Urteil
10 U 52/16
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1214.10U52.16.00
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Leitsätze
1. Die einen presserechtlichen Geldentschädigungsanspruch voraussetzende Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt bei einer Berichterstattung über für die öffentliche Meinungsbildung wichtige Umstände in der Regel nicht vor.(Rn.8)
2. Es handelt sich um für eine Berichterstattung über für die öffentliche Meinungsbildung wichtige Umstände, wenn sich der streitgegenständliche Artikel allgemein mit der Information über die Hintergründe eines bekannten politischen Skandals und speziell mit dem Ergebnis einer Sitzung des darüber eingesetzten Untersuchungsausschusses befasst, vor dem die Betroffene als Zeugin ausgesagt hatte.(Rn.8)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 26.04.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -27 O 668/15- abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einen presserechtlichen Geldentschädigungsanspruch voraussetzende Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt bei einer Berichterstattung über für die öffentliche Meinungsbildung wichtige Umstände in der Regel nicht vor.(Rn.8) 2. Es handelt sich um für eine Berichterstattung über für die öffentliche Meinungsbildung wichtige Umstände, wenn sich der streitgegenständliche Artikel allgemein mit der Information über die Hintergründe eines bekannten politischen Skandals und speziell mit dem Ergebnis einer Sitzung des darüber eingesetzten Untersuchungsausschusses befasst, vor dem die Betroffene als Zeugin ausgesagt hatte.(Rn.8) Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des am 26.04.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin -27 O 668/15- abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere die Form- und Fristvorschriften wahrende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der durch das angefochtene Urteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu, weshalb die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin abzuweisen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können einen möglichen Anspruch auf Geldentschädigung beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2015, VI ZR 175/14, Rn. 38 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach Juris, veröffentlicht ferner in: BGHZ 206, 347ff., NJW 2016, 789ff., AfP 2015, 564ff.). Diese Rechtsprechung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017, 1 BvR 2194/15, Rn. 10, 12, zitiert nach Juris; vgl. auch AfP 2017, 228f.). In Anwendung und Ausfüllung dieser Grundsätze geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Berlin in der -in anderer Gerichtsbesetzung- in der Parallelsache 27 O 36/17 getroffenen Entscheidung, Urteil vom 06.06.2017, davon aus, dass eine so schwerwiegende, eine Geldentschädigung erfordernde Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nicht gegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach zur Konkretisierung der Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes für die Zuerkennung einer Geldentschädigung hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs darauf abgestellt, ob der rechtswidrige Eingriff sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, er gleichsam den Kern der Persönlichkeit trifft (vgl. BGH, aaO, Rn. 39; ferner: Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, Rn. 39, zitiert nach Juris, vgl. auch BGHZ 199, 237ff., NJW 2014, 2029ff., AfP 2014, 135ff.). Ein dermaßen starker Eingriff kann hier nicht festgestellt werden. Die Berichterstattung der Beklagten über den -zutreffenden- Umstand eines Verhältnisses der Klägerin mit einem Verfassungsschutzmitarbeiter, stellt zwar einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, weshalb ihrem diesbezüglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch stattgegeben wurde (Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.09.2014, 27 O 331/14, rechtskräftig geworden infolge Rücknahme der Berufung nach Hinweis des Senates zu 10 U 162/14). Weder aus der Offenbarung dieses die Privatsphäre berührenden Umstandes selbst noch aus dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen, auch in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2017, rechtfertigt sich die Annahme, dass die Klägerin hierdurch im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen worden sein könnte. Die Klägerin trägt insoweit vor, dass sie, wie auch Menschen aus ihrem Umfeld, seit der Veröffentlichung am 12.06.2014 in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung “... ” sowie der dazugehörigen Internetseite bis jetzt regelmäßig mit dem Inhalt der Berichte konfrontiert würden. Die Professionalität, Reputation und die Intentionen ihrer Vereinsarbeit, dem von ihr geführten ... ., der Opfern von Zwangsprostitution u.a. helfe, werde fortlaufend in Frage gestellt. Der Imageschaden durch die Berichterstattung sei auch nach drei Jahren noch nicht beseitigt. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf eine kritische Bewertung der Vereinsarbeit durch die Stadt ... als Antwort auf eine Presseanfrage. Sie führt weiter aus, sie und ihr Ehemann würden im privaten Rahmen immer noch darauf angesprochen. Die Folgen der Berichterstattung seien aufgrund ihres Wohn- und Tätigkeitsortes in ... wesentlich schwerwiegender als das in der Anonymität einer Großstadt der Fall wäre. Es kann zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass diese mitgeteilten Umstände zutreffen und die Klägerin persönlich wie auch beruflich belasten und beeinträchtigen. Gleichwohl wird die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angesetzte hohe Schwelle der Eingriffsintensität für die Zuerkennung einer Geldentschädigung dadurch nicht erreicht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit dem Inhalt der Berichterstattung ständig konfrontiert werden würde. Das behauptet sie nicht und kann auch nicht angenommen werden angesichts des Umstandes, dass die Artikel nicht mehr abrufbar sein dürften, wovon nach der Unterlassungsanordnung auszugehen ist. Die Klägerin kann demzufolge nur am Rande ihrer Sozial- und Privatsphäre betroffen sein. Ergänzend ist anzuführen, dass die Klägerin keine schwerwiegenden Auswirkungen in ihrem familiären Umfeld vorgetragen hat. Solche waren auch angesichts des Umstandes, dass ihre Eheschließung erst vor ca. einem Jahr stattfand, nicht naheliegend. Etwas anderes wäre nur vorstellbar, wenn über ein außereheliches Verhältnis berichtet wird und im Anschluss daran die eigene Ehe zerbricht. Boshafte oder negative Bemerkungen ihres beruflichen wie privaten Umfeldes, mögen sie auch auf die beanstandete Berichterstattung zurückzuführen sein, können aber die begehrte Geldentschädigung gegenüber der Beklagten nicht rechtfertigen. Auch Anlass und Beweggrund der Berichterstattung vermögen die erforderliche Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zu begründen. Der streitgegenständliche Artikel befasste sich allgemein mit der Information über die Hintergründe eines landläufig unter der Bezeichnung “...” bekannten politischen Skandals und speziell mit dem Ergebnis einer Sitzung des darüber eingesetzten Untersuchungsausschusses, vor dem die Klägerin als Zeugin ausgesagt hatte. Es handelte sich somit um eine Berichterstattung über für die öffentliche Meinungsbildung wichtige Umstände. Der Anlass war objektiv sachbezogen und keineswegs vergleichbar mit Fällen, in denen sich die Presse aus Gründen des Profitstrebens bewusst über das Persönlichkeitsrecht Betroffener hinweggesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, Vi ZR 56/94, Rn. 75, zitiert nach Juris, vgl. auch: BGHZ 128, 1ff., NJW 1995, 861ff., AfP 1995, 411ff.; Urteil vom 24.11.2009, VI ZR 219/08, Rn. 18, zitiert nach Juris, vgl. auch: BGHZ 183, 227ff., NJW 2010, 763ff., AfP 2010, 75ff.). Lediglich in den letztgenannten Fällen hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit einer Geldentschädigung anerkannt. In diesem Zusammenhang kann auch das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin bei Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Feststellung eines rechtswidrigen Eingriffes konnte erst aufgrund einer umfassenden Abwägung der gegensätzlichen grundrechtlich geschützten Rechtspositionen beider Parteien erfolgen. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Landgerichts in dem Urteil der Parallelsache 27 O 36/17, dass die Klägerin durch den erlangten Unterlassungstitel mit Strafbewehrung eine hinreichende Genugtuung für den erlittenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfahren hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.