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Beschluss

1 BvR 733/18

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme von Medizinalcannabis bei Cluster-Kopfschmerzen wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nur insoweit eine vollumfängliche Prüfung, wie die Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der drohenden Grundrechtsverletzung dies gebietet. • Die Anforderung an die Evidenz für eine Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V erfordert zumindest erste wissenschaftliche Hinweise auf therapeutischen Erfolg; fehlende Mindestevidenz rechtfertigt die Ablehnung.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Kostenübernahme von Medizinalcannabis • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme von Medizinalcannabis bei Cluster-Kopfschmerzen wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Art. 19 Abs. 4 GG verlangt fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nur insoweit eine vollumfängliche Prüfung, wie die Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der drohenden Grundrechtsverletzung dies gebietet. • Die Anforderung an die Evidenz für eine Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V erfordert zumindest erste wissenschaftliche Hinweise auf therapeutischen Erfolg; fehlende Mindestevidenz rechtfertigt die Ablehnung. Der Beschwerdeführer begehrte die Übernahme von Medizinalcannabis durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen und erhob Verfassungsbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zuvor war ein sozialgerichtliches Eilverfahren durchgeführt worden, in dem das Landessozialgericht die Voraussetzungen für eine Leistung nach § 31 Abs. 6 SGB V abschließend geprüft und verneint hatte. Das Gericht stützte sich auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, wonach die klinische Evidenz für Cannabinoide bei Cluster-Kopfschmerzen unzureichend sei. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Gestalt von Willkür. Er machte geltend, das Landessozialgericht habe die Voraussetzungen und die Beweiswürdigung zu eng gesehen und alternative Normauslegungen nicht beachtet. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG): Fachgerichte müssen im Eilverfahren je nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit der drohenden Grundrechtsverletzung die Sach- und Rechtslage intensiver prüfen; eine Vollprüfung ist nur ausnahmsweise geboten. Eine ausreichend gewichtige und wahrscheinliche Grundrechtsverletzung, die eine Vollprüfung erfordert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. • Zur Normauslegung und Evidenzanforderung (§ 31 Abs. 6 SGB V): Das Landessozialgericht stellte abschließend fest, dass für die Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen eine Mindestevidenz erster wissenschaftlicher Erkenntnisse für einen therapeutischen Erfolg durch Cannabinoide fehlt; diese Feststellung stützt sich auf einschlägige Veröffentlichungen und ein Gutachten des MDK. • Zur Gleichheitsrüge (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Vorlage beschränkt sich auf die Gegenüberstellung von Rechtsauffassungen; es fehlt an Darstellung konkreter Willkür. Eine Anlehnung an Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1a SGB V bei der Auslegung des neuen § 31 Abs. 6 SGB V ist angesichts vergleichbarer Normstrukturen nicht willkürlich. • Folge: Mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsrügen liegen die Annahmegründe des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor; die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; mit der Nichtannahme wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Verletzung verfassungsrechtlicher Schutzrechte vorliegt, insbesondere fehlen ausreichende Anhaltspunkte für eine schwerwiegende und wahrscheinlich eintretende Grundrechtsverletzung, die eine weitergehende Prüfung im Eilverfahren erforderlich gemacht hätte. Die fachgerichtliche Prüfung stellte abschließend fest, dass für eine Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V bei Cluster-Kopfschmerzen die erforderliche Mindestevidenz eines therapeutischen Erfolgs durch Cannabinoide nicht vorliegt. Ebenso ist die Willkürrüge nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausreichend substantiiert; eine Anlehnung an bestehende Rechtsprechung erscheint nicht willkürlich. Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts bestehen und es erfolgt kein vorläufiger Leistungsanspruch auf Kostenübernahme von Medizinalcannabis.