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Beschluss

1 BvR 2194/15

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt im fachgerichtlichen Wertungsrahmen, wenn eine abschließende Gesamtwürdigung ergibt, dass Unterlassung und mögliche Zwangsmaßnahmen den Kompensationsbedarf hinreichend abdecken. • Geldentschädigung kommt nur in Betracht, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweitig befriedigend ausgeglichen werden kann; dabei sind auch Kontext, Verbreitungsgrad und Präventionswirkung gegen das Recht auf Meinungsäußerung abzuwägen. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht an, wenn das fachgerichtliche Urteil keine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Umfang des Schutzbereichs des Persönlichkeitsrechts erkennen lässt.
Entscheidungsgründe
Keine Geldentschädigung bei rügender Blogäußerung — fachgerichtliche Gesamtwürdigung ausreichend • Die Versagung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt im fachgerichtlichen Wertungsrahmen, wenn eine abschließende Gesamtwürdigung ergibt, dass Unterlassung und mögliche Zwangsmaßnahmen den Kompensationsbedarf hinreichend abdecken. • Geldentschädigung kommt nur in Betracht, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweitig befriedigend ausgeglichen werden kann; dabei sind auch Kontext, Verbreitungsgrad und Präventionswirkung gegen das Recht auf Meinungsäußerung abzuwägen. • Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht an, wenn das fachgerichtliche Urteil keine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Umfang des Schutzbereichs des Persönlichkeitsrechts erkennen lässt. Die Beschwerdeführerin war Moderatorin eines öffentlich-rechtlichen Kulturmagazins. In einer Sendungsanmoderation kritisierte sie einen Journalisten, der zuvor in einer Antisemitismusdebatte aufgetreten war. Der Journalist veröffentlichte daraufhin beleidigende Blogbeiträge, in denen er die Moderatorin herabsetzte und diffamierte. Die Moderatorin erlangte gegen einzelne Äußerungen einstweiligen Rechtsschutz; sie klagte in der Hauptsache auf Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht sprach ihr 7.500 € zu; das Oberlandesgericht hob die Geldentschädigung auf und wies die Klage ab. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung ihres Grundrechts auf Allgemeines Persönlichkeitsrecht und stellte insbesondere heraus, ein Unterlassungstitel könne die erlittene Ehrverletzung nicht rückwirkend kompensieren. • Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die angegriffene obergerichtliche Wertung im fachgerichtlichen Rahmen liegt und keine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts vorliegt. • Rechtliche Ausgangslage: Geldentschädigung ist nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur bei schwerwiegenden Verletzungen geboten, die nicht anders befriedigend ausgeglichen werden können; dies steht mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Ausgleich zu bringen (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 GG relevant). • Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Äußerungen schwerwiegend und nicht von Meinungsfreiheit gedeckt waren, bejahte aber, dass der Kompensationsbedarf unter den konkreten Umständen durch den ergangenen Unterlassungstitel und dessen Durchsetzungsmöglichkeiten sowie die begrenzte Verbreitung des Blogbeitrags nicht so hoch sei, dass eine Geldentschädigung erforderlich wäre. • Bei der Abwägung berücksichtigte das Oberlandesgericht neben der Schwere der Ehrverletzung den emotionalen Kontext der Debatte, das Akzeptieren der einstweiligen Verfügung durch den Beklagten, das niedrige Verbreitungsinteresse (ca. 6.000 Aufrufe) und die Präventionswirkung einer Geldentschädigung im Verhältnis zur Meinungsfreiheit. • Nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts ist diese Gesamtwürdigung tragfähig und nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden; die Möglichkeit späterer Wiederholungen könnte jedoch die Frage einer Kompensation künftig neu aufwerfen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht hatte zu Recht gewürdigt, dass zwar eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorlag, eine Geldentschädigung aber unter den konkreten Umständen nicht notwendig war, weil der Unterlassungstitel, dessen Durchsetzung sowie das geringe Verbreitungsinteresse einen ausreichenden Ausgleich boten. Das Bundesverfassungsgericht sah daher keine grundsätzlich unrichtige Auffassung vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sollte der Beklagte erneut Verstöße begehen oder sich die Verbreitung deutlich ausweiten, dürfte die Notwendigkeit einer Geldentschädigung zu überprüfen sein; die Entscheidung ist unanfechtbar.