Urteil
14 K 2402/18
Finanzgericht Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGBW:2020:0326.14K2402.18.00
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Leitsätze
1. Freiwillig geleistete überobligatorische Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische privatrechtliche Pensionskasse sind, wie auch aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistete obligatorische Arbeitgeberbeiträge, im Zeitpunkt der Zahlung als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.32)
.
2. Die durch den Arbeitgeber nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften und nicht aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, sondern infolge eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags entrichteten überobligatorischen Pensionskassenbeiträge sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG (Rn.34)
(Rn.35)
und im Streitfall (aufgrund Höchstbetrag und Anrechnung) nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG steuerfrei (Rn.38)
.
3. Mangels Vergleichbarkeit der Rechtsbeziehung zur Pensionskasse für den Bereich des Überobligatoriums mit der Absicherung über eine inländische Pensionskasse aufgrund des bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden Möglichkeit der Auszahlung des überobligatorischen Altersguthabens in Form eines Vorbezugs (hier: Möglichkeit der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum) oder einer Austrittsleistung besteht für die überobligatorischen Arbeitgeberleistungen auch keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG (Rn.39)
(Rn.40)
.
4. Sowohl die Qualifikation der vom Arbeitgeber geleisteten überobligatorischen Beiträge zur Schweizer Pensionskasse als Arbeitslohn (Rn.31)
(Rn.33)
als auch die vorgelagerte Besteuerung der aus dem Überobligatorium stammenden Alterseinkünfte (Rn.42)
verstoßen nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Freiwillig geleistete überobligatorische Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische privatrechtliche Pensionskasse sind, wie auch aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistete obligatorische Arbeitgeberbeiträge, im Zeitpunkt der Zahlung als Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (Rn.29) (Rn.30) (Rn.32) . 2. Die durch den Arbeitgeber nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften und nicht aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung, sondern infolge eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags entrichteten überobligatorischen Pensionskassenbeiträge sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG (Rn.34) (Rn.35) und im Streitfall (aufgrund Höchstbetrag und Anrechnung) nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG steuerfrei (Rn.38) . 3. Mangels Vergleichbarkeit der Rechtsbeziehung zur Pensionskasse für den Bereich des Überobligatoriums mit der Absicherung über eine inländische Pensionskasse aufgrund des bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls bestehenden Möglichkeit der Auszahlung des überobligatorischen Altersguthabens in Form eines Vorbezugs (hier: Möglichkeit der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum) oder einer Austrittsleistung besteht für die überobligatorischen Arbeitgeberleistungen auch keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG (Rn.39) (Rn.40) . 4. Sowohl die Qualifikation der vom Arbeitgeber geleisteten überobligatorischen Beiträge zur Schweizer Pensionskasse als Arbeitslohn (Rn.31) (Rn.33) als auch die vorgelagerte Besteuerung der aus dem Überobligatorium stammenden Alterseinkünfte (Rn.42) verstoßen nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Einzelrichterin entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 8. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Der Bundesrepublik Deutschland steht nach Art. 15a DBA-Schweiz als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte der Kläger aus unselbständiger Arbeit zu. Es besteht zwischen den Beteiligten zu Recht Einigkeit darüber, dass der Kläger Grenzgänger im Sinne dieses Artikels ist. 2. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. a) Da der Begriff der unselbständigen Arbeit im Abkommen selbst nicht definiert wird, ist - soweit sich aus der Systematik des DBA-Schweiz nichts Gegenteiliges ergibt - gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz auf das nationale Recht abzustellen (s. BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625). Denn nach dieser Bestimmung hat bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der Zusammenhang nichts Anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. b) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an einen Dritten (Versicherer) leistet, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer diese zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert. Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer später Versicherungsleistungen erlangt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. September 2011 VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201). c) Nach diesen Maßstäben führen die Beiträge der Arbeitgeberin des Klägers zur Pensionskasse F AG und zur EV F AG zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn dem Kläger steht gegen die F AG Pensionskasse und gegen die EV F AG nach Art. 89a Abs. 5 ZGB ein im Klageweg durchsetzbarer Anspruch auf die im Reglement der F AG Pensionskasse bzw. der EV F AG geregelten Leistungen bei Eintritt der Risiken Alter, Tod und Invalidität zu (vgl. das Reglement der F AG Pensionskasse sowie der F AG EV jeweils unter B Leistungen der Stiftung). Wegen dieses unentziehbaren Anspruchs handelt es sich bei den strittigen Leistungen entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht um bloße Absichtserklärungen der Arbeitgeberin, zum Zeitpunkt des Rentenbezugs eine über die gesetzlich vorgeschriebene Altersvorsorge hinausgehende Rentenleistung auszurichten. d) Diese Auslegung des Art. 19 EStG verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz (GG). aa) Eine Ungleichbehandlung der steuerlichen Beurteilung der Arbeitgeberleistungen zum Überobligatorium zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberleistungen zum Obligatorium liegt nicht vor, da auch die Beiträge des Arbeitgebers zum Obligatorium nach oben dargestellten Maßstäben Einkünfte im Sinne des § 19 EStG darstellen. bb) Auch bei im Inland beschäftigten Arbeitnehmern sind freiwillige Arbeitgeberleistungen an eine Pensionskasse als Arbeitslohn steuerbar (vgl. etwa BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 VI R 57/08, BStBl II 2011, 978 und vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 BStBl II 2010, 194.) So entschied der BFH im Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führten bereits im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Der BFH entnahm dem Einkommensteuerrecht keine gesetzgeberische Grundentscheidung, dass unabhängig von tatbestandlichen Voraussetzungen Lohn stets insoweit von der Einkommensteuer zu befreien sei, als er für Zukunftssicherungsleistungen verwendet werde. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Juli 2010 2 BvR 3056/09, juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist dementsprechend auch bei der Qualifikation von Beiträgen eines Arbeitgebers in eine schweizerische Pensionskasse als Arbeitslohn nicht gegeben. 3. Die überobligatorischen Beiträge der Arbeitgeberin des Klägers sind - im Gegensatz zu obligatorischen Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen privatrechtlichen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf der Grundlage der AHV - nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei. Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, steuerfrei. Die Arbeitgeberin entrichtete die überobligatorischen Pensionskassenbeiträge infolge eines privatrechtlichen Versicherungsvertrags, der mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages des Klägers mit der F AG zwischen ihm und der F AG Pensionskasse bzw. der F AG EV (konkludent) zustande kam, und mithin weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften noch aufgrund einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 2013 VI R 6/11 BStBl II 2016, 650; vom 25. Januar 2017 X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015 und vom 17. Mai 2017 X R 10/15 BStBl II 2017, 1251). 4. Die im Überobligatorium erbrachten Arbeitgeberleistungen sind auch nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG steuerfrei. a) Diese Arbeitgeberleistungen sind zwar Pensionskassenbeiträge i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung und als solche dem Grunde nach steuerfrei. Denn die Arbeitgeberin entrichtete sie für den bei ihr in der Schweiz beschäftigten Kläger. Überdies leistete sie für ihn keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland, weil er wegen seiner Beschäftigung in der Schweiz nach § 3 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch nicht der inländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag. b) Aufgrund des Höchstbetrags gemäß § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG und der Anrechnung der gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG kommt im Streitfall eine Steuerfreiheit aber nicht in Betracht (s. BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 10/15 a.a.O.) 5.Die überobligatorischen Arbeitgeberleistungen in die Pensionskasse sind nicht nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 63 EStG. Sowohl auf Ebene des § 3 Nr. 56 als auch des § 3 Nr. 63 EStG ist für den Abzug von Arbeitgeberbeiträgen, die von inländischen Arbeitgebern an eine ausländische betriebliche Pensionskasse gezahlt werden, im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung zu entscheiden, ob die ausländische Pensionskasse