Beschluss
22 A 229/13.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0128.22A229.13.PV.0A
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Leitsätze
Vereinbaren die Parteien eines Berufsausbildungsvertrags in Abweichung von § 21 Abs. 2 BBiG, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung endet, falls der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit besteht, so endet das Berufungsausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem die Abschlussprüfung bestanden wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungs-gerichts Gießen vom 16. November 2012 - 22 K 1768/12.GI.PV - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbaren die Parteien eines Berufsausbildungsvertrags in Abweichung von § 21 Abs. 2 BBiG, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung endet, falls der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit besteht, so endet das Berufungsausbildungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem die Abschlussprüfung bestanden wird. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungs-gerichts Gießen vom 16. November 2012 - 22 K 1768/12.GI.PV - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten. Am 25. März 2009 schlossen der Antragsteller und die Beteiligte einen Berufsausbildungsvertrag (BAV) zum Zweck der Ausbildung der Beteiligten zur Fachangestellten für Bürokommunikation. Die Ausbildung begann am 1. August 2009, als Ende der Berufsausbildung war der 31. Juli 2012 vorgesehen (§ 1 Abs. 1 BAV). § 2 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrags bestimmte, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung endet, sofern die Beteiligte vor Ablauf der nach § 1 Abs. 1 BAV vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht. Ausbildungsstelle war das Finanzamt A-Stadt. Mit Schreiben des Finanzamts A-Stadt vom 18. Januar 2012 wurde die Beteiligte darauf hingewiesen, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst habe und zur Vermeidung von Leistungseinschränkungen verpflichtet sei, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Die Beteiligte beantragte hierauf mit Schreiben vom 14. Februar 2012, bei dem Finanzamt A-Stadt eingegangen am 16. Februar 2012, unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Mitglied der am 18. Mai 2010 neu gewählten örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung für den Fall der erfolgreichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung im Finanzamt A-Stadt. Das Schreiben wurde von dem Vorsteher des Finanzamts gesehen und befürwortend weitergereicht an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD), wo es am 21. Februar 2012 einging. Am 18. Juni 2012 bestand die Beteiligte die Abschlussprüfung (Note: gut - 11 Punkte -). Ausweislich eines Aktenvermerks des Finanzamts A-Stadt vom 18. Juni 2012 rief die Beteiligte an diesem Tag gegen 8.00 Uhr bei dem dortigen Geschäftsstellenleiter an und teilte mit, sie habe um 10.00 Uhr mündliche Prüfung. Sie wolle im Laufe des Tages in der Ausbildungsstelle und der Geschäftsstelle nochmal vorbeischauen und das Zeugnis abgeben; sie sei weiterhin an einer Weiterbeschäftigung interessiert. Dem Vermerk zufolge wurde der Beteiligten mitgeteilt, dass von Seiten der OFD über ihren Antrag auf Weiterbeschäftigung noch nicht entschieden sei, sie sich aber am folgenden Morgen zum Dienstantritt in der Geschäftsstelle melden solle. Mit Schreiben der OFD vom 18. Juni 2012, der Beteiligten übergeben am selben Tag, wurde der Beteiligten mitgeteilt, sie werde nicht weiterbeschäftigt werden, weil ihr Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Dreimonatszeitraums gestellt worden sei. Damit sei die Beteiligte ab dem Zeitpunkt des Endes ihrer Ausbildung nicht mehr beim Land Hessen beschäftigt und es werde veranlasst, dass ihr Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des 18. Juni 2012 ordnungsgemäß abgerechnet werde. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012, bei dem Finanzamt A-Stadt eingegangen am selben Tag, beantragte die Beteiligte unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Mitglied der am 9. Mai 2012 neu gewählten örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung für den Fall der erfolgreichen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Weiterbeschäftigung im Finanzamt A-Stadt. Nach dem Inhalt eines Aktenvermerks vom 29. Juni 2012 bezüglich des genauen Zeitpunkts des Antragseingangs wurde dieser Antrag gestellt, nachdem die Beteiligte ihre Prüfung abgelegt und das Ablehnungsschreiben zu ihrem Antrag vom 14. Februar 2012 ausgehändigt bekommen hatte. Als die Beteiligte am 19. Juni 2012 um 8.15 Uhr bei dem Geschäftsstellenleiter erschien und unter Bezugnahme auf ihren erneuten Weiterbeschäftigungsantrag die Beschäftigung aufnehmen wollte, wurde ihr dies unter Hinweis auf das von der OFD verfügte Beschäftigungsverbot untersagt. Mit Schreiben der OFD vom 3. Juli 2012 wurde der Beteiligten mitgeteilt, ihr Antrag vom 18. Juni 2012 sei unwirksam, weil sie ihn nach dem Ende ihrer Ausbildung gestellt habe. Bestehe eine Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so ende nämlich nach § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Der Gesetzgeber stelle genau auf diesen Zeitpunkt ab, nicht jedoch auf den Ablauf des Tages, an dem die Abschlussprüfung abgelegt werde. Den Antrag vom 18. Juni 2012 habe die Beteiligte indes in der Dienststelle erst eingereicht, nachdem der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung einen Beschluss gefasst und der Beteiligten mitgeteilt gehabt habe. Damit sei der Antrag nach dem Ende der Ausbildung und deshalb verspätet gestellt worden. Ab dem 1. August 2012 wurde die Beteiligte von dem Antragsteller als Teilzeitbeschäftigte (50 v. H.) befristet eingestellt. Mit am 26. Juli 2012 bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten leitete zunächst die Beteiligte ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein (Aktenzeichen 22 K 1432/12.GI.PV). Nachdem der Antragsteller hiergegen mit am 24. August 2012 eingegangenem Schriftsatz Zulässigkeitsbedenken äußerte und seinerseits die Feststellung der Unwirksamkeit der Weiterbeschäftigungsanträge begehrt hat, ist das Verfahren der Beteiligten nach in der mündlichen Verhandlung erfolgter Antragsrücknahme mit Beschluss vom 16. November 2012 eingestellt worden. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags vorgetragen, bezüglich des Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten vom 14. Februar 2012 sei die gesetzliche Dreimonatsfrist nicht eingehalten, denn das Berufsausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss am 18. Juni 2012 geendet, so dass das Weiterbeschäftigungsverlangen frühestens am 18. März 2012 habe gestellt werden können. Der Antragsteller sei auch nicht verpflichtet gewesen, zugunsten der Beteiligten die Einhaltung der Frist zu kontrollieren bzw. aktiv darauf aufmerksam zu machen, dass die Beteiligte noch kein fristgerechtes Übernahmeverlangen geäußert habe. Vielmehr habe die Beteiligte bis zur Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses einen fristgerechten Antrag stellen können. Ein treuwidriges Verhalten seitens des Antragstellers sei nicht erkennbar. Unrichtig sei insbesondere, dass das Ablehnungsschreiben bereits vorgelegen habe und pünktlich mit Ableistung der Prüfung versandt worden sei. Als im Laufe des Vormittags des 18. Juni 2012 nach rechtlicher Prüfung festgestanden habe, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen unwirksam sei, habe vermieden werden müssen, dass aufgrund tatsächlicher Arbeitsaufnahme nach Rückkehr in das Finanzamt ein Anspruch nach § 18 Abs. 5 TVA-H (Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) und damit ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis entstehe. Dementsprechend sei klarstellend auf die Unwirksamkeit des Weiterbeschäftigungsverlangens hingewiesen und sichergestellt worden, dass keine tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolge. Die Behauptung, der Antragsteller habe die Beteiligte "ausgetrickst" und bewusst erst während der mündlichen Prüfung über den Antrag "entschieden", liege neben der Sache. Das Weiterbeschäftigungsverlangen bedürfe gar keiner Entscheidung, denn entweder sei es wirksam, so dass ein gesetzliches Arbeitsverhältnis entstehe, oder es sei nicht wirksam, so dass ein Weiterbeschäftigungsanspruch nicht entstehe. Im Übrigen habe die Beteiligte bei Bekanntgabe des Prüfungstermins selbst erkennen müssen, dass ihr Weiterbeschäftigungsverlangen verfrüht gestellt gewesen sei. Die nur mündliche Bekundung der Beteiligten am Morgen des 18. Juni 2012 bei der Geschäftsstelle des Finanzamts A-Stadt, sie sei weiterhin an einer Weiterbeschäftigung interessiert, entspreche nicht den Formerfordernissen, da ein Weiterbeschäftigungsverlangen schriftlich geäußert werden müsse. Das erneute schriftliche Ersuchen vom 18. Juni 2012 sei ebenfalls nicht innerhalb der Dreimonatsfrist angebracht worden, denn das Gesetz bestimme als Fristende die "Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses". Dieses könne unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 21 Abs. 2 BBiG nur die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss sein. Zwar könne der Antrag auf Weiterbeschäftigung auch noch am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden, dies habe aber vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und damit vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss zu geschehen. