Beschluss
19 A 3164/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.19A3164.20A.00
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Leitsätze
Erklären die Beteiligten nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern nur das Berufungszulassungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, bleibt das angefochtene erstinstanzliche Urteil (oder der Gerichtsbescheid) wirksam und erstreckt sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Tenor
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erklären die Beteiligten nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern nur das Beru­fungszulassungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, bleibt das angefochtene erstinstanzliche Urteil (oder der Gerichtsbescheid) wirksam und erstreckt sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Über die Verfahrenseinstellung entscheidet der Vorsitzende als Berichterstatter (entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 92 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungszulassungsverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluss einzustellen, weil die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insbesondere die Erledigungserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Januar 2021 ist als verfahrensbeendende Erklärung nur für das Berufungszulassungsverfahren zu verstehen, auch wenn sie sich ihrem Wortlaut nach auf „den Rechtsstreit“ bezieht. Erklären die Beteiligten nicht den gesamten Rechtsstreit, sondern nur das Berufungszulassungsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt, bleibt das angefochtene erstinstanzliche Urteil (oder der Gerichtsbescheid) wirksam und erstreckt sich die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nur auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Eine solche Beschränkung der Erledigungserklärungen auf das Rechtsmittel des Berufungszulassungsantrags ist rechtlich zulässig. Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2019 ‑ 8 ZB 18.32096 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N. Hier ergibt sich die Beschränkung der Erledigungserklärungen auf den zweitinstanzlichen Rechtsstreit daraus, dass sich die in der Antragsbegründung der Beklagten vom 12. November 2020 dargelegten Zulassungsgründe gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteils in denjenigen Fehlern erschöpften, welche das Verwaltungsgericht durch seinen Beschluss vom 3. Dezember 2020 als offenbare Unrichtigkeiten im Sinn des § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt hat (Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Äthiopien (nicht Somalia), Aufhebung der Zielstaatsbestimmung Äthiopien (nicht Somalia) in der Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheides vom 7. Mai 2018). Zulassungsgründe, welche auch die berichtigte Fassung des stattgebenden Tenors des angefochtenen Urteils in Frage stellen, sind der Antragsbegründung nicht zu entnehmen. Solche auf das Herkunftsland Äthiopien bezogenen und gegen die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Äthiopien gerichteten Zulassungsgründe hat die Beklagte auch nicht geltend gemacht, nachdem das Verwaltungsgericht ihr am 3. Dezember 2020 die berichtigte Urteilsausfertigung zugestellt hat. Ohnehin erscheint eher zweifelhaft, dass diese Zustellung die einmonatige Antragsbegründungsfrist nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG erneut in Lauf gesetzt hat. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2010 ‑ 6 B 48.09 ‑, NVwZ 2010, 962, juris, Rn. 4 m. w. N. Für das genannte eingeschränkte Verständnis der Erledigungserklärung der Beklagten spricht schließlich, dass diese hiermit die ebenfalls auf die Fortsetzung nur des Berufungszulassungsverfahrens bezogene Anfrage des Senats in der Eingangsverfügung vom 11. Dezember 2020 beantwortet hat. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten dieses Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Auch unabhängig von den mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020 vorgenommenen Berichtigungen ließen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils von Anfang an mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Kläger entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht als somalischen, sondern als äthiopischen Staatsangehörigen aus der Region Somali vom Clan der Ogaden aus Nus Dariq/Äthiopien angesehen hat (S. 7 f. des Urteils). Auf der Grundlage dieser Herkunftslandbestimmung hat es sodann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt einer Rückkehr in diese Region verneint (S. 8 bis 11 des Urteils). Der Senat teilt unter diesen Umständen die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Berichtigungsbeschluss vom 3. Dezember 2020, dass es sich bei der vereinzelten Verwechslung der Begriffe „Äthiopien“ und „Somalia“ um offenbare Unrichtigkeiten im Sinn des § 118 Abs. 1 VwGO handelte. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).