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Beschluss

Ausl 301 AR 54/17

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0131.AUSL301AR54.17.00
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Leitsätze
Bestehen im ersuchenden Staat systemische Mängel (hier: Ungarn) bezüglich der Einhaltung der Mindestanforderungen an Haftbedingungen und erteilt dieser unter Benennung verschiedener Haftanstalten und dort vorhandener Unterbringungsmöglichkeiten hierzu ausreichende ergänzende Informationen, besteht trotz offener Rechtsfragen eine Vorlagepflicht an den EuGH nicht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung mit Einschränkungen verbunden werden kann und so die Unterbringung zweifelsfrei den Mindestanforderungen genügt.(Rn.22) (Rn.35)
Tenor
1. Der Beschluss des Senats vom 26. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit hierin unter Ziffer 1 die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts G. vom 16. August 2016 für - derzeit - unzulässig erklärt worden ist. 2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts G. vom 16. August 2016 wird nach erneut erfolgter Sachprüfung mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass entsprechend der Erklärung des ungarischen Justizministeriums - Hauptabteilung für Internationale Strafsachen - vom 07. Juni 2017 a. der Verfolgte nach seiner Überstellung von Deutschland nach Ungarn für höchstens zwei Wochen in der Strafvollzugsanstalt Budapest untergebracht wird; b. der Verfolgte im Anschluss hieran in die Haftanstalt in Szombathely in einen Einzel- oder Zwei-Personen-Haftraum verlegt und dort bis zum Ende der zu verbüßenden Haftzeit untergebracht wird; c. im Falle der auf ausdrücklichen Wunsch des Verfolgten erfolgten Verlegung in eine andere Haftanstalt in Ungarn diese die unter d. aufgeführten Mindestbedingungen erfüllt; d. die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht, insbesondere zu gewährleisten ist, dass aa. der Haftraum über eine Raumgröße bei Mehrfachbelegung von mindestens vier Quadratmetern pro Person ohne Mobiliar und Toilettenraum und bei Einzelbelegung von mindestens sechs Quadratmetern ohne Mobiliar und Toilettenraum verfügt; bb. der Haftraum mit nicht mehr als vier Personen belegt wird; cc der Haftraum mit einer eigenen abgetrennten Toilette sowie einem Waschbecken ausgestattet ist; dd. der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen ist; ee. dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet wird. 3. Es wird festgestellt. dass die Entschließung der Generalsstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20. April 2017, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist, jedoch stellt der Senat klar, dass die abschließende Bewilligung der Auslieferung mit einem Rücküberstellungsvorbehalt zu versehen sein wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestehen im ersuchenden Staat systemische Mängel (hier: Ungarn) bezüglich der Einhaltung der Mindestanforderungen an Haftbedingungen und erteilt dieser unter Benennung verschiedener Haftanstalten und dort vorhandener Unterbringungsmöglichkeiten hierzu ausreichende ergänzende Informationen, besteht trotz offener Rechtsfragen eine Vorlagepflicht an den EuGH nicht, wenn die Zulässigkeitsentscheidung mit Einschränkungen verbunden werden kann und so die Unterbringung zweifelsfrei den Mindestanforderungen genügt.(Rn.22) (Rn.35) 1. Der Beschluss des Senats vom 26. Mai 2017 wird aufgehoben, soweit hierin unter Ziffer 1 die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts G. vom 16. August 2016 für - derzeit - unzulässig erklärt worden ist. 2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts G. vom 16. August 2016 wird nach erneut erfolgter Sachprüfung mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass entsprechend der Erklärung des ungarischen Justizministeriums - Hauptabteilung für Internationale Strafsachen - vom 07. Juni 2017 a. der Verfolgte nach seiner Überstellung von Deutschland nach Ungarn für höchstens zwei Wochen in der Strafvollzugsanstalt Budapest untergebracht wird; b. der Verfolgte im Anschluss hieran in die Haftanstalt in Szombathely in einen Einzel- oder Zwei-Personen-Haftraum verlegt und dort bis zum Ende der zu verbüßenden Haftzeit untergebracht wird; c. im Falle der auf ausdrücklichen Wunsch des Verfolgten erfolgten Verlegung in eine andere Haftanstalt in Ungarn diese die unter d. aufgeführten Mindestbedingungen erfüllt; d. die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht, insbesondere zu gewährleisten ist, dass aa. der Haftraum über eine Raumgröße bei Mehrfachbelegung von mindestens vier Quadratmetern