Urteil
1 A 1251/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0615.1A1251.14.0A
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Leitsätze
Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 EGRL 88/2003 ist als Anspruch, dessen Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergibt, grundsätzlich zeitnah geltend zum machen. Dieser Gesichtspunkt steht jedenfalls einem Hinausschieben des gesetzlichen Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 BGB aus Gründen einer bis in das Jahr 2009 bestehenden unsicheren Rechtslage entgegen. Offen bleibt, ob eine noch frühere Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs geboten sein kann.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2013 - 9 K 4869/12.F - abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 EGRL 88/2003 ist als Anspruch, dessen Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergibt, grundsätzlich zeitnah geltend zum machen. Dieser Gesichtspunkt steht jedenfalls einem Hinausschieben des gesetzlichen Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 BGB aus Gründen einer bis in das Jahr 2009 bestehenden unsicheren Rechtslage entgegen. Offen bleibt, ob eine noch frühere Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs geboten sein kann. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2013 - 9 K 4869/12.F - abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, weil der dem Kläger etwa zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt ist. Zwar sind die Voraussetzungen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs auf europarechtlicher Rechtsgrundlage gegeben. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sieht einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter diesen Urlaub vor Eintritt in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Die konkrete nationalstaatliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Allein maßgeblich ist, dass mit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamtenrecht an das (aktive) Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt. Die so vorgenommene Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 - NVwZ 2013, 1295 [1298] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 [690], zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - juris]). Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Jahr 2005 und die ersten acht Monate des Jahres 2006 ist entstanden, weil der in dieser Zeit der aktiven Dienstzeit während der Krankheit aufgelaufene Mindestjahresurlaub im Falle einer Gesundung noch hätte genommen werden dürfen, dieses aber wegen Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses mit Ablauf des 31. August 2006 nicht mehr möglich war. Er ist auch nicht verfallen, weil die letzten 18 Monate vor dem sich unmittelbar anschließenden Ruhestandeintritt des Klägers betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 95/13 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 1 A 120/14.Z -). Der Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2005 und bis 31. August 2006 ist jedoch nicht durchsetzbar, weil ihn der Kläger erst im Jahr 2012 geltend gemacht hat und die Beklagte wirksam die Einrede der Verjährung erhoben hat. Der auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG beruhende Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., a.a.O., Rdnr. 28 f.). Das ist hier das Jahr 2006, da der Kläger im Laufe dieses Jahres in Ruhestand getreten ist und damit fest stand, dass er den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz ist der Verjährungsbeginn nicht wegen Bestehens einer unsicheren Rechtslage bis in das Jahr 2009 oder gar 2012 hinausgeschoben worden. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Das sind vorliegend der Ruhestandseintritt des Klägers zum 31. August 2006 und dass er zu diesem Zeitpunkt noch über krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub aus den Jahren 2005 und 2006 verfügt hat. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140 , juris, Rdnr. 35, 49 und Urteil vom 23. September 2008, XI ZR 262/07, juris Rdnr. 15 m.w.N, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band I, § 199 Rdnr. 26 m.w.N). Nach der Rechtsprechung kann der Verjährungsbeginn ausnahmeweise bei Bestehen einer unsicheren Rechtslage bis zu deren Klärung hinausgeschoben sein (BGH, jeweils a.a.O.). Entwickelt wurde diese Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof jeweils in Fällen zur Bankenhaftung, in denen der Bundesgerichtshof unter Herausstellung der besonderen Schwierigkeit der Materie und Komplexität der zu klärenden Sachverhalte eine frühere zivilgerichtliche Klageerhebung für nicht "zumutbar" hielt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, a.a.O., amtl. Leitsatz und Rdnr. 38, 54; Urteil vom 23. September 2008, a.a.O., Rdnr. 19, jeweils m.w.N.; Münchener Kommentar, a.a.O.). Der Bundesgerichtshof betont unter Hinweis auf die gesetzgeberische Begründung, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt habe, dem Gläubiger eine "faire Chance" zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; BGH, a.a.O., Rdnr. 53). Dies könne "in engen Grenzen" Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rdnr. 54 m.w.N.). Gemessen hieran ist der Verjährungsbeginn für den Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht entgegen der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB über den Schluss des Jahres 2006 hinausgeschoben worden, in dem der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hatte. Der Gedanke, dass ihm anderenfalls keine "faire Chance" zur Durchsetzung des Urlaubsabgeltungsanspruchs eröffnet worden und eine frühere Geltendmachung deswegen nicht zumutbar gewesen wäre, rechtfertigt ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht. Zwar folgt