Beschluss
4 LA 111/22
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNI:2025:0701.4LA111.22.00
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Leitsätze
1. Die Naturschutzbehörde ist in ihrem Auswahlermessen im Rahmen des § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht darauf beschränkt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anzuordnen, sondern kann soweit naturschutzfachlich geeignet und erforderlich auch andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen. 2. Eine nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NNatSchG getroffene Maßnahme ließe sich auch auf § 17 Abs. 8 BNatSchG stützen, wenn die Verfügungen wesensgleich wären. Eine Wesensgleichheit liegt vor, wenn der Tenor der Grundverfügung mit der neuen Begründung, die auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt sein kann, unberührt bliebe und keine wesentlichen anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen anzustellen wären (Senatsbeschl. v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 44 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 -, juris Rn. 16). 3. Der Begriff der agrarstrukturellen Belange nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG umfasst nicht das individuelle Interesse des einzelnen Land- oder Forstwirts, von einer Inanspruchnahme seiner Flächen für Zwecke der Kompensation von Eingriffsfolgen verschont zu bleiben. 4. Da die Lebensstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG den regelmäßigen Aufenthaltsort aller wild lebenden Tiere erfasst, bedarf es einer Individualisierung und Konkretisierung der betroffenen Arten nicht. Ausreichend für das Vorliegen einer Lebensstätte ist vielmehr, dass wild lebende Tiere irgendeiner Art diese regelmäßig aufsuchen. 5. Ein vernünftiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt vor, wenn die betreffende Handlung ausdrücklich erlaubt ist oder sie im Rahmen einer Abwägung aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint. Ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Gehölzen wie Bäumen, Baumreihen oder Hecken, die Lebensstätten wild lebender Tiere sind, ist in aller Regel zu verneinen, wenn diese Maßnahme in erster Linie durchgeführt wird, um bewirtschaftungsbehindernde Landschaftselemente zu beseitigen. 6. § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht und verstößt auch nicht gegen das allgemeine Bestimmtheitsgebot von Art. 20 Abs. 3 GG .
Entscheidungsgründe
1. Die Naturschutzbehörde ist in ihrem Auswahlermessen im Rahmen des § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht darauf beschränkt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anzuordnen, sondern kann soweit naturschutzfachlich geeignet und erforderlich auch andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sicherzustellen. 2. Eine nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 NNatSchG getroffene Maßnahme ließe sich auch auf § 17 Abs. 8 BNatSchG stützen, wenn die Verfügungen wesensgleich wären. Eine Wesensgleichheit liegt vor, wenn der Tenor der Grundverfügung mit der neuen Begründung, die auch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt sein kann, unberührt bliebe und keine wesentlichen anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen anzustellen wären (Senatsbeschl. v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 44 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 -, juris Rn. 16). 3. Der Begriff der agrarstrukturellen Belange nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG umfasst nicht das individuelle Interesse des einzelnen Land- oder Forstwirts, von einer Inanspruchnahme seiner Flächen für Zwecke der Kompensation von Eingriffsfolgen verschont zu bleiben. 4. Da die Lebensstätte nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG den regelmäßigen Aufenthaltsort aller wild lebenden Tiere erfasst, bedarf es einer Individualisierung und Konkretisierung der betroffenen Arten nicht. Ausreichend für das Vorliegen einer Lebensstätte ist vielmehr, dass wild lebende Tiere irgendeiner Art diese regelmäßig aufsuchen. 5. Ein vernünftiger Grund im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt vor, wenn die betreffende Handlung ausdrücklich erlaubt ist oder sie im Rahmen einer Abwägung aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten, dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossenen Betrachters gerechtfertigt erscheint. Ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Gehölzen wie Bäumen, Baumreihen oder Hecken, die Lebensstätten wild lebender Tiere sind, ist in aller Regel zu verneinen, wenn diese Maßnahme in erster Linie durchgeführt wird, um bewirtschaftungsbehindernde Landschaftselemente zu beseitigen. 6. § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht und verstößt auch nicht gegen das allgemeine Bestimmtheitsgebot von Art. 20 Abs. 3 GG .