Beschluss
7 A 2421/18.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0107.7A2421.18.Z.00
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein von einem Rechtsanwalt innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellter unstatthafter Antrag auf Zulassung der Berufung kann regelmäßig nicht in eine statthafte Beschwerde umgedeutet werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Oktober 2018 - 5 L 5417/17.DA - wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein von einem Rechtsanwalt innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellter unstatthafter Antrag auf Zulassung der Berufung kann regelmäßig nicht in eine statthafte Beschwerde umgedeutet werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Oktober 2018 - 5 L 5417/17.DA - wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil unstatthaft. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Streitwert auf 2.500,00 € festgesetzt. In der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden kann, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet. Der Beschluss wurde dem Antragsteller zu Händen seiner Bevollmächtigten am 24. Oktober 2018 zugestellt. Noch vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. November 2018, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht an demselben Tag, wörtlich beantragt: "gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 08.10.2018 die Berufung zuzulassen und unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung des Antrags stattzugeben". Zur Begründung wird ausgeführt, die Berufung sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht habe. Im Berufungsverfahren sei die grundsätzliche Tatsachenfrage einer Klärung zuzuführen, "ob die Berechnung der gemeinsamen Ehejahre ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gilt oder erst ab Einreisedatum, insbesondere dann wenn die Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland stattfand und das Ehepaar bereits vor der Erteilung des Visums als Mann und Frau zusammengelebt haben." Der auf den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist unstatthaft, weil die Berufung nur gegen Urteile und Gerichtsbescheide zugelassen werden kann. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten die Beschwerde zu (§ 146 Abs. 1 VwGO). Eine Umdeutung des unstatthaften Berufungszulassungsantrags in eine statthafte Beschwerde kommt vorliegend nicht in Betracht. Der von einem Rechtsanwalt innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte unstatthafte Antrag auf Zulassung der Berufung kann regelmäßig nicht in eine statthafte Beschwerde umgedeutet werden. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach dessen ständiger Rechtsprechung eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, einer gerichtlichen Umdeutung unzugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 1988 - BVerwG 6 CB 35.88 -, juris, Rdnr. 16, vom 2. August 1995 - BVerwG 9 B 303.95 -, juris, Rdnr. 3, vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 -, juris, Rdnr. 4, vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 -, juris, Rdnr. 12 und vom 19. April 2010 - BVerwG 9 B 4.10 -, juris, Rdnr. 3). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. Bei Beschwerde und Berufungszulassungsantrag ist das der Fall. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Demgegenüber wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ausschließlich die Zulassung dieses Rechtmittels durch das Berufungsgericht begehrt. Wegen ihrer unterschiedlichen Ziele sind beide Rechtsbehelfe nicht austauschbar. Unabhängig davon kommt eine Umdeutung auch nur in Betracht, wenn innerhalb der Frist zur Einlegung des statthaften Rechtsmittels - hier der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO - das wirkliche Begehren klargestellt wird (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 -, juris, Rdnr. 25). Denn eine falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs ist nur dann unschädlich, wenn der Wille, die Beschwerde einzulegen, nicht zweifelhaft ist. Dies setzt voraus, dass der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist, überhaupt einer Auslegung zugänglich ist. Ist eindeutig das falsche Rechtsmittel gewählt worden und innerhalb der Einlegungsfrist auch keine Berichtigung erfolgt, kann das falsche Rechtsmittel nicht in das zutreffende umgedeutet werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 A 1239/12.Z -, juris, Rdnr. 8 m.w.N.). Aus den Ausführungen des Rechtsmittelschriftsatzes vom 7. November 2018 ergibt sich eindeutig, dass die Bevollmächtigte tatsächlich einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wollte, denn sie führt zur Begründung ausdrücklich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an und legt dar, warum die von ihr formulierte und für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Tatsachenfrage entscheidungserheblich sei und der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Auch für das Berufungszulassungsverfahren wird gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG nur die Hälfte des Auffangstreitwerts zu Grunde gelegt, weil das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers auf die Gewährung des erstinstanzlich versagten vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).