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Beschluss

10 L 343/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0420.10L343.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1313/20 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2020 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1313/20 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2020 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 – 1 BvR 733/18 –, abrufbar bei juris, Rn. 3. 7 Sowohl eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch eine vorzunehmende Interessenabwägung fallen vorliegend zulasten der Antragstellerin aus. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2020 genügt zunächst den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., kostenlos abrufbar unter www.nrwe.de , Rn. 6 f., m. w. N. 10 Diesen Anforderungen wird die schriftliche Begründung des Antragsgegners gerecht, insbesondere weist sie ersichtlich keinen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter auf. So hat der Antragsgegner zur Begründung seiner Anordnung des Sofortvollzugs insbesondere zutreffend ausgeführt, Schulfahrten seien ein wichtiger Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen und förderten die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. 11 Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht vorliegend zulasten der Antragstellerin aus. Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris, Rn. 9, kostenlos abrufbar unter www.nrwe.de. 13 Die Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2020, wonach der Sohn der Antragstellerin an der Europafahrt 2020 teilzunehmen hat, erscheint nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 14 Der Sohn der Antragstellerin ist grundsätzlich zur Teilnahme an eine Klassenfahrt verpflichtet. Er ist gemäß § 37 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Laut Nr. 4.2 Satz 1 der Richtlinien für Schulfahren, 15 abrufbar unter https://bass.schul-welt.de/288.htm , 16 handelt es sich auch bei Schulfahrten um Schulveranstaltungen. 17 Die Antragstellerin hat keinen wichtigen Grund dargelegt, aufgrund dessen ihr Sohn von der Teilnahme an der Europafahrt befreit werden könnte. Gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Nach Nr. 4.1 Satz 2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, 18 abrufbar unter https://bass.schul-welt.de/15402.htm , 19 gilt für Befreiungen von mehrtägigen Schulfahrten Nummer 4.2 der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten. Gemäß Nr. 4.2 Satz 5 der Richtlinien für Schulfahren ist in besonderen Ausnahmefällen eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. 20 Zunächst hat die Antragstellerin – soweit ersichtlich – beim Schulleiter schon keinen Antrag auf Befreiung von der Teilnahme an der Europafahrt gestellt. Darüber hinaus hat sie das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalls (auch) im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend substantiiert dargelegt. 21 Die Voraussetzungen einer Befreiung des Sohnes der Antragstellerin von der Teilnahme an der Europafahrt aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Hierzu hat die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eine ärztliche Bescheinigung vom 19. Februar 2020 vorgelegt. Danach sei es aus jugendärztlicher Sicht zu empfehlen, dass der Sohn der Antragstellerin von der geplanten Klassenreise nach England entbunden werde, da bei ihm eine Anpassungsstörung mit emotionaler Krise bestehe. Diese Bescheinigung ist nicht geeignet, um eine Befreiung zu rechtfertigen. Zum einen steht sie bereits im Widerspruch zu Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren. Denn dort hat sie unter dem 23. Januar 2020 schriftlich mitgeteilt, ein ärztliches Attest werde sie nicht vorlegen, da ihr Sohn nicht krank sei. Vielmehr habe ihr Sohn ihr glaubhaft klargemacht, dass er an der Europafahrt 2020 nicht teilnehmen wolle. Zum anderen ist das Attest nicht hinreichend substantiiert. Aus ihm ergibt sich nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Auch fehlt ein Aufschluss über die Schwere der Krankheit. 22 Ein besonderer Ausnahmefall ist auch nicht in dem Vortrag der Antragstellerin erkennbar, ihr Sohn habe kein Vertrauen zu den Lehrern und kenne die Gastfamilie nicht. Die Behauptung, ihr Sohn habe kein Vertrauen zu den Lehrern, hat die Antragstellerin nicht näher erläutert. Es kann nicht nachvollzogen werden, zu welchem Lehrer ihr Sohn aus welchem Grund kein Vertrauen mehr haben könnte. Daher kann beispielsweise auch nicht geprüft werden, ob diese Lehrer überhaupt an der Klassenfahrt teilnehmen sollen. Auch mit ihrem Vortrag, ihr Sohn kenne die Gastfamilie nicht, dringt die Antragstellerin nicht durch. Da in der Regel sämtliche Schüler bei einem Austausch ihre Gastfamilie vorher nicht kennen, stellt dies die Regel und keinen Ausnahmefall dar. Zudem dient gerade das Zusammenleben in Gastfamilien einem Ziel der Europafahrt, nämlich dem Erwerb interkultureller Erfahrungen. 23 Erweist sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung nach alledem somit als offensichtlich rechtmäßig, besteht insoweit auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner von sich aus in Aussicht gestellt hat, aufgrund des Vortrags der Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein schulärtzliches Attest in Auftrag zu geben und zu prüfen, ob gesundheitliche Gründe einer Teilnahme ihres Sohnes an der Europafahrt entgegenstehen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei der Einzelrichter im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 28 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 29 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 30 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 31 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 32 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 33 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 34 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 35 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.