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die seitens der Beteiligten mit Schreiben vom 14. Februar 2012, durch Anruf am Vormittag des 18. Juni 2012 und durch Schreiben vom 18. Juni 2012 gestellten Weiterbeschäftigungsverlangen nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 65 Abs. 2 BPersVG gestellt worden und damit unwirksam sind. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung ist geltend gemacht worden, der Antragsteller habe treuwidrig gehandelt, denn aus einer Gesamtschau der Umstände ergebe sich eine Verpflichtung des Dienstherrn, die Auszubildende auf ihren Fehler hinzuweisen. Der Antragsteller habe zunächst das Ergebnis der Prüfung abgewartet und erst dann auf die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung hingewiesen. Zugleich vertrete er die Ansicht, dass mit Prüfungsablegung das Ausbildungsverhältnis beendet sei mit der Folge, dass dann kein Antrag mehr möglich sei. Diese Vorgehensweise, die der Beteiligten jede Möglichkeit nehme, ihren Fehler zu heilen, werde als missbräuchlich angesehen. Dafür spreche auch eine Betrachtung des Ablaufs am Prüfungstag. Um 10.00 Uhr sei Beginn der Prüfung gewesen. Die mündliche Prüfung habe von 10.40 Uhr bis 11.00 Uhr stattgefunden. Um 11.44 Uhr sei das Ablehnungsschreiben der OFD per E-Mail auf der Geschäftsstelle des Finanzamts A-Stadt eingegangen. Nach Aushändigung des Ablehnungsschreibens habe die Beteiligte einen neuen Antrag gestellt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Schreiben der OFD bereits vorgelegen habe und genau pünktlich mit Prüfungsableistung versandt worden sei. Damit habe die OFD die verfrühte Antragstellung der Beteiligten zu einem Zeitpunkt mitteilen wollen, zu dem nach Auffassung des Antragstellers eine Heilung nicht mehr möglich, sondern das Ausbildungsverhältnis beendet gewesen sei. Im Übrigen sei es für das Weiterbeschäftigungsverlangen ausreichend, wenn es dem Arbeitgeber am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses zugehe. Zwar ende das Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, das Gehalt werde aber noch für den gesamten Tag gezahlt. Mit Beschluss vom 16. November 2012 - 22 K 1768/12.GI.PV - hat das Verwaltungsgericht Gießen den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das von der Beteiligten zunächst am 14. Februar 2012 an den Antragsteller gerichtete Weiterbeschäftigungsverlangen sei zwar unwirksam gewesen, denn es halte die in § 65 Abs. 2 HPVG bestimmte Frist nicht ein. Soweit die Auffassung vertreten werde, die gesetzliche Dreimonatsfrist sei nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BBiG a. F. in (nunmehr) § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG auf einen Sechsmonatszeitraum teleologisch zu erweitern, schließe sich die Fachkammer dem angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 65 Abs. 2 HPVG nicht an. Hinsichtlich der in § 65 Abs. 2 HPVG wie in § 9 Abs. 2 BPersVG getroffenen Regelung, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen des Auszubildenden innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses anzubringen sei, sehe die Fachkammer für diese Beendigung das Datum der Abschlussprüfung und damit den Ablauf des letzten Tages der Berufsausbildung als maßgeblich an. Letztlich könne dies hier aber dahingestellt bleiben, denn die Beteiligte habe mit ihrem Anruf bei der Dienststelle am Morgen des Prüfungstages, über den ein Vermerk gefertigt worden sei, ihr zunächst zu früh geäußertes Weiterbeschäftigungsverlangen zeitnah zu dem Ende ihrer Ausbildung aktualisiert. Dieses Weiterbeschäftigungsverlangen löse die Rechtswirkung des § 65 Abs. 2 HPVG aus, da es dem Antragsteller bei einer Gesamtbewertung des Ablaufs am Prüfungstag verwehrt sei, sich auf die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Schriftform zu berufen. Die Fachkammer sehe die Einhaltung