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Beschluss

2 BvR 1260/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss muss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel so bestimmen, dass der äußere Rahmen der Maßnahme abgesteckt ist und der Betroffene die Durchsuchung kontrollieren kann. • Vage Angaben zum Tatzeitpunkt oder zum Tatraum genügen nicht; fehlende zeitliche Eingrenzung kann die Begrenzungsfunktion des Richtervorbehalts verletzen. • Mängel der Begrenzungsfunktion eines Durchsuchungsbeschlusses können im Beschwerdeverfahren nicht durch nachträgliche Entscheidungen geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Durchsuchungsbeschluss muss Tatzeitraum und Tatvorwurf hinreichend bestimmen • Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss muss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel so bestimmen, dass der äußere Rahmen der Maßnahme abgesteckt ist und der Betroffene die Durchsuchung kontrollieren kann. • Vage Angaben zum Tatzeitpunkt oder zum Tatraum genügen nicht; fehlende zeitliche Eingrenzung kann die Begrenzungsfunktion des Richtervorbehalts verletzen. • Mängel der Begrenzungsfunktion eines Durchsuchungsbeschlusses können im Beschwerdeverfahren nicht durch nachträgliche Entscheidungen geheilt werden. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen, gegen die wegen Betruges ermittelt wurde. Die Staatsanwaltschaft erwirkte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse; die Maßnahme richtete sich auch gegen den Beschwerdeführer, da er Zugang zu den Wohnräumen und Geräten habe. Bei der Durchsuchung wurden internetfähige Geräte beschlagnahmt, von denen der Beschwerdeführer zwei als sein Eigentum bezeichnete. Er rügte die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme und wandte ein, der Durchsuchungsbeschluss enthalte keine hinreichenden tatsächlichen Angaben zum Tatzeitraum und zur konkreten Tathandlung. Amtsgericht und Landgericht hielten die Maßnahmen für rechtmäßig; der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. • Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre besonders; Durchsuchungen sind schwere Eingriffe und erfordern einen richterlichen Beschluss. • Voraussetzung für eine Durchsuchung ist ein Anfangsverdacht, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss; bloße Vermutungen oder vage Anhaltspunkte genügen nicht. • Der richterliche Durchsuchungsbeschluss muss Tatvorwurf und gesuchte Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen der Maßnahme abgesteckt ist und der Betroffene sowie die Vollstreckungsbeamten Kontrolle- und Begrenzungsmöglichkeiten haben. • Fehlt es an einer zeitlichen Eingrenzung des Tatgeschehens oder an konkreten tatsächlichen Angaben zur Tathandlung, wird die Begrenzungsfunktion des Beschlusses verletzt und eine nachträgliche Heilung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich. • Im vorliegenden Fall enthielt der Durchsuchungsbeschluss keine Angaben zu Tatzeit oder Tatzeitraum; die Verwendung des Präsens ersetzt keine konkrete zeitliche Bestimmung und rechtfertigt nicht die Durchsuchung gegen Dritte. • Mangels zeitlicher Eingrenzung war für Vollstreckungsbeamte, den Betroffenen und das Rechtsmittelgericht nicht erkennbar, worauf bei der Durchsuchung ihr Augenmerk zu richten war; mögliche Überschreitungen der Maßnahme konnten so nicht verhindert werden. • Das Bundesverfassungsgericht kann festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 und 2 GG verletzt ist, und das landgerichtliche Beschwerdeurteil insoweit aufheben; die Entscheidung über Kosten wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Landgericht die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung zurückgewiesen hatte. Das Bundesverfassungsgericht stellt eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 GG fest, weil der Durchsuchungsbeschluss die Begrenzungsfunktion nicht erfüllte; es fehlten insbesondere zeitliche Angaben zum Tatgeschehen und eine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs. Die Entscheidung des Landgerichts wird insoweit aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer drei Viertel der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.