Leitsatz
IX ZR 10/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:291020UIXZR10.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 10/20 Verkündet am: 29. Oktober 2020 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 67 Satz 1, § 138 Abs. 4 Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsa- che betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist. BGB § 199 Abs. 1 Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172). BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 10/20 - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klä- gerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die beklagte Rechtsanwältin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich mit ihrem geschiedenen Ehemann fehlerhaft vertreten zu haben. Die Klägerin ist Finanzbeamtin (Besoldungsgruppe A 9). Sie wurde im No- vember 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seit- dem Versorgungsbezüge. Ihre Ehe wurde am 13. April 2011 geschieden. In dem abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich erteilte das dem vorlie- genden Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelfer beigetretene Land 1 2 - 3 - durch das L. auf Anfrage des Familien- gerichts mit Schreiben vom 25. März 2011 Auskunft über die von der Klägerin während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Als ruhegehaltfähige Dienst- bezüge berücksichtigte das L. D-Mark-Beträge, die es irrtümlich in Euro auswies. Dies führte dazu, dass der Vorschlag für den Ausgleichswert zu Lasten der Klägerin um nahezu das Doppelte übersetzt war. Die Beklagte stellte den Fehler nicht fest. Auch das Familiengericht nahm keinen Anstoß an der Auskunft. Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 regelte es den Versorgungsausgleich auf Grundlage der erteilten Auskunft. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Beschluss mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde und dem Bemerken, bei Durchsicht des Beschlusses seien keine Unrichtigkeiten aufgefallen. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Nachdem der Fehler aufgefallen war, versuchte der Streithelfer, die Berichtigung oder Ab- änderung des Wertausgleichs zu erreichen. Sein Antrag wurde vom Familienge- richt zurückgewiesen, die Beschwerde des Streithelfers hatte keinen Erfolg. Nach Zurückweisung des Antrags des Streithelfers durch das Familiengericht machte die Beklagte im Namen der Klägerin Regressansprüche gegen den Streithelfer geltend. Der Streithelfer wies die Regressforderungen zurück und teilte mit, er sei an die im Versorgungsausgleich getroffenen Regelungen gebunden. Mit ihrer im Februar 2017 anhängig gemachten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für die Nachteile, die ihr infolge des fehler- haften Versorgungsausgleichs entstanden sind. Für den Zeitraum bis einschließ- lich Januar 2017 hat sie im ersten Rechtszug zuletzt Zahlung und Freistellung verlangt sowie ab Februar 2017 die Zahlung eines monatlichen Betrags in Höhe von 478,62 €. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Land- 3 4 - 4 - gericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Streithelfer Berufung einge- legt. Das Berufungsgericht hat den Streithelfer darauf hingewiesen, dass der gel- tend gemachte Schaden bislang nicht hinreichend dargelegt sei. Der Streithelfer hat daraufhin näher zum Schaden vorgetragen. Dabei hat er höhere (Monats-) Beträge angegeben, als die Klägerin ihrer Schadensberechnung bislang zu- grunde gelegt hatte. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 hat daraufhin die Klägerin ihre Zahlungsanträge für die Zeit ab Februar 2017 bis einschließlich April 2019 angepasst und für den Zeitraum ab Mai 2019 einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten angekündigt. Wegen eines Teils der in der Berufungs- instanz erstmals geltend gemachten Mehrbeträge - betreffend die Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 - hat das Berufungsgericht die Klage abgewie- sen. Im Übrigen hat es die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die vollstän- dige Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin hat Anschlussrevision einge- legt. Ihr Ziel ist die Verurteilung der Beklagten auch soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Entscheidungsgründe: Die unbeschränkt zugelassene Revision hat Erfolg. Auch die Anschluss- revision ist begründet. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt, indem sie die dem Versor- gungsausgleich zugrundeliegende Auskunft des L. nicht ausreichend sorgfältig überprüft habe. Als Schaden sei der Be- trag zu ersetzen, um den die Klägerin infolge des fehlerhaften Versorgungsaus- gleichs zu geringe Versorgungsbezüge erhalte. Der Versorgungsausgleich wirke unmittelbar rechtsgestaltend und gehe der materiellen Rechtslage vor. Die Ent- scheidung über die Höhe des Schadensersatzanspruchs bedürfe noch weiterer Aufklärung. Die Beklagte habe die Schadenshöhe bestritten, so dass im Betrags- verfahren der vom Streithelfer angebotene Sachverständigenbeweis zu erheben sei. Die Ersatzpflicht der Beklagten sei nicht aufgrund eines Mitverschul- densanteils der Klägerin zu kürzen. Auch