Beschluss
106 Qs 10/19
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2020:0303.106QS10.19.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2019 - Az: 502 Gs 1107/19 - rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2019 - Az: 502 Gs 1107/19 - rechtswidrig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt. G R Ü N D E : I. Die Beschuldigte ist bzw. war Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Firmen Ambulante Krankenpflege F. X GmbH mit Sitz in Köln (AG Köln, HRB 00000), Ambulante Krankenpflege X rechtsrheinisch GmbH mit Sitz in Köln (AG Köln, HRB 00000) sowie der - im Juli 2019 auf die Ambulante Krankenpflege F. X GmbH verschmolzene - Außerklinische Intensivkrankenpflege Walter GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 00000), die jeweils im Großraum Köln Patienten im Bereich der Intensivpflege betreu(t)en. Gegen die Beschuldigte ist seit dem 25.08.2017 ein vom Hauptzollamt Köln betriebenes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach § 266a StGB anhängig. In diesem Zusammenhang wird der Beschuldigten zur Last gelegt, durch zeitgleiche Doppelbeschäftigungen von Mitarbeitern durch jeweils zwei der vorgenannten Gesellschaften – wobei eine der Anstellungen lediglich als geringfügige Beschäftigung gemeldet wurde – ein unzulässiges Lohnsplitting herbeigeführt und hierdurch Sozialabgaben nicht vollständig abgeführt zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln erließ das Amtsgericht Köln am 07.05.2019 gemäß §§ 103, 105 StPO einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin, die die Personalabrechnungen für die von der Beschuldigten geführten Gesellschaften fertigt (Bl. 387 d.A.). Am 16.05.2019 wurden in Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin aufgesucht. Zur Abwendung der Durchsuchung und unter ausdrücklicher Verwahrung gegen eine Freiwilligkeit der Herausgabe übergaben Mitarbeiter der Beschwerdeführerin den Ermittlungsbeamten am Folgetag auf einem Datenträger die Lohnabrechnungen der betreffenden Gesellschaften in elektronischer Form, die die Ermittlungsbeamten zur Durchsicht mitnahmen. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.05.2019 (502 Gs 1265/19, Bl. 401 d.A.), der Gegenstand der gesonderten Beschwerde 106 Qs 12/19 ist, wurde sodann die Beschlagnahme der ausgehändigten Lohnunterlagen angeordnet. Mit Schreiben vom 06.09.2019 legte die Beschwerdeführerin u.a. gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 07.05.2019 Beschwerde ein (Bl. 494 d.A.) und führte diese mit Schriftsatz vom 16.09.2019 (Bl. 534 ff. d.A.) näher aus. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Durchsuchungsbeschluss mangels hinreichender Konkretisierung des Tatvorwurfs, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, rechtswidrig sei. Das Amtsgericht Köln hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.09.2019 (Bl. 549 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht die zwischenzeitlich erfolgte Vollziehung der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen, weil sich die Maßnahme hierdurch erledigt hat. Zwar dient das Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer und verfolgt das Ziel der Aufhebung einer beeinträchtigenden Maßnahme, weshalb in Fällen der prozessualen Überholung eine Maßnahme, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann, grundsätzlich nicht mehr anfechtbar ist (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage [2019], vor § 296 Rn. 17). Gleichwohl ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe die Beschwerde bei Erledigung der angeordneten Maßnahme weiterhin zulässig, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann, was insbesondere für die aufgrund richterlicher Anordnung vorgenommene Wohnungsdurchsuchung regelmäßig zu bejahen ist (vgl. statt aller BVerfG, NJW 1997, 2163/2164; Köhler, in: Meyer-Goßner / Schmitt, a.a.O., § 105 Rn. 15; Bruns, in: KK-StPO, 8. Aufl. [2019], § 105 Rn. 19). Dies ist auch vorliegend der Fall, denn bei Durchsuchungen von Wohn-, aber auch Geschäftsräumen besteht wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen, eine nachträgliche gerichtliche Klärung herbeizuführen (vgl. BVerfG, a.a.O.; Hauschild, in: MünchKomm StPO, 1. Aufl. [2014], § 105 Rn. 41a). Die ausdrückliche Umstellung auf einen Feststellungsantrag ist hierfür nicht erforderlich (vgl. LG Bonn, Beschl. v. 22.12.2016, Az. 27 Qs 23/16 –, Rn. 15, juris). Auch lässt vorliegend der Umstand, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin die im späteren Verlauf beschlagnahmten Unterlagen zur Abwendung der Durchsuchung an die Ermittlungsbeamten herausgegeben haben, das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.09.2008, 2 BvR 683/08, Rz. 18 ff. – juris; Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Bd. 3 [2014], § 105 Rn. 130). Ein Verzicht auf den Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG war hiermit nicht verbunden. 