der Schriftform nicht als konstitutiv für die Ausübung des Gestaltungsrechts an, sondern messe ihr lediglich den Charakter einer Ordnungsvorschrift bei. Außerdem handele es sich bei dem Anruf am Morgen des 18. Juni 2012 um die zeitnah zur stattfindenden Abschlussprüfung vorgenommene Wiederholung bzw. Bekräftigung des vormals unter Wahrung der Schriftform, allerdings außerhalb der Dreimonatsfrist an den Antragsteller gerichteten Weiterbeschäftigungsverlangens. Zudem sei eine schriftliche Fixierung des Verlangens in dem über das Telefonat gefertigten Vermerk erfolgt. Angesichts des konkreten Geschehensablaufs sei der Antragsteller aufgrund der ihm gegenüber der Auszubildenden obliegenden Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, diese darauf aufmerksam zu machen, dass das Gesetz eine schriftliche Mitteilung verlange und die schriftlich vorliegende Erklärung verfrüht gewesen sei, und verstieße der Antragsteller gegen Treu und Glauben, wenn er der Beteiligten entgegenhielte, dass die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis daran scheitere, dass sie ihre Weiterbeschäftigung nicht frist- und formgerecht verlangt habe. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 27. Dezember 2012 zugestellt. Mit am 22. Januar 2013 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Fraglich sei bereits, ob die bloße telefonische Aussage der Beteiligten gegenüber dem Geschäftsstellenleiter des Finanzamts, sie sei weiterhin an einer Weiterbeschäftigung interessiert, überhaupt als förmliches Weiterbeschäftigungsverlangen oder Bekräftigung ihres vorangegangenen Weiterbeschäftigungsverlangens interpretiert werden könne. Immerhin habe die Beteiligte ihren ersten, verfrühten Antrag direkt an die zuständige OFD und die dortige Allgemeinsachbearbeiterin des Personalreferats adressiert gehabt. Dies mache deutlich, dass die Beteiligte sich durchaus bewusst gewesen sei, dass eine Weiterbeschäftigung einer förmlichen Geltendmachung bedürfe. Das verkenne das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung der Gesamtumstände. Hiervon abgesehen fehle es dem so angebrachten Verlangen an der notwendigen Schriftform. Das Schriftformerfordernis sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht eine bloße Ordnungsvorschrift und diene auch dem Schutz des Auszubildenden, der nicht übereilt und ohne hinreichende Überlegung eine Bindung eingehen solle. Daher könne es keinesfalls ausreichen, dass der Gesprächsinhalt schriftlich in Form eines Telefonvermerks niedergelegt worden sei. Außerdem sei es nicht hinnehmbar, wenn die Frist- und Formerfordernisse des § 65 Abs. 2 HPVG als bloße Ordnungsvorschriften aufgeweicht werden sollten, während es sich bei der Frist für den Auflösungsantrag nach § 65 Abs. 4 HPVG unzweifelhaft um eine absolute Ausschlussfrist handele. Ferner sei auch unter Würdigung der Gesamtumstände nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Beteiligte in treuwidriger Weise davon abgehalten habe, ihr Weiterbeschäftigungsverlangen form- und fristgerecht anzubringen. Seitens der OFD sei erst am Vormittag des 18. Juni 2012, als die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Auflösungsantrags hätten geprüft werden sollen, realisiert worden, dass das Weiterbeschäftigungsverlangen verfrüht gewesen und damit unwirksam sei. Somit sei es vor Ablauf der Prüfung gar nicht mehr möglich gewesen, die Beteiligte darauf hinzuweisen, dass ihr zunächst geäußertes Weiterbeschäftigungsverlangen verfrüht gestellt gewesen sei. Darüber hinaus habe gerade der konkrete Geschehensablauf den vom Verwaltungsgericht geforderten Hinweis verhindert, weil der Geschäftsstellenleiter des Finanzamts A-Stadt zum Zeitpunkt des Telefonats keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Antrag zu früh gestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe daher die Frage der Verfristung des am Nachmittag des 18. Juni 2012 gestellten schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangens nicht offenlassen dürfen. Entscheidend sei insofern § 21 Abs. 2 BBiG, wonach das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung ende. Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis bekanntgegeben habe. Dieser Schluss ergebe sich direkt aus dem Gesetz. Mithin sei das am Nachmittag des 18. Juni 2012 vorgelegte schriftliche Weiterbeschäftigungsverlangen verfristet, weil es nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss und damit entgegen § 65 Abs. 2 HPVG nicht vor, sondern nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses angebracht worden sei. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. November 2012 - 22 K 1768/12.GI.PV - aufzuheben und festzustellen, dass die seitens der Beteiligten mit Schreiben vom 14. Februar 2012, durch Anruf am Vormittag des 18. Juni 2012 und durch Schreiben vom 18. Juni 2012 gestellten Weiterbeschäftigungsverlangen nicht entsprechend den Form- und Fristerfordernissen des § 65 Abs. 2 HPVG gestellt wurden und damit unwirksam sind. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und hebt hervor, die von dem Antragsteller angeführte Formvorschrift sei hier im Hinblick auf Treu und Glauben unbeachtlich. Da das Weiterbeschäftigungsanliegen rechtzeitig erneuert worden sei, stelle sich die Frage nicht, ob am Nachmittag Verfristung eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 22 K 1432/12.GI.PV sowie auf den Inhalt der vorgelegten Personal-Hauptakte (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen sind. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Nach § 65 Abs. 2 HPVG (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 107 BPersVG) gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, sofern der Auszubildende, der Mitglied des Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist (vgl. § 65 Abs. 1 HPVG), innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beteiligte stand als Auszubildende im Ausbildungsberuf "Fachangestellte für Bürokommunikation" in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz und war zunächst ab Mai 2010 und sodann ab Mai 2012 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Finanzamt A-Stadt. Die Beteiligte gehört mithin zu dem geschützten Personenkreis. Dahinstehen kann, ob entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts der Antragsteller seiner ihn gemäß § 65 Abs. 1 HPVG treffenden Mitteilungspflicht Genüge getan hat. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber, sofern er beabsichtigt, einen Auszubildenden, der Mitglied des Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildenden-vertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Mindestfrist, so dass die Mitteilung auch schon früher erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 -, BVerwGE 102, 100, juris Rn. 20; Urteil vom 22. April 1987 - 6 P 15.83 -, PersR 1987, 189, juris Rn. 25). Ob das Schreiben des Finanzamts A-Stadt vom 18. Januar 2012 auch inhaltlich den Anforderungen des § 65 Abs. 1 HPVG genügt, kann offenbleiben. Nach § 65 Abs. 5 HPVG ist nämlich § 65 Abs. 2 HPVG unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach § 65 Abs. 1 HPVG nachgekommen ist. Ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nach § 65 Abs. 2 HPVG zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten ist nicht aufgrund deren Schreiben vom 14. Februar 2012 zustande gekommen. Da das Schreiben bereits im Februar 2012 bei dem Antragsteller einging, hat die Beteiligte ihre Weiterbeschäftigung nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 18. Juni 2012 verlangt. Ein mehr als drei Monate vor dem für das Fristende maßgeblichen Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung geäußertes Weiterbeschäftigungsverlangen ist unwirksam und kann ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996, a. a. O., juris Rn. 19). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die in § 65 Abs. 2 HPVG normierte Dreimonatsfrist maßgeblich und eine teleologische Erweiterung auf einen Sechsmonatszeitraum abzulehnen. Nach der Regelung in § 12 Abs. 1 BBiG ist eine Vereinbarung, mit der sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen, nicht nichtig. Die Interessenlage der von den beiden vorgenannten Bestimmungen geregelten Fälle ist indes nicht identisch und § 65 Abs. 2 HPVG ist mit seiner ausdrücklich normierten und vom Gesetzgeber weiterhin unverändert gelassenen Dreimonatsfrist auch nicht planwidrig lückenhaft (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 7 ABR 40/10 -, NZA-RR 2012, 413, juris Rn. 26 ff., zu § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ein Weiterbeschäftigungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten ist auch nicht aufgrund des am Morgen des 18. Juni 2012 erfolgten Anrufs der Beteiligten bei dem Finanzamt A-Stadt zustande gekommen. Für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 65 Abs. 2 HPVG ist Schriftform erforderlich. Es gilt § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 -, BVerwGE 137, 346, juris Rn. 24 m. w. N.). Dem genügt der Anruf ungeachtet seines konkreten Inhalts nicht und ein schriftliches Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten liegt auch nicht mit dem von dem Geschäftsstellenleiter des Finanzamts gefertigten Vermerk über das Telefonat vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handelt es sich bei dem Schriftformerfordernis des § 65 Abs. 2 HPVG nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um eine gesetzliche Formvorschrift, deren Nichteinhaltung - wie die Nichteinhaltung der Frist - die Unwirksamkeit des Weiterbeschäftigungsverlangens zur Folge hat. Die Nichteinhaltung der Schriftform ist hier auch nicht im Hinblick auf ein etwaiges treuwidriges Verhalten des Antragstellers ausnahmsweise unbeachtlich. Zwar ist die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen des § 65 Abs. 2 HPVG durchaus in Betracht zu ziehen. Allerdings ist ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben nur nach Maßgabe besonderer außergewöhnlicher Umstände zu bejahen. Wie § 65 Abs. 5 HPVG zeigt, erfüllt selbst ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Hinweispflicht aus § 65 Abs. 1 HPVG diese Anforderungen nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Arbeitgebers sein kann, die Einhaltung von Frist und Form des § 65 Abs. 2 HPVG zugunsten des Auszubildenden zu kontrollieren oder gar den Auszubildenden zur Wahrnehmung seiner Rechte anzuhalten. Deswegen kann ein Verhalten des Arbeitgebers nur dann als treuwidrig bezeichnet werden, wenn es darauf abzielt, den Auszubildenden von einer form- und fristgerechten Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 -, PersR 2005, 323, juris Rn. 10, und vom 9. Oktober 1996, a. a. O., juris Rn. 22, 23, jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Fall der Beteiligten bei der OFD erst am 18. Juni 2012 zur Wiedervorlage kam, weil die mündliche Prüfung der Beteiligten anstand und die Erfolgsaussichten eines Auflösungsantrags nach § 65 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HPVG beurteilt werden sollten, und dass (erst) dann offenkundig wurde, dass zwischenzeitlich die Dreimonatsfrist nicht mehr eingehalten, sondern das Weiterbeschäftigungsverlangen zu früh geäußert worden war. Die Beteiligte wurde auch nicht durch das Telefonat mit dem Geschäftsstellenleiter des Finanzamts A-Stadt gezielt von einem gesetzmäßigen Weiterbeschäftigungsverlangen abgehalten, denn der Geschäftsstellenleiter hatte zum Zeitpunkt des Telefonats keine Kenntnis davon, dass der Antrag der Beteiligten die einschlägige Frist nicht wahrte. Dass der Antragsteller sein Ablehnungsschreiben vom 18. Juni 2012 der Beteiligten an diesem Tage überhaupt zukommen ließ, ist plausibel damit begründet, dass der Antragsteller sicherstellen wollte, dass nicht aufgrund tatsächlicher Arbeitsaufnahme nach (angekündigter) Rückkehr der Beteiligten in das Finanzamt ein Anspruch nach § 18 Abs. 5 TVA-H - wie auch nach der gleichlautenden Vorschrift des § 24 BBiG - entstand und ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet galt. Grundsätzlich entstehen für den Arbeitgeber, wenn der Auszubildende seine Weiterbeschäftigung nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hat, keinerlei Obliegenheiten. Er muss weder das Gericht in Anspruch nehmen noch den Jugendvertreter aufgrund gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses beschäftigen, sondern kann die Anrufung des Gerichts dem Jugendvertreter überlassen, wenn dieser glaubt, er habe wegen eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses einen Weiterbeschäftigungsanspruch; in diesem Fall hat der Arbeitgeber die Option eines negativen Feststellungsbegehrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 -, a. a. O., juris Rn. 16). Vorliegend kommt ferner hinzu, dass der Antragsteller angesichts des ersten Weiterbeschäftigungsverlangens der Beteiligten, die bereits seit Mai 2010 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung war, davon ausgehen durfte, dass sich diese über die ihr zustehenden Rechte wie über die im Einzelfall zu erfüllenden Voraussetzungen kundig gemacht hatte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. April 1987 - 6 P 15.83 -, a. a. O., juris Rn. 24). Die oben genannten Voraussetzungen eines treuwidrigen Verhaltens sind im Übrigen aber auch deshalb nicht erfüllt, weil die Beteiligte (gerade) auch noch nach Aushändigung des Ablehnungsschreibens am 18. Juni 2012 die Möglichkeit gehabt und wahrgenommen hat, ein den Anforderungen des § 65 Abs. 2 HPVG genügendes Weiterbeschäftigungsverlangen zu äußern. Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten ist nämlich aufgrund des erneuten schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangens vom 18. Juni 2012 ein Weiterbeschäftigungsverhältnis zustande gekommen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es ausreichend, dass ihm das Schreiben der Beteiligten am Nachmittag des letzten Tages des Ausbildungsverhältnisses zugegangen ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende aber - wie hier die Beteiligte - vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet nach § 21 Abs. 2 BBiG das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Fraglich erscheint, ob sich hieraus eine gleichsam minutengenaue Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Sinne der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung ergibt. Für die Ansicht des Antragstellers dürfte sprechen, dass mit der "Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss" eine konkrete Handlung bezeichnet wird, deren Vornahme feststellbar ist, dass sich daraus im Einzelfall zugleich ein konkreter Zeitpunkt für das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses ableiten lässt und die Formulierung gerade deshalb Eingang in das Gesetz gefunden hat, um die mit der vorherigen Fassung ("… endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung", § 14 Abs. 2 BBiG in der bis 31. März 2005 gültigen Fassung, vgl. unten Rn. 47) einhergehenden Unklarheiten auszuräumen. Angesichts der Gegebenheiten des vorliegend zu entscheidenden Falles kommt der Frage nach den sich aus § 21 Abs. 2 BBiG ergebenden rechtlichen Folgen hier jedoch keine Bedeutung zu, denn der Antragsteller und die Beteiligte haben eine von § 21 Abs. 2 BBiG abweichende Regelung vereinbart. In § 2 Abs. 3 des zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrags vom 25. März 2009 ist nämlich bestimmt, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung endet, sofern die Beteiligte vor Ablauf der nach § 1 Abs. 1 des Vertrags vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht. Jedenfalls diese vertragliche Regelung lässt Raum für ein Verständnis, demzufolge das Berufsausbildungsverhältnis nicht schon genau im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sondern erst mit Ablauf des Tages des Bestehens der Abschlussprüfung endet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 557/84 -, BAGE 50, 79, juris Rn. 13). Da insofern die individualvertragliche Regelung nicht zu Ungunsten der Beteiligten von § 21 Abs. 2 BBiG abweicht, ist die Vereinbarung auch nicht gemäß § 25 BBiG nichtig, sondern konnten Antragsteller und Beteiligte im März 2009 eine von der gesetzlichen Vorschrift abweichende Regelung treffen. Dass im Übrigen die Beteiligte selbst auch davon ausging, das Berufsausbildungsverhältnis ende erst mit Ablauf des Tages, an dem sie die Abschlussprüfung besteht, zeigt der Umstand, dass sie noch an diesem Tag ein schriftliches Weiterbeschäftigungsverlangen bei dem Antragsteller angebracht hat. Der Antragsteller seinerseits hat die Beteiligte in ihrer Annahme zudem dadurch bestärkt, dass er in seinem Ablehnungsschreiben vom 18. Juni 2012 erklärte, die Beteiligte sei ab dem Zeitpunkt des Endes ihrer Ausbildung nicht mehr beim Land Hessen beschäftigt und es werde veranlasst, dass ihr Ausbildungsverhältnis mit Ablauf des 18. Juni 2012 ordnungsgemäß abgerechnet werde. Mit § 2 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrages vom 25. März 2009 haben der Antragsteller und die Beteiligte diejenige Regelung zur Grundlage ihres Ausbildungsverhältnisses gemacht, die der nur bis zum 31. März 2005 geltenden Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes alter Fassung (§ 14 BBiG a. F.) entspricht. Mit dem Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ist zum 1. April 2005 die Vorschrift des § 21 BBiG in der auch weiterhin geltenden Fassung in Kraft getreten, wonach das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss endet, sofern Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestehen (§ 21 Abs. 2 BBiG). Diese Neufassung sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs dazu dienen, die mit der vorherigen Fassung verbundenen Unklarheiten und Unsicherheiten zu beseitigen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/3980). Ob dies ohne weiteres gelungen ist, mag dahinstehen; wenn der Antragsteller gegenüber der Beteiligten weiterhin die der Altfassung entsprechende Regelung zur Anwendung gebracht hat, muss er sich hieran festhalten lassen und gehen etwaige mit der Regelung einhergehende Unklarheiten zu seinen Lasten. Die Regelung des § 21 Abs. 2 BBiG gilt hier entgegen der in der mündlichen Anhörung seitens des Antragstellers angeklungenen Auffassung auch nicht etwa deshalb, weil in § 3 Abs. 1 des Berufsausbildungsvertrags (BAV) vorgesehen ist, dass das Berufsausbildungsverhältnis sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung bestimmt. Aus dem Umstand, dass § 2 Abs. 3 BAV mit der Vereinbarung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit Bestehen der Abschlussprüfung der Regelung des § 3 Abs. 1 BAV unmittelbar vorangeht und noch im März 2009 eine von § 21 Abs. 2 BBiG, der bereits zum 1. April 2005 in Kraft trat, abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ergibt sich vielmehr, dass insoweit nicht die gesetzliche, sondern die - abweichende - vertraglich ausdrücklich vereinbarte Regelung gelten sollte. Die Vereinbarung mag möglicherweise auf ein Versehen des Antragstellers zurückzuführen sein, indem ein veralteter Vertragsvordruck verwendet wurde; dies kann hier indes nicht der Beteiligten zum Nachteil gereichen. Zuverlässige Auskunft über das für die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mithin maßgebliche Bestehen der Abschlussprüfung gibt das der Beteiligten gemäß § 37 BBiG erteilte Zeugnis. Ebenso bestimmt § 27 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen "Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte" und "Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation" vom 10. April 2000 (StAnz. S. 1291), zuletzt geändert am 3. August 2009 (StAnz. S. 1758), dass das Zeugnis das Datum des Bestehens der Prüfung enthält. Nach § 26 Abs. 4 Satz 3 der Prüfungsordnung gilt als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung der Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Die Prüfungsordnung geht mithin ganz selbstverständlich davon aus, dass bezüglich des Zeitpunktes des Bestehens der Abschlussprüfung der jeweilige Tag maßgeblich ist und nicht eine bestimmte Handlung und ein aus ihr abzuleitender bestimmter Zeitpunkt im Laufe dieses Tages. Die Beteiligte hat die Abschlussprüfung als Fachangestellte für Bürokommunikation am 18. Juni 2012 bestanden. Dementsprechend geht sie nach allem mit Recht davon aus, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf dieses Tages beendet worden ist (vgl. BAG, Urteile vom 5. April 1984 - 2 AZR 54/83 -, EzB BBiG § 14 Abs. 2 Nr. 18, juris Rn. 20, und vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 -, DB 1980, 1648, juris Rn. 17). Das am 18. Juni 2012 schriftlich mitgeteilte Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten wurde somit innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 HPVG (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 107 BPersVG) maßgeblichen Frist angebracht. Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch in Einklang mit § 188 BGB, wonach eine Frist in den dort bestimmten Fällen stets mit dem Ablauf des jeweiligen Tages endigt. Hierüber hinaus kann die Vorschrift vorliegend aber nicht zugrunde gelegt werden, da sie ihrem Inhalt nach auf die Berechnung eines Fristendes bei feststehendem Beginn der Frist abstellt (vgl. auch BAG, Urteil vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 621/78 -, a. a. O.), hier indes der Beginn der Frist nicht feststand, das Ende der Frist mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 18. Juni 2012 hingegen feststeht und (lediglich) zu klären war, wann genau am 18. Juni 2012 die Dreimonatsfrist endete. Da auch im Übrigen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangens vom 18. Juni 2012 vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 111 Abs. 3 Satz 1 HPVG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt. Namentlich fehlt es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die im vorliegenden Verfahren für die Entscheidung des Fachsenats wesentlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung geklärt, maßgeblich für den Senatsbeschluss ist die individuell vereinbarte Regelung des § 2 Abs. 3 des Berufsausbildungsvertrags und die entsprechende Regelung in § 14 Abs. 2 BBiG a. F. gilt nicht mehr.