eine Kürzung der Schadensersatz- pflicht nach den Grundsätzen über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich komme nicht in Betracht. Es fehle schon an einem Gesamtschuldverhältnis zwi- schen der Beklagten und dem Streithelfer. Das aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Haftungsprivileg des Streithelfers stehe der Annahme einer haftungs- rechtlichen Gesamtschuld entgegen. Gegenüber den ursprünglich geltend gemachten Ansprüchen könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. Die Klägerin habe die für den Beginn der Verjährungsfrist nötige Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht schon im Laufe des Jahres 2013 erlangt. Die Verjährung sei erst mit Ablauf des Jahres 2014 in Lauf gesetzt worden. Das Landgericht sei zu Un- recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beklagte schon im Dezember 6 7 8 - 6 - 2013 aufgefordert habe, deren Haftpflichtversicherung einzuschalten, weil ihr ein Schaden entstanden sei. Die für den Lauf der Verjährungsfrist notwendige Kennt- nis oder grob fahrlässige Unkenntnis sei aber auch dann nicht anzunehmen, wenn man von der Aufforderung zur Einschaltung der Haftpflichtversicherung im Jahr 2013 ausgehe. Die Beklagte (richtig: der Streithelfer) habe zunächst ver- sucht, beim Familiengericht im Wege der Abänderung und Berichtigung eine Kor- rektur der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erreichen. Dass die- ser Versuch erfolglos geblieben sei, habe die Klägerin erst im Laufe des Jahres 2014 erfahren. Die Erhebung der Einrede der Verjährung wäre überdies auch treuwidrig. Durch ihren Versuch (richtig: den des Streithelfers), den Fehler des L. zu korrigieren, und die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Streithelfer habe die Beklagte ihre Pflichtverletzung vertuscht und die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des gegen sie gerichte- ten Schadensersatzanspruchs abgehalten. Gegenüber den in der Berufungsinstanz klagerweiternd geltend gemach- ten Ansprüchen für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 greife die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hingegen durch. Die Verjährung der nachge- schobenen Erhöhungsbeträge sowie der mit dem Feststellungsantrag erstmals geltend gemachten Ansprüche sei selbständig zu beurteilen. Insoweit sei Verjäh- rung eingetreten, weil der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2014 in Gang gesetzt worden sei. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi- sion nicht stand. 9 10 - 7 - 1. Die Revision der Beklagten ist aufgrund der Zulassung durch das Beru- fungsgericht (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ohne Einschränkungen statthaft. Eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365 f; vom 17. Mai 2017 - IV ZB 25/16, BGHZ 215, 109 Rn. 19) im Grundsatz mögliche Beschränkung der Revi- sionszulassung hat das Berufungsgericht nicht wirksam vorgenommen. Das hat zur Folge, dass die Revision unbeschränkt zugelassen ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529). a) Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand ei- nes Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision be- schränken könnte (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, aaO; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 12; st. Rspr.). Demgegenüber sind Be- schränkungen der Revisionszulassung auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, bestimmte Rechtsfragen oder einzelne Urteilselemente unzuläs- sig (BGH, Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04, NJW-RR 2006, 877 Rn. 16). b) Das Berufungsgericht hat die Revision nicht im Urteilsausspruch der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Die Zulassung der Revision findet sich erst am Ende der Urteilsgründe. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die Frage, ob die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch im Fall des Haf- tungsprivilegs gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar sind, sowie auf die Frage, ob sich die Pflicht des Rechtsberaters zur Überprüfung der Versorgungs- auskunft auf offenbare Unstimmigkeiten und Fehler auch auf Auskünfte über den eigenen Mandanten bezieht. Dabei handelt es sich um bestimmte Rechtsfragen, 11 12 13 - 8 - die sich auf einzelne Voraussetzungen des mit der Klage verfolgten Schadens- ersatzanspruchs beziehen. Eine derart vorgenommene Beschränkung der Zulas- sung der Revision ist unzulässig. 2. Die Revision ist begründet. Nach den vom Berufungsgericht bisher ge- troffenen Feststellungen hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjäh- rung Erfolg. a) Die Verjährung des (hier unterstellten) Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte richtet sich nach den §§ 194 ff BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Da kein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, wurde die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt mit dem Schluss des Jah- res, in dem der Anspruch entstanden war und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Beklagten als Anspruchsschuld- nerin Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müs- sen (§ 199 Abs. 1 BGB). aa) Der Schadensersatzanspruch war bereits im Jahr 2013 entstanden. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflicht- verletzung des Rechtsberaters im Vergleich zu seinem früheren Vermögens- stand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert wer- den können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. In der Regel verschlechtert sich die Vermögens- lage des Mandanten bereits mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung in- folge anwaltlichen Fehlverhaltens in einem Verfahren. Seine frühere Auffassung, 14 15 16 17 - 9 - dass ein Schaden infolge eines Anwaltsfehlers im Prozess regelmäßig noch nicht eingetreten sei, solange nicht auszuschließen sei, dass die Entscheidung in ei- nem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten geändert werde, hat der Se- nat ausdrücklich aufgegeben (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - IX ZR 104/18, ZIP 2019, 1483 Rn. 17 mwN). (2) Im Streitfall ist danach der Schaden der Klägerin bereits mit dem Be- schluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich vom 23. Januar 2013 eingetreten, mit dem im Blick auf die von der Klägerin während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zu deren Lasten ein um nahezu das Doppelte über- setzter Ausgleichswert berücksichtigt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt ver- schlechterte sich die Vermögenslage der Klägerin infolge der Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019, aaO Rn. 18). bb) Die Klägerin hat bereits im Laufe des Jahres 2013 Kenntnis von den die Schadensersatzforderung begründenden Umständen und der Person der Be- klagten als Anspruchsschuldnerin erlangt. Dies ergibt sich unter Berücksichti- gung des im landgerichtlichen Tatbestand als unstreitig festgestellten Umstands, die Klägerin habe die Beklagte am 10. Dezember 2013 persönlich aufgefordert, den Haftpflichtversicherer zu informieren, weil ihr ein Schaden entstanden sei. (1) Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die Behaup- tung der Beklagten, die Klägerin habe sie am 10. Dezember 2013 persönlich auf- gefordert, den Haftpflichtversicherer zu informieren, weil ihr ein Schaden entstan- den sei, als unstreitig behandeln müssen. 18 19 20 - 10 - (a) Dies folgt schon aus § 314 und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Vorbringen. Die- ser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05, BGHZ 173, 159 Rn. 21; vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 35; vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622 Rn. 18). Wird die Be- richtigung im ersten Rechtszug getroffener Feststellungen nicht beantragt, sind sie für das Berufungsverfahren bindend zu Grunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 18. September 2009, aaO; vom 17. Januar 2012, aaO). Danach war das Berufungsgericht an die tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden. Das Landgericht hatte die Aufforderung der Beklagten durch die Klägerin vom 10. Dezember 2013 zur Einschaltung des Haftpflichtver- sicherers im unstreitigen Tatbestand geschildert und in den Entscheidungsgrün- den ausdrücklich als unstreitig bezeichnet. Einen Tatbestandsberichtigungsan- trag nach § 320 ZPO haben weder die Klägerin noch der Streithelfer gestellt. (b) Auch ohne die aus §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO folgende Bindungs- wirkung hätte das Berufungsgericht die Aufforderung zur Einschaltung des Haft- pflichtversicherers nicht als streitig behandeln dürfen. Zu der seitens der Beklag- ten behaupteten Aufforderung hat sich lediglich der Streithelfer und dies auch nur mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklärt. Die Erklärung mit Nichtwissen war nicht zulässig, was zur Folge hat, dass die Behauptung als zugestanden gilt (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, NJW-RR 2019, 747 Rn. 34). 21 22 23 - 11 - Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tat- sachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist aus der Sicht der unterstützten Hauptpartei zu beurteilen. Die Erklärung ihres Streithelfers mit Nichtwissen ist daher unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die (ihre Wahrheit unterstellt) eine eigene Handlung der Hauptpartei oder Gegen- stand von deren Wahrnehmung gewesen ist. Die aus § 67 ZPO folgenden Befugnisse des Streithelfers gehen nicht wei- ter als die der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480; MünchKomm-ZPO/Schultes, 6. Aufl., § 67 Rn. 4; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 67 Rn. 10; Musielak/Voit/Weth, 17. Aufl., § 67 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Dressler, 2020, § 67 Rn. 10). Ist demnach die unterstützte Hauptpartei nicht zu einer Erklärung mit Nichtwissen berechtigt, muss auch ihr Streithelfer (zumindest) einfach bestreiten. Ob die Voraussetzun- gen des § 138 Abs. 4 ZPO vorliegen, ist im Rahmen eines Prozessrechtsverhält- nisses einheitlich aus Sicht der Parteien zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass eine der an dem Verhältnis beteiligten Parteien durch einen Streithelfer unter- stützt wird. Entsprechendes gilt, wenn der