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Beschluss

9 B 4/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vom Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist nach § 124a Abs.4 Satz1 VwGO eingelegte Berufung kann regelmäßig nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. • Rechtsmittelerklärungen von Rechtsanwälten sind einer gerichtlichen Umdeutung unzugänglich, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. • Eine Umdeutung kommt nur in Betracht, wenn das wirkliche Begehren innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs.4 Satz1 VwGO klargestellt wird; nach Ablauf dieser Frist ist Umdeutung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Umdeutung einer innerhalb der Frist eingelegten Berufung in einen Zulassungsantrag • Eine vom Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist nach § 124a Abs.4 Satz1 VwGO eingelegte Berufung kann regelmäßig nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden. • Rechtsmittelerklärungen von Rechtsanwälten sind einer gerichtlichen Umdeutung unzugänglich, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. • Eine Umdeutung kommt nur in Betracht, wenn das wirkliche Begehren innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs.4 Satz1 VwGO klargestellt wird; nach Ablauf dieser Frist ist Umdeutung unzulässig. Der Kläger rügte, eine innerhalb der Monatsfrist abgegebene Berufung sei entgegen ihrer Form als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Streitgegenstand war, ob eine Berufung, die ein Prozessbevollmächtigter innerhalb der Frist des § 124a Abs.4 Satz1 VwGO eingelegt hat, in einen Zulassungsantrag umgedeutet werden kann, solange die Frist des § 124a Abs.4 Satz3 VwGO noch nicht verstrichen ist. Das Verwaltungsgericht beziehungsweise die Vorinstanzen hatten die Frage verneint. Der Kläger berief sich auf angebliche Rechtsprechung, wonach in bestimmten Fällen eine Umdeutung möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber zu entscheiden, ob zur Wahrung der Zulassungsfrist eine solche Umdeutung zulässig ist. • Rechtsgrundlage ist § 124a VwGO in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen zur Umdeutung von Rechtsbehelfen. • Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt auf die Frage ab, ob die abgegebene Erklärung den wirklichen Willen des Erklärenden innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist klar erkennen lässt. • Erklärungen von Rechtsanwälten als Prozessbevollmächtigte sind nach der ständigen Rechtsprechung einer gerichtlichen Umdeutung unzugänglich, soweit die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. • Berufung und Antrag auf Zulassung verfolgen unterschiedliche Zwecke und betreffen unterschiedliche Gegenstände; die Berufung ersetzt nicht zugleich den Zulassungsantrag. • Eine Umdeutung kommt nur in Betracht, wenn der wirkliche Antrag auf Zulassung innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs.4 Satz1 VwGO erkennbar gemacht wird; wird der Zulassungsantrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, wäre die Fristregelung umgehbar und eine Umdeutung ausgeschlossen. • Vorliegend war der Zulassungsantrag erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden; daher scheidet eine Umdeutung aus. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass eine innerhalb der Frist eingelegte Berufung durch den Prozessbevollmächtigten nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann, sofern der Zulassungsantrag nicht bereits innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs.4 Satz1 VwGO klar zum Ausdruck gebracht wurde. Damit bleibt der Zulassungsantrag als verspätet unbeachtlich und das Rechtsmittel des Klägers erfolglos. Die Entscheidung dient der Sicherung der verfahrensrechtlichen Fristen und der Rechtssicherheit im Umgang mit unterschiedlichen Rechtsbehelfen.