mit einer inländischen Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung nach dem deutschen Betriebsrentengesetz vergleichbar ist oder einem der Durchführungswege als vergleichbar zugeordnet werden kann. Dabei muss eine ausländische Pensionskasse nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung mit der Absicherung über eine inländische Pensionskasse vergleichbar sein. Die Rechtsbeziehung zur F AG Pensionskasse und zur F AG EV für den Bereich des Überobligatoriums ist nicht mit der Absicherung über eine inländische Pensionskasse vergleichbar, da nach den Reglementen der F AG Pensionskasse und der F AG EV für den Kläger die Möglichkeit bestand, bereits vor Eintritt eines der Versorgungsfälle "Alter, Tod und Invalidität" das überobligatorische Altersguthaben in Form eines Vorbezugs (zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum) oder einer Austrittsleistung ausgezahlt zu erhalten. Für die Absicherung über eine inländische Pensionskasse als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung ist kennzeichnend, dass einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt und erst durch Eintritt eines dieser Ereignisse ausgelöst wird. Auch in der Legaldefinition des Begriffs der Pensionskasse (§ 232 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) wird verlangt, dass Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens gewährt werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BStBl II 2016, 657 und vom 17. Mai 2017 X R 10/15 a.a.O.). 6. Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften (§§ 3 Nr. 62 EStG, 3 Nr. 56 EStG, 3 Nr. 63 EStG) auf Arbeitgeberbeiträge ins Überobligatorium ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. a) Insbesondere verstößt die vorgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte, die aus dem Überobligatorium resultieren, nicht gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG. Denn die Vorschriften erschließen ihre Bedeutung im Kontext der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 5 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, a.a.O.). Als tragendes Element des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) hat der Gesetzgeber alle Basisversorgungssysteme unterschiedslos der nachgelagerten Besteuerung unterworfen. Leistungen, die aus dem Überobligatorium resultieren, stellen jedoch keine Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar, da die überobligatorisch private Absicherung in der schweizerischen Pensionskasse nicht mit einer "anderen Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung" nach Art und Struktur des Rechtsverhältnisses vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis des Klägers zur Pensionskasse, das auf einem Vorsorgevertrag des Klägers mit der Pensionskasse beruht, sodass die überobligatorische Absicherung im schweizerischen Recht als eine freiwillige Absicherung des Arbeitnehmers auf privater Rechtsgrundlage eingestuft werden kann. Gegen die Vergleichbarkeit der überobligatorischen Absicherung über die Pensionskasse mit einer gesetzlichen Rentenversicherung nach "Art und Struktur" spricht auch, dass die sich auf Grundlage des Altersguthabens ergebenden überobligatorischen Leistungen zu dem Leistungsniveau der ohnehin schon vorhandenen gesetzlichen Pflichtleistungen aus der AHV/IV und den obligatorischen Leistungen der Pensionskasse hinzutreten. Die überobligatorische Absicherung hat nicht den Charakter einer nur untergeordneten Zusatzleistung zu dieser Basisversorgung. b) Der Einwand der Kläger, die vorgelagerte Besteuerung der Arbeitgeberbeiträge ins Überobligatorium würde gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen, ist unbeachtlich. Denn die Frage der Doppelbesteuerung kann erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung zum Gegenstand der verfassungsrechtlichen Beurteilung gemacht werden. Die dafür maßgebenden steuerrechtlichen Zusammenhänge ergeben sich erst aus einer Gesamtbetrachtung der steuerlichen Vorschriften der Aufbau- und der Rückflussphase. (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14. Juni 2016 2 BvR 323/10, BFH/NV 2016, 1421). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, bestehen nicht. Streitig ist die steuerliche Behandlung der überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge in eine schweizerische privatrechtliche Pensionskasse. Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2016 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger verfügten im Streitjahr über einen inländischen Wohnsitz. Der Kläger war bei der Firma (F AG) in X, Schweiz, nicht selbständig tätig. Mit den aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften unterlag er im Streitjahr als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) - DBA-Schweiz - der inländischen Besteuerung. Mit Abschluss des Arbeitsvertrages mit der F AG trat der Kläger in die Pensionskasse der F AG (F AG Pensionskasse) und in die Ergänzungsversicherung der F AG (F AG EV) ein. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Schweiz leisteten der Kläger sowie seine Arbeitgeberin für die Altersversorgung des Klägers neben den Beiträgen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) auch Beiträge zur F AG Pensionskasse und zur F AG EV. Die F AG Pensionskasse sichert die Altersvorsorge und die Risiken Tod und Invalidität für die Mitarbeitenden der F AG sowie für deren Angehörigen und Hinterbliebenen ab, während die F AG Ergänzungsversicherung die Altersvorsorge und die Risikoversicherung (Tod und Invalidität) für höhere Lohnteile sicherstellt, die nicht durch die F AG Pensionskasse abgesichert sind. Bei der F AG Pensionskasse handelt es sich um eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 48 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das für das Streitjahr gültige Reglement der F AG Pensionskasse (Ausgabe 2016, s. unter folgendem Link: [ ___ ], aufgerufen am 24. März 2020) und das für das Streitjahr gültige Reglement der F AG EV (Ausgabe 2015, s. unter folgendem Link: [ ___ ], aufgerufen am 24. März 2020) sieht neben der Möglichkeit einer Austrittsleistung (Punkt 15 des Reglements F AG Pensionskasse bzw. Punkt 16 des Reglements F AG EV) die Möglichkeit eines Vorbezugs zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum (Punkt 17 des Reglements F AG Pensionskasse bzw. Punkt 18 des Reglements F AG EV) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf Bezug genommen. Mit ihrer im August 2017 eingereichten Einkommensteuererklärung legten die Kläger den schweizerischen jährlichen Lohnausweis für 2016, eine Bestätigung der F AG Pensionskasse sowie eine Bestätigung der F AG Ergänzungsversicherung über die geleisteten Beiträge des Klägers und seiner Arbeitgeberin an die F AG Pensionskasse bzw. F AG EV vor. Danach leistete der Kläger Beiträge in Höhe von 15.531 CHF und seine Arbeitgeberin Beiträge in Höhe von 32.826,60 CHF an die F AG Pensionskasse bzw. F AG EV. Die überobligatorischen Spar- und Risikobeiträge des Arbeitgebers betrugen nach den Bestätigungen insgesamt 26.234,70 CHF und die des Klägers insgesamt 10.137,60 CHF. Jeweils 5.393,40 CHF entfielen auf die obligatorischen Altersgutschriften nach dem BVG. Die obligatorischen Risikogutschriften nach dem BVG betrug für die Arbeitgeberin des Klägers 1.198,50 CHF. Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 7. November 2017 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf xxx € fest. Dabei rechnete er Arbeitgeberbeiträge zum Überobligatorium in Höhe von 26.832 CHF (= 24.551 €) dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers in Höhe von xxx CHF (= xxx €) hinzu. Als beschränkt abziehbare Sonderausgaben berücksichtigte er die Beiträge des Klägers sowie seiner Arbeitgeberin zur AHV, die er auf jeweils 9.708,21 € berechnete, und die obligatorischen Beiträge beider zur Pensionskasse in Höhe von jeweils 5.483,60 € (insgesamt 30.384 €). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Sie wendeten sich u.a. gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für 2016 und beantragten, die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen, da es sich bei den strittigen Arbeitgeberbeiträgen nicht um ein für sie zum Zeitpunkt der Beitragszahlung verfügbares Einkommen handele. Denn sie hätten keinerlei Möglichkeit, über diese Arbeitgeberleistungen in irgendeiner Weise zu verfügen. Es handele sich bei diesen Leistungen vielmehr um Absichtserklärungen des Arbeitgebers, zum Zeitpunkt des Rentenbezugs eine über die gesetzlich vorgeschriebene Altersvorsorge hinausgehende Rentenleistung auszurichten. Grundlage für eine progressive Einkommensbesteuerung könne nur das tatsächliche verfügbare Einkommen sein, nicht ein fiktiver Einkommensanteil, dessen tatsächliche Entfaltung noch gar nicht absehbar sei. Auch führten die fraglichen Arbeitgeberbeiträge unter Umständen zu Rentenzahlungen, die wiederum der Einkommensteuer unterworfen sein würden, so dass sich eine unzulässige Doppelbesteuerung ergebe. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 2018 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 7. November 2017 und rechnete nun einen Betrag in Höhe von 26.233 CHF als überobligatorischen Beitrag der Arbeitgeberin zur Pensionskasse dem steuerpflichtigen Lohn des Klägers hinzu. Im Übrigen wies er den Einspruch gegen die Festsetzung der Einkommensteuer 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er an, Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seien nach der Rechtsprechung des BFH gegenwärtig zufließender Arbeitslohn für den Arbeitnehmer, wenn es sich wirtschaftlich gesehen so darstelle, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beiträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer diese zum Erwerb seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Hiervon sei auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet habe, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zustehe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. November 2007 VI R 30/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 550). Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden. Hieraus folge, dass freiwillige Beträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG seien, soweit sich nicht aus § 3 Nr. 62 Sätze 2 bis 4 EStG etwas Anderes ergebe. Nach der Rechtsprechung des BFH sei bei schweizerischen Pensionskassen die Vergleichbarkeit mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur insoweit gegeben, als die betreffenden Beiträge und Leistungen auf das Obligatorium entfallen. Hätten der Arbeitgeber und der Steuerpflichtige über die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge hinaus zusätzliche Beiträge für das sogenannte Überobligatorium erbracht, seien diese Beiträge als Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 Satz 4, 1. Halbsatz EStG nicht in voller Höhe, sondern nur innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG steuerfrei; auf die danach steuerfreien Arbeitgeberleistungen seien demzufolge die gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, also dessen Beiträge zur AHV und zum Obligatorium der Pensionskassen anzurechnen (BFH-Urteile vom 16. September 2015 I R 83/11, BStBl II 2016, 681). Darüber hinaus seien sowohl die Arbeitnehmerbeiträge als auch die steuerpflichtigen Arbeitgeberbeiträge in das Überobligatorium nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen die notwendige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland fehle, so dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht erfüllt seien. Die Kläger erhoben am 7. September 2018 Klage. Zur Begründung tragen sie vor, dem Einkommensteuerbescheid 2016 würden nicht rechtskonforme Normen oder eine unsachgemäße Auslegung derselben zu Grunde liegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber einen Teil des zukünftigen Renteneinkommens anders behandele als einen anderen; einer Differenzierung zwischen Renteneinkommen, deren Grundlage eine obligatorische Beitragsleistung sei und solchen, deren Grundlage eine überobligatorische Beitragsleistung sei, fehle die sachliche Grundlage. Es handele sich bei den Beiträgen des Arbeitgebers zum Überobligatorium um eine Rücklage für zukünftiges Renteneinkommen, so dass die überobligatorischen Beiträge genauso wie die obligatorischen Beiträge ihre Wirkung als verfügbares Einkommen erst dann entfalten würden, sobald die Voraussetzungen für einen entsprechenden Bezug der Rente gegeben seien. Eine vorschüssige Besteuerung dieses Renteneinkommens, das als solches seine Wirkung noch nicht entfaltet habe, sei nicht zulässig. Es drohe zudem eine Mehrfachbesteuerung, sobald auch die Renteneinnahmen, die aus dem Überobligatorium resultierten, besteuert würden. Sie, die Kläger, würden im Vergleich mit anderen Steuerpflichtigen mit ähnlichem verfügbaren Einkommen höher belastet. Diese Ungleichbehandlung widerspreche dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 15. August 2018 dahingehend zu ändern, dass der auf das Überobligatorium entfallende Arbeitgeberbeitrag nicht dem Arbeitslohn hinzugerechnet wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Begründung in der Einspruchsentscheidung und ergänzt, auch die Beiträge des Arbeitgebers in das Obligatorium stellten Zukunftssicherungsleistungen dar. Da der Arbeitgeber zu deren Zahlung jedoch gesetzlich verpflichtet sei, greife für solche Beiträge § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Dementsprechend seien die aus dem Obligatorium erbrachten Rentenleistungen bei Bezug nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil zu besteuern während die aus dem Überobligatorium erbrachten Rentenleistungen bei Bezug nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil anzusetzen seien. Am 6. Juni 2019 wurde der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. In diesem bekräftigen die Kläger, sie hielten die der Besteuerung der Arbeitgeberbeiträge zugrundeliegende Norm für nicht rechtskonform, da bei Besteuerung der Arbeitgeberbeiträge diese ggf. durch den angewandten progressiven Steuersatz höher besteuert würden als später das Renteneinkommen selbst besteuert werden würde. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 16. Juli 2019 auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 9. August 2019 erklärte der Beklagte und mit Schreiben vom 11. August 2019 die Kläger, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Der dargestellte Sachverhalt beruht auf den im Klageverfahren eingereichten Schriftsätzen der Beteiligten und dem Inhalt der vorgelegten Steuerakten (1 Bd. ESt-Akte, 1 Bd. Rechtsbehelfsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.