unterstützten Hauptpartei qualifizierter Gegenvortrag obliegt, weil ihr Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Ge- schehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während die Hauptpartei sie hat und ihr nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 f). Dieser prozessualen Obliegenheit kann sich die Hauptpartei nicht dadurch entziehen, dass sie schweigt und ihr Streithelfer einfach bestreitet. (2) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin die Beklagte am 10. Dezember 2013 persönlich aufgefordert hat, den Haftpflichtversicherer zu 24 25 26 - 12 - informieren, weil ihr ein Schaden entstanden sei, ist davon auszugehen, dass sie bereits im Jahr 2013 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Beklagten als Anspruchsschuldnerin hatte. (a) Allerdings machen es die Besonderheiten der Rechtsberaterhaftung erforderlich, nicht schon dann von einer Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen, wenn dem Mandanten nur die tatsächlichen Umstände be- kannt sind, aus denen der Schadensersatzanspruch gegen den Berater folgt. Hinzukommen muss die Kenntnis von solchen Tatsachen, aus denen sich für den Mandanten - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erfor- derlich waren (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 15). Dies findet seinen Grund darin, dass der Mandant in der Regel nicht fachkundig ist, seine rechtlichen Belange dem dazu berufenen Fachmann anver- traut und dessen etwaige Fehlleistungen - eben wegen seiner Rechtsunkennt- nis - häufig nicht zu erkennen vermag. Die Fachkunde des Rechtsanwalts und das Vertrauen seines Auftraggebers begründen typischerweise im Rahmen eines Anwaltsvertrags eine Überlegenheit des Anwalts gegenüber seinem regelmäßig rechtsunkundigen Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO). Für ein fehlerhaftes Verhalten des Beraters ist aus der Sicht des Mandan- ten regelmäßig kein Anhalt im Sinne grob fahrlässiger Unkenntnis gegeben, wenn der in Betracht kommende Fehler im Rechtsstreit kontrovers beurteilt wird und der Berater gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertritt, ein Fehlverhalten liege nicht vor. Der Man- dant darf sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Berater die anste- henden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend 27 28 - 13 - ist. Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen weiteren Rechtsberater überprüfen zu lassen. Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel so- gar dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 17; vom 25. Oktober 2018 - IX ZR 168/17, WM 2019, 787 Rn. 9). (b) Anders liegt allerdings der Fall, wenn der Mandant aus den ihm be- kannten Umständen selbst den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat. Mit dem Schadensersatzverlangen gibt der Mandant zu erkennen, dass er dem Berater nicht mehr (uneingeschränkt) vertraut. Im Blick auf den Beginn der Verjährungsfrist ist der Mandant nun nicht mehr schutzwürdig. Er hat zumindest drei Jahre Zeit, den erkannten Schadens- ersatzanspruch durchzusetzen oder jedenfalls den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Gelingt es dem Rechtsberater, das Vertrauen des Mandanten zurück- zugewinnen, führt dies weder zu einer Hemmung noch zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Allerdings kann die vom Rechtsberater erhobene Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sein, wenn er seinen Mandanten davon abhält, die Verjährung rechtzeitig zu hemmen. Es gelten die vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, ZIP 1996, 791, 793; Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZR 145/06, BeckRS 2008, 26023 Rn. 2; Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, WM 2014, 854 Rn. 15). (c) Danach begann der Lauf der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013. Die Klägerin kannte nicht nur die den Schadensersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Sie hatte darüber hinaus aus den Umständen den 29 30 - 14 - Schluss auf eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gezogen und dies durch die Aufforderung zum Ausdruck gebracht, die Beklagte möge den Haftpflichtver- sicherer einschalten, weil ihr ein Schaden entstanden sei. cc) Die Ende 2013 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist endete mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Die im Februar 2017 anhängig gemachte Klage konnte den Ablauf der Verjährung nicht mehr hemmen, wenn die Frist nicht schon zuvor ge- hemmt war oder neu begonnen hatte. Feststellungen zu einem Neubeginn oder einer vorangegangenen Hemmung der Verjährung hat das Berufungsgericht bis- her nicht getroffen. Die von ihm getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Verjährungseinrede der Beklagten sei rechtsmissbräuch- lich. (1) Der Arglisteinwand kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) indes nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Es reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjäh- rungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Ge- bot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 14. November 2013, aaO). Ist der Arglisteinwand begründet, macht es der Zweck der bereits eingetretenen Verjährung erforder- lich, dass der Gläubiger seinen Anspruch binnen einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist gerichtlich geltend macht (BGH, Urteil vom 14. November 2013, aaO Rn. 18 f). 