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Beschluss

19 A 7/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0626.19A7.24.00
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Leitsätze
Die Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 51 Abs 1 S 1 MBG SH. Sie betrifft namentlich nicht die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne des § 54 Abs 4 S 3 Nr 2 MBG SH. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 51 Abs 1 S 1 MBG SH. Sie betrifft namentlich nicht die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne des § 54 Abs 4 S 3 Nr 2 MBG SH. (Rn.26) Der Antrag wird abgewiesen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss der Einigungsstelle in einem Mitbestimmungsverfahren zur Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Der Antragsteller ist der beim Kreis ... gebildete Personalrat. Nach dem im Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz haben Beschäftigungsgeber dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle) (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG). Diese Vorschrift gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landeshinweisgeberschutzgesetzes (LHinSchG) vom 24. Mai 2024 auch für die Kreise als kommunale Beschäftigungsgeber. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LHinSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG können kommunale Beschäftigungsgeber einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betrauen. Die Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, die zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, können die internen Meldestellen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LHinSchG auch gemeinsam betreiben oder von einem gemeinsamen Behördendienst betreiben lassen. In allen Fällen verbleibt die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß im Sinne des § 3 Abs. 2 HinSchG abzustellen, bei dem einzelnen kommunalen Beschäftigungsgeber (§ 2 Abs. 2 Satz 3 LHinSchG, vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG). Der Beteiligte ersuchte den Antragsteller per E-Mail vom 13. Dezember 2023 um Zustimmung zur Einrichtung einer internen Meldestelle bei der... ... . Aus dem beigefügten Vermerk vom 23. November 2023 ging hervor, dass zur Einrichtung der internen Meldestelle verschiedene Möglichkeiten geprüft wurden, namentlich die Möglichkeit zur Einrichtung innerhalb der Kreisverwaltung sowie die Möglichkeit der Einrichtung durch Übertragung auf einen Dritten. Als Dritte seien verschiedene Dienstleister in den Blick genommen worden. Der ausgewählte Anbieter habe dabei inhaltlich und preislich überzeugt. Er werde das Hinweisgebersystem „... “ als Meldekanal zur Verfügung stellen. Aufgrund der beim Beschäftigungsgeber verbleibenden Pflicht, einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften abzustellen, sei die Benennung eines oder mehrerer interner Ansprechpartner sowie einer weiteren Person erforderlich, die im Fall eines Interessenkonflikts eintrete. Hierfür benenne er die Herren... („FB 1“) und... („FB 6“) sowie Frau... („ST 80“). Im Fall eines Interessenskonfliktes sei er – der Landrat – direkt zu kontaktieren. Der Antragsteller verweigerte in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2023 seine Zustimmung und teilte dies dem Beteiligten mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 mit. Zur Begründung führte er an, dass er sich einen Auswahlvermerk zu der Frage wünsche, warum sich der Beteiligte für den ausgewählten Anbieter entschieden habe. Er wolle zudem die Verträge der verschiedenen Anbieter einsehen. Er sei auch nicht zufrieden damit, dass der Anbieter die Sachverhaltsermittlung im Hause der Kreisverwaltung durchführen lassen wolle. Hierdurch könne die Anonymität gestört werden. Insbesondere sehe er einen Interessenkonflikt, wenn Herr... ... und Frau... interne Ansprechpartner seien. Der Ansatz, Geschäftsleitungsmitglieder zu benennen, könne dem Ziel des Hinweisgebergesetzes entgegenstehen, wonach der Beschäftigungsgeber alles dafür tun solle, dass Hinweise gegeben würden. Er schlage daher die Beauftragung eines Rechtsanwaltsbüros, alternativ die Verzahnung mit dem „SG Recht“ vor. Zudem bat er noch um Angaben zur Höhe der erforderlichen Stellenanteile für die neue Pflichtaufgabe in den betreffenden Stellenbeschreibungen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 legte der Beteiligte dem Antragsteller eine Übersicht über die von ihm geprüften Angebote der verschiedenen Anbieter interner Meldestellen vor. Alle Anbieter würden die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine interne Meldestelle erfüllen. Das ausgewählte Angebot sei das wirtschaftlichste Angebot. Ein Interessenkonflikt