Beschluss
6 VA 24/20
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2020:1222.6VA24.20.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung darüber, ob eine Gerichtsentscheidung als veröffentlichungswürdig publiziert wird, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, vorliegend des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und gegebenenfalls der Fachöffentlichkeit an der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung sowie des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.(Rn.36)
2. Ein Verfahrensbeteiligter kann grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung veröffentlicht wird, auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt werden. Allerdings ist bei der Ermessensentscheidung zu beachten, dass der Antragsteller grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiges und berechtigtes Interesse daran hat, dass seine persönlichen Angaben und Umstände in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert sind.(Rn.47)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung v. 21.11.2019 und v. 26.8.2020 gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.8.2019, das Revisionsurteil v. 20.12.2018 im Verfahren I ZR 133/17 in der in Anlage 3 vorliegenden und als Vorabdruck bezeichneten Fassung zu veröffentlichen, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung darüber, ob eine Gerichtsentscheidung als veröffentlichungswürdig publiziert wird, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, vorliegend des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und gegebenenfalls der Fachöffentlichkeit an der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung sowie des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.(Rn.36) 2. Ein Verfahrensbeteiligter kann grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung veröffentlicht wird, auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt werden. Allerdings ist bei der Ermessensentscheidung zu beachten, dass der Antragsteller grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiges und berechtigtes Interesse daran hat, dass seine persönlichen Angaben und Umstände in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert sind.(Rn.47) 1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung v. 21.11.2019 und v. 26.8.2020 gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.8.2019, das Revisionsurteil v. 20.12.2018 im Verfahren I ZR 133/17 in der in Anlage 3 vorliegenden und als Vorabdruck bezeichneten Fassung zu veröffentlichen, wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der Partei eines zivilrechtlichen Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof war, wendet sich gegen die ihm mit Schreiben vom 15.8.2019 mitgeteilte Entscheidung der Präsidentin des Antragsgegners, das Revisionsurteil in der als „Vorabdruck“ bezeichneten anonymisierten Fassung zu veröffentlichen. Er strebt an, diese Veröffentlichung wegen fehlender Veröffentlichungswürdigkeit und unzureichender Anonymisierung seiner Person zu verhindern. Der Antragsteller bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland als Gegner, nachfolgend wird der Bundesgerichtshof als Antragsgegner bezeichnet. Der Antragsteller, der Hochschullehrer und Kommentator in einem Verlag ist, hatte sich in einem zivilrechtlichen Verfahren, das mit einer Revisionsentscheidung endete, gegen die Kündigung seines Autorenvertrages gewendet und wegen des Inhalts eines Schreibens des im Ausgangsverfahren beklagten Verlages Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens geltend gemacht. Das Urteil ist seitens des Antragsgegners zur Veröffentlichung vorgesehen. Nachdem der Antragsgegner nach ersten Einwendungen eine weitergehende Anonymisierung vornahm, kündigte die Präsidentin des Antragsgegners mit Scheiben v. 15.8.2019 gegenüber dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Antragstellers im Revisionsverfahren an, das Revisionsurteil werde unter der Beachtung der zuvor in dem Schreiben genannten Grundsätze, nämlich der Abwägung zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutzinteresse desjenigen, der unmittelbar von der Preisgabe persönlicher Informationen betroffen ist, in der beiliegenden anonymisierten Fassung (Vorabdruck, Anlage 3) in nächster Zeit veröffentlicht. Mit E-Mail vom 7.11.2019 teilte die Verwaltung des Antragsgegners dem Antragsteller mit, dass nach Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrages eine Publikation der anonymisierten Entscheidung erfolgen solle. Im Anschluss ist ausgeführt: „Wenn Sie Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ergreifen wollen, geben wir Ihnen hierfür bis zum 22.11.2019 Gelegenheit. Dies sollte auskömmlich sein, um die Anträge zu finalisieren und bei Gericht anhängig zu machen, zumal nun bereits ein erheblicher zeitlicher Vorlauf bestand. Der Ausgang eines gerichtlichen Eilverfahrens wird von hier aus - wie Ihnen bereits mehrfach zugesichert wurde - abgewartet.“ Mit am 25.11.2019 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wandte sich der Antragsteller mit den unten wiedergegebenen Anträgen gegen die Veröffentlichung des Urteils gemäß Anl. 3. Der Antragsgegner rügte den Rechtsweg als unzulässig und trat den Anträgen entgegen. Mit Beschluss vom 5.2.2020 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenat - verwiesen, da der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.07.2020 zurückgewiesen. Der Antragsteller macht geltend, das Revisionsurteil sei nicht veröffentlichungswürdig. Darüber hinaus sei es in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung gemäß Anl. 3 an zahlreichen, im einzelnen ausgeführten, Stellen nicht hinreichend anonymisiert. Ohne hinreichende Anonymisierung sei eine Veröffentlichung rechtswidrig. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, aber auch aus rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem Rechtsstaatsprinzip. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit stehe das schützenswerte Interesse des Einzelnen an der Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen seiner Rechte gegenüber, das es gebiete, ein Urteil vor seiner Veröffentlichung in einer Weise zu anonymisieren, die beiden Interessen gerecht werde. Bereits jetzt habe das Vorgehen des im Ausgangsstreit beklagten Verlags zu erheblichen Nachteilen und Reputationsverlusten geführt, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Verlag an über 20 Autoren des Kommentars gewendet habe, die „in der wissenschaftlichen Community“ über Einfluss verfügten. Würde das Urteil in der angegriffenen Fassung veröffentlich, werde der wissenschaftliche Ruf des Antragstellers so immens geschädigt, dass er es bereuen würde, den Rechtsstreit gegen den beklagten Verlag geführt zu haben. Unter einer (ausreichenden) Anonymisierung im Sinne des Datenschutzes verstehe man das Verändern personenbezogener Daten in einer Weise, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden könne. Bestimmbar sei die Person, wenn sie mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden könne. Dem werde der vorliegende Vorabdruck der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung gemäß Anl. 3 nicht gerecht. Nach Eingang der Akten am 29.7.2020 hat der Senat mit Verfügung v. 11.8.2020, die dem Antragsteller am 14.08.2020 zuging, darauf hingewiesen, dass der Senat das jeweilige Gericht als Beteiligte (§ 8 Nr. 3 FamFG) und nach § 9 Abs. 3 FamFG dessen Vorstand als die für diesen Beteiligten handelnde Person ansehe, und dass die Frage, ob das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG auf eine einstweilige Anordnung gerichtet sein könne, umstritten sei. Darüber hinaus hat er auf das Fristerfordernis des § 26 Abs. 1 EGGVG hingewiesen. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit am 28.8.2020 eingegangenem Schreiben v. 26.8.2020 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß §26 Abs. 3 EGGVG und stellte den an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren nach § 23 Abs. 1 EGGVG und hilfsweise als Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG. Die zunächst vor dem Verwaltungsgericht angekündigten und nunmehr vor dem Senat gestellten Anträge lauten: 1. Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, es zu unterlassen, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2010 Az. I ZR 133/17 in der Fassung des mit Schreiben des Antragsgegners vom 13.8.2019 [gemeint: 15.8.2019] an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandten Vorabdrucks des Urteils (Anl. 3) zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte freizugeben; Hilfsweise 1. Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, es zu unterlassen, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018, Az. I ZR 133/17 in der Fassung des mit Schreiben des Antragsgegners vom 13.8.2019 [gemeint: 15.8.2019] an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandten Vorabdrucks des Urteils (Anl. 3) ohne eine hinreichende Anonymisierung bzw. Neutralisierung selbst zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch Dritte freizugeben. 2. Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, eine Veröffentlichung oder Freigabe zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 I ZR 133/17 erst vorzunehmen, wenn nach einer Vorabübersendung der zur Veröffentlichung vorgesehenen anonymisierten Fassung des Urteils innerhalb einer angemessenen Frist nach Zusendung keine Einwendungen von dem Kläger/Antragsteller erhoben werden. Und - für den Fall des Scheiterns des Hauptantrags - im Übrigen: 3. Den Antragsgegner - bis zum rechtskräftigen Erlass eines Urteils im Hauptsacheverfahren - einstweilen zu verurteilen, wahlweise nur eines der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2018 mit dem Aktenzeichen I ZR 133/17 bzw. I ZR 134/17 in hinreichend anonymisierter Form zu veröffentlichen oder zur Veröffentlichung freizugeben. Der Antragsgegner ist dem Wiedereinsetzungsantrag und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegengetreten. Zwar sei eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt, die Wiedereinsetzung sei aber ausgeschlossen, wenn die Partei wegen vorhandener Kenntnis über ihre Rechtsbehelfe keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedürfe. Dies sei bei einem Antragsteller, der Hochschullehrer für ...recht sei und bei Zugang des Schreibens der Präsidentin des Antragsgegners vom 15.8.2019 zudem anwaltlich vertreten gewesen sei, der Fall. Der Antrag sei daher wegen des Fristversäumnisses unzulässig. Im Übrigen bestünden Bedenken, die Einleitung eines Verfahrens nach § 23 EGGVG mit einem Hilfsantrag von einer Bedingung abhängig zu machen, zumal die Ausführungen des Antragstellers im Unklaren ließen, von welchen Bedingungen der Antrag abhängig gemacht werden solle. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch unbegründet. Eine Anonymisierung sei in ausreichendem Maße erfolgt. Wenn im Einzelfall eine Unmöglichkeit der weitergehenden Anonymisierung im Sinne des Datenschutzrechts bestehe, führe dies nicht zur Unzulässigkeit einer Veröffentlichung, sondern müsse eine Einzelfallabwägung stattfinden. Dem werde die Entscheidung des Antragsgegners gerecht. II. Der statthafte und zulässige Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Revisionsentscheidung in der in Anl. 3 vorgelegten und als Vorabdruck bezeichneten Fassung zu veröffentlichen, ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 24 Abs. 1 EGGVG). 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. a) Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG steht aufgrund der - nach Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg v. 10.7.2020 - rechtskräftigen und bindenden Verweisung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe v. 5.2.2020 fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). b) Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nach § 23 EGGVG ist abweichend von der Angabe in der Antragsschrift der Bundesgerichtshof. Bei dem Verfahren nach § 23 EGGVG handelt es sich der Sache nach um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 1). Entsprechend ist nach § 8 Nr. 3 FamFG das jeweilige Gericht (hier: der Bundesgerichtshof) Beteiligter und ist nach § 9 Abs. 3 FamFG dessen Vorstand (hier: die Präsidentin des Bundesgerichtshofes) die für diesen Beteiligten handelnde Person (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2016 – IX AR (VZ) 1/15, juris Rn. 8 u. 9), die sich hier durch den Generalbundesanwalt vertreten lässt. Hierauf wurde der Antragsgegner mit Verfügung des Senatsvorsitzenden hingewiesen. c) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht geltend, durch eine Maßnahme (oder ihre Ablehnung oder Unterlassung) nach § 23 EGGVG in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Sein Rechtsschutzbegehren ist dahin auszulegen, dass er sich mit seinem Antrag gegen die Entscheidung des Antragsgegners wendet, die Revisionsentscheidung gemäß dem beiliegenden Vorabdruck (Anl. 3) zu veröffentlichen. Diese Entscheidung war ihm mit Schreiben der Präsidentin des Antragsgegners vom 15.8.2019 mitgeteilt worden. Darin heißt es: „Unter Beachtung dieser Grundsätze wurde auch im Bezugsverfahren eine anonymisierte Entscheidung erstellt, welche diesem Schreiben beiliegt und in nächster Zeit veröffentlicht werden wird. Ich bitte um Verständnis dafür, dass (...) ein Zuwarten auf eine Freigabe (...) nicht in Betracht kommt.