OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 78/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller ist Nutzer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 80. Eigentümerin des Grundstücks ist die BVVG Boderverwertungs- und –verwaltungs GmbH. Auf diesem Grundstück befindet sich u.a. ein ehemaliges Güllebecken mit einer Grundfläche von 250 m². Das Grundstück ist Teil der Altlastenverdachtsfläche "ehemalige Rinderzucht A-Stadt" und liegt im Trinkwasserschutzgebiet (S.). 2 Am 27.11.2015 legte die (G.) Ingenieurgesellschaft mbH einen Untersuchungsbericht über eine orientierende Untersuchung der ehemaligen Rinderzucht A-Stadt vor. In diesem Bericht hieß es, die Aufkonzentration des Grundwassers bei Durchströmen des Geländes könne anhand der Konzentrationsverteilung für die Parameter Stickstoff, Sulfat und TOC belegt werden. 3 Mit Bescheid vom 19.05.2016 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützte Anordnung zur Detailerkundung der Altlastenverdachtsfläche "ehemalige Rinderzucht A-Stadt". Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs hatte im Beschwerdeverfahren teilweise Erfolg. Mit Beschluss vom 27.02.2017 – 2 M 2/17 – entschied der Senat, dass der Bescheid vom 19.05.2016 hinsichtlich der Anordnungen zur Detailerkundung an dem auf den Flurstücken 89 und 90 vorhandenen (westlichen) Becken rechtswidrig sei. Für den Bereich des – hier streitgegenständlichen – (östlichen) Beckens auf dem Flurstück 80 lasse sich hingegen ein hinreichender Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung begründen. Im Nachgang zu diesem Beschluss gab das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.05.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2017 in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 27.02.2017 – 2 M 2/17 – teilweise statt. Nachfolgend wurden im Juli 2017 auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 80, durch die (T.) mbH Erkundungsmaßnahmen durchgeführt, deren Ergebnisse dem Antragsgegner im August 2017 vorgelegt wurden. 4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2017 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, das auf dem Flurstück 80 der Flur A der Gemarkung A-Stadt gelegene, ca. 250 m² große Lagerbecken im vollständig entleerten Zustand einer Wartung im Sinne der DIN 1986-3:2004-11 zu unterziehen (Nr. 1.1) und ihm eine Dokumentation der Wartung bis zum 30.12.2017 vorzulegen (Nr. 1.2). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung unter Nr. 1.2 nicht, nicht vollständig oder nicht termingemäß nachkomme, drohte der Antragsgegner ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Anordnung nach Nr. 1.1 und 1.2 sei § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach den vorliegenden Erkenntnissen seien Leckagen in dem Lagerbecken Ausgangspunkt einer schädlichen Bodenveränderung. Die Anordnung sei gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt geboten, da davon auszugehen sei, dass die aktuell festgestellten Verunreinigungen des Grundwassers ihre Ursache im Boden und in der derzeitigen Nutzung des Lagerbeckens hätten. Der Antragsteller sei Nutzer des Grundstücks und des Lagerbeckens. Nach den Ergebnissen der Erkundungen der (G.) aus 2015 und der (T.) aus 2017 sei davon auszugehen, dass nährstoffreiche Flüssigkeiten über Leckagen aus dem Lagerbecken in den Boden unter dem Becken gelangt seien. Wasserproben aus der wassergesättigten Bodenzone zeigten eine massive nachhaltig negative Beeinflussung. Durch die erlangten Kenntnisse zur lokalen Geologie könne davon ausgegangen werden, dass sich eine Anreicherung von Stickstoffverbindungen nur unmittelbar unter dem Lagerbecken befinde. In welchem Ausmaß Leckagen bestünden und wie sie zu beheben seien, könne nur durch eine Wartung/Inspektion nach vollständiger Leerung des Beckens geklärt werden. Bislang sei keine Wartung des Lagerbeckens ausgeführt worden, obwohl dies nach der oben genannten DIN notwendig gewesen wäre. Mindestens seit 2005 werde Abwasser in dieses Becken geleitet. Nach DIN 1986-3:2004-11 sei die angeordnete Wartung in Becken, die als abflusslose Sammelgrube genutzt würden, alle 10 Jahre auszuführen. Es sei zu beachten, dass das Becken nicht erst im Jahr 2005, sondern bereits vor 1990 erbaut