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Beschluss

2 BvL 20/08

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war unzulässig, weil das vorlegende Gericht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erfüllte. • Die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG ist nicht ohne Weiteres als statische Verweisung zu verstehen; maßgeblich ist die Auslegung im Lichte der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung. • Soweit Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, können sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsordnung die Einrichtung der Behörden regeln; eine Kommunalisierung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. • Die vom vorlegenden Gericht geltend gemachten verfahrensbezogenen Bindungen des KOVErrG waren nicht hinreichend substantiiert; zudem blieb offen, ob die Fragestellung überhaupt entscheidungserheblich war.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vorlage zur Verfassungsprüfung der Übertragung der Versorgungsverwaltung • Die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war unzulässig, weil das vorlegende Gericht die Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erfüllte. • Die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 OEG ist nicht ohne Weiteres als statische Verweisung zu verstehen; maßgeblich ist die Auslegung im Lichte der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung. • Soweit Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, können sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsordnung die Einrichtung der Behörden regeln; eine Kommunalisierung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. • Die vom vorlegenden Gericht geltend gemachten verfahrensbezogenen Bindungen des KOVErrG waren nicht hinreichend substantiiert; zudem blieb offen, ob die Fragestellung überhaupt entscheidungserheblich war. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen gesundheitlicher Folgen eines tätlichen Angriffs. Nordrhein‑Westfalen löste die spezialisierten Versorgungsämter auf und übertrug ab 1.1.2008 Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts auf die Landschaftsverbände. Das Land stützte die Neuregelung auf ein Eingliederungsgesetz; der Kläger führte sein Verfahren gegen den zwischenzeitlich beteiligten Landschaftsverband. Das Landessozialgericht legte die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Landesvorschriften (§§ 1, 4 EingliederungsG) dem Bundesverfassungsgericht vor und beanstandete Abweichungen vom Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOVErrG). Das vorlegende Gericht hielt insbesondere die dreistufige Behördenstruktur, die fachliche Aufsicht und die Eignungsvorgaben des KOVErrG für verletzt und stellte die Frage nach der Einordnung der OEG‑Vollziehung (Art. 83/85 GG, Art. 104a GG). Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Vorlage ausreichend begründet und die verfassungsrechtlichen Vorfragen geklärt waren. • Voraussetzungen der Vorlage (Art. 100 Abs.1 GG; § 80 BVerfGG): Das vorlegende Gericht muss die Entscheidungserheblichkeit darlegen und seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm ausführlich begründen. Diese Anforderungen wurden nicht erfüllt; maßgebliche Gegenargumente und die einschlägige Rechtslage wurden nicht hinreichend erörtert. • Auslegung der Verweisung in § 6 Abs.1 S.1 OEG: Es ist nicht evident, dass die Verweisung statisch ist und das KOVErrG als unabänderlicher Bestandteil des OEG gelten muss. Wortlaut, Systematik und Regelungstechnik sprechen ernsthaft für eine dynamische Verweisung, die den Ländern – im Rahmen der Verfassungsordnung – Gestaltungsspielraum bei der Behördenorganisation lässt. • Zuständigkeitsordnung und Bundesrecht: Führt ein Land ein Bundesgesetz als eigene Angelegenheit aus, regelt es die Behördeneinrichtung nach Art. 84 GG; führt es im Auftrag des Bundes aus, bleiben bundesrechtliche Vorgaben der Auftragsverwaltung relevant. Eine dynamische Verweisung ist verfassungsgemäß, weil sie eine vom Grundgesetz vorgesehene Rechtslage herstellt. • Übergangsfrist und Bundestreue: Selbst wenn verfahrensbezogene Vorgaben des KOVErrG einschlägig gewesen wären, hat das Land die Regelungen nach Ablauf der Übergangsfrist bestätigt; ein behaupteter Verstoß gegen die Bundestreue war nicht tragfähig belegt. • Folgerung zur Vorlage: Mangels ausreichender Begründung und unklarer verfassungsrechtlicher Voraussetzungen ist die Vorlage unzulässig; eine inhaltliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Landesnormen war daher entbehrlich. Die Vorlage des Landessozialgerichts war unzulässig; das Bundesverfassungsgericht hat das Vorlageverfahren nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Vorlagebeschluss die Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verfehlte. Insbesondere fehlte eine hinreichend begründete Überzeugung des vorlegenden Gerichts, dass die einschlägigen Landesvorschriften verfassungswidrig seien; wesentliche Gegenargumente und die Einordnung der Verweisung in § 6 Abs.1 OEG (statische oder dynamische Verweisung) wurden nicht ausreichend erörtert. Darüber hinaus hat das Land Nordrhein‑Westfalen nach Ablauf der Übergangsfrist seine Regelungen bestätigt, sodass verfahrensbezogene Einwände gegen die Neuregelung nicht mehr entscheidungserheblich waren. Das Verfahren ist damit beendet, ohne dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Landesvorschriften geprüft hätte.