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Beschluss

VerfGH 107/22.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0604.VERFGH107.22VB2.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Bei dem Beschwerdeführer wurde eine Schwerbehinderung (GdB 100) festgestellt. Er führt – vertreten durch seinen Vater, Herrn F – verschiedene Verfahren vor der 3. und der 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen, deren Vorsitz dieselbe Richterin innehat. In unter anderem sieben dieser Verfahren lehnte er – wiederum vertreten durch seinen Vater – die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. In der Folge wies die abgelehnte Richterin in allen sieben Verfahren darauf hin, dass in klaren Fällen eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs der abgelehnte Richter nicht an der weiteren Mitwirkung gehindert sei beziehungsweise offensichtlich rechtsmissbräuchliche Befangenheitsgesuche keiner gesonderten Entscheidung bedürften. Mit seiner am 6. Dezember 2022 erhobenen und durch weitere Schreiben vom 7., 9. 15. und 18. Dezember 2022 sowie vom 2. Januar 2023 ergänzten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist der Auffassung, die Vorsitzende habe die gegen sie gerichteten Befangenheitsanträge in unzulässiger Weise selbst zurückgewiesen. Weiter hat er Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, alternativ die Zulassung seines Vaters als Beistand beantragt. II. 1 . Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 - VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 1 m.w.N.). Aus den nachfolgend unter 3. dargelegten Gründen bietet diese nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Herr F, der Vater des Antragstellers, ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung über die Zulassung als Beistand steht im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs. Sie setzt in subjektiver Hinsicht ein Bedürfnis des Beteiligten und in objektiver Hinsicht ihre Sachdienlichkeit voraus (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - VerfGH 97/21.VB-1, juris, Rn. 19). Die Zulassung von Herrn F als Beistand ist jedenfalls nicht sachdienlich. Voraussetzung für eine Zulassung als Beistand ist, dass der als Beistand Gewünschte dem Verfahren förderlich sein wird, er also dem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof juristisch qualifiziert beistehen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2017 - 1 BvR 1877/15, juris, Rn. 4, und vom 12. Juni 2017 - 2 BvR 512/17, juris, Rn. 2; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand 1. Dezember 2023, § 22 Rn. 22; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 14). Dies ist aus den unter 3. dargelegten Gründen nicht erkennbar. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist mangels ausreichender Begründung [dazu a) und b)] sowie mangels Erschöpfung des Rechtswegs [dazu c)] unzulässig. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen. Der Beschwerdeführer muss zudem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 28. Februar 2023 - VerfGH 18/23.VB-3, juris, Rn. 2). Dies gilt auch bei Rügen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Handhabung des Ablehnungsrechts gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 10). b) Diese Anforderungen erfüllt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. aa) Es fehlt bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Maßstab für eine Verletzung des Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit Blick auf die Selbstentscheidung der abgelehnten Richterin. So kann eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind vielmehr erst überschritten, wenn die Annahme des abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden zu dürfen, im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 526/19, juris, Rn. 22; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 32/19.VB-3, juris, Rn. 19 m. w. N., und vom 29. November 2022 - VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 23). Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte einem Spruchkörper in Ausnahmefällen gestattet, abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 60 Abs. 1 SGG auch auf das sozialgerichtliche Verfahren Anwendung findet, in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche zu entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um gänzlich untaugliche beziehungsweise offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche handelt (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - I ZR 28/19, juris, Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13/13, juris, Rn. 5). Ist das der Fall, gerät eine Selbstentscheidung nicht mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06, juris, Rn. 19 f.; VerfGH NRW, Beschluss vom 29. November 2022 - VerfGH 69/21.VB-3, juris, Rn. 24). Auch begründet es nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte nicht notwendig einen Verfahrensfehler, wenn eine förmliche Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch unterbleibt beziehungsweise ein solches gänzlich unberücksichtigt bleibt (vgl. BSG, Beschlüsse vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B, juris, Rn. 8, vom 23. Mai 2018 - B 8 SO 1/18 BH, juris, Rn. 8, und vom 8. September 2023 - B 8 SO 61/22 BH, juris, Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 159/05, juris, Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 2 BvE 1/86, juris, Rn. 16). Eine Nichtbescheidung wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit kann danach beispielsweise dann gerechtfertigt sein, wenn eine Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll, der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B, juris, Rn. 8) oder sie etwa gar keine oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2023 - B 8 SO 61/22 BH, juris, Rn. 6). bb) Ob die abgelehnte Richterin unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt hat, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Es fehlt nämlich an der erforderlichen schlüssigen Darlegung der besonderen Umstände des Einzelfalls, anhand derer allein die Prüfung, ob die Selbstentscheidungen der abgelehnten Richterin beziehungsweise die Nichtbescheidung der Befangenheitsgesuche willkürlich erfolgt sind, möglich ist. So lässt sich der Beschwerdebegründung bereits der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend schlüssig entnehmen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, seine Ablehnungsgesuche seien – entgegen der Ansicht der abgelehnten Richterin – nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, und verweist insoweit auf die jeweils als Anlage beigefügten Befangenheitsanträge. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in den verschiedenen Befangenheitsgesuchen – die hier überdies oftmals auf zahlreiche verschiedene Verfahren gerichtet sind und mitunter auf nicht vorgelegte Entscheidungen und Ablehnungsgesuche verweisen – nach rechtsverletzenden Umständen zu suchen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, zu diesem Zweck die Akten der sieben Ausgangsverfahren beizuziehen. Ohne eine schlüssige Darlegung der Ablehnungsgründe und des Verfahrensganges kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Nichtbescheidung der Befangenheitsgesuche die Grenze zum Verfassungsverstoß überschritten hat oder nach den o.g. Maßstäben ausnahmsweise zulässig beziehungsweise zumindest nicht willkürlich rechtsfehlerhaft gewesen ist. c) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass er den Rechtsweg im Sinne des § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft hat. Zwar sind Verfassungsbeschwerden gegen Zwischenentscheidungen – wie die Entscheidung über eine Richterablehnung – dann nicht ausgeschlossen, wenn sie zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 9). Auch ist die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch im sozialgerichtlichen erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar, so dass auch der Rechtsweg üblicherweise erschöpft ist. Anderes gilt jedoch, wenn es – wie hier – an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mangelt. In einem solchen Fall kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Rechtsmittelgericht eine allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis zu, in deren Rahmen es die Ablehnungsgründe prüfen und darüber auch entscheiden darf (vgl. BSG, Beschlüsse vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B, juris, Rn. 11, und vom 27. Juni 2019 - B 5 R 1/19 B, juris, Rn. 9). Dies gilt jedenfalls dann, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 29. März 2007, a.a.O., und vom 27. Juni 2019, a.a.O.). Dass der Beschwerdeführer den Rechtsmittelzug in den sieben hier in Rede stehenden Verfahren bereits vollständig durchlaufen hat, hat er indes nicht dargetan. d) Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.