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Entscheidung

4 StR 439/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR439
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200721B4STR439.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 439/20 vom 20. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 206a Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Detmold vom 20. Mai 2020 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen II.A. 3.2.1 bis II.A. 3.2.17 und wegen versuchten Betrugs in den Fällen II.A. 3.2.33 bis II.A. 3.2.35 der Ur- teilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfah- ren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staats- kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 20 Fällen und des versuchten Betrugs in sechs Fällen schuldig ist; c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 37 Fällen und we- gen versuchten Betrugs in neun Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24. Mai 2019 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verurteilung des Angeklagten kann in den Fällen II.A. 3.2.1 bis II.A. 3.2.17 und II.A. 3.2.33 bis II.A. 3.2.35 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Insoweit ist das Urteil aufzu- heben und das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. a) Die Verjährungsfrist für vollendete und versuchte Betrugstaten beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Beim (vollendeten) Betrug beginnt die Verjährung mit Erlangung des letz- ten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 4 StR 75/20, NStZ 2021, 222 mwN). Nach den Feststellun- gen sind dem Angeklagten in den Fällen II.A. 3.2.1 bis II.A. 3.2.17 der Urteils- gründe die von den Geschädigten gezahlten Raten im Zeitraum zwischen 13. September 2012 und 21. November 2013 zugeflossen. Beim Versuch kommt es für den Verjährungsbeginn auf das Ende der Tätigkeit an, die der Vollendung der Tat dienen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 1 2 3 4 5 - 4 - 1. Februar 1989 – 3 StR 450/88, BGHSt 36, 106, 117). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II.A. 3.2.33 bis II.A. 3.2.35 der Urteilsgründe seine Täuschungshandlungen zwischen 1. Juli 2012 und Februar 2013 vorge- nommen. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) war die Erhebung der Anklage vom 17. Dezember 2018. Sie erfolgte nach Ablauf der Verjährungsfrist dieser Taten, so dass Verfol- gungsverjährung eingetreten ist. b) Die Bekanntgaben des Ermittlungsverfahrens mit polizeilicher Verfü- gung vom 18. November 2014 und staatsanwaltlichem Schreiben vom 24. April 2015 konnten die Verjährung nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrechen, weil sich beide jeweils auf eine Betrugstat bezogen, die nicht Verfahrensgegen- stand ist. c) Auch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsge- richts Detmold vom 8. und 13. Februar 2017 vermochten eine Unterbrechung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht herbeiführen, weil sie den Min- destanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen. aa) Ein richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss hat den Tatvorwurf zur rechtstaatlichen Eingrenzung des Ermittlungszugriffs sachan- gemessen zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2001 – 2 BvR 436/01, NStZ 2002, 212). Der Richter muss die aufzuklärende Tat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzel- falls möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 – 2 BvR 1694/14, NJW 2015, 1585; vom 17. März 2009 – 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 6 7 8 9 - 5 - 2516). Dabei ist die Angabe der Tatzeit zur Individualisierung der Tat grundsätz- lich unerlässlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2018 – 2 BvR 1260/16; vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 1872/05). Anordnungen, die den Mindestanforderun- gen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen, vermögen die Ver- jährung nicht zu unterbrechen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 4 StR 142/03, NStZ 2004, 275). bb) Diesen Anforderungen entsprechen die Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Detmold nicht. Das Amtsgericht hat in beiden Beschlüssen zum Tatvorwurf lediglich aus- geführt, „dem Beschuldigten wird zu Last gelegt, als Verantwortlicher der Firmen ‚A. ‘, ‚E. ‘ und ‚T. ‘ europäische Führerscheine an- zubieten, diese aber trotz Zahlung nicht auszugeben, strafbar als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB.“ Es fehlen konkrete Angaben, durch die der Lebenssachver- halt, der den vorgeworfenen Taten zugrunde liegt, nachvollziehbar umrissen wird. Den Beschlüssen kann insbesondere nicht entnommen werden, an welchen Tagen oder in welchem Zeitraum die dem Angeklagten zur Last gelegten Be- trugshandlungen begangen worden sein sollen. Deshalb lässt sich den Beschlüs- sen nicht entnehmen, ob sich der Verfolgungswille der Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse auf die ausgeurteilten Taten erstreckte. 2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Weg- fall der für die eingestellten Taten verhängten 20 Einzelstrafen zur Folge. Sie zieht auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzel- 10 11 12 - 6 - strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal das Land- gericht bei Bemessung der Gesamtstrafe u.a. die Höhe des Gesamtschadens berücksichtigt hat. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Ver- fahrensrüge hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts kei- nen Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Tatge- richt bei Bildung einer neuen nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB die Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsge- richts Detmold vom 24. Mai 2019 festzustellen hat. Sost-Scheible Bender Bartel Rommel Lutz Vorinstanz: Detmold, LG, 20.05.2020 ‒ 23 Js 1207/15 26 KLs 11/18 13 14