der Senat dem Verwaltungsgericht in seiner Bewertung, dass bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff u.a.) und die daraufhin erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AzR 983/07 - juris) zur Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmern eine Situation vorgelegen hat, in der der Kläger auf Grund der seinerzeit möglichen Erkenntnisse und Fachauskünfte nicht zwingend mit der Möglichkeit rechnen musste, eine Abgeltung seines Urlaubsanspruchs erhalten zu können. Durch die vorgenannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs 20. Januar 2009 und des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 war geklärt, dass auf europarechtlicher Grundlage für Arbeitnehmer ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs besteht. Der Schluss, dass dieser auch für Beamte erfolgversprechend geltend gemacht werden kann, war keineswegs fernliegend, auch wenn im Jahr 2009 noch nicht positiv höchstrichterlich entschieden war, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte gilt, sondern eine insoweit eindeutige Klärung erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - erfolgt ist. Das gilt auch in Ansehung der Negierung eines solchen Anspruchs für Beamte durch die Beklagte bis zur Verkündung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012. Gesichtspunkte, die eine rechtlich unterschiedliche Bewertung des in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gründenden Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte im Gegensatz zu Arbeitnehmern plausibel hätten begründen könnten, waren nicht gegeben. Ein Gläubiger ist grundsätzlich gehalten, einen Anspruch auch bei noch nicht vollständig geklärter Rechtslage bereits dann geltend zu machen, wenn dies erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rdnr. 56 m.w.N.). Das war bis längstens nach der Verkündung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 und des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 der Fall. Nach alledem war für den Kläger noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist bis Ende am 31. Dezember 2009 ohne weiteres erkennbar, dass ihm ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustehen kann. Dessen Geltendmachung bei der Behörde war für ihn angesichts des überschaubaren Sachverhalts und geringen Aufwands für eine solche Antragstellung auch ohne weiteres möglich und innerhalb der Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn § 199 BGB zumutbar. Die Zumutbarkeit der Geltendmachung des im Jahr 2006 entstandenen Anspruchs des Klägers auf Urlaubsausgleich jedenfalls noch im Jahre 2009 ohne Hinausschieben des gesetzlichen Verjährungsbeginns nach § 199 BGB folgt aus einem weiteren Gesichtspunkt: das Bundesverwaltungsgerecht hat in jüngerer Rechtsprechung bekräftigt, dass (alle) Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen. Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris Rdnr. 27; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, juris Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 , juris). Es hat mit diesem Argument und Hinweis auf die Aussagen des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294, juris Rdnr. 110 ff.) die Geltung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch für Zuvielarbeit unter Aufgabe früherer Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381, juris Rdnr. 25; ebenso Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 B 39.13 -, juris) bejaht. Der Senat folgt dem (ebenso: Hess. VGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 1 A 1926/15 -, juris). Ohne einen derartigen Antrag muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder (Ruhestands-)Beamte werde Ausgleich für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub beanspruchen. Demgegenüber ist es dem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn stets zuzumuten, seinem Begehren zeitnah Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011, a.a.O. Rdnr. 19 f.). Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin nicht. Zwar darf die Ausübung der Rechte, die dem Einzelnen aus den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts erwachsen, nicht durch die Ausgestaltung des innerstaatlichen Verfahrensrechts unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Das steht jedoch dem Erfordernis, finanzielle Ausgleichsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern auf europarechtlichen Grundlage ergeben, aufgrund nationaler Rechtsvorschriften durch zeitnahe Antragstellung geltend machen zu müssen, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015, a.a.O., Rdnr. 30 und vom 29. September 2011, a.a.O. Rdnr. 20; EuGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke -, juris, und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland -, ZBR 2015, 414 Rdnr. 72, jeweils zur Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen altersdiskriminierender Besoldung und [allg.] EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht -, NVwZ 2014, 1294, Rdnr. 110 bis 115). Auch der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch für einen Ruhestandsbeamten erfordert eine Feststellung, wieviel nicht bereits verfallener Urlaub noch abzugelten ist und eine Berechnung der Höhe des Abgeltungsbetrags. Damit ist nach Überzeugung des Senats auch von dem Ruhestandsbeamten die grundsätzlich zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung zu verlangen, wie dies auch für Ansprüche auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit verlangt worden ist (dazu: BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, juris Rdnr. 19, und vom 17. September 2015, a.a.O. Rdnr. 27 ff., unter Aufgabe der im Urteil vom 31. Januar 2013 zitierten Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 2012). Dahin stehen kann, ob in Ansehung der vorstehenden Erwägungen nicht grundsätzlich eine noch frühere Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als nach der im Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., postulierten gesetzlichen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs erforderlich gewesen wäre. Denn nach Überzeugung des Senats stehen die dargelegten Gesichtspunkte jedenfalls einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns aus Zumutbarkeitserwägungen entgegen, so dass der im Jahr 2006 entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt war. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung bedeute eine Verletzung der Fürsorgepflicht und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Dienstherr ist nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung sogar grundsätzlich verpflichtet, gegenüber Besoldungs- oder Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert in jedem Fall ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14/05 -, juris, Rdnr. 23 m.w.N.). Ein solches Verhalten des Beklagten ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Stellt die Verjährungseinrede demnach keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie auch nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, a.a.O.). Da die Beklagte dem Urlaubsabgeltungsanspruch wirksam die Einrede der Verjährung entgegen gehalten hat, bleibt auch die vom Kläger eingelegte Berufung erfolglos. Einer Beantwortung, ob diese zulässig erhoben worden ist, bedarf es nicht. Dies erscheint in Ansehung der gegebenen knappen Begründung, welche sich auf eine pauschale Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags und das Vorbringen in erster Instanz beschränkt, zweifelhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen zum unionsrechtlich gewährten Urlaubsabgeltungsanspruch, dessen Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, der Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten und zur zeitnahen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen auf unionsrechtlicher Grundlage sind durch die vorzitierte Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt. Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub. Der 1953 geborene Kläger stand als Hauptbrandmeister im Dienst der Beklagten. Zwischen dem 7. Dezember 2004 und dem 31. August 2006 war er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Mit Wirkung zum 1. September 2006 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Mai 2012, bei der Beklagten eingegangen am 21. Mai 2012, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 - C-337/10 finanziellen Ausgleich des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs für 2005 und für die ersten acht Monate des Jahres 2006. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Mai 2012 ab. Sie erhebe die Einrede der Verjährung, so dass der Anspruch nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt sei. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Verjährung habe nicht schon im Jahr 2006 zu laufen begonnen, sondern erst mit Ergehen des vorzitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012. Davor sei ein Urlaubsabgeltungsanspruch seitens der Beklagten grundsätzlich nicht zugestanden worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und machte geltend, für den Beginn der Verjährung komme es allein auf die Kenntnis der den Abgeltungsanspruch zu begründenden Tatsachen, nicht auf deren rechtliche Einordnung an. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und Urlaubsabgeltung für 57 Tage in Höhe von 5.654,97 € begehrt. Für das Jahr 2005 hätten ihm 54 Urlaubstage, für das Jahr 2006 23 Urlaubstage zugestanden. Diesen Betrag hat er wie folgt errechnet: Ausgehend von seinem zuletzt bezogenen monatlichen Bruttogehalt von 3.075,40 € errechne sich ein tägliches Entgelt von 99,21 €. Dies multipliziert mit 57 ergebe den beantragten Betrag. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 57 Tage in einem Bruttowert von 5.654,97 € abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 23. April 2013 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Mai 2012 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2012 verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.100,55 € brutto nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2012 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht wie folgt ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Abgeltung seines Jahresmindesturlaubs im Umfang von vier Wochen für das Jahr 2005 und anteilig für acht Monate im Jahr 2006 aus § 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2003 (im Folgenden: RL 2003/88/EG). Der Abgeltungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die gemäß § 199 BGB grundsätzlich mit dem Ende des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Der Verjährungsbeginn sei jedoch wegen Bestehens einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage bis in das Jahr 2009 hinausgeschoben, so dass sie im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2012 noch nicht abgelaufen sei. Bis dahin sei allgemein angenommen worden, dass eine Abgeltung von Resturlaub bzw. verfallenem Urlaub jedenfalls für Beamte nicht in Betracht gekommen sei. Diese Auffassung habe auch die Beklagte bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 vertreten. Daher habe der Kläger jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2008 auf Grund der seinerzeit möglichen Erkenntnisse und Fachauskünfte nicht mit der Möglichkeit rechnen können, eine Abgeltung seines Urlaubsanspruchs erhalten zu können. Für diesen Zeitraum könne nicht festgestellt werden, dass er infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den anspruchsbegründeten Tatsachen gehabt habe, da hierzu auch gehöre, dass