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Beschluss

2 BvR 324/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gewährt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nur für den unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. • Über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende nationale Urlaubsansprüche (einschließlich Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) begründen keinen Anspruch auf Abgeltung aus Unionsrecht; hierfür sind die nationalen Regelungen maßgeblich. • Ein letztinstanzliches Gericht verletzt Art. 101 Abs. 1 GG nur, wenn es die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV offensichtlich unhaltbar handhabt; die Frage der Übertragbarkeit und Ansammlung von Mindesturlaub über die vom EuGH anerkannten Grenzen hinaus war durch EuGH-Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Entscheidungsgründe
Keine unionsrechtliche Abgeltung über Mindesturlaub hinaus bei krankheitsbedingtem Nichtantritt • Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gewährt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nur für den unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. • Über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende nationale Urlaubsansprüche (einschließlich Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) begründen keinen Anspruch auf Abgeltung aus Unionsrecht; hierfür sind die nationalen Regelungen maßgeblich. • Ein letztinstanzliches Gericht verletzt Art. 101 Abs. 1 GG nur, wenn es die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV offensichtlich unhaltbar handhabt; die Frage der Übertragbarkeit und Ansammlung von Mindesturlaub über die vom EuGH anerkannten Grenzen hinaus war durch EuGH-Rechtsprechung hinreichend geklärt. Der Beschwerdeführer war Stadtoberinspektor und schwerbehindert. Seit September 2007 war er krankheitsbedingt dienstunfähig und wurde zum 31.10.2008 in den Ruhestand versetzt. Ihm standen jährlich 29 Tage Erholungsurlaub plus fünf Tage Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung zu. Er hatte 2007 insgesamt 30 Tage Urlaub genommen, davon 29 Tage Resturlaub aus 2006. Die Stadt verweigerte die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs aus 2007 und 2008; Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht sprach nur für 2008 anteilig 16,67 Tage zu und wies die weitere Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und verlangte Vorlage an den EuGH. • Die Rechtsprechung des EuGH (Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG) gewährleistet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nur für den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub von vier Wochen; nationale Regelungen können günstigere Rechte vorsehen, aber ein weitergehender Abgeltungsanspruch folgt nicht aus der Richtlinie. • Der EuGH lässt kein unbegrenztes Ansammeln von Mindesturlaub zu; Übertragungszeiträume bis zu 15 Monaten sind ausreichend, sodass eine Ansammlung über diese Grenzen hinaus nicht unionsrechtlich geboten ist. • Für Zusatzurlaub aus nationalem Recht, etwa Schwerbehindertenurlaub nach § 125 SGB IX, liegt keine unionsrechtliche Abgeltungspflicht vor; insoweit entscheidet das nationale Recht. • Das Oberverwaltungsgericht hat die einschlägige EuGH-Rechtsprechung geprüft und sich vertretbar überzeugt, dass keine entscheidungserhebliche ungeklärte unionsrechtliche Frage vorlag; daher bestand keine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV. • Eine offensichtliche unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV und damit eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil das Gericht nicht willkürlich ein acte clair bzw. acte éclairé behauptete und die Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt war. • Zu Verzugszinsen bestand kein substantiiert dargelegter Klärungsbedarf durch Vorlage an den EuGH; die Entscheidung des OVG hierzu ist nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung zu Recht abgelehnt, weil es die EuGH-Rechtsprechung zutreffend angewendet hat. Es steht dem Beschwerdeführer nach Unionsrecht nur ein Abgeltungsanspruch für den unionsrechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen zu; darüber hinausgehende nationale Urlaubsansprüche einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte begründen keine Abgeltungspflicht nach der Richtlinie. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) durch unterlassene Vorlage an den EuGH liegt nicht vor, da keine offensichtliche Unhaltbarkeit in der Behandlung der Vorlagepflicht erkennbar ist. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts/Oberverwaltungsgerichts einschließlich der Begrenzung des Anspruchs auf den anteiligen Mindesturlaub und der Verzinsungsentscheidung bestehen.