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Beschluss

18 L 1512/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:1112.18L1512.20.00
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Leitsätze

Prüfung eines Rechtsanwalts (früherer Notar), der in geringem Umfang und in geringer Anzahl Mandanten in Ausübung seines Berufs entgeltlich bei Immobiliengeschäften berät, ist ein nach dem Geldwäschegesetz 2017 Verpflichteter. Als solcher hat der die präventiven Anforderungen des Geldwäschegesetzes 2017 - namentlich die Erstellung einer individuellen Risikoanalyse (§ 5 GwG 2017) - einzuhalten.

Treten anlässlich einer zunächst anlasslosen Prüfung der Aufsichtsbehörde Umstände zu tage, die darauf hindeuten, dass ein nach dem Geldwäschegesetz 2017 Verpflichteter die ordnungsrechtlichen Anforderungen nicht einhält, ist die Aufsichtsbehörde - hier die Rechtsanwaltskammer gegenüber einem Mitglied - nach § 51 Abs. 2, Abs. 3 GwG 2017 berechtigt, diesem in ihren Räumen zu einem bestimmten Termin die Vorlage relevanter Unterlagen aufzugeben.

Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

                 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prüfung eines Rechtsanwalts (früherer Notar), der in geringem Umfang und in geringer Anzahl Mandanten in Ausübung seines Berufs entgeltlich bei Immobiliengeschäften berät, ist ein nach dem Geldwäschegesetz 2017 Verpflichteter. Als solcher hat der die präventiven Anforderungen des Geldwäschegesetzes 2017 - namentlich die Erstellung einer individuellen Risikoanalyse (§ 5 GwG 2017) - einzuhalten. Treten anlässlich einer zunächst anlasslosen Prüfung der Aufsichtsbehörde Umstände zu tage, die darauf hindeuten, dass ein nach dem Geldwäschegesetz 2017 Verpflichteter die ordnungsrechtlichen Anforderungen nicht einhält, ist die Aufsichtsbehörde - hier die Rechtsanwaltskammer gegenüber einem Mitglied - nach § 51 Abs. 2, Abs. 3 GwG 2017 berechtigt, diesem in ihren Räumen zu einem bestimmten Termin die Vorlage relevanter Unterlagen aufzugeben. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. November 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. August 2020 erhobenen Klage 18 K 3636/20 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. August 2020, in der diese ihm gegenüber ankündigt, am 18. November 2020 um 10:45 Uhr in ihren Räumen eine Prüfung nach § 51 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) – vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) – durchzuführen, ob und wie der Antragsteller die für ihn geltenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz erfülle. Dazu sei eine stichprobenartige Einsichtnahme in seine Unterlagen wie auch seine Anwesenheit erforderlich. Ferner gibt die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, aus dem Zeitraum von drei Jahren vor dem Prüfungsstichtag ihr vorab bis zum 6. November 2020 eine vollständige Liste mit den Aktenzeichen der betroffenen Mandate zu übersenden, aus welcher sie fünf Aktenzeichen auswählen werde; diese Akten habe der Antragsteller zum Termin mitzubringen. Ferner habe er bestimmte, im Einzelnen beschriebene Daten und Aufzeichnungen, u.a. die dokumentierte Risikoanalyse nach § 5 GwG, vorzulegen. I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 GwG ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antragsteller war nicht gehalten, vor der am 24. September 2020 erfolgten Klageerhebung sowie dem nachfolgenden Eilantrag ein Vorverfahren bei der Antragsgegnerin im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen. Denn nach dem Grundsatz des § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Eine Rückausnahme davon gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustG NRW ist gesetzlich nicht angeordnet. Diese Norm bestimmt, dass § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht für den Erlass von Verwaltungsakten gilt, hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt. Das Geldwäschegesetz selbst schreibt kein Vorverfahren gegen Prüfungsanordnungen der Aufsichtsbehörden nach § 51 GwG vor. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen bestimmt in der Sache lediglich, dass wenn ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, die aufschiebende Wirkung entfällt. Damit ist aber nicht die Durchführung eines Vorverfahrens vorgegeben, wie dies etwa § 40 Abs. 6 Satz 1 GwG gegen – hier nicht vorliegende – Maßnahmen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 40 Abs. 1 GwG bestimmt. Auch Unionsrecht ordnet kein Vorverfahren für die hier in Rede stehende Verfügung der Antragsgegnerin an. Weder die Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (Ambl. EU L 141/73) in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (Ambl. EU L 156/43), noch die Verordnung (EU) Nr. 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 als einschlägige unionsrechtliche Vorgaben bestimmen, dass vor einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine behördliche Aufsichtsmaßnahme wie der Verfügung vom 25. August 2020 ein behördliches Vorverfahren durchzuführen ist. Der Eilantrag ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat die am 25. September 2020 gegen die Prüfungsanordnung der Antragsgegnerin vom 25. August 2020 erhobene Anfechtungsklage 18 K 3636/20 rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab deren Zustellung angebracht. Der hier zu beurteilende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist für sich genommen nicht fristgebunden. II. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an deren Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben. Mit Blick auf diese Maßstäbe überwiegt bei der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung das an der angefochtenen Prüfungsanordnung der Antragsgegnerin bestehende öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2020 erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 51 GwG. Nach der Generalklausel des Absatz 2 Satz 1 der Norm können die Aufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen (Satz 2). Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG können die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nr. 1 GwG, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nr. 1 lit. g) und h) GwG genannten Verpflichteten bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nr. 3 bis 9 GwG bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Die Prüfungen können ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen (Satz 2). Häufigkeit und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung oder Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist (§ 51 Abs. 3 Satz 4 GwG). Ferner bestimmt § 52 Abs. 1 Satz 1 GwG, dass ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten der nach § 50 Nr. 1 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nr. 1 lit. g) und lit. h) GwG genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50 Nr. 3 bis Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Aufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, auf Verlangen unentgeltlich – Nr. 1. – Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und – Nr. 2. – Unterlagen vorzulegen haben, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Im Rahmen der Pflicht nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG hat der Verpflichtete der Behörde die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Da zwischen den Beteiligten die unmittelbar aus § 5 GwG folgende Verpflichtung des Antragstellers zur spezifischen Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse und damit unmittelbar zusammenhängender weiterer gesetzlicher Anforderungen streitig ist, ist die getroffene Prüfungsanordnung eine an den vorgenannten Bestimmungen beruhende hoheitliche Maßnahme. 1. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist als für den Antragsteller örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer für die ausgesprochene Prüfungsanordnung in ihren Räumlichkeiten gemäß § 50 Nr. 3 GwG i.V.m. den §§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die Aufsicht der Einhaltung der Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz zuständig, da der Antragsteller als in ihrem Bezirk zugelassener Rechtsanwalt deren Mitglied ist. Vor Erlass der Anordnung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juli 2020 im Rahmen ihrer anlasslosen Aufsicht (§ 51 Abs. 3 Satz 2 GwG) insoweit angehört (vgl. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen), als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gemäß § 5 GwG eine Risikoanalyse erstellen zu müssen, wozu sie auf ein von ihr im Internet bereitgestelltes Muster und Pflichten zur Vorlage von Unterlagen nach § 52 GwG sowie den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG verwiesen, und mitgeteilt hat, dass wenn er die Risikoanalyse nicht bis zum 31. Juli 2020 vorlege, sie über Maßnahmen im Rahmen der genannten Hinweise entscheiden werde. Angesichts der im Betreff des Anschreibens genannten Norm des § 51 Abs. 3 Satz2 GwG liegt wegen der deutlichen Nennung der für die hier zu beurteilenden behördlichen Anordnung maßgeblichen Befugnisnorm auch eine Anhörung in dem Sinne, sich vor Erlass des Verwaltungsakts zu den für die Entscheidung relevanten Tatsachen bis zum genannten Datum zu äußern. Selbst wenn der Antragsteller mit diesem Schreiben nicht konkret zu der hier vom Gericht zu beurteilenden Überprüfung seiner Unterlagen anhand der Anforderung des Geldwäschegesetzes einschließlich der stichprobenartigen Durchsicht von bis zu fünf relevanten Akten gemäß § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GwG angehört worden sein sollte, wäre dieser Fehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens geheilt. 2. Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. August 2020 ist auch materiell rechtmäßig. a) aa)Zunächst ist der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs angesichts bestimmter Beratungstätigkeiten Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes. Denn er hat nach seinen Angaben vom 28. Februar 2020 aus dem Fragebogen der Antragsgegnerin zur anlasslosen Kontrolle nach dem Geldwäschegesetz im Jahr 2019 in fünf Fällen bei Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa) GwG an der Planung oder Durchführung von Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben mitgewirkt. Dass sich seine Tätigkeit auf die juristische Beratung bei Kauf bzw. Verkauf von Immobilien beschränkt habe, lässt seine Eigenschaft als Verpflichteter nicht entfallen. Es ist nämlich unerheblich, ob ein Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes – siehe dazu weiter unten bb) – an der Durchführung oder der Abwicklung der Immobilienverträge selbst nicht aktiv bzw. direkt beteiligt ist, oder nicht mit Mandantengeldern umgegangen ist. Der Begriff des „Mitwirkens“ für den Mandanten an „Kauf und Verkauf von Immobilien“ ist vom Wortsinn nach auf eine Beteiligung, ein Mitarbeiten oder ein Dabei-Sein angelegt. Damit geht das Geldwäschegesetz für diese Begründung der Verpflichteteneigenschaft ersichtlich von einem weiten Verständnis des „Mitwirkens“ an Immobiliengeschäften aus. Dafür ist keine Interessenvertretung zugunsten eines Mandanten notwendig. Das Geldwäschegesetz ist bereits durch eine unabhängige und unparteiliche Beratung in einer solchen Angelegenheit, vgl. Figura, in: Herzog/Achtelik (Hrsg.), Geldwäschegesetz, Kommentar, 4. Auflage 2020, Rn. 150 zu § 2 GwG, und bereits bei Vorliegen eines einzigen (relevanten) Falles eröffnet. Vgl. Kaetzler, in: Zentes/Glaab (Hrsg.); Geldwäschegesetz (GwG), Kommentar, 2. Auflage 2020, Rn. 146 und 165, 166 zu § 2 GwG. Das zeigt gerade auch der Vergleich mit dem weiteren Tatbestand des – hier nicht einschlägigen – § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GwG; dieser erfasst ausdrücklich solche Rechtsanwälte etc., die im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen. Vgl. Figura, in: Herzog/Achtelik, Rn. 148 zu § 2 GwG; Kaetzler, in: Zentes/Glaab, Rn. 167 a.E. und Rn. 172 zu § 2 GwG. Der von § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GwG genannte, und durch § 1 Abs. 5 Satz 1 GwG legal definierte Begriff der Transaktion ist weit gefasst. Demgemäß ist oder sind Transaktion im Sinne des Gesetzes eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehenden scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bezwecken oder bewirkt oder bewirken. Dazu zählen sämtliche auf eine Geldbewegung oder sonstige Vermögensverschiebung gerichtete Aktivitäten wie Bargeldzahlungen, Vertragsabschlüsse, Überweisungen, Rückführungen von Krediten, E-Geld-Geschäfte, sachenrechtliche Eigentumswechsel sowie reine Buchtransaktionen abseits einer Geschäftsbeziehung. Vgl. Figura, in: Herzog/Achtelik, Rn. 34 f. zu § 2 GwG; Kaetzler, in: Zentes/Glaab, Rn. 56 f. zu § 2 GwG. Mit Blick auf diese Tätigkeiten eines Rechtsanwalts usw. bei der Durchführung von Immobiliengeschäften im Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber, bei denen er typischerweise auch unmittelbar Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b] GwG) wird deutlich, dass der Begriff der „Mitwirkung“ im Sinne des im Streitfall maßgeblichen § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa) GwG schon bei einer nur rechtsberatenden Tätigkeit, die ein (einzelnes) Immobiliengeschäft begleitet, zur Eigenschaft als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz führt. Ferner bestätigt auch der allgemeine Sinn und Zweck des Geldwäschegesetzes diese weite Auslegung des Begriffs des „Mitwirkens an Kauf und Verkauf von Immobilien“. Das Geldwäschegesetz verfolgt ersichtlich den Zweck, Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches (StGB; § 1 Abs. 1 GwG), sowie allgemein der Terrorismusfinanzierung dienender Geschäfte (§ 1 Abs. 2 GwG) insgesamt ordnungsrechtlich und damit bereits im Vorfeld der genannten Delikte wirksam zu begegnen zu können. Es geht allgemein davon aus, dass die Beteiligung der rechtsberatende Berufe am Kauf und Verkauf von Immobilien hoch risikobehaftet ist, weil sie in ganz verschiedener Weise mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Berührung kommen, sowie solche Geschäfte unterstützen können. Vgl. Figura, in: Herzog/Achtelik, Rn. 146 zu § 2 GwG; Kaetzler, in: Zentes/Glaab, Rn. 162 und 164 zu § 2 GwG. Auch deshalb erfasst das Geldwäschegesetz eine Vielzahl von Vorgängen, rechtlichen Gestaltungen, Unternehmungen und Personen, wie die zahlreichen Begriffsbestimmungen aus § 1 Abs. 3 bis Abs. 25, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 3 sowie § 3 GwG und die Anzahl der sechzehn aufgeführten verpflichteten Akteure (Unternehmen und Gewerbetreibende sowie Angehöriger freier Berufe) verdeutlichen. Der Einwand des Antragstellers, an keinerlei Geldbewegung oder Vermögensverschiebung im Sinne einer Transaktion nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GwG beteiligt gewesen zu sein, verfängt deshalb nicht. Der Umstand, als Rechtsanwalt in einer Kanzlei einer kreisangehörigen Kleinstadt keine Nähe zu Geldwäschedelikten oder Terrorismusfinanzierung erkennen zu können, nimmt den Antragsteller auch nicht aus dem Kreis der Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa) GwG. Das Geldwäschegesetz kennt gerade keine solche Ausnahme. Der ferner behauptete geringe Umfang der anlässlich von einigen wenigen Immobiliengeschäften erfolgenden Beratungstätigkeit als Rechtsanwalt, wie auch des geringen Finanzvolumens oder aber hinsichtlich der persönlichen Beziehung zu einzelnen Mandanten, ist für die Frage der Begründung der Eigenschaft als nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Person ebenfalls nicht relevant. Eine Wertgrenze, unterhalb der die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht greifen, ist gerade nicht normiert. bb) Soweit der Antragsteller anlässlich von Immobiliengeschäften für nur fünf Personen – namentlich eines nahen Familienangehörigen, eines Kollegen sowie langjährig bekannter Mandanten – tätig geworden sei, führt auch dies nicht dazu, dass er aus dem Kreis der Verpflichteten ausgenommen ist. Das Geldwäschegesetz sieht eine solche Ausnahmen allenfalls dann vor, wenn die beratende Tätigkeit insgesamt nicht „in Ausübung des Berufs (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG)“, also nicht im Rahmen einer auf Dauer angelegten und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage dienenden Betätigung, vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 – BVerfGE 153, S. 182 ff. = juris Rn. 310 und 318, m.w.N., von einem Angehörigen der in § 2 GwG aufgezählten Berufe bzw. Tätigkeitsbereiche ausgeübt wird. Ob eine nach dem Geldwäschegesetz grundsätzlich verpflichtete Person eines rechtsberatenden Berufes im Einzelfall ihre Tätigkeiten vollständig nicht „in Ausübung ihres Berufs“, also unentgeltlich erbringt oder erbracht hat, ist wegen der Grundannahme der Norm, dass rechtsberatende Tätigkeiten im Regelfall entgeltlich erfolgen, vom jeweiligen Betroffenen stichhaltig einzuwenden. Dies gilt gerade deshalb, weil ein solcher sicherlich seltener Ausnahmefall bei lebensnaher Betrachtung zunächst vollständig in den ureigenen Handlungskreis des Rechtsanwalts fällt, über den der Aufsichtsbehörde regelmäßig zunächst keine Informationen vorliegen. Vollständig entgeltfreie Beratungen des Antragstellers im Sinne bloßer Gefälligkeiten, ohne auf die Erzielung von Einnahmen insbesondere aus seiner früheren Tätigkeit als Notar gerichtet gewesen zu sein, könnten allenfalls gegenüber seinem Sohn aus familiärer bzw. seinem Kollegen aus wirtschaftlicher Verbundenheit, und außerdem nur dann anzunehmen sein, wenn der Antragsteller diesen gegenüber keinerlei Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhoben hätte. Greifbare Anhaltspunkte dafür hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Dies ist auch sonst nicht für das Gericht erkennbar. Da er einräumt, auch in weiteren drei Fällen jeweils namentlich benannte langjährige Mandanten beraten zu haben, ist bei wirklichkeitsnaher Beurteilung davon auszugehen, dass er diesen Mandanten gegenüber Gebühren erhoben und damit entgeltlich gehandelt hat. Sollte dies ganz ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sein, wäre der Antragsteller gehalten, dies näher darzulegen und ggf. zu beweisen. b) Die spezifischen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GwG für eine Prüfung durch die Antragsgegnerin, ob der Antragsteller als Verpflichteter die Anforderungen namentlich des Geldwäschegesetzes im Einzelfall einhält und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründet oder fortsetzt und Transaktionen durchführt, sowie darüber Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen, sind gegeben. Im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes gegenüber den ihr angehörenden Mitgliedern der Rechtsanwaltschaft zu überwachen, ist die Antragsgegnerin befugt, den Antragsteller auf die Einhaltung seiner Pflicht zur Erstellung und Vorlage einer kanzleibezogenen Risikoanalyse nach § 5 GwG anzuhalten, sowie ihm gegenüber einen konkreten Termin für die Prüfung der Einhaltung dieser Pflichten in ihren Räumen unter vorheriger Mitteilung der relevanten Mandate an und kurzfristiger Auswahl von bis zu fünf Akten durch sie zu bestimmen, um Akten mit Blick auf eine bereits erstellte bzw. für den Termin zu erstellende Risikoanalyse sowie weiterer Anforderungen des kanzleibezogenen Risikomanagements gemeinsam mit namentlich benannten Personen zu überprüfen. Dabei handelt es sich um eine geeignete und erforderliche Anordnung, welche die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch den Antragsteller sicherstellt. Als Verpflichteter muss der Antragsteller – unabhängig von der hier angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin – bereits vom Gesetz nach § 4 Abs. 1 GwG vorgegeben, über ein zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung wirksames – allgemeines – Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit angemessen ist. Ein solches umfasst gemäß § 4 Abs. 2 GwG eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG. Dafür hat der Antragsteller diejenigen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihm betrieben werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GwG), und muss insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 der Norm genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, berücksichtigen (Satz 2). Der Umfang einer solchen Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten (Satz 3). Das nähere dazu, u.a. die Dokumentation, § 5 Abs. 2 GwG. Sodann hat der Antragsteller nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GwG angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die seiner jeweiligen Risikosituation entsprechen und diese hinreichend abdecken. Dazu hat der Antragsteller die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren (Satz 2). Die internen Sicherungsmaßnahmen werden dabei ferner von § 6 Abs. 2 bis Abs. 9 GwG näher bezeichnet. Vgl. Burmeister/Uwer, Die Rolle der Anwaltschaft bei der Bekämpfung der Geldwäsche, in: AnwBl. 