worden sei. Die Alterserscheinungen der Bausubstanz seien daher zu prüfen. Dies sei vor allem deshalb erforderlich, weil das Becken zeitgleich neben der Lagerung von Sanitärabwasser zur Einlagerung von Bauschutt genutzt worden sei. Beschädigungen des Beckens infolge des Einfüllens von schwerem Schüttgut seien sehr wahrscheinlich. Ein weiteres Hinauszögern der notwendigen Wartung bis zur Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasserkanalisation sei nicht hinnehmbar. Durch die angeordnete Leerung des Beckens entstehe kein relevanter Mehraufwand, da die gesammelten Sanitärabwässer ohnehin in regelmäßigen Abständen dem Abwasserbeseitigungspflichtigen anzudienen seien. Darüber hinaus handele es sich nach dem aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen um ein dauerhaft dezentrales Grundstück. Ein Anschluss an die Abwasserkanalisation sei somit nicht geplant. Die Wartung sei zwingend erforderlich, um Leckagen zu erkennen, nachfolgend abstellen zu können und damit der weiteren Schädigung des Bodens und des Grundwassers begegnen zu können. 5 Mit Beschluss vom 18.06.2018 – 8 B 63/18 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.10.2017 hinsichtlich der Anordnungen unter Nr. 1.1 und 1.2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung könne nicht auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützt werden, da die angeordneten Maßnahmen den Charakter anlagenbezogener Untersuchungsmaßnahmen hätten, für die das BBodSchG nicht die richtige Rechtsgrundlage darstelle. Die angeordnete Maßnahme beziehe sich ausschließlich auf den Zustand der Anlage, hier des Lagerbeckens. Als Rechtsgrundlage der Anordnung kämen aber die Vorschriften des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 11 Satz 1 WG LSA in Betracht. Das streitbefangene Lagerbecken stelle nach summarischer Prüfung eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlage) im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 905) dar. Die streitbefangene Grube erfülle die Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 Nr. 1 AwSV. Mit der Lagerung von Sanitärabwässern diene sie der Lagerung wassergefährdender Stoffe, da schon der in Urin enthaltene Harnstoff als wassergefährdender Stoff der Wassergefährdungsklasse 1 (WGK 1) eingestuft sei (Kennnummer 118, CAS-Nummer 57-13-6, Veröffentlichung durch das Bundesumweltamt im Bundesanzeiger am 10.08.2017). Die Anlage widerspreche auch den Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG und des § 17 AwSV. Die vom Antragsteller betriebene Anlage lasse eine nachteilige Veränderung des Grundwassers besorgen. Es sei nach Aktenlage nicht auszuschließen, dass die Lagerung von Bauschutt zu Rissen und anderen Schäden an Grubenwänden und Grubenboden geführt hätten. Angesichts dieser Tatsachen könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass mit wassergefährdenden Stoffen belastete Flüssigkeiten in den Boden und von dort aus ins Grundwasser gelangen konnten und können. Schon dies genüge nach dem Besorgnisgrundsatz, um Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen für Gewässerverunreinigungen anzuordnen. Auch wenn damit nach summarischer Prüfung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 11 Satz 1 WG LSA für ein Einschreiten vorlägen, werde sich die Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2017 im Hauptsacheverfahren gleichwohl als rechtswidrig erweisen, da es an der ordnungsgemäßen Ermessensausübung durch den Antragsgegner mangele. Die Anordnung sei unverhältnismäßig, weil die Grube auch unter Außerachtlassung der Einlagerung von Bauschutt in der Art und Weise, wie sie derzeit betrieben werde, nicht betrieben werden dürfe. Werde jedoch eine Kosten verursachende Maßnahme an einer Anlage angeordnet, obwohl der Betrieb der Anlage vollständig untersagt werden müsse, stelle sich diese Maßnahme als unverhältnismäßig dar. Die Grube liege innerhalb des Trinkwasserschutzgebietes (S.) und genüge nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 3 AwSV. Sie sei weder mit einem Rückhaltebecken noch doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet. Der Anordnung einer Stilllegung oder Beseitigung der Grube stehe auch nicht § 68 Abs. 1 und 5 AwSV entgegen, da die Anforderungen des § 49 Abs. 3 AwSV den landesrechtlichen Anforderungen entsprächen, die zum 31.07.2017 mit § 9 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Landes Sachsen-Anhalt (VAwS LSA) vom 28.03.2006 (GVBl. S. 183) für Anlagen dieser Art gegolten hätten. II. 6 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. 