall auch umgekehrt als (eine Rückzahlungspflicht auslösender) Schadensausgleich angesehen werden (VG Hamburg, Urt. v. 16. August 2011, 3 L 252/11). Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG richtet sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Die Empfängerin der Ausgleichsleistungen ... wurde laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts ... vom ... September 1994 von den Klägern je zur Hälfte beerbt. Die Kläger sind daraufhin in das Grundbuch eingetragen worden. Gegen die Höhe der Rückforderungsbeträge bestehen – in rechnerischer Hinsicht – keine Bedenken. Der von der Beklagten gegen die Kläger gerichtete Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG ist die Rückforderung nach Ablauf von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, (…) ausgeschlossen, und beträgt die Frist zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seinen Mitteilungspflichten nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG nicht nachgekommen ist. Hierbei kommt es, wie bereits der Wortlaut des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nahelegt, auf die positive Kenntnis der Behörde an. Ohne Belang ist es, ob die Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können. Namentlich kommt nicht in Betracht, abweichend vom Gesetzeswortlaut wegen vermeintlich unzureichender Bemühungen der Behörde zur Sachaufklärung einen früheren, d.h. vor tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Behörde laufenden Fristbeginn zugunsten des Verpflichteten anzunehmen. Denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris; Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris). Dies stellt das Gesetz durch die Normierung von Anzeigepflichten für die (potentiell) Rückzahlungspflichtigen in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG klar, wobei die Mitwirkungspflichten auch für die Rechtsnachfolger gelten (BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris). Hier hatte die Beklagte erstmals im Jahr 2008 davon Kenntnis erlangt, dass zunächst die unmittelbar Geschädigte ... und sodann die Kläger wieder die unbeschränkte Verfügungsgewalt über das Grundstück ... in Berlin-... erlangt haben und damit ein nachträglicher Schadensausgleich stattgefunden hatte. Aus der Akte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt positiv gewusst hat, dass der ehedem im Lastenausgleich restituierte Schaden nachträglich ausgeglichen worden war. Insbesondere erlangte die Beklagte nicht Kenntnis von dem Schadensausgleich durch die Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin im April 1994. Dort teilte die Senatsverwaltung lediglich mit, dass hinsichtlich des Grundstücks ein Antrag nach dem Vermögensgesetz gestellt worden sei. Damit waren die Ausschlussfristen des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsbescheide der Beklagten vom 8. November 2011 noch nicht abgelaufen und steht die seit dem Schadensausgleich verstrichene Zeit der Geltendmachung des in den angefochtenen Bescheiden titulierten Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass die Beklagte bereits ab Bekanntmachung des Gesetzes hätte wissen können, dass zunächst die unmittelbar Geschädigte seit Anfang des Jahres 1993 wieder unbeschränkt Eigentümerin des im Lastenausgleich entschädigten Grundstücks gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 3. April 2007, 3 B 24.07, Juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, ist die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von der Regelung des § 11a VermG nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis davon, dass der Grund für die Gewährung von Lastenausgleich weggefallen ist. Wörtlich heißt es in der vorbenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Zum einen meint die Klägerin, da die beklagte Behörde die Regelung des § 11a VermG über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum 31. Dezember 1992 gekannt habe, habe sie zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass der Grund für die Gewährung von Lastenausgleich weggefallen sei. Damit verkennt sie jedoch die Regelung des Gesetzes. Dieses stellt nicht auf die Kenntnis der Behörde vom Wegfall des ursprünglichen Grundes der Lastenausgleichsgewährung ab sondern darauf, wann die Behörde Kenntnis vom erlangten Schadensausgleich erhalten hat. Beides ist nicht identisch, weil ein Vermögensgegenstand nach seiner Unterstellung unter staatliche Verwaltung ein vielfältiges rechtliches Schicksal erlitten haben kann, sodass die gesetzliche Beendigung der – noch bestehenden – staatlichen Verwaltungsverhältnisse nicht gleichbedeutend ist mit der Wiedererlangung der vollen Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand, für den wegen der Bestellung eines staatlichen Verwalters Lastenausgleich gezahlt worden war“. Für den vorliegenden Fall gilt nichts Abweichendes. Die §§ 11, 11a VermG machen deutlich, dass ein ehedem unter staatlicher Verwaltung stehender Vermögenswert nicht stets und alternativlos zu einem bestimmten Stichtag „automatisch“ an den Berechtigten zurückfällt (bzw. zurückgefallen ist), sondern das Gesetz sieht verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten vor, die jeweils von unterschiedlicher Relevanz für die Frage eines nachträglich erfolgten Schadensausgleichs im Sinne des Lastenausgleichsrechts und eine daran anknüpfende Rückforderung sein können. Die Ausgleichsbehörde muss damit nicht stets von selbst zu der zwingenden Erkenntnis gelangen, dass ein nachträglicher