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses erweist sich gegenüber der Beschwerdeführerin als Drittbetroffene nach § 103 StPO mangels Konkretisierung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht als inhaltlich unzureichend und damit rechtswidrig. a) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung bei einem Dritten iSd. §§ 103, 105 StPO bejaht. aa) Der für die Anordnung der Durchsuchung gemäß § 103 StPO erforderliche Verdacht einer Straftat war gegeben. Denn es lagen nach der Vernehmung zahlreicher ehemaliger Mitarbeiter der von der Beschuldigten geführten Unternehmen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte aufgrund des mit der Doppelbeschäftigung von Mitarbeitern verbundenen Lohnsplitting Beiträge zur Sozialversicherung iSd. § 266a StGB vorenthalten hat. Im Einzelnen wird hierzu auf den Bericht vom 18.01.2019 der beim Hauptzollamt Köln zuständigen Sachbearbeiterin C über die Auswertung der Zeugenvernehmungen (Bl. 358 ff. d.A.) Bezug genommen. Zahlreiche Zeugen haben angegeben, dass die Auswahl der über die geringfügige Beschäftigung abgerechneten Dienste am Ende des Monats wahllos erfolgte, ohne dass sachliche Kriterien, etwa anhand der betreuten Patienten, für eine derartige Zuordnung von Arbeitszeiten vorlagen. Diese Umstände legen nach der derzeitigen Aktenlage das Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses mit der Folge nahe, dass die zeitgleichen Doppelbeschäftigungen der Mitarbeiter versicherungsrechtlich nicht getrennt zu beurteilen sind. Ausweislich des Vermerks von ZAM I vom 15.08.2019 (Bl. 469/470 d.A.) erstreckt sich der Tatverdacht derzeit auf den Zeitraum vom Jahr 2013 bis heute. bb) Es lagen auch Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich die für eine nähere Aufklärung der Sachlage benötigten Lohnunterlagen (Lohn- und Stundenaufzeichnungen sowie Lohnabrechnungen) in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befanden, da diese nach der Erkenntnislage der Finanzbehörden (vgl. Email vom 04.04.2019, Bl. 364 d.A.) als Steuerberater für die von der Beschuldigten geführten Gesellschaften tätig ist. Aus diesen Tatsachen war zu schließen, dass sich Lohnunterlagen in den Räumen des Steuerberaters befinden. cc) Der Durchsuchungsanordnung stand auch kein Beschlagnahmeverbot entgegen, welches die Unzulässigkeit der Durchsuchungsanordnung zur Folge gehabt hätte (vgl. Köhler , in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 97 Rn. 1, § 103 Rn. 7). Die in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin aufbewahrten Unterlagen der von der Beschuldigten geführten Gesellschaften unterfallen nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten für solche Unterlagen, die nach ihrem Aussagegehalt das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten betreffen. Dazu gehören nicht Steuerunterlagen, zu deren Aufbewahrung der Klient gesetzlich verpflichtet ist, weil der Gesetzgeber die Vertraulichkeit solcher Unterlagen nicht anerkennt. Ausgenommen vom Beschlagnahmeverbot sind auch Buchhaltungsunterlagen, die der Steuerberater - wie hier - allein zum Zweck der Buchführung erhalten hat (vgl. Greven, in: KK-StPO, a.a.O., § 97 Rn. 15 mwN.). dd) Die Anordnung der Durchsuchung hat schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Durchsuchung beim Nichtverdächtigen iSd. § 103 StPO ist nur unter engeren Voraussetzungen zulässig als eine Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO und stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Köhler , in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 103 Rn. 1a). Für die Durchsuchung bei einem Steuerberater gilt dieser Grundsatz mit Blick auf § 160a Abs. 2 S. 1 StPO in besonderer Weise (vgl. LG Saarbrücken, NZWiSt 2013, 153; LG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2018, Az. 608 Qs 26/18 –, juris; Köhler , in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 160a Rn. 9a; Griesbaum, in: KK-StPO, a.a.O., § 160a Rn. 14). Diesen gesteigerten Anforderungen, die vorliegend an den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zu stellen waren, wird der angegriffene Beschluss gerecht. In Anbetracht des dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnenden Tatvorwurfs, der sich aus den bisherigen Zeugenvernehmungen ergebenden Verdachtslage und der Art der sicherzustellenden Unterlagen erweist sich die Durchsuchungsanordnung nicht als unverhältnismäßig, weil vorliegend das Interesse an einer wirksamen Strafrechtspflege Vorrang vor den Belangen der Beschwerdeführerin als Berufsgeheimnisträgerin genießt. b) Den an den Inhalt einer Durchsuchungsanordnung zu stellenden Anforderungen wird der angegriffene Beschluss jedoch nicht in jeder Hinsicht gerecht. Eine Anordnung nach §§ 103, 105 StPO muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren. Dazu gehören Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, die zu suchenden Beweismittel und die zu durchsuchenden Räume (vgl. BVerfG, NJW 2017, 