7 Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung der Anordnung des Antragsgegners vom 23.10.2017 bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht, weil der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt. 8 Der Bescheid des Antragsgegners vom 23.10.2017 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. 9 Zwar hat der Senat – wie auch das Verwaltungsgericht – Zweifel, ob die angefochtene Anordnung auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502) gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen oder von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen durchführen zu lassen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Es erscheint fraglich, ob die angeordnete Entleerung und Wartung eines Lagerbeckens noch als Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. § 9 Abs. 2 BBodSchG dürfte die zuständige Behörde lediglich dazu ermächtigen, die Untersuchung einer altlastverdächtigen Fläche anzuordnen (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 –, juris RdNr. 27). Dies bedarf indessen keiner Vertiefung. 10 Die angefochtene Anordnung kann – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – stattdessen auf § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) i.V.m. § 11 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492) gestützt werden. Die Zuständigkeit des Antragsgegners als untere Wasserbehörde (§ 10 Abs. 3 WG LSA) zur Ausführung des WHG und des WG LSA folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 WG LSA. Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten nach diesen Vorschriften vor. 11 Nach § 11 Satz 1 WG LSA obliegt es, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union aus dem Bereich der Wasserwirtschaft und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes zu vollziehen und Gefahren für Gewässer abzuwehren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie gemäß § 11 Satz 3 WG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. 12 Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Danach ist die Behörde ermächtigt, wegen eines Verstoßes gegen alle in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Verpflichtungen einzuschreiten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 14.05.2018 – 20 B 177/18 –, juris RdNr. 10). Dazu gehört auch die Verpflichtung, eine Abwasseranlage gemäß den Anforderungen des § 60 WHG zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. 13 Bei dem streitigen Lagerbecken handelt es sich – wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht – um eine Abwasseranlage i.S.d. § 60 WHG. Abwasseranlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind alle (öffentlichen oder privaten) Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 28.02.2014 – 19 L 334.13 –, juris RdNr. 86; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 60 RdNr. 9). Abwasser ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Nach den Angaben des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, dient das Lagerbecken – abgesehen von der Einlagerung von Bauschutt – ausschließlich der Sammlung von Abwasser in Form von häuslichem Schmutzwasser (Sanitärabwasser). Damit handelt es sich um eine Abwasseranlage i.S.d. § 60 WHG. 14 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte das Lagerbecken nicht als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i.S.d. § 2 Abs. 9 Nr. 1 AwSV einzustufen sein. Es ist fraglich, ob es sich bei dem in dem Lagerbecken gesammelten häuslichen Abwasser um "wassergefährdende Stoffe" i.S.d. § 2 Abs. 2 AwSV handelt. Der Antragsgegner macht insoweit geltend, dass es für das dort gesammelte Stoff-Wasser-Gemisch (Abwasser aus Toiletten, Duschen, Geschirrreinigung, Waschmaschine, etc.) keine Einstufung als wassergefährdend gemäß Kapitel 2 der AwSV (§§ 3 ff. AwSV) gebe. Auch gelte das Gemisch nicht nach § 3 Abs. 2 AwSV als wassergefährdend. Die Einstufung des Harnstoffs als wassergefährdend sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch dies bedarf keiner abschließenden Klärung. 15 Die Vorschriften über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten jedenfalls gemäß § 62 Abs. 6 Nr. 1 WHG nicht für das streitgegenständliche Lagerbecken. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 62 und 63 nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit Abwasser. § 62 Abs. 6 nimmt damit bestimmte Anlagen, in denen begrifflich mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, vom Anwendungsbereich der §§ 62, 63 WHG aus (vgl. Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl., § 62 RdNr. 46). Für Abwasser gibt es insbesondere mit den §§ 54 – 61 WHG speziellere Vorschriften im Wasserrecht. Anlagen zum Umgang mit Abwasser sind daher unabhängig davon, welchen Gefährlichkeitsgrad es aufweist, von der Geltung der §§ 62, 63 WHG ausgenommen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 62 RdNr. 59). Da es sich bei dem Lagerbecken – wie bereits ausgeführt – um eine Abwasseranlage i.S.d. § 60 WHG handelt, sind die §§ 62 und 63 WHG und damit auch die AwSV jedenfalls gemäß § 62 Abs. 6 Nr. 1 WHG auf das Lagerbecken nicht anwendbar. 16 Das Lagerbecken entspricht – bei summarischer Prüfung – nicht den Anforderungen des § 60 WHG. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Zudem müssen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG "andere Abwasseranlagen", wozu auch das hier streitige Lagerbecken gehört, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik müssten abflusslose Sammelgruben – wie auch Kleinkläranlagen – wasserdicht, standsicher, dauerhaft und korrosionsbeständig sein, so dass eine nachteilige Veränderung des Grundwassers in seinen Eigenschaften nicht zu besorgen sei. Der Betrieb von abflusslosen Sammelgruben werde in der DIN 1986 Teil 30 näher beschrieben. In dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2017 hat der Antragsgegner weiter ausgeführt, nach DIN 1986-3:2004-11 sei die angeordnete Wartung in Becken, die als abflusslose Sammelgrube genutzt würden, alle 10 Jahre auszuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG bei dem Betrieb einer abflusslosen Sammelgrube zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hiermit nicht zutreffend konkretisiert worden sind, sind nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. 17 Diesen Anforderungen entspricht das Lagerbecken – soweit derzeit ersichtlich – nicht. Der Antragsgegner hält Beschädigungen des Beckens infolge des Einfüllens von schwerem Schüttgut für wahrscheinlich. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, die Eignung der Anlage zur Lagerung von Sanitärabwasser sei gegeben, da es sich bei dem ehemaligen Güllelagerbecken um eine aus Stahlbeton gefertigte Wanne mit einer Boden- und Wandstärke von mindestens 30 cm handele, die vor dem 03.10.1990 nach den damals geltenden Vorschriften des Wasser-, Umwelt- und Baurechts der DDR genehmigt worden sei, stellt dies die plausible Einschätzung des Antragsgegners, dass Schäden an der Bausubstanz des Lagerbeckens in Form von Leckagen bestehen, nicht in Frage. Der Antragsteller setzt sich in keiner Weise mit den Ergebnissen der Erkundungen der (G.) aus 2015 und der (T.) aus 2017 auseinander, die die Grundlage für die Einschätzung des Antragsgegners bilden, dass nährstoffreiche Flüssigkeiten über Leckagen aus dem Lagerbecken in den Boden unter dem Becken gelangt seien. Unabhängig davon ist die angeordnete Wartung in Becken, die als abflusslose Sammelgrube genutzt würden, nach den Angaben des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, gemäß DIN 1986-3:2004-11 alle 10 Jahre auszuführen und damit schon seit langem überfällig. 