Schadensausgleich zum 1. Januar 1993 bei ehedem staatsverwalteten Vermögenswerten stattgefunden haben muss (VG Hamburg, Urt. v. 16. August 2011, 3 L 252/11). Einen derartigen Rückschluss konnte die Beklagte auch nicht aus den Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin aus April 1995 ziehen, zumal ihr mit diesen Schreiben lediglich mitgeteilt wurde, dass ein Antrag nach dem Vermögensgesetz vorliegt. Dass die Beklagte nach diesen Schreiben im April 1995 sich nicht schon früher als im Jahr 2008 an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin gewandt hat, kann der Beklagten nicht entgegen gehalten werden. Denn die Ausgleichsämter sind nicht verpflichtet, vorsorglich in regelmäßigen Abständen ihren gesamten Aktenbestand durchzusehen und auf etwaige nachträgliche Schadensausgleiche zu überprüfen. Denn es ist mit Blick auf § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG in erster Linie Sache der Empfänger von Schadensausgleichsleistungen und deren Erben, der zuständigen Behörde hiervon und vom Bestehen einer (möglichen) Rückforderungslage Kenntnis zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 19. August 2008, 3 B 3/08, Juris). Schließlich kann weder die Kenntnis einer anderen Behörde noch eine etwaige „Untätigkeit“ einer anderen Behörde der Beklagten zugerechnet werden (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2009, 3 B 112/08, Juris). Der Beginn der Verjährung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG bestimmt sich ausschließlich nach der Kenntnis der Ausgleichsbehörde von den im Gesetz genannten Umständen, gleichgültig worauf diese Kenntnis beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2008, 3 C 17/07, Juris). Es ist daher für den Fristbeginn ohne Belang, ob und inwieweit die Vermögensbehörden etwaige Mitteilungspflichten gegenüber den Ausgleichsbehörden verletzt haben (BVerwG, Beschl. v. 4. Juni 2009, 3 B 112/08, Juris). Auf die zehnjährige Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Hs. 2 LAG bzw. auf eine Unterbrechung der Frist nach § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG kommt es angesichts der obigen Ausführungen, wonach die Beklagte binnen der vierjährigen Frist gehandelt hat, nicht an. Im Übrigen würde auch die zehnjährige Frist erst mit positiver Kenntnis beginnen (BVerwG, Urt. v. 28. September 2011, 3 C 38/10, Juris). Eine neben § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG bestehende Verjährungsfrist nach dem BGB gibt es nicht. Die Kläger können sich auch nicht auf Verwirkung berufen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschl. v. 23. November 2010, 3 B 26/10, Juris). Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, ist nichts ersichtlich. Die Kläger gründen ihren Verwirkungseinwand vor allem auf die seit dem Schadensausgleich verstrichene Zeit. Worin vorliegend eine Vertrauensgrundlage und ein Vertrauenstatbestand in dem o.g. Sinne liegen sollen, bleibt hingegen offen. Denn nach den Akten und dem Vortrag der Kläger ist in keinerlei Weise ersichtlich, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie auf die Rückzahlung der überzahlten Hauptentschädigung infolge Schadensausgleichs verzichte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung ist gemäß § 339 Abs. 1 Satz 1 LAG ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 339 Abs. 1 Satz 2 LAG i.V.m. §§ 135, 132, 133 VwGO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sich die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes beantworten lassen und im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Mit Bescheid über die Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 12. Juni 1978 stellte die Beklagte zugunsten der unmittelbar Geschädigten ... einen Wegnahmeschaden am Grundvermögen ... (Einfamilienhaus) und ... (Bauland) in Berlin-... fest. Der Schadensfeststellung lag zugrunde, dass Frau ... Eigentümerin der Grundstücke gewesen war, die in staatliche Verwaltung übernommen worden waren. Mit Bescheid über die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1978 erkannte die Beklagte der unmittelbar Geschädigten ... einen Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 11.250,- DM zzgl. Zinsen zu. In der Folgezeit gelangten insgesamt 11.700,- DM an Frau ... Nachdem Frau ... das Bauland verkauft hatte und über den Kaufpreis verfügen konnte, wurde mit Bescheid über die Änderung der Schadensfeststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 30. September 1982 festgestellt, dass hinsichtlich des Baulandes ein Wegnahmeschaden nicht mehr gegeben ist, und mit Bescheid über die Änderung der Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 30. September 1982 Hauptentschädigung in Höhe von 10.250,- DM zzgl. Zinsen zuerkannt. Mit Rückforderungsbescheid vom 28. Februar 1983 forderte die Beklagte insgesamt 1.040,- DM zurück. Frau ... verstarb am 27. April 1994 und wurde laut gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts ... vom ... September 1994 von den Klägern je zur Hälfte beerbt. Die Kläger wurden daraufhin in das Grundbuch eingetragen. Im April 1995 teilte die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin mit zwei Schreiben mit, dass hinsichtlich des Vermögenswertes ... in Berlin-... ein Antrag nach dem Vermögensgesetz gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 8. April 2008 wandte sich die Beklagte an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin und bat um Mitteilung, ob bezüglich des Antrags inzwischen ein bestandskräftiger Bescheid ergangen sei. Mit Schreiben vom 14. April 2008, bei der Beklagten eingegangen am 18. April 2008, teilte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit, dass die staatliche Verwaltung des Grundstücks gemäß § 11a VermG mit Ablauf des 31. Dezember 1992 geendet habe. Ein Bescheid sei deshalb nicht erteilt worden. Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen auf und erhielt insbesondere Kenntnis vom Inhalt des Grundbuchs betreffend das Grundstück ... in Berlin-.... Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte unter dem 8. November 2011 jeweils einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid gegen die Kläger, mit den sie von den Klägern die Rückzahlung gezahlter Hauptentschädigung in Höhe von jeweils 2.718,07 € wegen nachträglichen Schadensausgleichs forderte. Die hiergegen gerichteten Beschwerden begründeten die Kläger damit, dass Verjährung eingetreten sei. Der Schadensausgleich sei kraft Gesetzes eingetreten. Das Gesetz sei durch Veröffentlichung allgemein bekannt gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Beklagten der Sachverhalt bekannt geworden. Die Verjährung richte sich nach den Vorschriften des BGB. Die Beklagte wies die Beschwerden der Kläger mit Beschlüssen vom 19. Januar 2011 zurück. Die Rückforderung sei zu Recht auf der Grundlage der §§ 342 Abs. 3, 349 LAG erfolgt. Durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück ... in Berlin-... sei ein nachträglicher Schadensausgleich erfolgt. Die Rückforderungsbescheide seien entsprechend ihrer Anteile an die Kläger als Erben der unmittelbar Geschädigten zu richten. Die Rückforderung sei nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen, denn die Ausschlussfristen aus § 349 Abs. 5 LAG würden erst mit Kenntnis der Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich zu laufen beginnen. Diese Kenntnis habe die Beklagte erst im Jahr 2008 erlangt. Am 17. Februar 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 hat die Beklagte die Beschlüsse vom 19. Januar 2012 hinsichtlich einer Datumsangabe in den Gründen zu I. berichtigt. Die Kläger wiederholen ihr Vorbringen aus den Beschwerden und tragen ergänzend vor, dass die zeitliche Abfolge berücksichtigt werden müsse. Die Bekanntmachung des § 349 LAG sei 1993 und 1995 erfolgt. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin habe die sich nach dem Schuldrechtsänderungsgesetz und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz von 1993 zu erfolgende Grundbuchberichtigung durch Schreiben vom 2. August 1994 bei dem zuständigen Grundbuchamt beantragt. Dort sei die Eintragung am ... November 1994 erfolgt. Hiervon hätten sie nichts erfahren, erst ein bis zwei Jahre später seien sie zur Zahlung von Grundsteuern aufgefordert worden. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin habe also von dem Schadensausgleich Kenntnis gehabt. Die Beklagte müsse sich die Untätigkeit des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin zurechnen lassen. Es sei auch davon auszugehen, dass es eine Amtspflicht der Berliner Behörde gewesen sei, die Beklagte zu unterrichten. Die Tätigkeit aufgrund von Amtspflichten unterliege der regelmäßigen Verjährung. Da der Schadensausgleich unmittelbar durch Gesetz erfolgt sei, habe die Beklagte mit Veröffentlichung des Gesetzes Kenntnis erlangen können. Ihre Anzeigepflicht nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG habe sich ab Grundbucheintragung am 7. November 1994 bis zum 31. Dezember 2004 erstreckt. § 349 LAG sei so zu verstehen, dass es nicht mehr auf die Vierjahresfrist ankomme, sondern die Verjährungsvorschriften an deren Stelle träten. Die Beklagte hätte somit spätestens zwischen dem 8. April 2008 und dem 18. April 2008 den Klägern eine Rechtswahrungsanzeige übersenden müssen, was die Fristen nach § 349 LAG unterbrochen hätte, § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG. Im Übrigen sei der Rückforderungsanspruch verwirkt. Der Rechtsgrundsatz komme hier zum Tragen, da die beteiligten Ämter sachlich zuständig gewesen seien und über den Streitgegenstand hätten verfügen können. Sie, die Kläger, seien zwar ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen, weil sie davon nichts gewusst hätten. Doch hätten sie sonst nichts getan, um die Angelegenheit zu verzögern. Sie hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide davon ausgehen können, dass schon allein wegen des Zeitablaufs von 17 Jahren keine Rückforderung erfolgen werde. Die Klägerin zu 1) beantragt sinngemäß, 1. den Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Beklagten an sie vom 8. November 2011 über den hälftigen Rückforderungsbetrag von 2.718,07 €, Aktenzeichen ... und den Beschluss der Beschwerdestelle der Beklagten betreffend ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2012, Aktenzeichen ... – in Verbindung mit dem Beschluss vom 24. Februar 2012 – aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Kläger zu 2) beantragt sinngemäß, 1. den Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Beklagten an ihn vom 8. November 2011 über den hälftigen Rückforderungsbetrag von 2.718,07 €, Aktenzeichen ... und den Beschluss der Beschwerdestelle der Beklagten betreffend seine Beschwerde vom 19. Januar 2012, Aktenzeichen ... – in Verbindung mit dem Beschluss vom 24. Februar 2012 – aufzuheben, 2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 27. Februar 2012, 24. Februar 2012, 24. September 2012 und vom 15. November 2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.