bei der Benennung der internen Ansprechpartner bestehe nicht. Die interne Meldestelle (Auftragnehmer) führe die Untersuchungen durch. Die Kontaktpersonen beim Kreis (Auftraggeber) seien aber erforderlich, um diese Untersuchungen zu ermöglichen. Interessenkollisionen würden dadurch vermieden, dass es mehrere Kontaktpersonen gebe. Etwaige organisatorische oder personalrechtliche Reaktionen seien dann durch die benannten Ansprechpartner einzuleiten. Diese Aufgabe könne nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht übertragen werden. Da es noch keine Ansatzpunkte für eine Fallzahlschätzung gebe, sei zurzeit auch nicht geplant, eigene Stellenanteile für diese Aufgabe auszuweisen. Der Beteiligte bat um die Zustimmung des Personalrats. Der Antragsteller lehnte eine Zustimmung erneut ab und forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 19. Januar 2024 auf, ihm gemäß § 49 Abs. 2 MBG Schl-H. noch die Vertragsentwürfe bzw. Angebote der verschiedenen Anbieter vorzulegen. Die Unterlagen seien für ihn von zentraler Bedeutung, um verstehen zu können, wie die Dienstleister das Verfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ausgestalten wollten. Er sehe auch weiterhin einen Interessenkonflikt bei der Benennung der internen Ansprechpartner. Es sei wünschenswert, wenn mindestens eine weitere Person benannt würde, die sachkundig und kein Mitglied der Dienststellenleitung sei. Die Benennung als interner Ansprechpartner sei darüber hinaus mit der Übertragung einer neuen, zusätzlichen Aufgabe in der Kreisverwaltung verbunden. Diese sei zu bemessen und in der Stellenbeschreibung festzuhalten. Es könne nicht darauf verwiesen werden, dass eine Fallzahlschätzung aktuell nicht möglich sei. Die betreffenden internen Ansprechpartner müssten für die Wahrnehmung der Aufgabe jedenfalls geschult werden, sodass ein Stellenanteil von 5-10 % angebracht erscheine. Der Beteiligte erteilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Januar 2024 weitere Informationen zum Ablauf bei internen Meldungen bei dem ausgewählten Anbieter, lehnte die Vorlage der angeforderten Vertragsangebote der anderen Anbieter aber erneut ab. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Angebote darüber Aufschluss geben sollten, wie das Verfahren durch den ausgewählten Anbieter ausgestaltet werde. Im Übrigen lägen dem Antragsteller die Informationen bereits vor. Der Vertrag und das Angebot enthielten keine weitergehenden Informationen zum Verfahren. Der Leistungsumfang entspreche den Angaben in dem bereits vorliegenden Angebotsvergleich. Er entspreche den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes. Der Beteiligte bat erneut um die Zustimmung des Personalrats. Der Antragsteller teilte per E-Mail vom 27. März 2024 mit, weiterhin der Auffassung zu sein, dass für seine Willensbildung die Vorlage der vollständigen Unterlagen erforderlich sei. Er wies ferner darauf hin, dass es zurzeit noch keine rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung des Verfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in den Kommunen gebe. Das Landeshinweisgeberschutzgesetz sei noch nicht verabschiedet. Der Gesetzentwurf sehe die Möglichkeit vor, in den Kommunen auch gemeinsame zentrale Stellen zu bilden. Diese Option sei auch für ihn von Interesse. Der Beteiligte rief daraufhin die Einigungsstelle an und beantragte die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur Einrichtung der internen Meldestelle sowie die Ersetzung der Zustimmung zur Benennung der internen Ansprechpartner durch die Einigungsstelle. Die Einigungsstelle wies den Antrag zur Ersetzung der Zustimmung zur Einrichtung einer internen Meldestelle bei dem ausgewählten Anbieter mit Beschluss vom 1. Juli 2024 als unzulässig zurück, weil der Antrag insoweit lediglich die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben betreffe und folglich keine Mitbestimmungspflicht nach § 51 MBG Schl.-H. bestehe. Mit den gesetzlichen Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes seien die Frage des „Ob“ der Einrichtung einer internen Meldestelle und gewisse Vorgaben für das „Wie“ geregelt, sodass insoweit keine Mitbestimmungsrechte des Personalrats ausgelöst würden. Die Einrichtung der internen Meldestelle bei der dem ausgewählten Anbieter folge quasi wortgleich den gesetzlichen Vorgaben. Dem weiteren Antrag wurde entsprochen und die verweigerte Zustimmung zur Benennung der internen Ansprechpartner ersetzt. Die Benennung sei gesetzlich vorgesehen und stütze sich auf § 2 Abs. 2 LHinSchG i.V.m. § 14 HinSchG. Es handele sich hierbei um eine konkrete normvollziehende personelle Einzelmaßnahme mit innerdienstlichem Charakter. Der von der Dienststelle bei der Benennung