“ In dem Schreiben kommt daher eine die Frage der Veröffentlichung regelnde Entscheidung zum Ausdruck. Dass sich der Antragsteller letztlich gegen die Entscheidung der Veröffentlichung wendet und nicht - wie die Formulierung seines Antrages nach dem bloßen Wortlaut zunächst nahelegen könnte - lediglich deren Unterlassen begehrt, ergibt sich aus der Begründung des Antrages. So führt er zum Beispiel in seinem Schreiben v. 10.9.2020 S. 9 aus, dass eine hinreichende Einzelfallabwägung der Präsidentin nicht ersichtlich sei. Ersichtlich bezieht sich dies auf die Ausführungen der Präsidentin des Antragsgegners im Schreiben v. 15.8.2019, in dem ihm unter Ansprechen der Abwägung der Interessen die Entscheidung der Veröffentlichung in der hier angegriffenen Fassung mitgeteilt wird. In der Sache wendet sich der Antragsteller daher gegen die Entscheidung des Antragsgegners, das Urteil in dieser Fassung zu veröffentlichen. Er meint, es sei nicht veröffentlichungswürdig und im Übrigen nicht ausreichend anonymisiert. Er wendet sich damit – ermittelt man nicht den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks, sondern den wirklichen Willen – nicht in erster Linie gegen den Realakt der (drohenden) Veröffentlichung, sondern gegen die im Schreiben vom 15.8.2019 zum Ausdruck kommende Entscheidung. Sich gegen den drohenden Realakt der Veröffentlichung zu wehren und die Entscheidung der Veröffentlichung in dieser Fassung unangetastet zu lassen, ergäbe keinen Sinn. Bei dieser Auslegung des Rechtschutzziels kommt es nicht darauf an, ob ein vorbeugender Unterlassungsantrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 EGGVG unzulässig wäre (so: Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 1). Dass der Realakt der vorzunehmenden Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, steht der Geltendmachung einer Verletzung von Rechten durch die Entscheidung über die Veröffentlichung nicht entgegen. d) Der Gegenstand der Entscheidung des Antragsgegners gemäß Schreiben vom 15.8.2019, das Urteil gemäß Anl. 3 (Vorabdruck) zu veröffentlichen, stellt jedenfalls im vorliegenden Fall eine Maßnahme dar, die von der Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen worden ist. Die von der Präsidentin des Antragsgegners im vorgenannten Schreiben getroffene Entscheidung ist eine solche der Justizverwaltung und nicht eine vom Spruchkörper im Rahmen des Verfahrens getroffene Entscheidung. An der Qualifizierung der Entscheidung als Justizverwaltungsakt würde sich auch dadurch nichts ändern, wenn - wie der Antragsteller vorträgt - die anonymisierte Fassung im Benehmen mit dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes erstellt worden ist. Hierdurch wird die Entscheidung über die Veröffentlichung in der anonymisierten Fassung nicht zu einem Akt der Rechtsprechung, der nicht dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zugänglich wäre. Dass es sich bei der Entscheidung der Veröffentlichung in der konkreten Fassung um eine Regelung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts handelt, ergibt sich aus dem Gegenstand des Urteils, über dessen anonymisierte Fassung entschieden worden ist. e) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch nicht verfristet. Nach § 26 Abs. 1 EGGVG muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt werden. Nachdem das Schreiben der Präsidentin des Antragsgegners vom 15.8.2019 ausweislich des Eingangsstempels am 20.8.2019 bei dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners eingegangen ist, ist der Antragseingang beim unzuständigen Verwaltungsgericht am 25.11.2019 verfristet gewesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht darauf abzustellen, dass die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG erst mit dem Erhalt der E-Mail vom 7.11.2019 in Gang gesetzt worden wäre. Denn die E-Mail hat insoweit über die bereits zuvor im Schreiben vom 15.8.2019 getroffene Entscheidung der Veröffentlichung keinen weiteren regelnden Gehalt. Dem Antragsteller ist allerdings nach § 26 Abs. 2 EGGVG auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Antragsteller war ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Das Fehlen des Verschuldens wird nach § 26 Abs. 2 Satz 2 EGGVG vermutet, wenn in dem Bescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben ist oder unrichtig erteilt worden ist. Im Streitfall ist eine entsprechende Belehrung nicht erfolgt, das Fehlen des Verschuldens wird daher vermutet. Entgegen dem Antragsgegner kann dem Antragsteller auch nicht vorgehalten werden, dass er als Rechtskundiger der Belehrung nicht bedurft hätte. Denn die Verwaltung des Antragsgegners hat mit E-Mail vom 7.11.2019 (Anl. 8) dem Antragsteller bis 22.11.2019 – und damit weit über das Ende der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG hinaus – Gelegenheit gegeben, Rechtsschutz zu ergreifen. Zwar war der in der Präsidialabteilung des Antragsgegners tätige wissenschaftliche Mitarbeiter weder befugt noch in der Lage, eine gesetzliche Frist zu verlängern, gleichwohl darf bei dieser Sachlage eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Fehlens eines Verschuldens nicht angenommen werden. Nachdem der Antragsteller mit der am 14.8.2020 zugestellten Verfügung auf die mögliche Verfristung seines Antrags hingewiesen worden ist, hat dieser mit am 28.8.2020 eingegangenem Schreiben innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. f) Der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht seinen auf § 123 VwGO gestützten Antrag im Sinne der Geltendmachung eines isolierten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (also nicht im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens) formuliert hat. Der weiterverfolgte Antrag ist auch insoweit unter Beachtung des geltend gemachten Rechtsschutzziels und des Umstandes, dass die prozessualen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht identisch sind, auszulegen. Dabei ist der Antrag schon deshalb auslegungsbedürftig, da im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Entscheidung entgegen dem Wortlaut des Antrages des Antragstellers nicht in der Form eines Urteils, sondern durch Beschluss ergeht (Rückschluss aus § 29 Absatz 1 EGGVG, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Darüber hinaus ist er - wie oben ausgeführt - nicht auf ein Unterlassen gerichtet, sondern greift die Entscheidung der Veröffentlichung durch den Antragsgegner an. Vor diesem Hintergrund bezieht sich der Antrag entgegen seinem ursprünglichen und noch an das Verwaltungsgericht gerichteten Wortlaut nicht auf eine „einstweilige Verurteilung“. Denn es ist kein Interesse an einer lediglich einstweiligen Regelung erkennbar. Einer vorläufigen Regelung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bedarf es im Streitfall nicht mehr. Ein Interesse des Antragstellers hieran ist nicht ersichtlich. Denn der Antragsgegner hatte zugesagt, bis zur gerichtlichen Entscheidung keine Veröffentlichung vorzunehmen. Dass diese Zusage auf eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren bezogen war, steht dem nicht entgegen. Über die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Antragsgegners über die Veröffentlichung des Revisionsurteils in der konkreten Fassung ist daher im Rahmen der Entscheidung nach § 23 EGGVG i.S. eines Hauptsacheverfahrens zu entscheiden. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26.8.2020 auf den Hinweis des Senats klargestellt, dass sein Antrag jedenfalls als ein solcher nach § 23 Abs. 1 EGGVG zu verstehen sei und deutlich gemacht, dass er in jedem Fall eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag begehrt. Aus der Begründung seines Schreibens ergibt sich nicht, dass sein Interesse gerade auf eine einstweilige Regelung gerichtet ist, zumal ein im Anschluss anhängig gemachtes „Hauptsacheverfahren“ wohl verfristet wäre (§ 26 Abs. 2 EGGVG). Sein (nach dem Wortlaut als Haupt- und Hilfsantrag formulierter) Antrag ist daher dahin auszulegen, dass der Senat nicht gehindert ist, über seinen Antrag in einem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht nur vorläufig zu entscheiden. Dass der Antragsteller mit Schreiben v. 10.09.2020 an dem „Antrag auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes“ ausdrücklich festhält, steht dem nicht entgegen. Die umstrittene Frage, ob im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG ein einstweiliger Rechtsschutz - ohne Anhängigkeit eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens - zulässig ist, kann daher dahinstehen (vgl. hierzu: Kissel/Meier/Meyer, 9. Aufl. 2018, EGGVG, § 28 Rn. 25 mwN.; verneinend: Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 32). 2. Der zulässige und statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber unbegründet. Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung, das Revisionsurteil zu veröffentlichen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die Veröffentlichung des Urteils in der Fassung gemäß Anl. 3 verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, da die persönlichen Angaben und Umstände hinreichend anonymisiert sind oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Schutzinteresse des Antragstellers überwiegt. a) Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen stellt eine öffentliche Aufgabe dar, die den Gerichten obliegt. Diese sind nicht nur damit betraut, in Konfliktfällen Recht zu sprechen, sondern darüber hinaus gehalten, auch für eine Veröffentlichung ihrer Entscheidungen Sorge zu tragen. Dieser Aufgabe entspricht eine rechtliche Verpflichtung der Gerichte, ihre Entscheidungen in angemessener Weise zu publizieren und sie - unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls im vollen Wortlaut hierum nachsuchenden Interessenten zur Verfügung zu stellen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26.2.1997, 6 C 3/96 - juris Rn. 23, 24; BGH, Beschluss vom 5.4.2017 - IV AR(VZ) 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25.10.2002,1 VA 3/02; OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 VAs 1/20 juris Rn. 26). Diese Rechtspflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, denn gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze und bilden Recht fort (BVerfG, Beschluss vom 14.9.2015,1 BvR 857/15; BVerwG aaO Rn. 24; BGH, aaO Rn. 16). Die Gerichtsverwaltung hat daher im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Publikationspflichten zunächst zu prüfen, welche Entscheidungen veröffentlichungswürdig sind, wobei ihr insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Auswahl ist vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese „amtliche Auswahl“ hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwG a.a.O. Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 VA 21/17 - juris Rn. 88). Die Veröffentlichungswürdigkeit von Gerichtsentscheidungen beurteilt sich aus der Sicht derjenigen, die mit der Publikation erreicht werden sollen. Maßgeblich sind also das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit, ggf. auch der Fachöffentlichkeit, an der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2020 - 27 L 43/20 - juris Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.4.2020 – 2 VAs 1/20 juris Rn. 27). b) Die Entscheidung der Gerichtsverwaltung darüber, ob eine Gerichtsentscheidung als veröffentlichungswürdig publiziert wird oder nicht, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, vorliegend dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und gegebenenfalls der Fachöffentlichkeit an der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung und das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei unterliegt die Ermessensausübung der Gerichtsverwaltung nur einer nach § 28 Abs. 3 EGGVG auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Bei der Überprüfung der Ermessensausübung können auch die von der Gerichtsverwaltung im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch mitgeteilten, ihre Ermessensausübung stützenden Gesichtspunkte, herangezogen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.1980 - 3 VAs 9/80 - Justiz 1980, 450-451; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 1.4.2020 – 2 VAs 1/20 juris Rn. 24). Das gilt jedenfalls dann, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Justizverwaltungsaktes vorlagen, der Justizverwaltungsakt durch sie in seinem Wesen nicht geändert und der hiervon Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2013, 2 VAs 22/12 - juris Rn. 19). Für das Vorliegen solcher Ausnahmefälle bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. c) Gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Veröffentlichungswürdigkeit des Revisionsurteils nicht ersichtlich. Entsprechend