pro Person ohne Mobiliar und Toilettenraum und bei Einzelbelegung von mindestens sechs Quadratmetern ohne Mobiliar und Toilettenraum verfügt; bb. der Haftraum mit nicht mehr als vier Personen belegt wird; cc der Haftraum mit einer eigenen abgetrennten Toilette sowie einem Waschbecken ausgestattet ist; dd. der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen ist; ee. dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet wird. 3. Es wird festgestellt. dass die Entschließung der Generalsstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20. April 2017, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen ist, jedoch stellt der Senat klar, dass die abschließende Bewilligung der Auslieferung mit einem Rücküberstellungsvorbehalt zu versehen sein wird. I. Gegen den am 18.04.2017 aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 06.04.2017 festgenommenen und sich bis zum 26.05.2017 in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts G. vom 16.08.2016, aus welchem sich ergibt, dass gegen diesen ein nationaler Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft G. vom 11.08.2016 unter dem mit einer Höchststrafe von acht Jahren strafbewehrten Vorwurf des Betruges besteht. Die dem Verfolgten zur Last liegenden Straftaten werden im Europäischen Haftbefehl nebst rechtlicher Bewertung wie folgt umschrieben: Wird ausgeführt Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung vom 18.04.2017 vor dem Amtsgericht W. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt und - auch über seinen Rechtsbeistand - Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben. Er hat die Tat in Abrede gestellt und über seinen Rechtsbeistand zu den Haftverhältnissen in Ungarn wie folgt ausgeführt: Wird ausgeführt Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 20.04.2017 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären; zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, jedoch angekündigt, die Bewilligung mit einem Rücküberstellungsvorbehalt versehen zu wollen. Mit Beschluss vom 26.04.2017 hat der Senat aufgrund der von dem Verfolgten vorgebrachten Einwendungen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig angesehen und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe um Einholung entsprechender Erklärungen bei den ungarischen Justizbehörden zu folgenden Fragen gebeten, wobei für die Beibringung eine Frist bis 24.05.2017 gesetzt wurde (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IRG): a. namentliche Benennung der Haftanstalt, in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer der der Untersuchungshaft und der Strafhaft inhaftiert sein würde; b. Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in diesen Haftanstalten während der Untersuchhaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft den Europäischen Mindeststandards entsprechen und dem Verfolgten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafhaft oder Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht; c. Beschreibung der Haftbedingungen in den namentlich benannten Haftanstalten, insbesondere im Hinblick auf Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume, sanitäre Einrichtungen und Verpflegungsbedingungen; d. Mitteilung, ob es möglich ist, dass der Verfolgte während seiner Haftzeit in Ungarn, insbesondere im Falle einer Strafhaft, in eine andere Haftanstalt verlegt wird; in diesem Fall wird um Abgabe einer Zusicherung gebeten, dass auch diese Haftanstalt bezüglich der Haftbedingungen den Europäischen Mindeststandards entsprechen wird. Am 17.05.2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe dem Senat sodann ein vom diesem Tage datierendes Schreiben des ungarischen Justizministeriums vorgelegt, dass wortgleich mit einer Auskunft in einem anderen vom Senat bei den ungarischen Justizbehörden betriebenen, beim Senat anhängigen Auslieferungsverfahren wie folgt lautet: wird ausgeführt Mit Beschluss vom 26.05.2017, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts G. vom 16.08.2016 für derzeit unzulässig erklärt, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verfolgten der Staatskasse auferlegt, die Gewährung einer Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft nicht bewilligt, den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 06.04.2017 aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verfolgten angeordnet. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, dass im Verfahren nach § 33 IRG dann eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung getroffen werden könne, wenn die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe entweder verlässliche Informationen über die generelle Einhaltung der Europäischen Mindeststandards an Haftbedingungen in Ungarn vorlegt oder Ungarn die vom Senat erbetenen einzelfallbezogenen Erklärungen abgibt. Unter dem 07.06.2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beantragt und folgende Erklärung des Justizministeriums von Ungarn - Hauptabteilung für internationales Recht in Strafsachen - vom 07.06.2017 vorgelegt: Wird ausgeführt Hierzu wurde dem Rechtsbeistand des Verfolgten rechtliches Gehör gewährt. Dieser hat seine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung aufrecht erhalten und neben der von ihm beanstandeten möglichen Unterbringung des Verfolgten in einer Fünf-Bett-Zelle nunmehr diese maßgeblich darauf gestützt, dass sich aus dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts G. vom 16.08.2016 nicht ergebe, welche Möglichkeiten der Verteidigung dem Verfolgten in einem Strafverfahren in Ungarn zustehen, und dass es insoweit unklar sei, ob die Verteidigungsrechte des Verfolgten auch gewahrt würden. II. Der Senat ist auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nach § 33 Abs. 1 IRG in eine erneute Sachprüfung eingetreten, weil nach der Entscheidung vom 26.05.2017 neue Umstände eingetreten sind, welche eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit des Auslieferung begründen können (OLG Köln OLGSt IRG § 80 Nr. 1; Böhm in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., 22. Lieferung 2011, § 33 IRG Rn. 13 ff.). Die insoweit durchgeführte Sachprüfung hat ergeben, dass die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts G. vom 16.08.2016 zulässig ist, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und zunächst bestehende Auslieferungshindernisse durch die Erklärung des Justizministeriums von Ungarn - Hauptabteilung für Internationale Strafsachen - vom 07.06.2017 sowie die aus dem Beschlusstenor sich ergebenden Einschränkungen beseitigt werden konnten. 1. Im Hinblick auf das Vorliegen der Auslieferungsvoraussetzungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 06.04.2017 verwiesen, welche weiter fortgelten. Da die ungarischen Justizbehörden die dem Verfolgten zur Last liegenden Taten als Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHB i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG (Betrug) bezeichnet haben, ist das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nur teilweise zu prüfen. Diese Prüfung ergibt, dass die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten den Vorschriften der §§ 263, 266, 246, 53 StGB unterfallen und damit nach §§ 81 Nr. 1, 3 IRG auslieferungsfähig sind. 2. Soweit der Verfolgte bei seiner richterlichen Anhörung am 18.04.2017 vor dem Amtsgericht W. die Begehung der ihm von den ungarischen Justizbehörden zu Last gelegten Taten in Abrede gestellt hat, kann er hiermit nicht gehört werden. Wie bereits das Auslieferungsverfahren nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen sieht das Gesetz auch bei der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls keine Tat- oder Schuldverdachtsprüfung vor. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein eigenständiges Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb - wie hier - im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Eine Fallgestaltung, welche die Annahme besonderer Umstände nach § 10 Abs. 2 IRG rechtfertigen könnte, hat der Verfolgte nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein das Misstrauen des Verfolgten in die ungarische Justiz, welches sich auf die aus seiner Sicht lange Verfahrensdauer gründet, reicht hierfür nicht aus, zumal sich der Verfolgte schon im Jahr 2012 nach Deutschland begeben hat und für das in Ungarn geführte Strafverfahren somit nicht mehr unmittelbar zur Verfügung stand. 3. Ein sich aus § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 4 EUGrdRCh ergebendes Auslieferungshindernis liegt nicht vor. a. Soweit der Senat im Beschluss vom 26.05.2017, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass bezüglich der Haftbedingungen in Ungarn derzeit systemische Mängel bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15, abgedruckt bei juris) und sich eine Auslieferung deshalb als unzulässig erweisen müsste, bestehen diese Bedenken zwar grundsätzlich fort, jedoch haben die ungarischen Justizbehörden nunmehr im Schreiben vom 07.06.2017 unter Zusicherung der dortigen Unterbringung zwei Haftanstalten benannt - nämlich die Haftanstalten in Szombathely und Tiszalök -, wobei jedenfalls die Haftanstalt in Szombathely unter Berücksichtigung der vom Senat ausgewerteten und nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine menschenwürdige Unterbringung des Verfolgten mit Sicherheit gewährleistet. Danach ist für den vorliegenden Fall zunächst folgendes festzustellen: b. Nach der bislang vorliegenden Rechtsprechung des EuGH darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen, weshalb bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu prüfen ist, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, die betroffene Person werde im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - Aranyosi und Caldararu, C- 404/15 und C-659/15, NJW 2016, 1709). c. Nach der der Rechtsprechung des EGMR besteht eine starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn der persönliche Raum des Häftlings in einem Gemeinschaftshaftraum unter 3 m² fällt, wobei diese Vermutung nur dann widerlegt werden kann, wenn folgende Kriterien kumulativ vorliegen: Es muss sich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierungen des persönlichen Raums handeln, wobei eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein müssen, und die Strafe muss in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen werden, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf. In Fällen, in denen sich der persönliche Bereich des Gefangenen auf zwischen 3 m² und 4 m² beläuft, kann dies zusammen mit anderen Aspekten, die auf unangemessene Haftbedingungen schließen lassen, zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Dabei geht es insbesondere um den Zugang zu Aktivitäten im Freien, die natürliche Licht- und Luftzufuhr und die Möglichkeit, sanitäre Anlagen ungestört nutzen zu können. Diese Bedingungen gelten auch für die Untersuchungshaft (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 20.10.2016, Muršić ./. Kroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, abgedruckt in NLMR 2016, 406). d. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hängt die Frage, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde verletzt, von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände ab. Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus kann die Dauer der Unterbringung maßgeblich sein, sofern die Unterbringung für eine Übergangszeit zumutbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 434/17, abgedruckt bei juris; zu den derzeit offenen verfassungsrechtlichen Fragen der Einhaltung der Menschenwürde bei der Unterbringung von Strafgefangenen, vgl. BVerfG Beschlüsse vom 28.07.2016, 1 BvR 1695/15, juris, und vom 22.03.2016, 2 BvR 566/15, NJW 2016, 1872). e. Soweit sich aus dem Schreiben der ungarischen Justizbehörden vom 07.06.2017 keine Hinweise zu den Haftbedingungen in der Hauptstädtischen Strafvollzugsanstalt Budapest ergeben, ist entsprechend der dortigen Erklärung davon auszugehen, dass eine Unterbringung lediglich nur für die Dauer des Übergabeverfahrens beabsichtigt ist, so dass auch eine nicht den Mindestanforderungen entsprechend Unterbringung seitens des Verfolgten - der Senat hat die Höchstdauer auf zwei Wochen begrenzt - keine Verletzung der Mindestbedingungen darstellt und hingenommen werden kann. Von einer weiteren Aufklärung hat der Senat insoweit abgesehen. f. Die dem Verfolgten in der Haftanstalt in Szombathely gewährten Haftbedingungen entsprechen nach dem Schreiben des ungarischen Justizministeriums vom 07.06.2017 den oben dargelegten Mindeststandards für Haftbedingungen, wobei der Senat in Konkretisierung derselben jedenfalls vorliegend für erforderlich hält, dass aa. der Haftraum über eine Raumgröße bei Mehrfachbelegung von mindestens vier Quadratmetern pro Person ohne Mobiliar und Toilettenraum und bei Einzelbelegung von mindestens sechs Quadratmetern ohne Mobiliar und Toilettenraum verfügt; bb. der Haftraum mit nicht mehr als vier Personen belegt wird; cc. der Haftraum mit einer eigenen abgetrennten Toilette sowie einem Waschbecken ausgestattet ist; dd. der Haftraum ausreichend belichtet, belüftet und mit einer Heizung versehen ist; ee. dem Verfolgten einmal täglich ein Hofgang von mindestens einer Stunde gestattet wird. Auch wenn einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union grundsätzlich Vertrauen entgegengebracht werden kann und keine Bedenken an der Einhaltung der Erklärungen durch die ungarischen Justizbehörden bestehen, hat der Senat zur Wahrung und Sicherung der Rechte des Verfolgte die Zulässigkeitserklärung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen versehen. Es ist davon auszugehen, dass sich Ungarn an die Zusicherung sowie an die aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkungen hält und der Verfolgte nach Überstellung entsprechend untergebracht wird. Eines Ausspruchs, dass im Falle