beschrittene Weg folge den Erwägungen aus der juristischen Literatur, wonach bei kleineren Unternehmen/Organisationseinheiten zweckmäßigerweise Mitarbeiter in Doppelfunktion die entsprechenden Aufgaben übernehmen könnten, z.B. Leiter der Personalabteilung, Compliance-Beauftragte oder Korruptionsbeauftragte. Auf diese Weise würden – mit Blick auch auf die Disziplinargewalt – sich unter Umständen gegenseitig behindernde Doppelstrukturen vermieden. Am 30. Juli 2024 beschloss der Antragsteller die Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens, um den Beschluss der Einigungsstelle „Umsetzung des Landeshinweisgeberschutzgesetzes in der Kreisverwaltung... ... aufzuheben. Der Antragsteller hat am 14. August 2024 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hält den nach seiner Auffassung gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 MBG Schl.-H. bindenden Beschluss der Einigungsstelle für fehlerhaft. Die Einigungsstelle habe sich nicht mit der konkreten Ausgestaltung der Einrichtung einer internen Meldestelle und den gegebenen unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Die sich aus § 2 LHinSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 HinSchG ergebende Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle betreffe nur die Frage des „Ob“ der Einrichtung. Deren konkrete Ausgestaltung, also das „Wie“ der Einrichtung, unterliege jedoch der Allzuständigkeit des Personalrats und sei daher nach § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. mitbestimmungspflichtig. Der Gesetzgeber habe dem Beschäftigungsgeber insoweit Gestaltungsspielräume für die Umsetzung zugestanden. So könnten die internen Meldestellen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LHinSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 HinSchG beim Beschäftigungsgeber oder bei einem Dritten eingerichtet werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LHinschG könnten die Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände auch gemeinsam eine interne Meldestelle betreiben oder von einem gemeinsamen Behördendienst betreiben lassen. Die interne Meldestelle solle dazu dienen, Beschäftigten Anreize dafür zu bieten, Verstöße nach § 2 HinSchG zu melden, ohne dadurch selbst benachteiligt zu werden. Die geplante Ausgestaltung bei einem externen Dritten und die damit einhergehende Benennung der internen Ansprechpartner wirke sich daher auf die Beschäftigten der Kreisverwaltung aus. Insbesondere führe die Benennung der Ansprechpartner zu strukturellen Veränderungen ihres Beschäftigungsverhältnisses. Dies gelte umso mehr, als sich aufgrund mangelnder Erfahrungswerte nicht abschätzen lasse, wie hoch die zur Erfüllung ihrer neuen Pflichtaufgaben erforderlichen Stellenanteile ausfallen würden. Es bestünden zudem Zweifel an der Nutzung der Meldestelle, wenn die Sachverhaltsermittlung durch Beschäftigte erfolge, die allesamt der Dienststellenleitung zuzuordnen seien, und daher Rückschlüsse auf die eigentlich anonymen Hinweisgeber nicht ausgeschlossen werden könnten. Er – der Antragsteller – habe die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der internen Meldestelle auch berechtigterweise verweigert, da der Zustimmungsantrag des Beteiligten unter Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. unvollständig gewesen sei und ihm die Vertrags- und Angebotsunterlagen aller Anbieter trotz mehrerer Nachfragen nicht vorgelegt worden seien. Der Beschluss der Einigungsstelle sei schließlich auch im Hinblick auf die ersetzte Zustimmung zur Maßnahme der Benennung der internen Ansprechpartner fehlerhaft. Dies ergebe sich bereits aus der unzutreffenden Wertung, dass es sich bei der konkreten Ausgestaltung einer internen Meldestelle nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele. Da es an einer wirksamen Einrichtung einer internen Meldestelle fehle, könne auch die Zustimmung zur Benennung der internen Ansprechpartner hierfür nicht ersetzt werden. An der mit seinem Antrag zu 2) begehrten Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit der Angelegenheit „Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes“ bestehe ein berechtigtes Interesse. Soweit die interne Meldestelle bereits eingerichtet worden sei, ergebe sich dieses daraus, dass der betreffende Vertrag nach dem Zustimmungsantrag des Beteiligten vom 13. Dezember 2023 auf ein Jahr befristet sei. Der Antragsteller beantragt, 1. den Beschluss der Einigungsstelle vom 1. Juli 2024 aufzuheben und 2. festzustellen, dass die Maßnahme „Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes“ gemäß § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. der Mitbestimmung unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im