der obigen Ausführungen beurteilt sich die Veröffentlichungswürdigkeit von Gerichtsentscheidungen aus der Sicht derjenigen, die mit der Publikation erreicht werden sollen. Maßgeblich ist also das tatsächliche oder mutmaßliche Interesse der Öffentlichkeit und gegebenenfalls der Fachöffentlichkeit an der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung. Im Streitfall handelt es sich um eine (höchstrichterliche) Revisionsentscheidung, die die Kündigung eines Autorenvertrags von Seiten eines Verlags auf der Grundlage einer in den allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel zum Gegenstand hat. Die Beurteilung durch das Revisionsgericht in der abschließenden Entscheidung durch Urteil ist zum einen für Autoren und Verlage und hinsichtlich der Prüfung der Wirksamkeit entsprechender Klauseln für mit dem Bürgerlichen Recht, insbesondere mit den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, befassten Juristen von Bedeutung. Dass die konkret zur Beurteilung des Revisionsgerichts stehende (und von ihm verworfene) Klausel nach der Angabe des Antragstellers nunmehr in Verträgen keine Anwendung mehr finden soll, steht dem nicht entgegen. Für die Rechtswissenschaft sind auch und gerade solche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs von Bedeutung, die das geltende Recht in einer Weise konkretisiert haben, dass die Rechtsunterworfenen nunmehr die zuvor streitigen Fragen als geklärt ansehen. Für eine Veröffentlichung ist keineswegs Voraussetzung, dass die Fragen auch nach der Entscheidung des Revisionsgerichts weiterhin grundsätzliche Bedeutung hätten oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würden. Gegenstand der Entscheidung ist darüber hinaus ein von dem Antragsteller im dortigen Verfahren als persönlichkeitsrechtsverletzend bewertetes Schreiben der dortigen Beklagten an seine Mitautoren, das unter dem Betreff „Einholung der Zustimmung der ... zur Neubesetzung einer Kommentierung“ versandt worden war. Auch insoweit besteht ein Interesse der Fachöffentlichkeit an dem konkreten Vorgehen und an der gerichtlichen Bewertung des konkreten Schreibens, das der Antragsteller zum Gegenstand eines Antrages auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gemacht hatte. Dem steht auch nicht entgegen, dass es eine weitere Parallelentscheidung gibt. Denn insoweit bestehen keine Gründe, die eine Entscheidung eher für veröffentlichungswürdig zu halten, als die andere. d) Allerdings ist der Zugang zu Gerichtsentscheidungen durch deren Veröffentlichung nicht unbegrenzt zuzulassen. Deren Veröffentlichung setzt regelmäßig die Anonymisierung der Entscheidung etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände voraus (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.4.2020 – 2 VAs 1/20, juris Rn. 28; VG Leipzig, Urt. v. 18.5.2016 – 1 K 1720/14, juris Rn. 45). Bei der Abwägung, ob der Publikation einer als veröffentlichungswürdig eingestuften Entscheidung schutzwürdige Interessen des von der Entscheidung Betroffenen entgegenstehen, ist das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und ggf. auch sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK in den Blick zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.4.2020 – 2 VAs 1/20, juris Rn. 29). aa) Eine unter datenschutzrechtlichen Aspekten erfolgte vollständige Anonymisierung, die einen Eingriff in Rechte des Betroffenen ausschlösse, läge vor, wenn die Entscheidung in einer Weise anonymisiert ist, dass für den Nutzer, der die Veröffentlichung liest, die Person (hier die Person des Antragstellers) nicht oder nur mit großem Aufwand bestimmbar wäre. Dies wäre der Fall, wenn die personenbezogenen Daten so verändert werden, dass Einzelangaben über persönlich und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden kann. Dabei ist eine Person bestimmbar, wenn sie mit vertretbarem Aufwand gegebenenfalls unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.7.1990 juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 – 1 S 501/10 juris Rn 23). Diese Voraussetzungen sind hier nicht an allen vom Antragsteller angesprochenen Stellen erfüllt. Denn der in Anl. 3 vorgelegten Fassung kann der Leser entnehmen, dass der Antragsteller ordentlicher Universitätsprofessor und Inhaber eines Lehrstuhls für ... Recht ist, der in einem Großkommentar eines juristischen Fachverlages nicht näher bezeichnete Paragraphen im ... Recht in einer im ... erschienenen Neubearbeitung kommentiert und dessen Ehefrau, die in einem wiedergegebenen Schreiben ebenfalls als Professorin angeschrieben wird, im selben Kommentarband kommentiert. Mit diesen, auf den Antragsteller (und dortigen Kläger) als Person bezogenen Daten, ist er mit geringem und nicht nur unverhältnismäßig großem Aufwand nach Durchsicht der geringen Anzahl von Großkommentaren zum ... oder nach einer Suche im Internet über Suchmaschinen identifizierbar. Der Antragsteller ist damit nicht nur für Personen, die mit dem Ausgangsverfahren befasst waren, bestimmbar, auch wenn er nicht ausdrücklich genannt ist. Dies allerdings führt nicht zur Annahme einer ermessenfehlerhaften Entscheidung des Antragsgegners und damit zu einer Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Entscheidung des Antragsgegners, das Revisionsurteil in der vorgelegten Fassung zu veröffentlichen. Vielmehr bedarf es hierfür einer Abwägung des Informationsinteresses mit dem Schutzinteresse des Betroffenen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zurückstehen, weil die Entscheidung nicht hinreichend anonymisiert ist, dies aber unter Zurückstellung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit möglich wäre. Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Öffentlichkeit, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten kaum noch Rechnung getragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 – 1 S 501/10 juris Rn. 34). Vielmehr ist bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Schutzinteresse des Betroffenen zu beachten, dass das Geheimhaltungsinteresse das Informationsinteresse dann überwiegt, wenn es zum Beispiel um besonders sensible Gesundheitsdaten des Betroffenen geht, deren Kenntnis für den Leser auf der anderen Seite für das Verständnis der Entscheidung nicht zwingend erforderlich erscheinen und umgekehrt, dass das Schutzinteresse eines Antragstellers am Ausschluss der Veröffentlichung bestimmter Angaben gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse als eher gering zu bewerten ist, soweit es um ausschließlich sozialbezogenes Verhalten und nicht etwa die Privat- oder Intimsphäre des Betroffenen geht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.7.2010 – 1 S 501/10 juris Rn. 35 f.). Der Datenschutz steht insoweit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe einer Veröffentlichung von veröffentlichungswürdigen Urteilen nicht entgegen. bb) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die Abwägung des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft zu seinen Lasten ausgefallen. Dass sich der Antragsgegner des Erfordernisses einer Abwägung bewusst war, ergibt sich unmittelbar aus dem Schreiben v. 15.8.2019. Ein Verfahrensbeteiligter kann grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird, auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt werden (BGH, Beschl. v. 5.4.2017 – IV AR (VZ) 2/16 juris Rn. 15). Denn Gerichtsentscheidungen unterliegen grundsätzlich nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbietet. Darüber hinaus ist die mündliche Verhandlung öffentlich. Der Öffentlichkeitsgrundsatz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und findet seinen Ausdruck unter anderem darin, dass - wie angesprochen - die mündliche Verhandlung nach § 169 Absatz 1 Satz 1 GVG grundsätzlich öffentlich ist und die Entscheidung nach § 310 ZPO i.V. mit § 173 GVG öffentlich zu verkünden ist. Allerdings ist bei der Ermessensentscheidung zu beachten, dass der Antragsteller grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiges und berechtigtes Interesse daran hat, dass seine persönlichen Angaben und Umstände in der veröffentlichten Entscheidung anonymisiert sind. In der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des Urteils des Revisionsgerichts sind aber u.a. der Name des Klägers, Orte, die genaue Bezeichnung des Lehrstuhls, und des Beklagten sowie der Titel des Großkommentars und die bearbeiteten Paragrafen anonymisiert. Soweit der Antragsteller meint, dass eine Identifikation seiner Person bei einer Veröffentlichung schlechterdings nicht mehr möglich sein dürfe, überspannt er angesichts dessen, dass das Gerichtsverfahren öffentlich geführt und die Entscheidungen öffentlich verkündet werden, die Anforderungen. Vielmehr ist das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Schutzinteresse der Prozessparteien jeweils abzuwägen. Der Antragsteller beachtet insoweit nicht hinreichend das Erfordernis der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit gegen sein Schutzinteresse. Im Streitfall ist darüber hinaus nicht maßgeblich, ob trotz des Weglassens von Namen und Bezeichnungen ein mit dem Fall Vertrauter feststellen kann, um welche Parteien und um welchen Sachverhalt es sich handelt, sondern ob dies auf einen durchschnittlichen Leser der von der Veröffentlichung Angesprochenen zutrifft. Außerdem ist bei der Abwägung nach den oben dargelegten Maßstäben zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung allein das Arbeitsumfeld des Antragstellers und damit dessen Sozialsphäre und nicht dessen Privatsphäre betrifft. Dem steht - anders als der Antragsteller meint - auch nicht entgegen, dass die Manuskriptabgabe in einem in der Entscheidung wiedergegebenen Schreiben der dortigen Beklagten als „chaotisch“ bezeichnet wird. Die von dem Antragsteller angeführten Umstände tragen aufgrund einer sachlichen Begründung jeweils einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung und es ist jedenfalls nicht ermessenfehlerhaft, diesem insoweit gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers im Einzelfall Vorrang einzuräumen. Der Antragsteller führt aus, bereits jetzt habe für ihn das Vorgehen des im Ausgangsstreit beklagten Verlags zu erheblichen Nachteilen und zu Reputationsverlusten geführt, nicht zuletzt deshalb, weil sich der Verlag an gut 20 Autoren des Kommentars gewendet habe, die „in der wissenschaftlichen Community“ über Einfluss verfügten. Soweit er meint, dass dann, wenn das Urteil in der angegriffenen Fassung veröffentlicht würde, sein wissenschaftlicher Ruf so immens geschädigt werde, dass er es bereuen würde, den Rechtsstreit gegen den beklagten Verlag geführt zu haben, kann er dies nicht auf eine ermessenfehlerhafte Abwägung bei der Anonymisierung in den nachfolgend von ihm geltend gemachten Angaben stützen: (1) Der Antragsteller meint, es hätte nicht der Bezeichnung des Klägers als ordentlicher Universitätsprofessor und Inhaber eines Lehrstuhls für ... Recht bedurft (vgl. in Anl. 3 dort Rn. 1). Die Angabe der Tätigkeit des Antragstellers ist aber im Zusammenhang mit der im Streit stehenden Beendigung seiner Kommentierung für einen Kommentar und vor allem für die Wirkung der Beendigung des Verlagsvertrags im Zusammenhang mit dem Schreiben des beklagten Verlags an die Mitautoren von Bedeutung. Der Inhalt des Schreibens ist ausdrücklich Gegenstand des Antrages auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden. Die Bezeichnung lässt für sich genommen auch keinen ausreichenden Rückschluss auf seine Person zu. Ohne die Information über die Stellung des dortigen Klägers ist die im Revisionsurteil referierte Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts und deren revisionsgerichtliche Einordnung durch den Bundesgerichtshof (I ZR 133/17, Rn. 27) zu einer vorrangigen Individualabrede nicht zu vermitteln, die der Antragsteller als dortiger Kläger argumentativ aus der Äußerung des ... herleiten wollte, angesichts des geringen Aktualisierungsaufwands bei Neuausgaben sei die Tätigkeit als Kommentator für die gesamte wissenschaftliche Laufbahn eines Hochschullehrers „eine Art Lebensversicherung“. Ebenso ist die Entscheidung für eine Veröffentlichung dieser Daten des Antragstellers deshalb nachvollziehbar und nicht ermessensfehlerhaft, weil der Bundesgerichtshof in dem zu veröffentlichenden Urteil im Anschluss an ältere Rechtsprechung bekräftigt, dass es für die Beurteilung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den konkreten Vertrag und die typischen Interessen der Vertragsschließenden ankommt (a.a.O., Rn. 30). Gleiches gilt, weil der I. Zivilsenat (a.a.O. Rn. 34) gerade aus der in einem Großkommentar zu leistenden umfassenden Auswertung von Gesetzeshistorie, von Literatur und Rechtsprechung und deren Erläuterung nach wissenschaftlichen Standards den Zeit- und Arbeitsaufwand des von der Klausel betroffenen Autors und daraus dessen in die dortige Abwägung einzustellenden Interessen ableitet. Ebenso leitet das Revisionsgericht in dem hier in Rede stehenden Urteil gerade aus der beruflichen Reputation des