der Auslieferung des Verfolgten dessen Haftbedingungen auch von einem konsularischen oder diplomatischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland besichtigt und überprüft werden dürfen, bedurfte es unabhängig davon, dass das Schreiben des Justizministeriums des Republik Ungarn vom 07.06.2017 eine entsprechende Zusicherung enthält, hingegen nicht. f. Der Senat hat vorliegend nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung ausdrücklich geprüft, ob nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den EuGH besteht. Er hat dies verneint. aa. Eine solche Vorlagepflicht besteht grundsätzlich bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht, da der EuGH insoweit als gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen ist. Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris). Der Gerichtshof hat die entscheidungserheblichen Fragen, welche Mindestanforderungen an Haftbedingungen aus Art. 4 EUGrdRCh i.V.m. Art 3 EMRK konkret abzuleiten sind (vgl. hierzu Riegel/Speicher StV 2016, 250) und nach welchen Maßstäben Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten sind, bisher nicht geklärt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, und vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18, jeweils abgedruckt bei juris). Gleichwohl ist die richtige Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1062 ff.) und des BVerfG (vgl. hierzu BVerfG NJW 2016, 1872) jedenfalls vorliegend derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, jedenfalls wird der Verfolgte durch die vom Senat vorgenommene Bewertung nicht beschwert, so dass auch nationalen verfassungsrechtlichen Maßstäben Genüge getan ist (zur Identitätskontrolle vgl. BVerfG NJW 2016, 1149 sowie Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 34, juris: Einstweilige Anordnung). Soweit sich hier vorlegungspflichtige Fragen insbesondere zur Berechnung des persönlichen Raumes eines Gefangenen und der ggf. erforderlichen Miteinbeziehung der Fläche von Mobiliar und Toilettenraum stellen könnten, sind diese Fragen zudem aufgrund der in der Zulässigkeitsentscheidung vorgenommenen Einschränkungen nicht mehr entscheidungserheblich. Bezüglich der Haftraumgröße haben die ungarischen Justizbehörden im Scheiben des Justizministeriums von Ungarn - Hauptabteilung für internationales Recht in Strafsachen - vom 07.06.2017 eine Unterbringung des Verfolgten in Ein- oder Zwei-Personen-Hafträumen zugesichert, welche bezüglich der Haftanstalt in Szombathely eine Fläche von mehr als vier Quadratmetern (Doppelhaftraum) bzw. sechs Quadratmetern (Einzelhaftraum) pro Gefangenen auch dann aufweist, wenn das Mobiliar und die Fläche des Toilettenraumes - auch wenn diese Maße nicht ausdrückliche mitgeteilt wurden - mit eingerechnet werden, so bezüglich der Haftanstalt in Szombathely für den Einzelhaftraum brutto 14,2 m² bzw. netto 11,2 m² und für den Doppelhaftraum brutto 18,2 m² und netto 15,2 m². Soweit die die ungarischen Justizbehörden bezüglich der Haftanstalt in Tiszalök eine Fläche für den Einzelhaftraum von 8 m² und für den Doppelhaftraum von 12 m² angegeben, ist der Erklärung nicht zu entnehmen, ob in dieser Fläche das Mobiliar und der abgetrennte Toilettenraum mit eingerechnet ist. Insoweit kann der Senat nicht ausschließen, dass der dem Verfolgten in dieser Haftanstalt zur Verfügung stehende persönliche Raum bei Berücksichtigung der Fläche für Mobiliar und abgetrennten Toilettenraum unter 4 m² oder gar unter 3 m² sinken könnte (vgl. Urteil vom 20.10.2016, Muršić ./. Kroatien, Beschwerde Nr. 7334/13, abgedruckt in NLMR 2016, 406). Da die ungarischen Justizbehörden die Möglichkeit der Unterbringung in der Haftanstalt in Szombathely ausdrücklich angeboten haben, hat der Senat insoweit von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen und die Zulässigkeitsentscheidung mit der Maßgabe der Unterbringung in dieser Einrichtung versehen. In der Haftanstalt in Szombathely verfügen zudem alle Hafträume über eine getrennte bzw. abgeschirmte Toilette, Waschbecken, Heizung und Fenster. Auch regelmäßige Ausgänge sind möglich. Zwar wird deren täglicher Umfang nicht mitgeteilt, der Senat hält unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR Urteil vom 27.01.2015, Az.: 36925/10, Neshkov u.a. ./. Bulgarien, Asylmagazin 2015, 74 Leitsatz; siehe hierzu auch Riegel/Speicher StV 2016 40, 41) jedoch einen solchen von mindestens einer Stunde für notwendig und hat die Zulässigkeitsentscheidung mit einer entsprechenden Maßgabe versehen. Auch soweit der Rechtsbeistand die mögliche Unterbringung des Verfolgten in einem Fünf-Bett-Zimmer in der Haftanstalt in