vorgerichtlichen Verfahren. Im Übrigen mache er sich die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und zutreffenden Argumente aus dem Beschluss der Einigungsstelle zu eigen. Die Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem zur Wahrung der Anonymität verpflichteten Dienstleister diene gerade dazu, wie auch immer geartete Maßnahmen gegen einen Hinweisgeber unmöglich zu machen. Der Antragsteller habe auch bereits alle Informationen erhalten, die der Dienststelle zum Ablauf des Verfahrens vorlägen. Der Kreis habe nur den Leistungsumfang eingekauft, der von Gesetzes wegen zu erbringen sei. Entsprechend hätten die verschiedenen Anbieter lediglich aus dem Gesetz abgeschrieben, um ihre Dienstleistung zu beschreiben. Es bedürfe auch keiner Ausweisung von Stellenanteilen. Da die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes einem Dienstleister übertragen werde, fielen keine zusätzlichen Arbeitsstunden beim Kreis an. Die gegebenenfalls erforderliche interne Ermittlung sei schon bisher eine Aufgabe der Dienststelle, die durch das Hinweisgeberschutzgesetz nicht neu entstanden sei.... II. Der Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der auf die Aufhebung des Einigungsstellenbeschlusses vom 1. Juli 2024 gerichtete Antrag zu 1) ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht befugt, den Beschluss der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, weil dieser im vorliegenden Fall lediglich empfehlenden Charakter hat und in der Folge von vornherein nicht geeignet war, die Entscheidung der Dienststelle zu ersetzen. Nach § 88 Abs. 1 Nr. 8 MBG Schl.-H. entscheiden die Verwaltungsgerichte über die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 3 MBG Schl.-H. Diese Vorschrift enthält zwingende formelle und materielle Vorgaben für die Entscheidung der Einigungsstelle. Mit der Bezugnahme auf § 54 Abs. 3 MBG Schl.-H. bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Beschlüsse der Einigungsstelle bei Nichteinhaltung jener Anforderungen der gerichtlichen Aufhebung verfallen. Wer in diesem Zusammenhang zur Anrufung der Gerichte berufen ist, ergibt sich aus § 54 Abs. 4 Satz 3 MBG Sch.-H. Danach ist der Beschluss der Einigungsstelle für die Beteiligten bindend, soweit er nicht in den Fällen des § 55 Abs. 1 MBG Schl.-H. von der zuständigen Dienststelle fristgerecht aufgehoben wird. Unter Beteiligten sind dabei die Dienststelle und die Personalvertretung zu verstehen, denen die Einigungsstelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben hat (§ 52 Abs. 5 und 6 und § 54 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H.). Aus diesem Regelwerk ergibt sich, dass die Antragsbefugnis der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle voraussetzt. Nur wenn sie endgültig ist, kann sie Grundlage für die Durchführungsverpflichtung der Dienststelle nach § 58 Abs. 1 MBG Schl.-H. sein. Die Durchführungspflicht entfällt, wenn die Entscheidung der Einigungsstelle sich nicht im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften hält (§ 54 Abs. 3 Satz 3 MBG Schl.-H.). Ist Letzteres zwischen den Beteiligten streitig, so führt die gerichtliche Entscheidung die notwendige Klärung herbei und beantwortet damit die Frage nach der Verbindlichkeit des Einigungsstellenbeschlusses. Dessen bedarf es nicht, wenn die Einigungsstelle nur eine Empfehlung abgibt. In diesem Fall entfaltet der Beschluss der Einigungsstelle von vornherein keine Bindungswirkung, sodass er als Grundlage für eine gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ausscheidet. Die Einschaltung des Gerichts würde sich andernfalls in einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme erschöpfen, die dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren fremd ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 6 PB 15.00 – juris Rn. 12 ff.; Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl 1.3 zu § 88). Nach dem zugrundeliegenden Mitbestimmungsantrag des Beteiligten konnte der Beschluss der Einigungsstelle vom 1. Juli 2024 von vornherein keine Bindungswirkung entfalten, sondern nur als Empfehlung an die Dienststelle ergehen, weil ein Fall des § 54 Abs. 4 Satz 3 MBG Schl.-H. hier nicht gegeben ist. Bei der Einrichtung der internen Meldestelle bei dem vom Beteiligten ausgewählten Dienstleister und der Benennung interner Ansprechpartner der Dienststelle handelt es sich namentlich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in Gestalt einer Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 MBG Schl.