2016/2017; Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 105 Rn. 5 f.; Bruns, in: KK-StPO, a.a.O., § 105 Rn. 4). Die aufzuklärende Straftat muss hierzu so umschrieben sein wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist, um den von der Durchsuchung Betroffenen in die Lage zu versetzen, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Zwar hat das Amtsgericht im Beschluss den Tatvorwurf in sachlicher Hinsicht in ausreichendem Maße beschrieben und die von den Ermittlungen betroffenen Gesellschaften im Einzelnen benannt. Zu Recht moniert aber die Beschwerdeführerin, dass eine Konkretisierung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht gänzlich unterblieben ist und der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts daher seiner Begrenzungsfunktion nicht vollumfänglich gerecht wird. Zu den erforderlichen inhaltlichen Angaben zählt nämlich auch die Tatzeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.06.2018, Az. 2 BvR 1260/16 = BeckRS 2018, 26668, Rz. 31 f.; BVerfG, NJW 2017, 2016/2017 Rz. 21 ff.; Bruns, in: KK-StPO, a.a.O., § 105 Rn. 4). Die zeitliche Eingrenzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. notwendig, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob die für den Tatvorwurf maßgebliche Verjährungsfrist abgelaufen ist. Ohne jegliche zeitliche Eingrenzung könnten die mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten weder in hinreichender Weise erkennen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten, noch sei die Anordnung in einem solchen Fall geeignet, dem Rechtsmittelgericht und dem Betroffenen selbst eine zuverlässige Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Vollzug der Durchsuchung noch in dem vom Ermittlungsrichter vorgesehenen Rahmen bewegt (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 19.06.2018, Az. 2 BvR 1260/16 = BeckRS 2018, 26668, Rz. 31 f.). Im vorliegenden Fall enthält der angegriffene Beschluss keine ausdrückliche Angabe des Tatzeitraums. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus der Beschreibung der aufzufindenden Beweismittel. Offen bleibt damit, ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigten die vorgeworfene Straftat nach § 266a StGB zu Last gelegt wird. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass die aufzufindenden Beweismittel u.a. auch der weiteren Sachaufklärung in zeitlicher Hinsicht dienen sollten. Gleichwohl lief das Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung bereits über 1 ½ Jahre und es lagen bereits Erkenntnisse aus den durchgeführten Zeugenvernehmungen vor, die eine (sei es auch nicht abschließende) erste zeitliche Einordnung erlaubten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es auch nicht möglich, die notwendige zeitliche Eingrenzung mittelbar aus der Erwägung herzuleiten, dass einem Durchsuchungsbeschluss stets eine immanente Beschränkung auf nichtverjährte Straftaten zu eigen sei (vgl. BVerfG, NJW 2017, 2016/2017 Rz. 25). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – der Beschluss nicht die erforderlichen Angaben enthält, um den nichtverjährten Zeitraum zu bestimmen. Ebensowenig trägt im vorliegenden Fall die Erwägung, dass sich aus den Gründungszeitpunkten der gegenständlichen Gesellschaften mittelbar eine zeitliche Eingrenzung vornehmen ließe. Zum einen wurde die Ambulante Krankenpflege X rechtsrheinisch GmbH bereits im Jahr 2001 (seinerzeit firmierend als „Ambulante Krankenpflege Köln E I1 GmbH“) gegründet, zum anderen ergibt sich der Gründungszeitpunkt der Gesellschaften weder aus dem Beschluss, noch war er zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung der Ermittlungsakte zu entnehmen. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass durch eine zeitliche Eingrenzung in der gegen die Beschwerdeführerin als Dritten gerichteten Durchsuchungsanordnung der Ermittlungserfolg gefährdet worden wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Der aufgezeigte inhaltliche Mangel des Durchsuchungsbeschlusses führt auch zu dessen Rechtswidrigkeit, da eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Mängel, die die Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses betreffen, können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2018, Az. 2 BvR 1260/16 = BeckRS 2018, 26668, Rz. 29; Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 105 Rn. 15a; Tsambikakis, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 105 Rn. 132). Die Funktion des Richtervorbehalts, eine vorbeugende Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten, würde andernfalls unterlaufen. Hierfür spricht auch die Erwägung, dass eine Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme, die durch die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses präventiv erreicht werden soll, nicht mehr durch eine erst nach der Durchführung ergehende Entscheidung herbeigeführt werden kann (vgl. BVerfG, a.a.O.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog.