Beschluss
1 MR 2/14
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2014:0320.1MR2.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger, den Planfeststellungsbeschluss vom 04. Dezember 2013 durch eine Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Kläger zu 1. und 2. und die Kläger zu 3. und 4. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert beträgt 15.000 Euro. Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich im Klageverfahren 1 KS 2/14 gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals zwischen Weiche Königsförde und Schwartenbek (Kanal-km 79,9 - 92,1). Sie sind der Ansicht, der Planfeststellungsbeschluss sei außer Vollzug zu setzen, bis die - aus ihrer Sicht gegebenen - Abwägungsmängel „durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben worden“ seien. Eine „verfassungskonforme Anwendung“ der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften gebiete es, den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses durch einen „Hängebeschluss“ auszusetzen, bis ihnen - den Klägern - die Prüfung möglich sei, „ob sie Anlass haben, Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen und bis geprüft werden konnte, ob dafür in jedem Einzelfall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, um vollendete Tatsachen und schwerwiegende Nachteile zu verhindern.“ 2 Die Beklagte hält die Anträge für unzulässig. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte - wäre er gestellt worden - gem. § 14e Abs. 3 WaStrG bis zum 27. Februar 2014 begründet werden müssen. Das sei nicht erfolgt. Mit dem beantragten „Hängebeschluss“ würden die gesetzlich vorgesehenen Fristen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO umgangen; dies sei unzulässig. Zudem sei vor einer Entscheidung des Gerichts nicht mit irreversiblen Beeinträchtigungen auf den Grundstücken der Kläger zu rechnen, da mit einem Beginn von Bauarbeiten im Bereich dieser Grundstück frühestens 2019 zu rechnen sei. Den Einwendungen der Kläger in Bezug auf Baulärm-Beeinträchtigungen sei im Planfeststellungsbeschluss durch umfangreiche Anordnungen Rechnung getragen worden. II. 3 Der Antrag der Kläger auf Erlass einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) bleibt ohne Erfolg. Der Antrag wird - ausdrücklich - nicht auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützt, sondern - allgemein - aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet. Soweit die Kläger mit ihrem Antrag Zeit für die Prüfung gewinnen möchten, ob sie „Anlass haben, Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen“, ist dies unschlüssig, weil ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Ablaufs der in § 14e Abs. 3 WaStrG bestimmten Ausschlussfrist unzulässig wäre. 4 Wenn die Kläger - wie hier - innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung zum Planfeststellungsbeschluss (S. 507) korrekt mitgeteilten Frist gem. § 14e Abs. 3 WaStrG von einem Monat nach Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und begründen, können sie eine gerichtliche Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht mehr aus dem allgemeinen Grund der Erlangung effektiven Rechtsschutzes beanspruchen. Damit würde der - vom Gesetzgeber ausdrücklich verfolgte - Zweck der Antrags- und Begründungsfrist gem. § 14 e Abs. 3 WaStrG umgangen, der frühzeitige Planungssicherheit sichern und dem Interesse des Vorhabenträgers an einer beschleunigten Realisierung der planfestgestellten Maßnahme Rechnung tragen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.2000, 11 VR 4.99, NVwZ 2000, 553/554 [zu § 5 Abs. 2 VerkPBG]). 5 Der Ansicht der Kläger, die Antrags- und Begründungsfrist sei für einen effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zu kurz bemessen, ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Antrags- und Begründungsfrist zu einer Darlegungslast führt, die mit einer Ausschlussfrist verknüpft ist. Die Erlangung effektiven Rechtschutzes wird damit aber nicht vereitelt. Die einmonatige Antrags- und Begründungsfrist ist - wenngleich kurz - ausreichend bemessen, um die von dem Vorhaben betroffenen Belange - zumindest - zu benennen und zu begründen, warum diese durch einen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses beeinträchtigt werden sollen. Planbetroffene, die - wie die Kläger - bereits Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben erhoben haben, haben sich bereits dadurch und durch die Auslegung und Erörterung der Planentwürfe (§§ 14a WaStrG, § 73 Abs. 3, 6, 8 VwVfG) Kenntnis von dem Vorhaben und dem zugrundeliegenden Sachverhalt verschaffen können. Zudem können aus der Planbegründung - vorliegend insbesondere aus den S. 442 f., 454 - 457, 460, 464, 470, 478 ff. des Planfeststellungsbeschlusses - zusätzliche Informationen entnommen werden, die es auch innerhalb der auf einen Monat begrenzten Antrags- und Begründungsfrist ermöglichen, die in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ggf. zu schützenden privaten Rechte und Interessen geltend zu machen. Das wäre auch dann der Fall, wenn vor Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist keine Gelegenheit zur Akteneinsicht bestand (BVerwG, Beschl. v. 18.11.1996, 11 VR 2.96, NVwZ 1997, 993 [zu § 20 Abs. 5 S. 2 AEG]; OVG Münster, Beschl. v. 22.03.2001, 11 B 1656/00.AK, Juris [zu § 17 Abs. 6a FStrG]). 6 Ein rechtlicher Ansatzpunkt dafür, im Wege einer „verfassungskonformen Anwendung“ des § 14e WaStrG den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses durch einen „Hängebeschluss“ bis zum Ablauf einer (von der Klägern nicht definierten) „Prüfungsfrist“ auszusetzen, besteht somit nicht. Eine solche Aussetzung müsste zudem - wenn sie erforderlich wäre - vorrangig durch die Behörde erfolgen. Die Beklagte kann eine behördliche Entscheidung gem. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO über die Aussetzung der Vollziehung treffen, wenn mit der Ausführung des planfestgestellten Vorhabens erst deutlich nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.2010, 9 VR 1.10, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 83); eine solche Entscheidung bliebe auch jetzt noch möglich. Die Beklagte kann - in diesem Falle - bei einer Änderung der Sachlage oder veränderten Umständen ihre „Aussetzungsentscheidung“ (ganz oder teilweise) ändern oder aufheben und die Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder anordnen (BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012, 9 VR 7.11, NVwZ 2012, 571/572, Rn. 8 m. w. N.; vgl. Hinweisbeschl. des Senats v. 27.07.2012, 1 MR 4/12 [zu § 17e Abs. 2 FStrG], n. v.). 7 Eine Entscheidung im begehrten Sinne können die Kläger i. Ü. auch in tatsächlicher Hinsicht nicht beanspruchen. Voraussetzung einer gerichtlichen Zwischenverfügung wäre, dass den Klägern - aktuell - irreversible Rechtsverluste drohen. Das ist nicht ersichtlich: Die Beklagte hat - auf die gerichtliche Anfrage vom 05.03.2014 - mitgeteilt, dass im Bereich der Grundstücke der Kläger frühestens 2019 mit dem Beginn von Bauarbeiten zu rechnen ist. Damit besteht derzeit keinerlei Veranlassung für die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Entscheidung. 8 Der Antrag der Kläger ist nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).