-H. Die Mitbestimmung bei der Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten erstreckt sich auf die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen. Ausgenommen sind Regelungen, mit denen die Erbringung der den Beschäftigten obliegenden Arbeitsleistungen konkretisiert wird. Diese betreffen das Arbeitsverhalten, nicht aber das Ordnungsverhalten der Beschäftigten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 6 PB 3.10 – juris Rn. 4; vgl. auch Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 256). Zweck dieses im Bundespersonalvertretungsrecht in § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG aufgeführten Mitbestimmungstatbestandes ist es, den Beschäftigten über den Personalrat eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens zu ermöglichen und Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten zu verhindern (Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 247 m.w.N.). Mitbestimmungspflichtig sind danach auch unverbindliche Verhaltensvorgaben oder innerbetriebliche Verfahren, mit denen mittelbar auf das Verhalten der Beschäftigten oder die Ordnung der Dienststelle eingewirkt wird, wie etwa Ethikregeln oder die Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdestelle nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) (vgl. Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 274 f., 277 m.w.N.). Erforderlich und möglich ist die Beteiligung des Personalrats dabei nur, soweit gesetzliche und tarifliche Regelungen dem Dienststellenleiter bei der Aufstellung von Ordnungs- und Verhaltensregeln einen Spielraum lassen (Annuß, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, BPersVG, 6. Aufl. 2024, § 80 Rn. 248). Ausgehend hiervon betrifft die dem streitgegenständlichen Einigungsstellenbeschluss vom 1. Juli 2024 zugrundeliegende Organisationsentscheidung des Beteiligten über die Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG und die hiermit im Zusammenhang stehende Benennung interner Ansprechpartner für diesen Dritten nicht die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats scheitert dabei jedoch nicht bereits am Bestehen einer abschließenden gesetzlichen Regelung zur Einrichtung interner Meldestellen im (Landes-)Hinweisgeberschutzgesetz. Zwar ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHinSchG i.V.m. § 12 HinSchG eine Pflicht kommunaler Beschäftigungsgeber zur Einrichtung einer internen Meldestelle, sodass hinsichtlich der Frage, ob eine solche Meldestelle eingerichtet wird ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausgeschlossen ist (vgl. auch Colneric/Gerdemann, in: Colneric/Gerdemann, BeckOK HinSchG, 6. Ed. 15. März 2025, § 80 BPersVG Rn. 11). Mit der dem kommunalen Beschäftigungsgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LHinSchG eröffneten Möglichkeit, einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle zu betrauen oder die interne Meldestelle mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern und/oder Zweckverbänden gemeinsam zu betreiben oder von einem gemeinsamen Behördendienst betreiben zu lassen, verbleibt ihm bei der Verortung der internen Meldestelle aber ein Entscheidungsspielraum, der grundsätzlich eine Mitgestaltung durch den Personalrat ermöglicht (vgl. zur Mitbestimmung bei der Einrichtung einer Meldestelle nach § 13 AGG: BAG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08 – juris Rn. 21; siehe auch Colneric/Gerdemann, in: Colneric/Gerdemann, BeckOK HinSchG, 6. Ed. 15. März 2025, § 80 BPersVG Rn 12). Gleichwohl besteht bei der Frage, wo die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtet wird und wer – bei der Beauftragung eines Dritten – als interner Ansprechpartner benannt wird, kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats unter dem Gesichtspunkt der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (so auch ArbG Zwickau, Beschluss vom 19. März 2025 – 9 BV 12/24 – juris Rn. 40 ff. zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unter Verweis auf BAG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08 – in juris). Bei der Entscheidung des Beschäftigungsgebers, wo er die interne Meldestelle einrichtet, geht es nicht um das Miteinander der Beschäftigten und ihr Zusammenwirken in der Dienststelle, sondern um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass bei ihm eine Stelle für interne Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können. Dies betrifft nicht die „Ordnung der Dienststelle“, sondern die mitbestimmungsfreie Organisation der Dienststelle, zu der auch die Befugnis des Dienststellenleiters gehört zu bestimmen, welche Personen oder Stellen für ihn im Verhältnis zu den Beschäftigten Rechte wahrnehmen und Pflichten zu erfüllen haben (vgl. zur Mitbestimmung bei der Einrichtung einer Meldestelle nach § 13 AGG: BAG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08 – juris Rn. 23 ff.). Das Landeshinweisgeberschutzgesetz