Klägers ab, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das beanstandete Schreiben des Verlags an die ... auch einen materiellen Schaden verursacht habe. Schließlich wäre auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Argument des hiesigen Antragstellers als dortigem Anschlussrevisionskläger, er habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Anspruch auf eine Entschädigung in Geld für die von ihm erlittenen immateriellen Schäden, weil das Verhalten des Verlages „im wissenschaftlichen Bereich einem Rufmord“ gleichkomme (a.a.O, Rn. 62 f.), ohne Nennung der Amtsbezeichnung des Antragstellers nicht verständlich. (2) Gleiches trifft auf die Bezeichnung der dortigen Beklagten als juristischen Fachverlag (in Anl. 3 dort Rn. 1) und die Benennung seines Werks als eine Kommentierung auf dem Gebiet des ... Rechts zu (wobei die Paragrafen nicht genannt werden). Diese Benennung ist darüber hinaus für das Verständnis der Bedeutung der Kommentierung für die Öffentlichkeit unerlässlich. (3) Auch die Benennung der Kommentierung als eine solche für einen führenden Kommentar im ...recht und die Qualifizierung des Antragstellers (dort: Klägers) als Mitarbeiter an einem Großkommentar engt zwar die Zahl der potentiellen Parteien ein, lässt seine Person aber ohne Kenntnisse von dem Streit der Parteien nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand bestimmen. (4) Ohne Erfolg macht der Antragsteller darüber hinaus geltend, die Bezeichnung der ... als „...“ (vgl. Anl. 3 u.a. in Rn. 4) stelle eine unzureichende Anonymisierung dar, denn aufgrund der ansonsten unüblichen Bezeichnung erschließe sich unschwer, welcher Großkommentar betroffen sei. Er meint, die von dem im Ausgangsverfahren beklagten Verlag verwendete Bezeichnung der „...“ hätte bei einer Anonymisierung in „Herausgeber“ oder „Redakteure“ abgeändert werden müssen und die Zahl der vom beklagten Verlag angeschriebenen ... hätte nicht genannt werden dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Benennung der Zahl der angeschriebenen ... konnte im Hinblick auf das schützenswerte Interesse der Öffentlichkeit an der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht anonymisiert werden. Denn diese ist von Relevanz für die Beurteilung des Vorwurfes des Antragstellers in dem Ausgangsverfahren, der die Übersendung des Schreibens an die ... gerügt hatte und die der Revisionssenat in seiner Entscheidung als einen kleinen Kreis der zur eigenständigen fachlichen Beurteilung berufenen ... bezeichnet hatte. Auch gegen die Verwendung der Bezeichnungen ... statt Redakteure oder Herausgeber kann sich der Antragsteller nicht wenden. Diese von dem beklagten Verlag verwendete Bezeichnung muss nicht durch eine tatsächlich nicht verwendete Bezeichnung ersetzt werden. Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsgegner vortragen lässt - diese Bezeichnung auch für Kommentierende eines auf zahlreiche Bände konzipierten weiteren Kommentars verwendet wird. Jedenfalls macht der Antragsteller zu Unrecht geltend, dass aufgrund der Verwendung dieser Terminologie jeder Jurist erkenne, dass es sich tatsächlich um den Großkommentar handle, in dem der Antragsteller kommentiert. Der Antragsteller beachtet bei seiner Beurteilung nicht hinreichend, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Hochschullehrer oder häufiger Nutzer der Kommentierung des dortigen beklagten Verlags im Zuge der Recherche den betreffenden Kommentar und die Person des Klägers identifizieren kann, sondern ob ein durchschnittlicher Leser von Revisionsentscheidungen, der als Richter, Rechtsanwalt, Student, Referendar oder mit den Materien Beschäftigter, auf die sich die Entscheidung bezieht (hier z.B. Verlagsmitarbeiter), die Person des Klägers nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand bestimmen kann. Hinzu kommt, dass lediglich ein Weglassen oder Abkürzen des Begriffs auch nach der Vorstellung des Antragstellers nicht möglich ist, sondern die Bezeichnung durch einen von dem beklagten Verlag tatsächlich nicht verwendeten, aber bei anderen Verlagen üblichen Begriff ersetzt werden müsste. Selbst wenn der Antragsteller deshalb bestimmbar wäre, wäre die getroffene Abwägung des Schutzinteresses des Antragstellers gegen das öffentliche Informationsinteresse nicht ermessensfehlerhaft. (5) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller darüber hinaus dagegen, dass nach der angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners in der veröffentlichten Fassung des Revisionsurteils wiedergegeben ist, dass seine Ehefrau im selben Kommentarband kommentiere und in dem wiedergegebenen Anschreiben ebenfalls als Professorin angesprochen wird (vergl. Anl. 3, dort. Rn. 4). Mit dem Antragsteller ist allerdings davon auszugehen, dass dies ein Umstand ist, der mit vertretbarem Aufwand Rückschlüsse auf den Antragsteller zulässt. Dies führt aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht für sich genommen zu dem Schluss, dass die Anonymisierung unzureichend ist und führt daher nicht dazu, dass die Entscheidung, das Urteil in dieser Form zu veröffentlichen, ermessensfehlerhaft ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Denn die Frage, ob eine Veröffentlichung in dieser Form rechtmäßig ist, ist vielmehr das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des von der Veröffentlichung Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Wäre der Betroffene nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand identifizierbar, wäre das Schutzinteresse des Betroffenen wohl kaum berührt. Das Schutzinteresse vor einer Identifizierbarkeit des Betroffenen in der Entscheidung steht nicht generell über dem Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung, sondern muss mit diesem abgewogen werden. Im Streitfall bedarf der Umstand, dass die Ehefrau im selben Kommentarband kommentiert und in dem wiedergegebenen Anschreiben des beklagten Verlags ebenfalls als Professorin angesprochen wird, aufgrund des Interesses der Öffentlichkeit an der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht einer weitergehenden Anonymisierung. Zwar mag es - wie der Antragsteller geltend macht - für die im Rechtsstreit zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen irrelevant sein, dass zwei selbständig arbeitende Kommentatoren mit selbständigen Kommentierungen Eheleute sind, die Entscheidung des Antragsgegners, diesen Umstand nicht zu anonymisieren, ist aber gleichwohl nicht ermessensfehlerhaft. Dies beruht auf folgenden Gründen: Das Schreiben