31 32 - 15 - (2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, welche die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich er- scheinen lassen könnten. Die mit dem Schluss des Jahres 2013 angelaufene Verjährung endete erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Es ist nicht ersicht- lich, wodurch die Beklagte die Klägerin von der rechtzeitigen Hemmung der Ver- jährung abgehalten haben sollte. Nicht die Beklagte, sondern der Streithelfer hat versucht, eine Berichtigung oder Abänderung der Entscheidung über den Wert- ausgleich zu erreichen. Dieser Versuch scheiterte. Die Beschwerde des Streit- helfers wurde durch das Oberlandesgericht im September 2014 zurückgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist noch mehr als zwei Jahre. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin durch die Gel- tendmachung von Regressansprüchen gegen den Streithelfer von der rechtzeiti- gen Hemmung der Verjährung des gegen sie gerichteten Schadensersatzan- spruchs abgehalten hat. Ersichtlich hat der Streithelfer Regressansprüche von Anfang an abgelehnt. Wodurch es die Beklagte in Anbetracht dessen bewirkt ha- ben könnte, dass die Klägerin von einer die Verjährungsfrist hemmenden Gel- tendmachung des Schadensersatzanspruchs absah, ist nicht erkennbar. III. Die zulässige Anschlussrevision ist begründet. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die im Mai 2019 für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 geltend gemachten, die ursprüngliche Klage übersteigenden Anspruchsteile seien verjährt. 33 34 - 16 - 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Kläge- rin im Februar 2017 anhängig gemachte Klage die Verjährung gehemmt hat. Da- von ist bei der Prüfung der Begründetheit der Anschlussrevision auszugehen. 2. Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die im Mai 2019 geltend gemachten Anspruchsteile verjährt sind. a) Zwar erstreckt sich die Hemmung bei einer "verdeckten Teilklage", das heißt einer solchen, bei der weder für die Beklagtenseite noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, grundsätzlich nur auf den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang. Etwas anderes gilt für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Schadens- ersatzansprüche aber, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter An- spruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich dann Umfang und Aus- prägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Der Scha- densersatzkläger klagt dann nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und hemmt damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäßig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des Schadens ist der Zeit- punkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, auf Grund derer das Ur- teil ergeht, so dass dem Umfang der Verjährungswirkung daher durch den ur- sprünglich bezifferten Leistungsantrag keine Grenzen gezogen werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 25; vgl. auch Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2 ff). b) Nach diesen Grundsätzen kann die vom Berufungsgericht angenom- mene Hemmung der Verjährung durch die im Februar 2017 anhängig gemachte 35 36 37 38 - 17 - Klage auch die im Mai 2019 geltend gemachten Anspruchsteile erfasst haben. Schon im Zeitpunkt der Klageerhebung im Februar 2017 war erkennbar, dass der auf Zahlung eines monatlichen Betrags von 478,62 € ab dem 1. Februar 2017 gerichtete Antrag nur den nach den seinerzeit gegebenen wirtschaftlichen Um- ständen anzunehmenden Schaden abbilden sollte. Die Geltendmachung künfti- ger Änderungen des monatlichen Schadensbetrags etwa aufgrund von Anpas- sungen der Versorgungsbezüge sollte ersichtlich nicht ausgeschlossen sein. In- soweit bezog sich die Klage auf eine Ersatzforderung in ihrem wechselnden Be- stand. Soweit demnach die Anpassung der Anträge einer Veränderung des mo- natlichen Schadensbetrags infolge zwischenzeitlich eingetretener Veränderun- gen der wirtschaftlichen Umstände (Anpassung der Versorgungsbezüge pp.) ge- schuldet war, wäre die Verjährung schon durch die Erhebung der Klage im Feb- ruar 2017 gehemmt worden. Anders läge der Fall, wenn die im Jahr 2019 bezif- ferten Beträge schon zur Zeit der Klageerhebung feststanden und die Klägerin diese nur nicht hinreichend überschaute (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2002, aaO S. 4 f). IV. Das Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachent- scheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Frage der Verjährung 39 - 18 - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (§ 563 Abs. 2 ZPO) neu zu prüfen haben. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, hierzu er- gänzend vorzutragen. Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.01.2018 - 11 O 44/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2019 - I-24 U 55/18 -