und das Hinweisgeberschutzgesetz begründen für sich gesehen keine Verpflichtung der Beschäftigten, etwaige Verstöße zu melden, sodass mit der bloßen Einrichtung eines Hinweisgebersystems keine Regelungen vorgegeben werden, insbesondere nicht solche, die das Verhalten der Beschäftigten beeinflussen oder koordinieren sollen (vgl. Dilling, in: Colneric/Gerdemann, BeckOK HinSchG, 6. Ed. 15. März 2025, HinSchG § 12 HinSchG Rn. 16, 17.1). Eine Mitbestimmungspflicht lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung bei der Bestellung von Betriebsärzten herleiten (in diesem Sinne aber Colneric/Gerdemann, in: Colneric/Gerdemann, BeckOK HinSchG, 6. Ed. 15. März 2025, § 80 BPersVG Rn 13 unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht auf die Mitbestimmung des Personalrats bei der Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten abgestellt, sondern ist von einer Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz ausgegangen (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG). Zum anderen hat es in seiner Begründung auf die erhebliche Bedeutung der Bestellung von Betriebsärzten für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und das Vertrauen der Beschäftigten und ihrer gesetzlichen Repräsentanten als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Tätigkeit von Betriebsärzten abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 – 6 P 19.93 – juris Rn. 22). Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund keine „strukturelle Ähnlichkeit“ zwischen der Bestellung von Betriebsärzten einerseits und der Einrichtung einer internen Meldestelle andererseits zu erkennen. Weder verlangt die Wahrnehmung der Aufgaben einer internen Meldestelle eine vergleichbare persönliche Vertrauensbeziehung, noch setzt sie deren Kenntnis vom laufenden Dienstgeschehen und den Abläufen in der Dienststelle voraus (vgl. auch ArbG Zwickau, Beschluss vom 19. März 2025 – 9 BV 12/24 – juris Rn. 39; Bruns, Hinweisgebermeldestellen als soziale Angelegenheit der Mitarbeitervertretung?, in: NZA 2024, 805). Die Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten sind hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Regelung des Verfahrens in der Dienststelle bei internen Meldungen betroffen. Während die Entscheidung, ob die interne Meldestelle extern oder intern errichtet wird und wie sie – bei Schaffung einer internen Stelle – personell besetzt wird, eine Frage der Organisation der Dienstelle und nicht der Ordnung in der Dienststelle oder des Verhaltens der Beschäftigten ist, kann die weitere Ausgestaltung des Meldeverfahrens zwar grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausgestaltung des Verfahrens darauf angelegt ist, das Ordnungsverhalten der Beschäftigten in standardisierter Weise zu steuern. Nicht erforderlich ist, dass es sich um verbindliche, verhaltensbegründende Regelungen handelt (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 ABR 42/08 – juris Rn. 31). Entscheidend ist vielmehr, dass der Dienststellenleiter bestimmt, wie, wann, an wen sowie unter welchen Voraussetzungen gemeldet wird und vor allem wie eingegangene Meldungen abzuarbeiten sind. Auf diese Art und Weise schafft er für die Dienststelle eine verbindliche Meldeordnung (Bayreuther, Hinweisgeberschutzgesetz und Betriebsverfassung, in: NZA 2023, 666, 667; vgl. auch Colneric/Gerdemann, in: Colneric/Gerdemann, BeckOK HinSchG, 6. Ed. 15. März 2025, § 80 BPersVG Rn 9; Fest, Whistleblowing – Fragen des Hinweisgeberschutzgesetzes aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive, in: ZIP 2022, 2265, 2269). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber gerade keine Meldeordnung bzw. Verfahrensanweisung zur Nutzung der internen Meldestelle (vgl. hierzu etwa ArbG Zwickau, Beschluss vom 19. März 2025 – 9 BV 12/24 – juris Rn. 45), namentlich geht es hier auch nicht um die Begründung einer Meldepflicht der Beschäftigten. Dem angegriffenen Beschluss der Einigungsstelle vom 1. Juli 2024 liegt vielmehr ein Mitbestimmungsantrag allein zu der organisatorischen Entscheidung über die Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten und die Benennung interner Ansprechpartner für diesen Dritten zugrunde. Der Antrag zu 2) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht das Bestimmtheitsgebot des hier über § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen. Danach muss der Antragsteller die Maßnahme oder die betriebliche Angelegenheit hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Angelegenheit das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Nur bei hinreichend konkreter Umschreibung kann die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 2/18 – juris Rn. 25). Ausgehend