18 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Anordnung vom 23.10.2017 keine Ermessensfehler erkennen. Der Antragsgegner ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Wartung erforderlich ist, um Leckagen zu erkennen, nachfolgend abstellen zu können und damit der weiteren Schädigung des Bodens und des Grundwassers begegnen zu können. Soweit das Verwaltungsgericht meint, die Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen ergebe sich daraus, dass der Betrieb der Anlage vollständig untersagt werden müsse, weil die Grube den Anforderungen des § 49 Abs. 3 AwSV nicht entspreche, so verkennt es, dass es sich bei dem Lagerbecken – wie bereits ausgeführt – um eine Abwasseranlage i.S.d. § 60 WHG handelt, für die gemäß § 62 Abs. 6 Nr. 1 WHG die Vorschriften über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht gelten. Die Anordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Abwasserentsorgung nach dem Vortrag des Antragstellers bis zum Ablauf des 31.12.2018 über den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (E.) nach Verlegung der dafür erforderlichen Abwassertransportleitung auf seinem Grundstück und dem Grundstück seines Nachbarn (K.) erfolgen werde. Es ist bereits zweifelhaft, ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass das Grundstück des Antragstellers bis zum Ende des Jahres an die zentrale öffentliche Abwasserkanalisation des Zweckverbands angeschlossen wird. Ausweislich einer schriftlichen Auskunft des Zweckverbandes vom 12.12.2017 (BA C Bl. 589) soll das Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 80, nach seinem Schmutzwasserbeseitigungskonzept wegen technischer Schwierigkeiten und eines unverhältnismäßigen Aufwands nicht an die zentrale Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden. Daher sei das Grundstück auch in seiner Satzung über den vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 79a WG LSA vom 09.11.2015 (vgl. https://www.zwag.info/daten/satzungen/Ausschlusssatzung.pdf) von der Abwasserbeseitigungspflicht ausgeschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich hieran inzwischen etwas geändert hat. Vor diesem Hintergrund ist die angeordnete Entleerung und Wartung des Lagerbeckens – wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht – die einzig richtige Maßnahme, da das Grundstück des Antragstellers bis auf weiteres eine abflusslose Sammelgrube für die Abwasserbeseitigung benötigt und die Beseitigung und der Bau einer neuen Sammelgrube für den Antragsteller mit erheblich höheren Kosten verbunden wäre. Im Übrigen ist die angeordnete Wartung selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn tatsächlich bis zum Jahresende ein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserkanalisation erfolgen sollte, denn angesichts der hohen Bedeutung des Gewässerschutzes sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der nach DIN 1986-3:2004-11 offenbar seit langem überfälligen Wartung im vorliegenden Fall ausnahmsweise abgesehen werden sollte. 19 Auch der "Austausch" der Rechtsgrundlage berührt die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 23.10.2017 nicht. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 – 8 C 12.09 –, juris RdNr. 16). Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein "Auswechseln" der Ermächtigungsnorm grundsätzlich denkbar und erst dann unrechtmäßig, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.12.1999 – B 2 S 73/99 –, juris Rdnr. 3). Der Wechsel der Rechtsgrundlage führt bei Ermessensentscheidungen jedenfalls dann nicht zu einer Wesensänderung, wenn die Zwecke beider Ermächtigungsnormen eng beieinander liegen und der Austausch sich auf die Ermessenserwägungen nicht auswirkt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.11.2014 – 13 B 1250/14 –, juris RdNr. 12; VGH BW, Urt. v. 11.07.2017 – 5 S 2067/15 –, juris RdNr. 25). 20 Gemessen daran begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die angefochtene Anordnung vom 23.10.2017 statt auf § 9 Abs. 2 BBodSchG auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 11 Satz 3 WG LSA zu stützen. Das Bodenschutzrecht und das Wasserrecht haben vergleichbare Zielsetzungen. Während im BBodSchG der Schutz des Bodens im Vordergrund steht (vgl. § 1 BBodSchG), dient das Wasserrecht dem Schutz der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Die angeordnete Entleerung und Wartung des Lagerbeckens dient beidem, so dass der Austausch der Rechtsgrundlage auch keine Auswirkungen auf die Ermessenserwägungen hat. 21 Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 23.10.2017 Bezug genommen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den voraussichtlichen Kosten für die angeordneten Maßnahmen. Diese schätzt der Senat auf 1.000,00 €. Dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).