rechtlichen Folgen der Tatsachen zumindest ansatzweise eingeordnet werden könnten. Erst durch Verkündung des Urteils des EuGH vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff u.a.) und die daraufhin erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AzR 983/07) zur Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmern seien erst zu Beginn des Jahres 2009 Umstände eingetreten, die im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist die Einschätzung ermöglich hätten, es könne auch für Beamtinnen und Beamte ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Betracht kommen. Zur Berechnung des an Urlaubsabgeltung zuerkannten Betrages hat das Gericht ausgeführt, dass ausgehend vom dreimonatigen Betrag der Bruttobesoldung des Klägers vor Beginn seines Ruhestands der auf für ihn abzugeltenden Urlaubswochen entfallende Anteil zu errechnen sei. Hierfür hat es den Betrag von 9.226,20 € angesetzt, durch 13 (Wochen) geteilt und das Ergebnis (709,71 €) mit dem Umfang des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen für das Jahr multipliziert, so dass sich ein Abgeltungsanspruch für das Jahr 2005 ein Betrag von 2.838,84 € errechne. Für die ersten acht Monate des Jahres 2006 betrage der Abgeltungsbetrag 8/12. Hierfür hat das Verwaltungsgericht einen Betrag von 1.261,71 € angesetzt. Zur Begründung des Zinsanspruchs hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser seine Grundlage in § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB finde. Da der Anspruch bereits mit Beginn des Ruhestands entstanden und fällig geworden sei, sei die außergerichtliche Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs durch das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 16. Mai 2012, bei der Beklagten eingegangen am 21. Mai 2012, als Mahnung anzusehen. Da diese mit Bescheid vom 25. Mai 2012 die Leistung abgelehnt habe, befinde sie sich jedenfalls ab dem 30. Mai 2012 in Verzug. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl der Kläger wie auch die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Juli 2014 die Berufungen des Klägers und der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung wie folgt begründet: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei ausschließlich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteile. Die den Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründenden Tatsachen seien der Eintritt des Klägers in den Ruhestand und der Umstand, dass er noch über nicht in Anspruch genommenen Urlaub verfügt habe. Hierzu gehörten weder die Entscheidungen des Europäische Gerichtshof vom 20. Januar 2009 noch vom 3. Mai 20123 - C-337/10 - Neidel. Es sei unerheblich, dass auch die Beklagte bis dahin entsprechend der damaligen nationalen Rechtsprechung vom Nichtbestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs im Beamtenrecht ausgegangen sei. Die Tatsache, dass die Rechtslage vormals streitig gewesen sei, habe für den Kläger keine Unzumutbarkeit einer früheren Klageerhebung begründet, zumal von anderen Betroffenen die Rechtsprechung erstritten worden sei, auf welche sich der Kläger nunmehr berufe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Januar 2013 (- 2 C 10/12 -, juris) klargestellt, dass dieser Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, welche mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Unter Bezugnahme auf zitierte erstinstanzliche Verwaltungsrechtsprechung führt die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Verjährungsbeginnes bei besonders unübersichtlicher oder verwickelter Rechtslage im Fall der Problematik der finanziellen Abgeltung beamtenrechtlicher Urlaubsabgeltungsansprüche hier nicht gegeben seien. Ungeachtet dessen sei die Berechnung der Höhe des zuerkannten Urlaubsabgeltungsanspruchs unzutreffend. Da der Kläger bis zu seinem Ruhestandseintritt Schichtdienst in einer Vier-Tage-Woche geleistet habe, habe der volle Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr nach der Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs im Fall des Klägers 16 Tage pro Jahr betragen. Im Anschluss hat die Beklagte unter Darstellung des zuletzt bezogenen Grundgehalts des Klägers zuzüglich weiterer Zuschläge eine tabellarische Berechnung vorgenommen, ausweislich derer sie einen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 4.721,66 € errechnet hat. Zur näheren Darstellung insoweit wird auf Blatt 136 der Gerichtsakte verwiesen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23. Mai 2013, 9 K 4869/12.F, aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten Anträgen des Klägers zu erkennen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24. September 2014, eingegangen am 25. September 2014 hat der Kläger die Berufung begründet. Er verweist hierzu auf seinen Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags vom 23. Juni 2013, den er vollinhaltlich zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen wünscht, und auf sein Vorbringen im Verfahren erster Instanz. Mit gesondertem Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 hat er auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten erwidert, indem er unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung dem Vorbringen, dass Verjährung eingetreten sei, entgegentritt. Außerdem macht er geltend, dass ein Berufen der Beklagten auf die Einrede der Verjährung eine Verletzung der Fürsorgepflicht und einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB darstelle, was jeweils nicht weiter inhaltlich vertiefend begründet wird. Mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2016 und vom 18. Mai 2016 haben die Beteiligten mitgeteilt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenvorgänge der Beklagten (zwei Hefter und ein Heftstreifen) verwiesen.