Beschluss
22 U 125/12
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:1017.22U125.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.06.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 63/11 - wird zurückgewiesen. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beklagten sind einer - inzwischen einseitig für erledigt erklärten - Vollstreckungsgegenklage der Klägerin entgegen getreten, haben eine von der Klägerin gegenüber der titulierten Forderung erklärte Aufrechnung mit einer Gegenaufrechnung bekämpft und im Wege der Widerklage die Klägerin - unter anderem - auf Schadensersatz in Anspruch genommen. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Abschnitt I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 20.03.2013 (Bl. 586 ff. d. A) Bezug genommen. Den in diesem Beschluß erteilten Hinweisen des Senats sind sie entgegen getreten (Einzelheiten: Bl. 598 ff., 606 ff. d. A.). 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 6 II. 7 Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist in der Sache offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluß zurückzuweisen. 8 Der Senat hat die Beklagten mit Beschluß vom 20. März 2013 (Bl. 586 ff. d. A.) auf die Unbegründetheit ihres Rechtsmittels und die in diesem Zusammenhang anzuführenden Argumente hingewiesen. Die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 27.08. und 28.05. sowie 13.06., 1.08. und 30.09. 2013 (Bl. 598 ff. d. A.) geben Anlaß nur zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen: 9 1. 10 Soweit sich die Beklagten gegenüber der Aufrechnung der Klägerin gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB berufen, steht dem entgegen, dass diese Vorschrift hier nicht einschlägig ist. Zwar kann eine verbotene Eigenmacht zugleich eine unerlaubte Handlung i. S. d. § 393 BGB sein. 11 Hier hat der Kostenfestsetzungsbeschluss aber seine Grundlage in dem Urteil des LG Aachen vom 08.10.2010 (8 O 425/10). Dieses Urteil ist auf § 861 bzw. § 1004 BGB gestützt, nicht dagegen auf unerlaubte Handlung. 12 Tituliert ist danach keine Forderung aus unerlaubter Handlung; der gilt deshalb zugleich auch für den Kostenfestsetzungsbeschluss. 13 2. 14 Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten weiterhin auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.09.2010 (8 O 270/10); die zur Begründung dessen geltend gemachte Aufrechnung ist unbegründet. Denn das Vorbringen der Beklagten ist nicht nachvollziehbar und deshalb unschlüssig. Das gilt entgegen der Auffassung der Beklagten auch hinsichtlich des angeblich abhanden gekommenen Geldes, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat. 15 Im einzelnen: 16 a. 17 Wie die Beklagten selbst (im Schriftsatz vom 4.4.2012, Bl. 385 d.A.) ausführen, führt der Umstand, daß eine „an sich“ darlegungspflichtige (und beweispflichtige) Partei außerhalb des darzustellenden Geschehensablaufes steht, zu einer sekundären Darlegungslast der Gegenseite, die den Sachverhalt kennt oder leicht herauszufinden vermag (st. Rspr. und ganz h.M.; vgl. statt aller BGH VI ZR 388/97, Rn. 16; II ZR 159/89, Rn. 10; II ZR 335/00, Rn. 9; VIII ZR 368/03, Rn. 22; IV ZR 103/06, Rn. 3; Wieczorek/Schütze § 138 ZPO, Rn. 26; Stein-Jonas/Leipold § 138 ZPO, Rn. 37; Musielak/Stadler § 138 ZPO, Rn. 10; MünchKomm./Wagner § 138 ZPO, Rn. 21; BeckOK-ZPO/Bacher § 138 ZPO, Rn. 84 f.; alle m.N.). 