Szombathely ausdrücklich beanstandet und dies als „nicht mit unserer Rechtsordnung vereinbar“ ansieht, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, denn die bislang auch vom EuGH nicht geklärte Frage der Grenzen der Mehrfachbelegung von Hafträumen ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da auch diese Haftanstalt über weniger belegte Hafträume verfügt und der Senat, ohne die generelle Auslieferungsverpflichtung aus Art. 1 Abs. 2 Rb-EuHb in Frage zu stellen, die Zulässigkeitsentscheidung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung verbunden hat. Eine solche Einschränkung war auch insoweit erforderlich, als die Mindestanforderungen für Haftbedingungen auch dann Anwendung zu finden haben, wenn der Verfolgte - allerdings nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch - aus Gründen seiner Resozialisierung in eine andere Haftanstalt in Ungarn verlegt werden will. 4. Soweit der Rechtsbeistand nur allgemein rügt, aus dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts G. vom 16.08.2016 ergebe sich nicht, welche Möglichkeiten der Verteidigung dem Verfolgten in einem Strafverfahren in Ungarn zustehen und ob die Verteidigungsrechte des Verfolgten auch dort gewahrt seien, gibt dieser pauschale und unsubstantiierte Einwand weder zu Bedenken an der Zulässigkeit der Auslieferung noch zur Vornahme weiterer Sachaufklärung Anlass. Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nämlich im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Die Europäische Union bekennt sich zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (vgl. Art. 2 EUV). Ihre Mitgliedstaaten haben sich sämtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie überdies an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte gebunden (vgl. Art. 51 GRCh). Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne konkrete Hinweise auf bestehende Mängel eine Sachaufklärung durchzuführen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung der von Art. 1 GG geforderten Mindeststandards vertraut werden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, abgedruckt bei juris). Dies gilt auch bezüglich der übrigen Gewährleistungen durch die EMRK. Tatsächliche ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass in Ungarn hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte des Verfolgten systemische Mängel bestehen oder im Falle der Auslieferung gerade bezüglich des Verfolgten in Ungarn der Kernbereich der insoweit gewährten Verfahrensrechte verletzt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 18, juris: Senat, Beschluss vom 04.08.2017, Ausl 301 AR 64/17, juris: rechtliches Gehör; KG, Beschluss vom 16.11.2017, (4) 151 AuslA 136/17 (167/17) Rn. 13, juris: Strafhöhe; OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2017, 2 (S) AR 42/17 Rn 34, juris: Rechtsstaatsprinzip), hat der Rechtsbeistand weder vorgetragen noch sind solche Gefahren aus den Akten oder sonstigen Quellen ersichtlich. III. Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.04.2017, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen. Sie ermöglicht dem Senat die gebotene Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war. In die Ermessensabwägung wurden keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt. Die wesentlichen Gesichtspunkte wurden ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte abwägend gegenübergestellt (Senat NJW 2007, 2567 und NStZ-RR 2008, 376). Nach § 83b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 IRG nicht zulässig wäre. Zu Recht geht die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zunächst davon aus, dass der Verfolgte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Auslieferung eines Deutschen nach § 80 Abs. 1 IRG zulässig wäre, da die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten einen maßgeblichen Auslandsbezug aufweisen. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe angekündigt hat, die Bewilligung der Auslieferung mit einem Rücküberstellungsvorbehalt zu versehen, muss sie eine solche bei Vorliegen einer Straftat mit maßgeblichem Auslandsbezug auch erteilen, eine Ablehnungsmöglichkeit besteht nicht mehr (vgl. Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1097). Aus diesem Grund kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe im Rahmen ihrer neuen Antragstellung vom 07.06.2017 nicht erneut über die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b IRG entschieden hat, weil diese für den Verfolgten nicht günstiger hätte ausfallen können. Der Senat hat jedoch zur Wahrung der Rechte des Verfolgten eine entsprechende Klarstellung im Tenor vorgenommen.