Beschluss
15 A 1529/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0615.15A1529.13.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Aus ihnen ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Gemessen an diesen Maßstäben legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Ablehnungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 7. April 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die am 10. Februar 2006 beim Bundesverwaltungsamt vorliegenden Informationen zu C. und S. zu gewähren, die im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2012 angeführt sind - mit Ausnahme der Anlagen zum Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen an das Bundesverwaltungsamt vom 18. September 1997 - (Bestand-Nr. 17, Ordner 1, Bl. 235 - 252) -, soweit der Rechtsstreit danach nicht hinsichtlich einzelner Dokumente in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: BVA) sei anspruchsverpflichtete Behörde i.S.v. §§ 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 IFG. Der Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 b) IFG greife nicht ein, ebenso wenig diejenigen aus § 3 Nr. 1 c), Nr. 7 IFG und aus § 4 Abs. 1 IFG. Die dagegen von der Beklagten vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das BVA verfügungsberechtigte Behörde i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist. Damit ist zugleich die von dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zu bejahen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes - wie dem BVA - einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 Satz 1 IFG). Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist als Zuständigkeitsbestimmung ausgestaltet. Damit macht das Gesetz deutlich, dass die lediglich faktische Verfügungsmöglichkeit nicht ausreicht. Ebenso wenig liegt die Verfügungsberechtigung bereits dann vor, wenn die Information nach formalen Kriterien ordnungsgemäß Teil der Akten der grundsätzlich informationspflichtigen Behörde ist. Die ordnungsmäßige Zugehörigkeit zu den Akten ist nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Verfügungsberechtigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, DVBl. 2012, 180 = juris Rn. 27. Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber. Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur weiteren Verwendung zugewiesen. Dies umfasst auch die Entscheidung, welchem Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll. Wird die Information im weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an mehreren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der Verfügungsberechtigung eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenverteilung auf Seiten der Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an einer aus seiner Sicht nachvollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle Rechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen Abstimmungspraxis unter den Behörden, aufgrund derer diese in großem Umfang als Teil der bei ihnen geführten Akten über Informationen verfügen, die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die Verfahren auf Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll maßgebend sein, ob die Behörde ein Verfügungsrecht kraft Gesetzes oder - ggf. stillschweigender - Vereinbarung erhält. Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs von einem Übergang der Verfügungsberechtigung die Rede ist, bezieht sich dies jeweils nur darauf, dass bei Weitergabe der Information der weitere Empfänger ein eigenes Verfügungsrecht erhält. Der Urheber der Information verliert seine Verfügungsberechtigung damit aber nicht ohne Weiteres, zumal wenn er diese Information weiterhin (auch) in seinem Aktenbestand behält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, DVBl. 2012, 180 = juris Rn. 28, unter Hinweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 14. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht das BVA mit überzeugender Begründung als anspruchsverpflichtete, d. h. auch i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG verfügungsberechtigte Behörde angesehen. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Aufgabenfeld „Informationsstelle sog. Jugendsekten und Psychogruppen“, deren Dokumentation die noch streitigen Informationen angehören, gemäß dem ministeriellen Erlass vom 12. November 1993 nach dem Gesetz über die Einrichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) dem BVA als Behörde obliege. Durch diesen Erlass sei die Informationsstelle in das BVA integriert worden. Sie sei weder rechtlich noch organisatorisch eigenständig tätig. Das BVA nehme Verwaltungsaufgaben des Bundes insofern mit Zustimmung der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde als beauftragte Behörde wahr. Dies gelte auch hinsichtlich der streitigen Protokolle der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Jugendsekten und Psychogruppen“. Die Verfügungsbefugnis über