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Beschluss

15 U 86/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0828.15U86.17.00
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Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.5.2017 (28 O 367/16) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.09.2017

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.5.2017 (28 O 367/16) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.09.2017 G r ü n d e : Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin der geltend machte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten nicht zusteht. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 9.8.2017 gilt ergänzend Folgendes: 1. Ob die identifizierende Wort- und Bildberichterstattung der Beklagten über das gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt und ein schweres Verschulden der Beklagten eine Entschädigung angezeigt erscheinen lässt, ist insofern zweifelhaft, als es sich vorliegend um eine Berichterstattung aus der öffentlichen Hauptverhandlung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bad Kreuznach handelte und an der Person der Klägerin aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zum Opfer der Straftat – einer als Bürgermeister in der politischen Öffentlichkeit stehenden Person – durchaus ein öffentliches Informationsinteresse bestanden haben dürfte. Insofern dürfte es sich sowohl bei der Frage einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch bei der Frage des Vorliegens eines Ereignisses der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG um einen Grenzfall gehandelt haben, der durch die Beklagte nicht einfach zu beantworten war und die von der Klägerin angeführte vorsätzliche Verhaltensweise nicht ohne weiteres stützen kann. 2. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn letztlich fehlt es der Klägerin jedenfalls – wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat – an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Nach der Rechtsprechung ist Geldentschädigung nur zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, etwa durch Verweis auf die ideelle Genugtuung durch einen Unterlassungstitel und die Möglichkeit, ihn im Vollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die staatliche Pflicht, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte zu schützen, auf die der Anspruch auf Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zurückgeht, kann sich dann bis zur Gebotenheit einer Geldentschädigung verdichten (vgl. etwa BVerfG v. 2.4.2017 – 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879 Rn. 10 m.w.N.). Entscheidend ist, ob aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein unabweisbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich besteht. Ein solches unabweisbares Bedürfnis kann vorliegend nach Würdigung der Gesamtumstände nicht angenommen werden. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hält der Senat folgende Aspekte für maßgeblich, die gegen ein unabweisbares Bedürfnis auf Seiten der Klägerin und damit jedenfalls auch in der Gesamtabwägung mit dem bestehenden öffentliches Interesse an dem gegen die Klägerin gerichteten Strafverfahren gegen die Zubilligung einer Entschädigung sprechen: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte umgehend auf die Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 30.6.2014 am 2.7.2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin nicht gezwungen war, im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch gerichtlich gegen die Beklagte vorzugehen. Des Weiteren muss auch Berücksichtigung finden, dass die Klägerin nach Kenntnisnahme des Beitrags vom 3.6.2014 zunächst zwei Jahre zugewartet hat, bevor sie ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung mit Schreiben vom 14.7.2016 außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Im Anschluss daran verstrich ein weiteres halbes Jahr, bevor sie den Anspruch mit Klageschrift vom 30.12.2016 beim Landgericht Köln anhängig gemacht hat. Die Klägerin hat – auch in der Berufungsbegründung – nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie sich trotz ihrer bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehenden anwaltlicher Vertretung dazu entschieden hat, nach erfolgreicher außergerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs einen derart langen Zeitraum zuzuwarten, bevor sie die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch nahm. Insofern ist aber anerkannt, dass das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten entfallen kann bzw. zumindest deutlich geringer wird, wenn - wie hier - dafür kein vernünftiger Grund angegeben wird (vgl. selbst bei einem Zuwarten wegen eines noch laufendem Strafverfahrens gegen den Äußernden LG Berlin v. 18.3.2008 - 27 O 884/07, BeckRS 2009, 00130; dem folgend Fricke , in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 31). Der Senat hat insofern schon eine Dauer von knapp einem Jahr (Senat v. 1.9.2016 – 15 U 60/16, n.v.), von 1 ½ Jahren (Senat v. 14.4.2016 – 15 U 193/15, juris Rn. 24) sowie jedenfalls von drei Jahren (Senat v. 21.8.2017 – 15 W 47/17, n.v.) als schädlich angesehen. Dies beruht auf der Überlegung, dass bei der für einen Entschädigungsanspruch erforderlichen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung eigentlich davon auszugehen ist, dass diese – wenn sie wie hier der Klägerin tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist – auch unverzüglich angegriffen wird. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen die Persönlichkeitsrechtsverletzung die von der Klägerin behaupteten, nicht unerheblichen Auswirkungen auf ihr Berufs- und Familienleben nach sich gezogen haben soll und damit gleichsam tagtäglich wieder ins Bewusstsein gerückt worden ist. Demgegenüber weckt es durchgreifende Zweifel sowohl an der behaupteten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch an der Gebotenheit einer entsprechenden Sanktion, wenn die den angeblichen Geldentschädigungsanspruch begründenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen über mehrere Jahre hinweg unverfolgt bleiben. Faktisch liegt eine Form der Selbstwiderlegung vor, weil der Betroffene zeigt, dass er offenbar über lange Zeit hinweg mit der entsprechenden Berichterstattung und ihren Folgen durchaus leben konnte (vgl. allg. dazu auch BGH v. 7.12.1976 – VI ZR 272/75, juris Rn. 18 und für Zuwarten allg. auch kritisch Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 130). Angesichts dessen und angesichts der Tatsache, dass auch die Titulierung des Unterlassungsanspruchs eine gewisse Genugtuungsfunktion hatte, erscheint daher jedenfalls zuletzt eine Geldentschädigung nicht (mehr) geboten. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urt. v. 18.12.2007 – 7 U 85/06, ZUM-RD 2008, 602) führt zu keiner abweichenden Einschätzung der Rechtslage. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht Hamburg seine Ansicht, ein 2 ½-jähriges Zuwarten habe auf den Entschädigungsanspruch des Betroffenen keinen Einfluss, nicht begründet, sondern diese ebenso apodiktisch feststellt, wie es die entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 2.3.2006 (27 O 1043/05) ablehnt. Im Übrigen mag – dies ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg mangels vollständiger Mitteilung des Sachverhalts nicht sicher zu entnehmen – das zögerliche Vorgehen des dortigen Klägers auch damit in Zusammenhang gestanden haben, dass er zunächst gezwungen war, seine Unterlassungsansprüche mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, womit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung es durchaus als gerechtfertigt erscheinen könnte, zunächst die Frage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Rechtsstreit um den Unterlassungsanspruch zu klären und den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung dann im Anschluss gerichtliche geltend zu machen. Auf eine solche Fallkonstellation kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht berufen, weil die Beklagte den Unterlassungsanspruch unmittelbar nach Abmahnung anerkannt hatte. 3. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb der im Tenor bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.