Beschluss
2 BvR 512/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit voraus.
• Bei Zweifeln an der juristischen Qualifikation des gewünschten Beistands kann die Zulassung versagt werden.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie offensichtlich unzulässig ist und die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung eines Beistands und Nichtannahme mangels Begründung • Ein Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit voraus. • Bei Zweifeln an der juristischen Qualifikation des gewünschten Beistands kann die Zulassung versagt werden. • Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht anzunehmen, wenn sie offensichtlich unzulässig ist und die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung von Herrn B. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG und reichte eine Verfassungsbeschwerde ein. Die Beschwerde betrifft eine rechtlich komplexe Lage, die für den Beschwerdeführer Bedeutung hat. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Zulassung des Beistands sowie die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde. Es bestand Zweifel an der juristischen Qualifikation der als Beistand gewünschten Person. Zudem entsprach die vorgelegte Beschwerdeschrift nicht den grundlegenden Begründungsanforderungen. Wegen offenkundiger Unzulässigkeit wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ist unanfechtbar. • Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; sie erfordert objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit. • Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre, da erhebliche Zweifel an der juristischen Qualifikation des vorgeschlagenen Beistands bestehen und die Mitwirkung an der Beschwerdeschrift die Mindestanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt. • Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, weil die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist. • Der Beschwerdeführer hat nicht in der nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. • Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wird von weiterer Begründung abgesehen; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung von Herrn B. als Beistand wurde abgelehnt, weil die Zulassung nicht objektiv sachdienlich und die erforderliche juristische Qualifikation zweifelhaft war. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offensichtlich unzulässig ist und die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt wurden. Weiterer Ausführungen wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entsagt. Die Entscheidung ist unanfechtbar, womit der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen erfolglos blieb.