diese hätten nicht die einzelnen Bundesländer oder Bundesministerien inne. Dies ergebe sich aus dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren (im Folgenden: BMI) vom 26. Februar 1996, durch den dem BVA in diesem Zusammenhang die Funktion einer koordinierenden Geschäftsstelle übertragen worden sei. Ähnlich formuliere der Erlass des BMI vom 2. Juli 1997. Gegen diese Gedankenführung bringt der Zulassungsantrag nichts Substantielles vor. Ohne sich mit der für die gegenteilige Sichtweise sprechenden Erlasslage auseinanderzusetzen (oder mittels einfachen Bestreitens wie auf S. 10 der Zulassungsbegründung), kann der Zulassungsantrag nicht deutlich machen, dass die Informationsstelle nicht gerade dazu geschaffen und beim BVA angesiedelt worden ist, um die Dokumente zu sammeln, zu verwalten und zu verarbeiten, was die Entscheidungsbefugnis über den Informationszugang einschließt. Dem wiederholten Verweis der Beklagten darauf, es handele sich bei der Ausübung der Funktion als koordinierende Geschäftsstelle um „typische Sekretariatsarbeit“ ohne eigene materielle Entscheidungskompetenzen bzw. um eine „unfreiwillige Interessenwahrnehmung“ anstelle der eigentlich Berechtigten, lässt sich im Hinblick auf eine fehlende Verfügungsberechtigung des BVA nichts entnehmen. Da das Verwaltungsgericht die Verfügungsberechtigung des BVA - wie dargestellt - aus den zitierten Erlassen abgeleitet hat, hat es entgegen der Annahme des Zulassungsantrags nicht schlicht von der faktischen Verfügungsmöglichkeit über die Informationen auf die Verfügungsberechtigung geschlossen. Das Verwaltungsgericht hat dabei mit überzeugender Begründung hervorgehoben, dass die maßgeblichen Tätigkeiten des BVA als Geschäftsstelle des Bund-Länder-Gesprächskreises sowie der Ständigen Interministeriellen Arbeitsgruppe eine eigene Aufgabe des BVA darstellen, an welche die Verfügungsberechtigung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG gekoppelt ist. Vgl. zur Parallelität von sachlicher Aufgabenwahrnehmung und informationsfreiheitsrechtlicher Entscheidungsbefugnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2014 - OVG 12 B 14.13 -, juris Rn. 26. Auf die Stellung des BVA im Verwaltungsaufbau des Bundes kommt es dafür nicht an. Unerheblich ist auch, dass es in den Gremien nicht Mitglied ist. Da das BVA somit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsverpflichtete Behörde ist, scheidet die im Zulassungsantrag erwogene Betrachtungsweise aus, welche die Protokolle des Bund-Länder-Gesprächskreises und der Ständigen Interministeriellen Arbeitsgruppe zur C.-Organisation als der Verfügungsberechtigung des Bundes entzogen ansieht. In der Konsequenz ist weder die Zustimmung dieser Gremien für die Gewährung des Informationszugangs notwendig noch deren Beiladung in einem gerichtlichen Verfahren. Dass das BVA die Aufgabe der Verwaltung der Protokolle für den Bund wahrnimmt, schließt es im Übrigen nicht aus, dass auch die anderen Mitglieder der in Rede stehenden Gremien hinsichtlich der Protokolle verfügungsberechtigt sein mögen, über die sie selbst nach deren Übersendung an sie verfügen. Auf der Grundlage der oben referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ist eine Verfügungsberechtigung mehrerer Behörden nebeneinander denkbar. So zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2015 - OVG 12 N 44.13 -, juris Rn. 4. Aus demselben Grund ist es zum einen schon allgemein kein tragfähiger Einwand gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass dadurch auf prozessualer Ebene doppelte Rechtshängigkeiten entstehen können, die im Weiteren bei einer (Teil-)Identität der Informationen nach Rechtskraft des zuerst entschiedenen Verfahrens zu einer (Teil-)Erledigung bzw. (Teil-)Unzulässigkeit des noch anhängigen Verfahrens führen können. Diese Rechtsfolge der(Teil-)Unzulässigkeit würde eine Uneinheitlichkeit der materiellen Rechtsanwendung bei auseinanderfallenden Gerichtszuständigkeiten verhindern. Eine obergerichtliche und höchstrichterliche Klärung in wenigstens einem der anhängigen Verfahren wäre im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes ohnehin nicht abgeschnitten. Davon abgesehen trägt die Beklagte für eine derartige doppelte Rechtshängigkeit bezogen auf das vorliegende Verfahren nichts vor. Es bleibt angesichts dessen nach dem Zulassungsvorbringen unklar, warum sich das Verwaltungsgericht mit prozessualen Parametern wie anderweitiger Rechtshängigkeit, Rechtsschutzinteresse sowie Rechts- und Bestandskraft von Entscheidungen hätte befassen müssen. Dasselbe ist für den im Zulassungsantrag gestreiften Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 g) IFG zu sagen, dessen Schutzzweck im Übrigen der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens ist und nicht der Schutz verfahrens- oder materiell-rechtlicher Positionen einer Behörde. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235 = juris Rn. 12, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 -, NVwZ-RR 2015, 126 = juris Rn. 19. Die von der Beklagten befürchteten Informationsschutzlücken zeichnen sich nicht ab. Die jeweils in Betracht kommenden Ausnahmeregelungen können unabhängig von der in Anspruch genommenen Behörde zum Tragen kommen. Namentlich die Versagungsgründe der §§ 3, 4 IFG knüpfen an die beanspruchte Information und deren Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf das öffentliche Interesse bzw. auf einen konkreten behördlichen Entscheidungsprozess an. Vgl. dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 15/4493, S. 9 und S. 12. Aus der von dem Zulassungsantrag in Bezug genommenen Niederschrift einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 10. Oktober 2012 im Verfahren - 6 K 1230/11.NE -, welche die Beklagte ihrem Schriftsatz vom 15. Februar 2013 als Anlage 8 beigefügt hatte, folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass das Sitzungsprotokoll lediglich über eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Aufschluss gibt, ist die Verfahrenskonstellation nicht übertragbar. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Verfügungsberechtigung des BVA im zu entscheidenden Fall aus der konkreten Erlasslage hergeleitet. Die informationsfreiheitsrechtliche Einordnung der „N.“ und des „G.“ beim BKA, über die das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu befinden hatte, lässt darauf keine Rückschlüsse zu. Entsprechendes gilt für das von dem Zulassungsantrag herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2012 - 20 K 3636/09 -, das die Anlage 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Februar 2013 bildete. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Klage eines Mitglieds des Klägers gegen die Freie und Hansestadt Hamburg nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz gestützt auf § 8 Nr. 1 HmbIFG abgewiesen, weil sich aus den dort streitigen Informationen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit auf Bund-Länder-Ebene ziehen lassen würden, welche diese Zusammenarbeit nicht unerheblich gefährden würden. Nach dem Zulassungsvorbringen ist jedoch nicht erkennbar, was sich daraus für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG auf das BVA im vorliegenden Fall ableiten lassen soll. b) Der Zulassungsantrag zeigt des Weiteren nicht auf, dass dem begehrten Informationszugang die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 3 b) IFG oder des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegenstehen. aa) Für ein Eingreifen des Ausschlussgrunds des § 3 Nr. 3 b) IFG gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. Nach dieser Regelung besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. § 3 Nr. 3 b) IFG schützt innerbehördliche Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind. Derartige Beratungen sollen wegen des Wissens um eine Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess - auch nach Verfahrensabschluss - nicht beeinträchtigt werden. § 3 Nr. 3 b) IFG erfasst nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung - den Beratungsprozess im engeren Sinn -, nicht aber die hiervon zu unterscheidenden Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung (Beratungsgegenstand) sowie das Ergebnis der Willensbildung (Beratungsergebnis). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, NVwZ 2011, 1072 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 -, juris Rn. 91. Der Versagungsgrund bezieht sich nur auf die aus tragfähigen Gründen „notwendige Vertraulichkeit“ (vgl. zu diesem Begriff § 3 Nr. 3 a) IFG) behördlicher Beratungen. Er erstreckt sich damit nicht auf jeglichen behördlichen Entscheidungsfindungsprozess. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 4.11 -, DVBl. 2012, 180 = juris Rn. 31, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14.11 -, NVwZ 2011, 1072 = juris Rn. 5, unter Hinweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 10; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2010 - 8 A 475/10 -, juris Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2015 - OVG 12 N 88.13 -, juris Rn. 8. Nicht geschützt ist die Anonymität der Beratenden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467/11 -, NWVBl. 2014, 267 = juris Rn. 90 ff. Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 3 Nr. 3 b) IFG erfordert wie die übrigen von § 3 IFG erfassten Gefahren, Beeinträchtigungen und nachteiligen Auswirkungen, dass die konkrete Möglichkeit der Verletzung der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen besteht bzw. dass eine solche Verletzung hinreichend wahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 - 8 A 467/11 -, NWVBl. 2014, 267 = juris Rn. 101, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben, die auch das Verwaltungsgericht herangezogen hat, legt der Zulassungsantrag den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 b) IFG nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es könne nach dem Vortrag der Beklagten schon nicht angenommen werden, dass bei dem Bund-Länder-Gesprächskreis und der Ständigen Interministeriellen Arbeitsgruppe zur C.-Organisation Beratungen i.S.v. § 3 Nr. 3 b) IFG stattfänden. Diese Gremien fassten keine bindenden Beschlüsse. Man tausche sich lediglich aus. In Anbetracht der Bezeichnung der verfügbaren Protokolle des Interministeriellen Ausschusses C.-Organisation als „Ergebnisprotokolle“ sei naheliegend, dass in diesen Protokollen nur von § 3Nr. 3 b) IFG nicht geschützte Ergebnisse niedergelegt würden. Ferner habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, warum bei einer Veröffentlichung der Protokolle die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen der beiden Gremien beeinträchtigt wäre. Nähere Ausführungen dazu, an welchen Stellen die Protokolle Informationen enthielten, die den Beratungsvorgang als solchen beträfen, fehlten. Insoweit führe die Beklagte auch keine Beispiele an. Gegen diese Würdigung, derzufolge die Anwendung des § 3 Nr. 3 b) IFG in mehrerlei Hinsicht zu verwerfen ist, wendet der Zulassungsantrag nichts Erhebliches ein. Die Bezugnahme des Zulassungsantrags auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. Februar 2013 (dort S. 6 f. und zudem dort S. 7 ff.) lässt im Grunde lediglich erkennen, dass die Beklagte nach wie vor im Gegensatz zum Verwaltungsgericht die Meinung vertritt, sich auf § 3 Nr. 3 b) IFG berufen zu können. Es wird aber weiterhin nicht deutlich, worin genau der Beratungscharakter der Zusammenkünfte des Bund-Länder-Gesprächskreises und der Ständigen Interministeriellen Arbeitsgruppe zur C.-Organisation liegt, warum die Vertraulichkeit dieser Beratungen notwendig ist und weswegen eine Veröffentlichung der Protokolle die Vertraulichkeit der Beratungen konkret zu beeinträchtigen droht. Im Schriftsatz vom 15. Februar 2013 heißt es, in den Gremien würden Einschätzungen, Erkenntnis- und Meinungsstände der Teilnehmer ausgetauscht, die Protokolle gäben im Einzelnen den Beratungsverlauf und die Beratungsergebnisse wieder, wobei die Diskussionsbeiträge einzelner Teilnehmer nicht selten namentlich gekennzeichnet seien. Damit bestätigt die Beklagte die Wertung des Verwaltungsgerichts eher als dass sie diese in Zweifel zieht. Auch der Zulassungsantrag spricht von einem reinen „offenen Meinungsaustausch“, der in den Gremien stattfinde und mit der „notwendigen Unbefangenheit“ weiter stattfinden solle. Diese Erwartung allein soll nach dem zuvor Gesagten durch § 3 Nr. 3 b) IFG jedoch nicht garantiert werden, auch wenn im Zuge des offenen Meinungsaustausches Beratungen stattfinden. Diesen fehlt aber der notwendige konkrete Entscheidungsbezug, den § 3 Nr. 3 b) IFG voraussetzt. Die Anonymität der Sitzungsteilnehmer ist durch die Bestimmung ebenfalls nicht geschützt. Der wiederholte Hinweis des Zulassungsantrags auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2012 - 20 K 3636/09 - erfüllt die die Beklagte im Fall treffenden Substantiierungsanforderungen für sich genommen nicht. Der Beklagten ist es ohne Preisgabe der streitgegenständlichen Informationen möglich und zumutbar, konkreter als bisher zu beschreiben, warum die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 3 b) IFG vorliegend erfüllt sein sollen. Sie kann über generelle Angaben zur Arbeit der Gremien hinausgehen, wie sie in der Zulassungsbegründung und im Schriftsatz vom 15. Februar 2013 nur enthalten sind. Hinreichend konkrete Erkenntnisse über Vorgehensweise, Organisation und Arbeit der Behörden lassen sich nach Lage der Dinge aus den Protokollen nicht gewinnen, weil diese - wie gesagt - offenbar einen Meinungsaustausch ohne entscheidungsvorbereitende Intention abbilden. Die von der Beklagten angeführte allgemeine „Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesbehörden aus Art. 20 GG“ ist zu unscharf, um ein Verständnis des § 3 Nr. 3 b) IFG in ihrem Sinne zu rechtfertigen. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2011- 20 F 20.10 -, NVwZ 2011, 880 = juris, der in einem „in-camera-Verfahrens“ nach§ 99 Abs. 2 VwGO ergangen ist, kann die Beklagte nichts für den Ausgang dieses Zulassungsverfahrens Positives herleiten. Aus diesem Beschluss (siehe dort juris Rn. 13) folgt gerade, dass die Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Bundes i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO keine pauschale Verweigerung der Vorlage der von der Informationsstelle für Jugendsekten und Psychogruppen gesammelten Dokumente über eine bestimmte Gruppierung rechtfertigt. Der von Beklagtenseite abgegebenen Sperrerklärung mangelte es daran, dass sie den geltend gemachten Geheimhaltungsgrund des Schutzes persönlicher Daten nur pauschal anführte, ohne ihn anhand des konkreten Inhalts der umfangreichen Materialsammlungen zu konkretisieren und plausibel zu machen. Die Verweigerung der Vorlage von Akten in einem gerichtlichen Verfahren erfordert eine konkrete Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Randnummer 18 seines Beschlusses vom 6. April 2011 betont. Das Urteil des 5. Senats des beschließenden Gerichts vom 5. Mai 2008- 5 A 130/05 -, juris, das der Zulassungsantrag gleichfalls nennt, hat keinen Bezug zum Informationsfreiheitsrecht. Der Umstand, dass der Kläger danach unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen darf, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass C. Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, versperrt ihm nicht die Geltendmachung des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht in sich widersprüchlich. Der stattgebende Tenor steht nicht im Widerspruch zu S. 20 und S. 21 der Entscheidungsgründe. Die Passage zu der denkbaren Schwärzung der Namen von Ausschussmitgliedern auf S. 20 oben der Entscheidungsgründe bezieht sich erkennbar auf Ausschussmitglieder, die wegen ihrer Gremientätigkeit Ziel von C.-Kundgebungen vor ihren Privathäusern geworden sind. Das Verwaltungsgericht hat aber auch insoweit hinzugefügt, dass die Vertreter der Beklagten schon nicht hätten angeben können, wann und wo und in welchen Zusammenhängen sich diese Vorfälle zugetragen hätten. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich damit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt hat, könnte die Beklagte die Namen dieser Ausschussmitglieder unbeschadet dessen zur Vermeidung einer Gefahrenlage schwärzen. In diesem konkret eingegrenzten Umfang wäre die tenorierte Verpflichtung der Beklagten widerspruchsfrei eingeschränkt. Die zusammenfassenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 21 der Entscheidungsgründe, dass die Protokolle insgesamt offenzulegen sind, erstrecken sich ersichtlich auf die Daten der Bearbeiter. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten auch insoweit mit dem beschränkenden Hinweis auf den eventuell notwendigen Schutz personenbezogener Daten versehen. bb) Schließlich legt der Zulassungsantrag den Versagungsgrund des § 4 Abs. 1Satz 1 IFG nicht dar. Diese Norm sieht vor, dass der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden soll für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Mit Blick auf den tatbestandlich festgelegten Schutzgegenstand werden von dem Begriffsmerkmal „Arbeiten und Beschlüsse“ zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG alle Aktenteile erfasst, die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind mithin auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll. Eine Eingrenzung, zu welchem Zeitpunkt derartige Vorarbeiten entstanden sind, nimmt die Regelung nicht vor. Sie knüpft funktional daran an, dass die Vorarbeiten der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret bevorstehenden behördlichen Entscheidung dienen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2013 - OVG 12 S 23.13 -, juris Rn. 5, unter Hinweis auf BT-Drs. 15/4493, S. 12. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, hat das Verwaltungsgericht den Versagungstatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG zu Recht verneint, weil der Bund-Länder-Gesprächskreis und die Ständige Interministerielle Arbeitsgruppe zur C.-Organisation keine konkreten Entscheidungen unmittelbar vorbereiten. Die Beklagte habe angegeben, die Arbeitsgruppen gäben im Einzelfall Empfehlungen, wobei es den Mitgliedern freistehe, diese in die entsprechenden Gremien der Länder zu tragen, wo sie dann Grundlage für Beratungen und Beschlüsse sein könnten, aber nicht müssten, bzw. es würden Informationen losgelöst von behördlichen Entscheidungsprozessen ausgetauscht. Der Zulassungsantrag liefert keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Einschätzung. Dass die streitgegenständlichen Informationen allgemeine Einblicke in die interne Arbeitsweise von Behörden ermöglichen, ist nicht gleichbedeutend mit Einblicken in bestimmte behördliche Entscheidungsprozesse, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG allein im Blick hat. Der Zulassungsantrag räumt selbst ein, dass in den betroffenen Gremien nicht unmittelbar Maßnahmen getroffen und beschlossen werden. Die Normanwendung durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht etwa „kleinteilig“, wie der Zulassungsantrag meint, sondern geht mit Wortlaut und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG konform. Dieser läuft keineswegs leer. Seine Einschlägigkeit muss nur jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht gerecht, weil es keine Grundsatzfrage formuliert. Aber auch im Übrigen lässt der Zulassungsantrag keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen. Die sich entscheidungserheblich stellenden Fragen können bereits mit Hilfe des Gesetzeswortlauts, der Begründung des Gesetzentwurfs und der unter 1. verwerteten Rechtsprechung abschließend beantwortet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).