hiervon ist zwar festzustellen, dass der Antrag zu 2) seinem Wortlaut nach insoweit unbestimmt ist, als die Feststellung der Mitbestimmungspflicht bei der „Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes“ begehrt wird. Die Umsetzung der Pflichten des (kommunalen) Beschäftigungsgebers aus dem (Landes-)Hinweisgeberschutzgesetz betrifft jedoch verschiedene Entscheidungen der Dienststellenleitung, deren Mitbestimmungspflichtigkeit nach dem oben Gesagten entsprechend differenziert zu betrachten ist. Danach gibt es nicht „die“ Maßnahme „Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes“. Der Antrag ist jedoch im Wege der Auslegung nach den für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) bestimmbar. Danach ist die Auslegung eines im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellten Antrags von dessen Wortlaut ausgehend am Anlass des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung vorgetragenen auszurichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 5 P 1.14 – juris Rn. 9). Dementsprechend ist der Antrag hier nach den Erläuterungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung dahingehend zu verstehen, dass er sich auf das anlassgebende Mitbestimmungsverfahren bezieht und daher die Feststellung der Mitbestimmungspflicht bei der Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten und die Benennung interner Ansprechpartner begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist allerdings unzulässig, soweit er sich auf Benennung interner Ansprechpartner bezieht, da es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist regelmäßig gegeben, wenn die Dienststellenleitung ein Mitbestimmungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit in Abrede stellt oder sich der Personalrat eines solchen rühmt (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2019 – 1 ABR 2/18 – juris Rn. 15). Dies ist hier nicht der Fall. Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Benennung interner Ansprechpartner für eine bei einem Dritten eingerichtete interne Meldestelle vielmehr unstreitig. Der Beteiligte ist im anlassgebenden Fall von einer entsprechenden Mitbestimmungspflicht ausgegangen und hat gerade deshalb nach verweigerter Zustimmung des Antragstellers das Einigungsstellenverfahren eingeleitet. Die Einigungsstelle ihrerseits ist in ihrem Beschluss vom 1. Juli 2024 ebenfalls von einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ausgegangen und hat die Zustimmung des Personalrats ersetzt. Der Beteiligte hat sich von der von ihm angenommenen Mitbestimmungspflichtigkeit auch nicht im Nachgang hierzu distanziert, sondern sich vielmehr im vorliegenden Beschlussverfahren mit Schriftsatz vom 25. August 2024 die Ausführungen der Einigungsstelle zu eigen gemacht, die insoweit von einer personellen Einzelmaßnahme ausgegangen ist. Mit dem Beschluss der Einigungsstelle, dem – nach dem oben Gesagten – hier nur ein empfehlender Charakter nach § 54 Abs. 4 Satz 4 MBG Schl.-H. zukommt, endete die personalvertretungsrechtliche Befassung und damit zugleich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Die darauf folgende Entschließung des Dienstherrn bzw. Verwaltungsträgers, ob er die Maßnahme ergreifen will und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 – 6 PB 21/09 – juris Rn. 6). Der Antrag zu 2) ist aber zulässig hinsichtlich der Frage nach dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten. Diesbezüglich ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Zwar war der Beteiligte ursprünglich auch insoweit noch von einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ausgegangen und hat dementsprechend nach versagter Zustimmung die Einigungsstelle angerufen. Nach dem Beschluss der Einigungsstelle vom 1. Juli 2024 über die Unzulässigkeit seines betreffenden Antrags hat sich der Beteiligte jedoch der Auffassung der Einigungsstelle angeschlossen, wonach die Einrichtung einer internen Meldestelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. sei, und damit zugleich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in Abrede gestellt. Der Antrag zu 2) ist – soweit er zulässig ist – aber unbegründet. Die Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten ist keine Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Unter einer Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. ist danach – entsprechend dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff – jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Von diesem Verständnis geht ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 107) auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus, der zudem klargestellt hat, dass personelle Maßnahmen solche sind, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen auswirken, während organisatorische Maßnahmen auf Veränderung der Dienststelle abzielen und sich auf diese Weise auf die Beschäftigten auswirken. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. ist zudem klargestellt, dass es sich um eine innerdienstliche Maßnahme handeln muss, also um eine Entscheidung im internen Bereich von Regierung und Verwaltung, durch welche die Beschäftigten in ihrem spezifischen Interesse als Beamte oder Arbeitnehmer berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 5 P 3.22 – juris Rn. 8 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 12 LB 1/23 – juris Rn. 45 ff. m.w.N.). Zur Orientierung bei der Einordnung von Handlungen und Entscheidungen der Dienststelle kann auf die Kataloge anderer Personalvertretungsgesetze zur Mitbestimmung und Mitwirkung zurückgegriffen werden, da diese durch das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein in der Regel miterfasst werden (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H.-Kommentar, Stand: 12.2023, Erl. 1.2.4 zu § 51 unter Hinweis auf LT-Drs. 12/996 S. 106 f.). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Maßnahme in diesem Sinne sind hier nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich der Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten namentlich nicht um eine Maßnahme in Gestalt einer Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (§ 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 MBG Schl.-H., § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG). Eine Mitbestimmungspflicht ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG). Der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen danach diejenigen technischen Einrichtungen, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich daher auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats soll sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris Rn. 4 m.w.N., vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 9 A 17/20.PL – juris Rn. 18). Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gewährleistet damit nicht den Schutz vor Überwachung allgemein. Vielmehr gehört eine gewisse Überwachung durch Erhebung und Auswertung von Informationen über Verhalten oder Leistung sämtlicher Beschäftigter zum Arbeitsleben (Else, in: Ricken, BeckOK BPersVG, 19. Ed., 1. Januar 2025, § 80 Rn. 158). Gemessen daran ergibt sich eine Mitbestimmungspflicht insbesondere nicht daraus, dass der im anlassgebenden Fall ausgewählte Dienstleister das Hinweisgebersystem „... “ als Meldekanal zur Verfügung stellt. Zwar handelt es sich hierbei zweifellos um eine technische Einrichtung. Sie ist aber nicht zur Überwachung der (meldenden) Beschäftigten geeignet oder bestimmt. Das verwendete Hinweisgebersystem erhebt selbst keine Verhaltens- oder Leistungsdaten und zeichnet diese auch nicht auf. Es zielt erkennbar auch nicht auf eine Leistungskontrolle oder Überwachung der Beschäftigten ab. Zudem erfolgt die Datenerhebung und –auswertung aufgrund gesetzlicher Reglungen, nämlich des Hinweisgeberschutzgesetzes (vgl. Lütke/Gramlich, Mitbestimmung(spflicht) bei Einrichtung und Organisation interner Meldestellen nach dem HinSchG, in: NZA 2024, 799, 804; Bayreuther, Hinweisgeberschutzgesetz und Betriebsverfassung, in: NZA 2023, 666, 668). Eine Mitbestimmungspflichtigkeit der Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten ergibt sich auch nicht losgelöst von dem Mitbestimmungskatalog des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder der Mitbestimmungsgesetze anderer Länder aus dem Grundsatz der Allzuständigkeit der Personalvertretung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 12 LB 1/23 – juris Rn. 45 m.w.N.). Es handelt sich hier insbesondere nicht um eine organisatorische Maßnahme im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., da die Einrichtung einer internen Meldestelle bei einem Dritten zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 LHinSchG i.V.m. § 12 HinSchG ergebenden Pflicht des kommunalen Beschäftigungsgebers für sich gesehen die Beschäftigten der Dienststelle nicht (unmittelbar) betrifft oder sich auf sie auswirkt. Die Einrichtung der internen Meldestelle begründet keine Pflicht der Beschäftigten, Verstöße im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes zu melden. Vielmehr hängt die etwaige Nutzung der Meldestelle von der freiwilligen Entscheidung eines potenziellen Hinweisgebers ab (vgl. Zimmer/Millfahrt, Die Rolle des Betriebsrats beim Hinweisgeberschutzgesetz, in: BB 2023, 1269, 1270; Dilling, in: Colneric/Gerdemann, BeckOK HinSchG, 6. Ed. 15. März 2025, § 12 HinSchG Rn 16). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).