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Beschluss

VerfGH 26/24.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0409.VERFGH26.24VB3.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung von Herrn F als Beistand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Berichtigungsantrages. Bei dem Beschwerdeführer ist seit dem 22. Mai 1997 eine Schwerbehinderung anerkannt. Mit Urteil vom 15. Januar 2024 entschied die 3. Kammer des Sozialgerichts Aachen durch die Vorsitzende sowie zwei ehrenamtliche Richter ohne mündliche Verhandlung über eine Klage des – durch seinen bevollmächtigten Vater, Herrn F, vertretenen – Beschwerdeführers. Dieses Urteil ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 20. Januar 2024 bekanntgegeben worden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer – wiederum vertreten durch seinen Vater – unter anderem die Berichtigung des „Beschlusses vom 15. Januar 2024“ in insgesamt 12 Punkten, wobei er auf die Regelungen der §§ 138 und 139 SGG Bezug nahm. Diesen Berichtigungsantrag lehnte die Kammer durch ihre Vorsitzende ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter mit Beschluss vom 5. Februar 2024 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach §§ 138, 139 SGG lägen nicht vor. Eine Berichtigung des Urteils gemäß § 138 SGG komme nicht in Betracht, da weder offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 138 Satz 1 SGG vorlägen noch ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Berichtigung bestehe. Soweit der Beschwerdeführer seinen Berichtigungsantrag auf § 139 SGG stütze, sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift auf Urteile im schriftlichen Verfahren gemäß § 124 Abs. 2 SGG nicht anwendbar sei. Mit seiner am 10. Februar 2024 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er ist der Auffassung, die Kammer des Sozialgerichts habe nicht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter über seinen Antrag entscheiden dürfen, da dieser auch auf eine Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG gerichtet gewesen sei und jene Norm eine Entscheidung „des Gerichts“ vorsehe. Weiter hat er Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, alternativ die Zulassung seines Vaters als Beistand beantragt. II. 1 . Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen. Aus den nachfolgend unter 3. dargelegten Gründen bietet diese nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Diese Entscheidung kann zusammen mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ergehen (vgl. nur VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 54/22.VB-3, juris, Rn. 1 m.w.N.). 2. Herr F, der Vater des Antragstellers, ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG als Beistand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Die Entscheidung über die Zulassung als Beistand steht im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs. Sie setzt in subjektiver Hinsicht ein Bedürfnis des Beteiligten und in objektiver Hinsicht ihre Sachdienlichkeit voraus (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 97/21.VB-1, juris, Rn. 19). Die Zulassung von Herrn F als Beistand ist jedenfalls nicht sachdienlich. Voraussetzung für eine Zulassung als Beistand ist, dass der als Beistand Gewünschte dem Verfahren förderlich sein wird, er also dem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof juristisch qualifiziert beistehen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2017 – 1 BvR 1877/15, juris, Rn. 4, und vom 12. Juni 2017 – 2 BvR 512/17, juris, Rn. 2; Grünewald, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand 1. Dezember 2023, § 22 Rn. 22; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 22 Rn. 14). Dies ist aus den unter 3. dargelegten Gründen nicht erkennbar. 3. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4). Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, juris, Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt auch bei Rügen einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zur Richterablehnung VerfGH NRW, Beschluss vom 26. Januar 2021 – VerfGH 19/20.VB-3, juris, Rn. 10). b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde bezogen auf den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 5. Februar 2024 und die insoweit gerügte Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung kann nämlich nicht schon in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt vielmehr erst in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewendet worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 1 BvR 1750/19, juris, Rn. 11 m.w.N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 97/21.VB-1, juris, Rn. 27 m.w.N.). Einen derartigen Verstoß zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kammer des Sozialgerichts habe seinen auch auf § 139 SGG gestützten Berichtigungsantrag nicht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ablehnen dürfen, weil § 139 Abs. 2 SGG insofern eine Entscheidung des Gerichts vorsehe. Dabei setzt er sich jedoch nicht damit auseinander, dass die Entscheidung über den Berichtigungsantrag außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Beschluss erfolgte. Nach der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG wirken die ehrenamtlichen Richter bei derartigen Beschlüssen nicht mit. Dies gilt nach herrschender Meinung auch bei Beschlüssen, die einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG zum Gegenstand haben. Die an der (ursprünglichen) Entscheidung beteiligten ehrenamtlichen Richter wirken danach auch in solchen Fällen nach § 12 Abs. 1 SGG nur mit, wenn über den Berichtigungsantrag in mündlicher Verhandlung entschieden wird (vgl. LSG BY, Beschluss vom 29. November 2019 – L 7 BA 166/18, juris, Rn. 35; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 139 Rn. 4a; Harks, in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, Stand 1. Februar 2024, § 139 Rn. 18; Bolay, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 139 Rn. 5). Aus § 139 Abs. 2 Satz 3 SGG ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nach herrschender Meinung nichts anderes, da diese Vorschrift lediglich verhindern soll, dass Richter entscheiden, die an der Verhandlung nicht teilgenommen haben (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, a.a.O.; Harks, in BeckOGK SGG, a.a.O.). Angesichts dessen zeigt der Beschwerdeführer schon nicht auf, dass in der Entscheidung über den Berichtigungsantrag ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter eine fehlerhafte Rechtsanwendung liegt. Erst recht hat er mit Blick hierauf keine willkürlich fehlerhafte Anwendung von Verfahrensnormen oder eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dargelegt. c) Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 60 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.