18 Daraus folgt für den Streitfall, daß das Vorbringen der Beklagten zu den von ihnen behaupteten Schäden nicht nur entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Fällen der sog. „kalten Räumung“ (vgl. BGH VIII ZR 45/09, Rn. 17) der Höhe nach, sondern auch dem Grunde der einzelnen Schadensposten nach plausibel sein muß, um den Anforderungen an ein schlüssiges Vorbringen zu genügen. 19 b. 20 Daran fehlt es im Streitfall. 21 aa. 22 Die Beklagten machen geltend, durch die von der Klägerin eigenmächtig veranlaßte Räumung des Mietobjekts seien werthaltige Gegenstände abhanden gekommen bzw. beschädigt worden. 23 Das ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin – mit Recht – geltend macht, die Beklagten seien (jedenfalls bezogen auf die Zeit der Räumung) seit Jahren vermögenslos, gegen sie seien erfolglos Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht worden und sie hätten die eidesstattliche Versicherung leisten müssen (vgl. Bl. 92, 123, 140, 145, 247, 572 d.A.). Demgegenüber machen die Beklagten – zu Unrecht – geltend, diese Probleme seien seit 2003/04 gelöst und erledigt (Bl. 614 d.A.). Tatsächlich hat es noch im Jahr 2008 gegen die Beklagten zu 1 und 3 Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegeben (vgl. die Auskünfte der Creditreform, Bl. 492, 494 d.A.). Dem sind ersichtlich fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen vorausgegangen (vgl. § 807 ZPO). 24 Welche Angaben die Beklagten seinerzeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemacht haben, tragen sie – trotz der Vorhalte der Klägerseite – nicht vor. 25 Nach allem ist es schon nicht plausibel, daß die Beklagten, die ersichtlich im Jahre 2008 im wesentlichen vermögenslos waren, zur Zeit der Ereignisse im Herbst 2010 26 über wertvolle Vermögensgegenstände verfügt haben sollen. Hinsichtlich der S-Damenuhr, die nach ihrer Behauptung im Zuge der Räumungsaktion abhanden gekommen sein soll, kommt hinzu, daß die Beklagten diese Uhr bereits im Jahr 1997 erworben haben wollen (vgl. Schriftsatz vom 13.6.2013, S. 2, Bl. 607 d.A.). Wie es hat kommen können, daß die Beklagten trotz zwischenzeitlicher Vollstreckungsmaßnahmen die Uhr im Jahre 2010 weiterhin in Besitz hatten, tragen sie nicht vor. 27 bb. 28 Im übrigen gilt – ergänzend – zu den einzelnen Gegenständen folgendes: 29 (1) 30 Hinsichtlich der beiden Zimmerpalmen ist – wie bereits im Hinweisbeschluß des Senats ausgeführt – das Vorbringen der Beklagten widerlegt, wonach die Pflanzen – erst – durch das Eingreifen der Klägerin (Verbringen in den Außenbereich des Mietobjekts) beschädigt worden sein sollen (vgl. Senatsbeschluß vom 20.3.2013, S. 7, Bl. 589 d.A.). 31 (2) 32 Eine weitere Folge des Eingriffs der Klägerin soll nach der Behauptung der Beklagten das Abhandenkommen von zwei wertvollen Uhren sein (Damenuhr S, Herrenuhr D, vgl. Bl. 84, 235, 465, 607 f. d.A.). 33 Auch das ist nicht plausibel und deshalb nicht schlüssig vorgetragen. 34 Hinsichtlich der Damenuhr gilt schon das im vorangehenden Abschnitt aa. Gesagte. 35 Hinzu kommt für beide Uhren, daß sie sich nach Darstellung der Beklagten an dem in Rede stehenden Tag (24.9.2010, vgl. Bl. 170 d.A.), an dem es zu dem Übergriff der Klägerin gekommen ist, in Boxen verpackt in den Räumen des Mietobjekts befunden haben sollen (Schriftsatz vom 26.3.2012, Bl. 235 d.A.), die Damenuhr zwecks bevorstehender Reparatur, die Herrenuhr zwecks erforderlicher Reinigung durch einen Juwelier. Daran ist zum einen – wie bereits im Hinweisbeschluß angeführt - nicht plausibel, daß die Beklagten angeblich wertvolle Uhren in den Mieträumen haben herumliegen lassen, obwohl sie nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin dort über einen Tresor verfügt haben (vgl. Bl. 482 d.A.). Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Uhren am „Morgen des 24.9.2010“ ( Bl. 235 d.A.) in den Kartons verpackt außerhalb des Tresors bereit gelegt worden sein sollen: Entweder sollten sie sofort zum Juwelier, dann hätten die Beklagten sie beim Verlassen der Mieträume nicht dort belassen; oder sie sollten erst später dorthin gebracht werden, dann bestand keine Veranlassung, sie in den Kartons verpackt außerhalb des Tresors liegen zu lassen. Eine Erklärung für ihr Verhalten liefern die Beklagten trotz der diesbezüglichen Beanstandung der Klägerin nicht. 36 Auch ist nicht ersichtlich, woher die beiden von den Beklagten benannten Zeugen von dem behaupteten Sachverhalt Kenntnis haben sollen. Da es sich um einen ganz atypischen Sachverhalt handelt, wäre auch hierzu eine Erklärung der Beklagten zu erwarten gewesen, wie den anwaltlich vertretenen Beklagten nicht hat verborgen bleiben können. 37 (3) 38 Ebenfalls unschlüssig ist die weitere Behauptung der Beklagten, durch den Eingriff der Klägerin sei Bargeld im Wert von 2.000,-- € abhanden gekommen. Dieses Geld habe sich, so die Beklagten weiter, damals in einem Whisky-Karton befunden (Bl. 84, 236 d.A.; nach dem Vorbringen im Schriftsatz von 13.6.2013 – Bl. 608 d.A. – soll es eine Flasche gewesen sein). 39 Auch hier fehlt jede Erklärung, wieso das Geld bei Vorhandensein eines Tresors seinerzeit gerade in einem Karton (oder einer Flasche) aufbewahrt gewesen sein soll und wie die benannten Zeugen davon haben wissen können; daß sie sich an dem betreffenden Tag davon überzeugt haben, wird nicht behauptet. 40 (4) 41 Schließlich machen die Beklagten geltend, eine wertvolle Schlafzimmereinrichtung sei durch das Eingreifen der Klägerin beschädigt worden (Bl. 84, 236, 465, 608 d.A.). 42 Auch dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. 43 Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluß vom 20.3.2013 (S. 7 f., Bl. 589 f. d.A.). 44 Im übrigen ist das Vorbringen der Beklagten auch schon deshalb nicht schlüssig, weil sie Feuchtigkeit und Schimmelbildung und eine defekte Heizung bereits im Vorprozeß 8 O 270/10 LG Aachen gerügt haben (Bl. 338 f.d.A.). Deshalb ist nicht nachvollziehbar, daß – erst – die Maßnahmen der Klägerin zu einer nennenswerten Schädigung der Möbel geführt haben sollen; vielmehr ist ohne weiteres möglich, daß sie schon vorher beschädigt und schon deshalb wertlos waren, wie dies die Klägerin geltend macht (Bl. 249 f. d.A.). 45 Die Aufrechnung der Beklagten geht danach ins Leere. 46 3. 47 Aus den gleichen Gründen ist auch der mit der Widerklage verfolgte Zahlungsantrag unbegründet. Auch darauf hat der Senat bereits hingewiesen. Ergänzend wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 48 Die Berufung der Beklagten hat nach allem keinen Erfolg haben können. 49 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. 50 Streitwert des Berufungsverfahrens : bis 20.000 € 51 1. Klage: Kosteninteresse 52 2. Widerklage 53 a. Herausgabe Kostenfestsetzungsbeschluß: 100,00 € - § 3 ZPO - 54 b. Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung 55 aa. Urteilssumme: 14.930,00 € 56 bb. abzgl. Betrag des Kostenfestsetzungsbeschlusses: 2.666,45 € (Bl. 173 d. A.) 12.323,55 € 57 c. Zahlungsantrag: 5.000,00 € (Bl. 234 d. A.)