Urteil
1 K 2164/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2015:0203.1K2164.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Abgeltung seines im Zeitpunkt des Ruhestands wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenen Resturlaubs. 2 Der Kläger ist mit Ablauf des Monats August 2014 in den Ruhestand getreten. Da er vor dem Eintritt in den Ruhestand arbeitsunfähig erkrankte, konnte er den ihm zustehenden restlichen Erholungsurlaub nicht antreten. 3 Der Kläger verfügte Ende des Jahres 2013 noch über 23 Urlaubstage. Diese wurden in das Jahr 2014 übertragen. Der Kläger hat im Mai 2014 von seinem Resturlaub des Jahres 2013 19 Tage Urlaub genommen. Dieser Urlaub wurde ihm als Resturlaub 2013 gewährt. Für das Jahr 2014 stand dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens Ende August 2014 nach § 9 UrlVO RP sein vollständiger Jahresurlaub zu, mithin 30 Urlaubstage. 4 Durch Bescheid des Beklagten vom 5. September 2014 wurden 4 der Tage Mindesturlaub abgegolten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehe ihm ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs zu, der krankheitsbedingt bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht habe genommen werden können. Für darüber hinausgehende Urlaubsansprüche nach nationalem Recht bestehe kein Abgeltungsanspruch. Der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub nach der Richtlinie 2003/88/EG betrage 20 Tage pro Jahr. Auf die 20 Tage seien die im Jahr 2013 bereits gewährten 16 Tage Urlaub anzurechnen. Der abzugeltende Urlaub für das Jahr 2013 belaufe sich daher auf vier Tage. In Bezug auf das Urlaubsjahr 2014 habe der Kläger 19 Urlaubstage genommen. Ihm stünde, da er mit Ablauf des Monats August in den Ruhestand getreten sei, unionsrechtlicher Mindesturlaub für das Jahr 2014 nur anteilig in Höhe von 13,33 Tagen zu. Damit verbleibe kein abgeltungsfähiger Resturlaub. In der Summe ergäben sich 4 Tage abgeltungsfähiger Urlaub. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Oktober 2014, eingegangen bei dem Beklagten am 6. Oktober 2014, Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, dass die Berechnung nicht akzeptiert werde. Erläuternd führte er aus, dass der im Jahr 2014 gewährte Urlaub ausdrücklich für das Jahr 2013 gewährt worden sei. Aus diesem Grunde scheide eine Anrechnung des Mindesturlaubs für das Jahr 2014 aus. Aufgrund der Tilgungsbestimmung sei eine Anrechnung des Jahresurlaubs 2013 auf den Mindesturlaub 2014 nicht möglich. Dies würde eine Umgehung der Rechtsprechung des EuGH darstellen, da unter rechtswidriger Berufung auf den Mindesturlaub der Gesamturlaub gekürzt werden könne. Ihm stehe kein abzugeltender Urlaub für das Jahr 2013 mehr zu, wohl aber der Mindesturlaub für das Jahr 2014 in Höhe von 13,33 Tagen und damit auch dessen Abgeltung. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch am 5. November 2014, zugegangen am 7. November 2014, zurück. Unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheids führte er aus, dass aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des bei Beendigung des Dienstverhältnisses krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs bestehe. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 2 C 10/12) ergebe sich, dass nur der unionsrechtlich gewährte Mindesturlaub von 20 Tagen jährlich abzugelten sei. Da der Kläger im Jahr 2013 15 Urlaubstage und den AZV-Tag in Anspruch genommen habe, seien vier Tage zu vergüten. Für das Jahr 2014 sei nur von einem anteiligen Mindesturlaub von 13,33 Tagen auszugehen. Davon habe der Kläger 19 Tage genommen, so dass kein abgeltungsfähiger Resturlaub mehr bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es nur darauf an, ob und wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen habe. Unerheblich sei, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also um aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt habe. Diese Auffassung werde auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvR 324/14) bestätigt. Dementsprechend habe das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in seinem Schreiben vorgegeben, dass eine Anrechnung entsprechend erfolge. 7 Der Kläger hat am 8. Dezember 2014 Klage erhoben. Nach seiner Ansicht muss der Beklagte beachten, dass der im Jahr 2014 gewährte Urlaubsanspruch in Höhe von 19 Tagen für das Jahr 2013 gewährt worden sei. Damit hätte sich der Urlaubsanspruch des Jahres 2013, jedoch nicht des Jahres 2014 reduziert. Hier stehe ihm 2/3 des Jahresurlaubs, mithin 20 Tage Urlaub zu. Der Beklagte habe den Urlaub für das Jahr 2013 im Jahre 2014 gewährt und damit eine Entscheidung getroffen. Von dieser Zuordnung für das Jahr 2013 könne er sich nicht nunmehr lossagen. Gleiches gelte für den Urlaub in Höhe von acht Tagen, die er im Jahr 2013 für das Jahr 2012 genommen habe. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trage nicht, da der Beklagte den Urlaub bereits bestimmungsgemäß für das Jahr 2013 gewährt habe, so dass eine Berufung darauf, dass es nunmehr egal sei, für welchen Zeitraum dieser gewährt worden sei, nicht relevant sein könne. In der mündlichen Verhandlung stellt er zudem heraus, dass die nationale Regelung, wonach im Falle des Eintritts in den Ruhestand in der zweiten Jahreshälfte der komplette Jahresurlaub zusteht, auch für den unionsrechtlichen Mindesturlaub als für den Beamten günstigere Regelung Beachtung finden müsse, so dass jedenfalls für das Jahr 2014 20 Tage Mindesturlaub abzugelten seien. Darüber hinaus stellt er in Frage, dass anders als im Angestelltenverhältnis, eine Abgeltung des nationalen Urlaubs, mithin hier weiterer 30 Tage, nicht erfolgt sei, so dass zumindest weitere 24 Tage abzugelten seien. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2014 den Beklagten zu verpflichten, ihm Urlaubsansprüche in Höhe von 24 Tagen abzugelten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung nimmt der Beklagte vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids. Es komme allein darauf an, wieviel Urlaubstage der Beamte in dem jeweiligen Jahr tatsächlich genommen habe und inwieweit damit der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch erfüllt worden sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist als Leistungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abgeltung seines im Zeitpunkt des Ruhestandes verbliebenen Resturlaubs über die bereits gewährten vier Tage hinaus zu, § 113 Abs. 4 VwGO. 15 In Ermangelung einer nationalen Regelungen im Bereich des Beamtenrechts ergibt sich im Grundsatz ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung seines Resturlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG). Dem Kläger steht jedoch nur ein Anspruch auf Abgeltung von 4 Tagen Mindesturlaub zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht, da nur der unionsrechtliche Mindesturlaub von 20 Tagen gewährleistet wird, wobei nationale Vergünstigungen keine Berücksichtigung finden, und es nicht von Relevanz ist, ob es sich bei dem angetretenen Urlaub um übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr gehandelt hat. 16 Nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbliebenen Resturlaubs, der krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris; EuGH, Urteil vom 03. Mai 2012 – C-337/10 –, juris). Dieser Anspruch ergibt auch aus der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie, da nach der Rechtsprechung des EuGH die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie im Verhältnis Bürger – Mitgliedstaat vorliegen. Die Richtlinie wurde durch den Mitgliedstaat nicht fristgerecht umgesetzt, die Verpflichtung aus der Richtlinie ist klar und unbedingt und bedarf keines weiteren Ausführungsaktes (stRspr; EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01, Pfeiffer - Slg. 2004, I-08835 Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 30 ff., juris). 17 Des Weiteren sind auch die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben. Es ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind (EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff.; Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 11, juris). Des Weiteren stellt auch der Eintritt in den Ruhestand eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Richtlinie dar (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 12, juris). 18 Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist jedoch auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Der EuGH hat im Urteil vom 3. Mai 2012 hervorgehoben, dass die Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zu Gute kommen können. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14, Rn. 15, juris). Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, schlägt nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folgt aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und findet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach ist der Urlaubsanspruch "im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres" gegeben; nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG hat diese Richtlinie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeit Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 19, juris; betätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 57/13, juris). 19 Des Weiteren kommt es bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um „neuen“ oder um „alten“, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub, gehandelt hat (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 23, juris; betätigt durch BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 57/13, Rn. 8 juris). 20 In Anwendung dieser Grundsätze gilt für den Kläger, dass für die Jahre 2013 und 2014 ihm 4 Tage Mindesturlaub finanziell abzugelten sind. Für das Jahr 2013 standen dem Kläger nach den ausgeführten Grundsätzen 20 Tage Mindesturlaub zu. Von diesen hat er nach unbestrittenen Angaben 16 Tage im Jahr 2013 genommen, so dass 4 Tage Mindesturlaub verbleiben. Nicht zu berücksichtigen ist an dieser Stelle, dass 8 der 16 Tage als Resturlaub des Jahres 2012 genommen wurden, da es für die Abgeltung nicht von Relevanz ist, welchem Jahr der Urlaub zuzuschreiben ist, sondern nur, dass Urlaub genommen wurde. Der Einwand des Klägers, dass durch die Gewährung des Urlaubs als Resturlaub 2012 bzw. 2013 eine, auch die finanzielle Abgeltung bindende, Entscheidung getroffen worden sei, verfängt daher nicht, da diese nationalrechtliche Berechnung auf den unionsrechtlichen Mindestschutz und Anspruch nicht durchschlägt. 21 Für das Jahr 2014 standen dem Kläger ebenfalls 20 Tage Mindesturlaub zu. In diesem Jahr ist er jedoch zum Ende des Monats August in den Ruhestand getreten. Auch wenn in diesem Fall § 9 Satz 3 UrlVO RP dem Kläger den vollständigen Jahresurlaub zugesteht, so stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig in Höhe von 13,33 Tagen zu, da nationale Privilegierungen, wie sie § 9 UrlVO RP enthält, so lange sie sich nicht – wie z.B. in § 51 BAT - in einer nationalen Anspruchsnorm auf finanzielle Abgeltung niederschlagen, im Rahmen des unionsrechtlichen Mindestschutz nicht zu berücksichtigen sind. Im Jahr 2014 hat der Kläger 19 Tage Urlaub genommen, wobei auch hier nicht zu berücksichtigen ist, dass es sich um Resturlaub des Jahres 2013 handelte. Der Mindesturlaub war damit insgesamt abgegolten. 22 Insgesamt steht dem Kläger danach ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 4 Tage aus dem Jahr 2013 zu, die mit dem streitgegenständlichen Bescheid auch entsprechend abgegolten wurden. 23 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 24 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).