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Beschluss

1 BvR 2314/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Vereinigung durch fachgerichtliche Entscheidungen kann mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, ohne gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu verstoßen, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine andere Rechtslage bestand. • Änderungen oder Klarstellungen höchstrichterlicher Rechtsprechung sind verfassungskonform, sofern sie hinreichend begründet und in einer vorhersehbaren Entwicklung liegen; bloße Erwartung einer bestimmten höchstrichterlichen Entscheidung begründet keinen Vertrauensschutz. • Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn die in Rede stehende rechtliche Folge (zeitliche Ausdehnung der Feststellung) für gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte erkennbar war und in Literatur und Instanzrechtsprechung diskutiert wurde.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit fachgerichtlich zulässig • Die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Vereinigung durch fachgerichtliche Entscheidungen kann mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen, ohne gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu verstoßen, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine andere Rechtslage bestand. • Änderungen oder Klarstellungen höchstrichterlicher Rechtsprechung sind verfassungskonform, sofern sie hinreichend begründet und in einer vorhersehbaren Entwicklung liegen; bloße Erwartung einer bestimmten höchstrichterlichen Entscheidung begründet keinen Vertrauensschutz. • Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn die in Rede stehende rechtliche Folge (zeitliche Ausdehnung der Feststellung) für gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte erkennbar war und in Literatur und Instanzrechtsprechung diskutiert wurde. Die Beschwerdeführerinnen wendeten sich gegen die rückwirkende Feststellung, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig war. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 14.12.2010 erstmals entschieden, dass Spitzenorganisationen nur dann tariffähig sind, wenn ihre Mitgliedsgewerkschaften die Tariffähigkeit vollständig vermitteln (sog. Volldelegation). Landes- und Bundesarbeitsgerichte stellten daraufhin die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch für frühere Zeitpunkte fest. In einem weiteren Verfahren hob das Bundesarbeitsgericht die Aussetzung eines equal-pay-Verfahrens auf, weil die fehlende Tariffähigkeit der CGZP für die relevanten Zeitpunkte rechtskräftig feststehe. Die Beschwerdeführerinnen rügten Verletzung des Rückwirkungsverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör und machten geltend, durch die Rechtsprechungsänderung seien unvorhersehbare erhöhte Anforderungen (Volldelegation) eingeführt worden; zudem hätten staatliche Stellen Vertrauen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge geweckt. • Vertrauensschutz und Rückwirkungsverbot sind Bestandteile des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG, gelten aber anders für höchstrichterliche Rechtsprechung als für Gesetze; Richterrecht kann ohne Verfassungsverstoß geändert werden, wenn die Änderung hinreichend begründet ist und in vorhersehbarer Entwicklung liegt. • Das Bundesarbeitsgericht hat in 1 ABR 19/10 offene Rechtsfragen zur Herleitung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation erstmals geklärt; diese Klärung stellt keine unzulässige echte Rückwirkung dar, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungen kein schutzwürdiges Vertrauen in eine andere höchstrichterliche Rechtsprechung bestand. • Die Beschwerdeführerinnen konnten sich nicht auf eine gefestigte höchstrichterliche Praxis verlassen; die Tariffähigkeit der CGZP war von Anfang an umstritten und in Literatur und Instanzrechtsprechung kritisch diskutiert, sodass ein erkennbares Risiko bestand, dass die spätere Feststellung der Tarifunfähigkeit eintreten könnte. • Das Verhalten Dritter (Sozialversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit) und die vereinzelt erfolgte Nutzung der CGZP-Tarifverträge in anderen Verfahren begründeten kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen in deren Wirksamkeit gegenüber der gerichtlichen Feststellungspflicht. • Die Ausdehnung der Feststellung der Tarifunfähigkeit auf frühere Zeiträume folgte aus den Satzungsmängeln der CGZP und der sich daraus ergebenden Rechtskraftwirkung; die Gerichte durften die Reichweite der Rechtskraft nach Klageziel, Tatbestand und Entscheidungsgründen bestimmen. • Die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör war unbegründet, weil die Frage der zeitlichen Reichweite der Feststellung nach der ersten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Lehre und Rechtsprechung bereits erörtert worden war und daher für gewissenhafte Prozessbeteiligte erkennbar war. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da sie offensichtlich unbegründet ist. Es besteht kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot: die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP verletzt den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht, weil kein schutzwürdiges Vertrauen in eine anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag und die neue Klärung eine vorhersehbare Weiterentwicklung darstellte. Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; das Bundesarbeitsgericht musste die Beteiligten nicht gesondert auf die zeitliche Ausdehnung der Feststellung hinweisen, weil diese Möglichkeit bereits in Literatur und Instanzrechtsprechung erkennbar diskutiert worden war. Folglich bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP auch für zurückliegende Zeiträume wirksam.