des beklagten Verlags, das Gegenstand von Klageanträgen auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden in den jeweiligen Klagen ist, richtet sich in der Anrede ausdrücklich zugleich an beide Kommentierende. Beiden Kommentierenden ist mit Schreiben vom 1.9.2014 der Autorenvertrag u.a. unter Bezugnahme auf eine bestimmte Klausel in den Geschäftsbedingungen gekündigt worden, die eine Zustimmung der Mehrheit der ... zur Kündigung voraussetzt, beide wenden sich gegen die Wirksamkeit dieser Klausel und den Inhalt des Schreibens v. 1.9.2014. Die Parallelität der beiden zur Veröffentlichung vorgesehen Revisionsentscheidungen wäre unverständlich, wenn der Hinweis darauf entfiele, dass die Kläger Eheleute (oder jedenfalls Zusammenlebende) sind. Das übereinstimmend genannte Jahr der Neubearbeitung geht damit einher, dass sie im selben Band kommentieren Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsteller selbst im Revisionsverfahren auch ein Argument daraus hergeleitet hat, dass zwischen seiner Kommentierung und der Kommentierung seiner Ehefrau durch den beklagten Verlag in dem beanstandeten Schreiben fehlerhaft nicht differenziert worden sei (a.a.O. Rn. 67). (6) Soweit sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Anonymisierung des Erscheinungszeitpunkts der Kommentierung wendet (Rn. 3 und Rn. 24 der Fassung gemäß Anl. 3), lässt dies allein für einen durchschnittlichen Leser der Entscheidung nur bei unverhältnismäßig großem Aufwand einen Rückschluss auf die Person des Klägers als Kommentierenden und Kläger des Verfahrens zu und die Ermessenentscheidung verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten. (7) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Anonymisierung sei unzureichend, da das Schreibens des beklagten Verlags vom 5.3.2014 wörtlich wiedergegeben sei (Rn. 4 der Entscheidung gemäß Anl. 3). Das Schreiben ist für das Vorverständnis des vom Kläger im Ausgangsverfahren als persönlichkeitsverletzend angegriffenen Schreibens vom 4.6.2014 unerlässlich. Der Antragsteller hatte wegen des zuletzt genannten Schreibens Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend gemacht. Für die rechtliche Bewertung ist die wörtliche Wiedergabe des Schreibens und dessen Versendung an die zahlreichen ... im Zusammenhang damit, dass der beklagte Verlag das Vertragsverhältnis mit dem Antragsteller beenden wollte, unerlässlich. Gerade in Fällen der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der daran anknüpfenden Frage eines Schadensersatzes oder Entschädigungsanspruches kommt es auf jede Einzelheit des Schreibens an und bedarf es für das Verständnis daher der wörtlichen Wiedergabe. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Kündigung des Autorenvertrages sei nicht auf die in den Schreiben angeführten Umstände gestützt und es hätte deshalb deren Wiedergabe nicht bedurft, beachtet er nicht hinreichend, dass das Schreiben v. 4.6.2014 Gegenstand weiterer Klageanträge war. (8) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass durch die Wiedergabe des Vortrages der Gegenseite im Ausgangsverfahren und insbesondere mit dem Abdruck des Inhalts der Schreiben der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, dass über die inhaltliche Qualität der Kommentierung unterschiedliche Ansichten vertreten worden seien und durch die Wiedergabe unzutreffenden und bestrittenen Vortrags in dem Schreiben der dortigen Beklagten (z.B. bezüglich verschobener Termine für die Manuskriptabgabe bzw. der Nichteinhaltung von neu vereinbarten Abgabeterminen) ein falscher Eindruck entstehe, betrifft dies nicht die Frage der hinreichenden Anonymisierung. Insoweit handelt es sich im Wesentlichen um die wörtliche Wiedergabe des Schreibens der Beklagten v. 4.6.2014. An dessen Abdruck besteht ein Informationsinteresse, da auf dessen Inhalt der Antrag auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützt ist. (9) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Darstellung in dem Urteil sei einseitig und Tatsachen seien im Tatbestand der Revisionsentscheidung unzutreffend wiedergegeben, unterliegt dies nicht der Überprüfung durch den Senat im Rahmen eines Verfahrens nach § 23 EGGVG. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und nicht nur jeder einzelnen vom Antragsteller aufgeführten angegriffenen Wiedergabe ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Revisionsentscheidung gemäß der Anl. 3, die als Vorabdruck bezeichnet wird, unter Berücksichtigung des Schutzinteresses des Betroffenen auf der einen Seite und des sachlich begründeten Informationsinteresses der Öffentlichkeit auf der anderen Seite nicht ermessensfehlerhaft, so dass der Kläger nicht mit Erfolg eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. Der nach dem oben ausgeführten Verständnis der Anträge auf ein „Hauptsacheverfahren“ bezogene Antrag Ziff. 1 des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg. Da es nach Abwägung der Interessen nicht an einer hinreichenden Anonymisierung fehlt, bleibt auch der Hilfsantrag Ziff. 1 ohne Erfolg. Da die angegriffene Entscheidung der Veröffentlichung des Revisionsurteils in der konkreten Form nicht ermessensfehlerhaft ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, kommt auch ein Erfolg des Hilfsantrages Ziff. 2 von vornherein nicht in Betracht. Auch der höchsthilfsweise Antrag, der zum Gegenstand hat, dass nur die Veröffentlichung wahlweise eines der beiden näher bezeichneten Revisionsurteile rechtmäßig sei, hat keinen Erfolg. Wie oben ausgeführt, bestehen keine Gründe, die eine Entscheidung eher für veröffentlichungswürdig zu halten, als die andere. Entsprechend ergeben sich auch bei der Abwägung keine unterschiedlichen Gewichtungen der Interessen. Es ist daher aus diesem Grund heraus kein Ermessensfehler dafür ersichtlich, beide Revisionsentscheidungen zu veröffentlichen. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., EGGVG § 30 Rn. 1). Gründe, die außergerichtlichen Kosten des erfolglosen Antragstellers der Staatskasse nach § 30 Satz 1 EGGVG zu überbürden, bestehen nicht. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG sind entgegen des Antrages des Antragstellers nicht gegeben. Es handelt sich bei der Interessenabwägung um eine Entscheidung des Einzelfalls. Der vom Antragsteller angeregten Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es für die Entscheidung im Wege des Beschlusses nicht. Der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzte Geschäftswert ergibt sich aus § 36 Abs. 1 bis 3 GNotKG.