2017, S. 1038, 1041 f., zitiert nach juris. Diese allgemeinen Anforderungen an die Erstellung und Ausarbeitung eines kanzleispezifischen Risikomanagements hat der Antragsteller nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bislang nicht erfüllt. Insbesondere hat er keine ausreichende, für die Gegenwart wie auch Zukunft bestehende allgemeine Risikoanalyse im Sinne von § 5 GwG erstellt. Dies belegen die Hinweisschreiben der Antragsgegnerin an ihn vom 1. April 2020, vom 22. Juni 2020 und ihr Anhörungsschreiben vom 6. Juli 2020, auch in Ansehung der Antwortschreiben des Antragstellers vom 4. Mai 2020 nebst Anlagen und 16. Juli 2020. Die Antragsgegnerin hat ihn hinsichtlich der nach § 5 GwG bestehenden Pflichten ersichtlich wiederholt aufgefordert und auf ihre allgemein auf ihrer Homepage abrufbaren „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“ der Bundesrechtsanwaltskammer, zuletzt mit Stand von Juli 2020, verwiesen. Diese hat sie im Sinne von § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG grundsätzlich ihren Kammerangehörigen zur Verfügung zu stellen, und im Übrigen als allgemeine, als auf den spezifischen Bereich der Rechtsanwaltschaft bezogene Hinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich verbindlich im Sinne von § 51 Abs. 8 Satz 2 GwG genehmigt. Im Rahmen dieser bereichsspezifischen Hinweise zu den Anforderungen des Geldwäschegesetzes für demnach verpflichtete Rechtsanwälte hat die Antragsgegnerin zudem eine vierzehnseitige Beispiels-Geldwäsche-Risikonanalyse erstellt, auf welche der Antragsteller zugreifen kann. Diese ist ihm auch in textlicher Form übersandt worden. Wegen des von ihm – nicht nur bezogen auf bereits angenommene Mandate, sondern auch generellen und abstrakt zu erstellende sowie fortlaufend zu dokumentierende und anzupassende – Risikomanagement hat der Antragsteller als nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter in seiner spezifisch auf seine Geschäftstätigkeit anzufertigenden Analyse nach § 5 GwG die Identifizierung der Vertragspartner (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 12, § 13 Abs. 1 GwG), die Identifizierung der für den Mandanten auftretenden Personen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 3 und 4 GwG), das Abklären und Identifizieren des so genannten wirtschaftlichen Berechtigten (§ 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 5 und 5a, § 6 GwG), ferner Organisationsanweisungen, Schulungs- und Belehrungsunterlagen für Mitarbeiter und zum kanzleiinternen Hinweisgebersystem, sowie das Verfahren zur Bestimmung von politisch exponierten Personen (PEP; § 1 Abs. 12 bis 14, § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG) zu erstellen. Sämtliche vorgenannten Einzelanforderungen vgl. weitergehend Burmeister/Uwer, a.a.O, AnwBl. 2017, S. 1038-1040, hat die Antragsgegnerin zutreffend in ihrer angefochtenen Verfügung vom 25. August 2020 auf Seite 3 angeführt. Diesen gesetzlich festgelegten, und nicht erst aufgrund einer aufsichtsbehördlichen Anordnung bestehenden Pflichten ist der Antragsteller mit dem von ihm am 28. Februar 2020 bzw. 2. Mai 2020 ausgefüllten Fragebogen als eine Vorstufe der Erstellung und Vorlage seines kanzleibezogenen Risikomanagements nicht nachgekommen. Gleiches gilt für die namentliche Benennung und Skizzierung der fünf Mandaten, bei denen er beim Kauf und Verkauf von Immobilien beratend tätig geworden ist, wie er dies gegenüber der Antragsgegnerin – auf das mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 eingeleitete Bußgeldverfahren nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 56 Abs. 1 Nr. 73 und 52 Abs. 1 und Abs. 6 GwG – erstmals unter dem 30. Oktober 2020 mitgeteilt hat. Mit dieser konkreten Bezeichnung der Mandate liegt nur ein geringer Teil der abstrakt und generell für seine Kanzlei wie auch deren Mandantenstruktur zu erstellenden, vom jeweiligen Einzelmandat grundsätzlich losgelösten Risikoanalyse. Dies verdeutlicht der Vergleich der dem Antragsteller übermittelten „Beispiels-Risikoanalyse gemäß § 5 GwG“ der Antragsgegnerin. Diese geht deutlich über die bloße Benennung von in der Vergangenheit abgewickelten Mandaten der Rechtsberatung anlässlich von Immobiliengeschäften hinaus. Auch sein Einwand, Mandantenstammblätter ausgefüllt und sich Ausweispapiere vorgelegt haben zu lassen sowie zur jeweiligen Akte genommen zu haben, führt den Antragsteller nicht weiter. Dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist gerade nicht zu entnehmen, dass er eine gemäß der Beispiels-Risikoanalyse vergleichbare entsprechende, auf seine Kanzlei bezogene, über seine bisher abgegebenen Erklärungen hinausgehende Untersuchung abstrakt risikobehafteter Mandate bezogen auf die Struktur seiner Kanzlei und Mitarbeiter, der Organisation seiner Kanzlei, seiner Mandanten bezogen auf deren geographische Herkunft, weiterer länder- wie auch mandantenspezifischen Risiken, der Struktur der Mandate im Sinne des Geschäftsrisikos im Rahmen der von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäfte, eventueller Transaktionen, sowie der allgemeinen nationalen Faktoren und abstrakten Erkenntnisse erstellt hat. Auch eine insoweit nach allgemeinen Quellen, der Annahme von Mandaten im Rahmen der Aktenanlage und im Verlauf der Mandatsbeziehung erfolgende Risikobestimmung, und daran anknüpfend eine Gesamtbetrachtung der Maßnahmen nach dem entsprechenden Musterbeispiel hat der Antragsteller bislang nicht angefertigt. Deshalb kann er kein solchermaßen entwickeltes Risikomanagement bei der Behörde vorgelegt haben. Eine diesen Vorgaben genügende, verschriftlichte oder sonst wie elektronisch erstellte und zudem ggf. fortzuschreibende Risiko-Analyse, vgl. zum abstraktem Vorgehen der Erstellung der Risiko-analyse: Kruse, in: Zentes/Glaab, Rn. 35 bis 69 zu § 5 GwG, ist allerdings das maßgebliche Kernelement eines jeden, auch Rechtsanwaltskanzlei bezogenen Risikomanagements nach dem Geldwäschegesetz. Vgl. Kruse, in: Zentes/Glaab, Rn. 3 zu § 5 GwG. Ziel dieser Risikoanalyse ist die spezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Geschäftsbetrieb des Verpflichteten umfassen und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten und darauf aufbauend geeignete Präventionsmaßnahmen, insbesondere innerbetrieblich zu treffen. Vgl. Kruse, in: Zentes/Glaab, Rn. 7 zu § 5 GwG. Ohne eine solche Risikoanalyse kann ein Verpflichteter keine (ausreichenden) internen Sicherungsmaßnahmen ableiten. Dies gilt auch für den Antragsteller, selbst wenn er nur einen sehr geringen Anteil an Katalogberatungen durchführt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 GwG). Eine Risikoanalyse ist nicht zuletzt für die Einhaltung der allgemeinen und besonderen Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten gegenüber der Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde wie auch anderen staatlichen Stellen in einer Rechtsanwaltskanzlei, die Geschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abwickelt, wesentlich. Vgl. Breit/Wende/Thirmeyer, in: Zentes/Glaab, Rn. 18 zu § 51 GwG. Diese auf die jeweilige Geschäftstätigkeit gerichtete Risikoanalyse dient ersichtlich dazu, alle mit den vorhandenen wie auch künftigen, noch nicht den jeweiligen Mitarbeitern der Kanzlei bekannten Mandanten als im Rahmen der Annahme, Anlage, Bearbeitung und Abwicklung von grundsätzlich abstrakt risikobehafteten Mandaten beteiligte Personen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismusgeschäften zu sensibilisieren. Die konkrete Risikoanalyse hat anhand des für den spezifischen Verpflichtetenbereich von der jeweiligen Aufsichtsbehörde – hier der Antragsgegnerin für den Bereich ihrer Rechtsanwälte – allgemein festgelegten Risikoprofils zu erfolgen. Vgl. Achtelik, in: Herzog/Achtelik, Rn. 5 am Ende zu § 51 GwG; Kruse, in: Zentes/Glaab, Rn. 15 bis 31 zu § 5 GwG. Die hier dem Antragsteller von der Antragsgegnerin abstrakt empfohlene Muster-Risikoanalyse enthält zur Überzeugung des Gerichts sämtliche Anforderungen, die das Geldwäschegesetz für einen Teil der rechtsberatenden Berufe aufstellt. Diese Muster-Risikoanalyse ist sowohl auf große als auch auf kleine Rechtsanwaltskanzleien wie derjenigen des Antragstellers zugeschnitten, der nach eigenem Bekunden nur in geringem Umfang im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien erfolgende Beratungsleistungen erbracht habe. Da der Antragsteller insbesondere bislang keine ausreichende Risikoanalyse nach § 5 GwG erstellt hat, die er gerade gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen hin in der aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen hat, ist die Antragsgegnerin gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 GwG berechtigt, im Rahmen des für den 18. November 2020 in ihren Räumen (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG, wonach die Prüfungen vor Ort oder anderswo erfolgen können) angekündigten Termins anhand der vom Antragsteller nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 bzw. Abs. 6 Satz 1 GwG vorzulegenden bzw. zur Verfügung zu stellenden Unterlagen – insbesondere die in der nicht rechtsverjährten Zeit von drei Jahren vor dem bezeichneten Prüfungstag (vgl. § 31 OWiG) zu benennenden Mandate, in einer den Vorgaben des Gesetzes entsprechenden Form – und seinen darauf bezogenen Auskünften zu prüfen, ob er bis zu dem genannten Datum die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz einhält. Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall entgegen der Annahme der Antragsgegnerin aus ihrer Antragserwiderung vom 6. November 2020 angesichts der vom Antragsteller nicht erstellten Risikoanalyse keine anlasslose Prüfung im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG – mehr – vorliegt. Denn Satz 1 der Norm berechtigt die Antragsgegnerin gerade auch zu Prüfungen aufgrund eines von ihr festgestellten besonderen Grundes. Vgl. Breit/Wende/Thirmeyer, in: Zentes/Glaab, Rn. 18 zu § 51 GwG. Das folgt auch daraus, dass wenn ein Verpflichteter bereits eine anlasslose Überprüfung hinzunehmen hat, dies erst recht gelten muss, wenn der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Anforderungen des Geldwäschegesetzes (noch) nicht in ausreichendem Maße und Umfang eingehalten werden. Der Begriff der anlasslosen aufsichtsrechtlichen Prüfung bezieht sich ersichtlich auf den ordnungsrechtlichen präventiven Zweck des Geldwäschegesetzes, dessen Anforderungen allgemein sicherzustellen, und einen Verpflichteten dazu ggf. anzuhalten. Mit einer Überprüfungsmaßnahme nach § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 GwG ist kein Vorwurf, namentlich kein konkreter Verdacht einer Straftat der Geldwäsche oder einer Beteiligung des Verpflichteten an der Finanzierung von Terrorismusgeschäften verbunden. Ein Verdacht des Begehens eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des von einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme betroffenen Rechtsanwalts ist gerade nicht Voraussetzung für eine Prüfungsanordnung. Soweit die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller ein Bußgeldverfahren eingeleitet hat, ist dieses nach den Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes durchzuführen, im Übrigen aber von der hier allein zu beurteilenden ordnungsrechtlichen Maßnahme der Antragsgegnerin zu unterscheiden. Schließlich ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 4 GwG eine von der Antragsgegnerin, grundsätzlich nur ausnahmsweise zu bewilligende Befreiung von der Pflichten zur Erstellung seiner auf seine Geschäftstätigkeit bezogene Risikoanalyse begehrt oder aber die Antragsgegnerin eine solche gar ausgesprochen hat. Nur eine solche ließe die darauf gerichtete Überprüfung im Einzelfall nach § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GwG tatbestandlich entfallen. c) Da die Voraussetzungen für eine Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes im Falle des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V. Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 GwG gegeben sind, ist die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG NRW) berechtigt, gegenüber dem Antragsteller die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, insbesondere eine stichprobenartige Prüfung aus seinem Aktenbestand, unter Vorlage der in der Verfügung bezeichneten Unterlagen mit Blick auf die Anforderungen des Risikomanagements (§§ 4 bis 6 GwG) auszusprechen. Diese Ermessensentscheidung überprüft das Gericht allein anhand der Maßstäbe des § 114 Satz 1 VwGO. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2020 weist bei summarischer Prüfung keine Ermessensfehler auf. Bei Auswahl und Festlegung der aufsichtsbehördlichen Prüfungsmaßnahmen sind neben dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch die in § 51 Abs. 3 Satz 4 GwG niedergelegten Anforderungen des risikobasierten Ansatzes zu beachten, vgl. Breit/Wende/Thirmeyer, in: Zentes/Glaab, Rn. 11 zu § 51 GwG, demzufolge sich Häufigkeit und Intensität der Prüfungen am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren haben, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist. Der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, nur geeignete, erforderliche und im Hinblick auf die betroffenen Belange und Rechte der Adressaten angemessene behördliche Maßnahmen zu ergreifen. Im Hinblick darauf ist es ermessensgerecht, den Antragsteller überhaupt mit Blick auf die sich aus dem Geldwäschegesetz für ihn ergebenden Pflichten, insbesondere auf eine auf Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durchzuführende und zu dokumentierende Risikoanalyse zu überprüfen. Es ist mit Blick auf den Zweck des Geldwäschegesetzes und der Zielrichtung einer zunächst anlasslos angestoßenen, dann aber wegen des zu Tage getretenen besonderen Grundes der fehlenden Risikoanalyse gemäß § 5 GwG angerordneten Überprüfung nicht offensichtlich fehlgewichtig, den Antragsteller zu dem genannten Datum in Bezug auf die Einhaltung der auch ihn erfassenden Pflichten aus dem Geldwäschegesetz durch eine Kommission zu überprüfen. Das folgt schon aus seiner Verpflichteteneigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) aa) GwG, der als solcher keine Risikoanalyse erstellt und dokumentiert hat. Auch das Auswahlermessen der Antragsgegnerin leidet an keinem erkennbaren Ermessensfehler. Die von ihr verlangte Vorlage einer Liste aller nach § 2 Abs. 10 GwG betroffenen Mandaten bis zum 6. November 2020 aus der Zeit bis zurück von drei Jahren vor dem Prüfungsstichtag des 18. November 2020, aus der sie für den Prüfungstag fünf Akten auswählen wird, um diese in seinem Beisein im Termin dahingehend zu prüfen, ob die vom Antragsteller getroffenen systemischen und organisatorischen Maßnahmen im Hinblick auf abstrakt bestehende Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG), ist nicht zu beanstanden. Eine solche Überprüfung ist geeignet, dem Antragsteller die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu verdeutlichen, und aufsichtsrechtlich auf die Einhaltung dieser Pflichten, orientiert an seinem individuellen Risikoprofil (§ 51 Abs. 3 Satz 4 GwG) hinzuwirken. Ein milderes Mittel als die Vorlage einer Liste aus dem nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz nicht verjährten Zeitraum von drei Jahren (nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bedroht ist – § 56 Abs. 1 Satz 2 GwG bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000 Euro) aller auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG bezogene Mandate, aus denen bis zu fünf für die konkrete Prüfung ausgewählt werden und für die der Antragsteller seine Akten mitzubringen hat, ist mit Blick auf die maßgebliche Pflicht zur Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie die damit einhergehenden weiteren, kontinuierlich zu beachtenden Pflichten im Sinne einer formalen System- bzw. Organisationsprüfung nicht erkennbar. Im Übrigen ist die angeordnete Überprüfung auch angesichts der berührten Belange und betroffenen Rechte des Antragstellers verhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist nicht offensichtlich fehlgewichtig, dass die angeordnete Überprüfung der Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GwG an die bereits infolge seiner Verpflichteteneigenschaft aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Anforderung der – unter Umständen zeitaufwendigen – Erstellung und Dokumentation der Risikoanalyse anknüpft, diese im weiteren konkret benennt, und dem Antragsteller aufgibt, die entsprechenden Mandate in einer Liste vorab aufzustellen, und die Akten von fünf daraus zufällig daraus auszuwählende mit der jeweiligen Akte im Termin vorzulegen. Denn die Auskunfts- und Vorlagepflichten sind bereits in § 52 Abs. 1 GwG gesetzlich festgeschrieben. Da sich namentlich der Umfang der Risikoanalyse gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GwG an der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers als beratend an Immobiliengeschäften mitwirkender Rechtsanwalt orientiert, steht die darauf ausgerichtete Überprüfung durch die Antragsgegnerin nicht offenkundig außer Verhältnis zu den rechtlich geschützten Belangen des Antragstellers. Die hier angeordnete erstmalige Überprüfung beachtet damit die Vorgaben des § 51 Abs. 3 Satz 4 GwG, dass sich die Intensität der Prüfung an seinem individuellen Risikoprofil im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren hat. Umfang und Intensität der verfügten Aufsichtsmaßnahme sind auch angesichts des erhobenen Einwandes, wegen seiner wirtschaftlichen Betätigung und seines Mandantenstamms in einer kreisangehörigen Stadt selbst nichts mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu tun zu haben, wegen der ordnungsrechtlichen, abstrakt präventiven Zielrichtung des Geldwäschegesetzes nicht unangemessen. Denn sowohl die abstrakte gesetzliche Pflicht der im Rahmen des Kanzleirisikomanagement vorzunehmenden Risikoanalyse gemäß § 5 GwG wie auch die hier von der Antragsgegnerin im Einzelfall verfügte aufsichtsrechtliche Überprüfung gemäß § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GwG verletzen den Antragsteller nicht in seinem von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Recht auf freie Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt. Sowohl die gesetzliche Pflicht als auch die hoheitlich verfügte Überprüfung dienen der Verhinderung der Einschleusung von inkriminierten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf durch betriebsinterne Maßnahmen des jeweils Verpflichteten, und damit einem gewichtigen Gemeinwohlbelang. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2019 – 6 A 10204/19.OVG – in: DVBl. 2020, S. 135, 139, Rn. 46 (zu einer auf § 51 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GwG gestütz-ten Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauf-tragten für ein Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG). Die verfügte Überprüfung ist auch nicht mit Blick auf das höhere Lebensalter des Antragstellers, der bereits seit dem Jahr 1974 und damit bereits 46 Jahre lang als Rechtsanwalt tätig ist, unangemessen. Denn solange er derzeit noch entgeltlich bezogen auf Kataloggeschäfte des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG rechtsberatend beruflich tätig ist, darf von ihm verlangt werden, die Vorgaben des Geldwäschegesetzes einschließlich der Erstellung einer kanzleibezogenen Risikoanalyse einzuhalten, und dies gegenüber der Aufsichtsbehörde ggf. im Rahmen einer angeordneten Überprüfung nach § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GwG nachzuweisen. Ferner liegt keine weitere Grundrechtsverletzung vor. Dies gilt namentlich im Sinne des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten, vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., S. 135, 140, Rn. 49, III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie orientiert sich am im Hauptsacheverfahren für Maßnahmen nach § 51 GwG maßgeblichen Auffangstreitwert von 5.000 Euro, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O, insoweit allerdings nicht vollständig abgedruckt, sondern nur im Internet über die Datenbank der Entscheidungs-sammlung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz abrufbar unter https://www.esovgrp.de, dort Rn. 53, der wegen der Vorläufigkeit von Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren ist.