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Beschluss

41/12

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0321.41.12.0A
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Leitsätze
Es ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar, dass nach dem 22. September 1999 gegründete Heilberufekammern sich gemäß § 35 Abs. 3 des Berliner Kammergesetzes nicht einer Versorgungseinrichtung mit Sitz in einem anderen Bundesland anschließen dürfen.
Tenor
§ 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 537) ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar, soweit er für die nach dem 22. September 1999 gegründeten Kammern die Möglichkeit eines Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4b Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ausschließt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar, dass nach dem 22. September 1999 gegründete Heilberufekammern sich gemäß § 35 Abs. 3 des Berliner Kammergesetzes nicht einer Versorgungseinrichtung mit Sitz in einem anderen Bundesland anschließen dürfen. § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 537) ist mit der Verfassung von Berlin vereinbar, soweit er für die nach dem 22. September 1999 gegründeten Kammern die Möglichkeit eines Anschlusses an eine andere Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4b Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ausschließt. I. Die Vorlage betrifft den gesetzlichen Ausschluss einer berufsständischen Versorgung von Mitgliedern der nach dem 22. September 1999 gegründeten Heilberufekammern gemäß § 35 Abs. 3 Berliner Kammergesetz (BerlKaG). Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist die mit Wirkung zum 10. Oktober 1999 gegründete Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Beteiligte zu 3). Mit ihrer Klage gegen das Land Berlin begehrt sie die Feststellung, dass sie berechtigt sei, sich einer Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anzuschließen. 1. § 1 BerlKaG sieht für die dort im Einzelnen aufgeführten Berufsgruppen die Errichtung von Berufsvertretungen (Kammern) in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts vor. Nach § 4b BerlKaG können die Kammern eine berufsständische Versorgung für ihre Mitglieder einrichten. Die Vorschrift lautet auszugsweise: § 4b (Fürsorgeeinrichtungen) (…) (2) 1Die Kammern können durch Beschluss der Delegiertenversammlung unselbständige Versorgungseinrichtungen zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter, bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung ihrer Hinterbliebenen schaffen. 2Beschließt die Delegiertenversammlung einer Kammer mit einer Mehrheit von vier Fünfteln ihrer Mitglieder, dass die Versorgungseinrichtung rechtlich selbständig sein soll, kann das Land Berlin ersucht werden, durch Gesetz eine Versorgungseinrichtung als rechtlich selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts zu errichten (…). (…) (4) 1Die Kammern können durch Anschlusssatzung, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist, oder durch vom Land Berlin abzuschließenden Vertrag (…) sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz in der Bundesrepublik anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufs eine gemeinsame unselbständige Versorgungseinrichtung schaffen. (…) Nachdem der Bund durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) die neuen staatlich anerkannten Heilberufe der Psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -psychotherapeutinnen geschaffen hatte, wurde durch § 1 Abs. 1 Nr. 5 BerlKaG (eingefügt durch Art. I Nr. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 5. Oktober 1999, GVBl. S. 537) mit Wirkung zum 10. Oktober 1999 die Beteiligte zu 3 als Berufsvertretung für diese neuen Berufsgruppen errichtet. Zugleich fügte der Gesetzgeber § 35 Abs. 3 BerlKaG ein, der bestimmt: § 35 (Inkrafttreten) (…) (3) § 4b gilt nicht für Kammern, die nach dem 22. September 1999 gegründet worden sind. Die Regelung, die in der ursprünglichen Vorlage des Senats (Abghs-Drs. 13/4029) nicht vorgesehen war, fand erst durch einen Änderungsantrag der SPD-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 22. September 1999 in das Gesetzgebungsvorhaben Eingang. Laut Begründung des Änderungsantrags soll die Regelung verhindern, dass das Abkoppeln von der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung durch Gründung einer neuen Kammer gefördert wird. Diese Gründung sei im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft ohnehin schon problematisch, aber angesichts der politischen Mehrheiten wohl nicht zu verhindern. Nach der Vorstellung der SPD solle es künftig gar keine Versorgungswerke mehr geben. In der anschließenden Aussprache im Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 1 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr möglich sei. Ferner wies der angehörte Beauftragte der Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutenkammer darauf hin, die Arbeitsgemeinschaft wolle eine Psychotherapeutenkammer nicht gründen, um dieser Berufsgruppe ein Versorgungswerk zu verschaffen, sondern um die Versorgung der psychisch Kranken zu verbessern. Der Empfehlung des Ausschusses folgend beschloss das Abgeordnetenhaus in der folgenden Plenarsitzung das Gesetz ohne weitere Aussprache. Im Jahr 2005 beantragte die FDP-Fraktion unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und auf § 6 Abs. 1 SGB VI die ersatzlose Streichung des § 35 Abs. 3 BerlKaG (Abghs-Drs. 15/3830). Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz machte in einer ablehnenden Stellungnahme (Anlage 2 zur Senatsvorlage Nr. 2623/05) geltend, durch ein Versorgungswerk der Psychotherapeuten könne der gesetzlichen Rentenversicherung ein poten-tieller, nicht bezifferbarer Mitgliederkreis verloren gehen, weil ein Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk sich nicht für eine zusätzliche freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden werde. In den Ausschussberatungen sprachen sich Mitglieder der SPD-Fraktion für die Beibehaltung des § 35 Abs. 3 BerlKaG aus. Versorgungswerke seien in der gegenwärtigen Situation nicht mehr adäquat, um die Altersversorgung der Selbständigen zu regeln; es müsse vielmehr eine Lösung auf Bundesebene gefunden werden. Bereits im Jahr 1999 seien die Bildung von Kammern, die Zwangsmitgliedschaft und die mögliche Schaffung weiterer Versorgungswerke Gegenstand einer bundesweiten Diskussion gewesen. In der damaligen Bundesregierung habe Einigkeit darüber bestanden, dass keine weiteren berufsständischen Versorgungswerke gegründet werden sollten. Die Psychotherapeuten hätten dies auch nicht verlangt, sondern lediglich die dringend notwendige Qualitätssicherung gewollt. Die Diskussion über eine Neuordnung der solidarischen Rentenversicherung sei noch nicht abgeschlossen; mögliche Perspektiven sollten zum jetzigen Zeitpunkt nicht durch die Gründung neuer berufsständischer Versorgungswerke verbaut werden. Das Abgeordnetenhaus folgte der Empfehlung des Ausschusses und lehnte den Antrag ab. Zwei weitere Anträge auf Aufhebung des § 35 Abs. 3 BerlKaG (Abghs-Drs. 15/5065-1 und 16/1507) aus den Jahren 2006 und 2008 wurden im Abgeordnetenhaus ebenfalls abgelehnt bzw. bis zum Ablauf der Legislaturperiode nicht mehr abschließend behandelt. 2. Die Kammern für die Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die vor der Einführung des § 35 Abs. 3 BerlKaG nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerlKaG errichtet worden waren, haben auf der Grundlage des § 4b BerlKaG für ihre Mitglieder eine berufsständische Versorgung geschaffen. Für die nicht vom Berliner Kammergesetz erfassten Kammern der freien Berufe mit Sitz in Berlin hat der Berliner Gesetzgeber überwiegend entweder selbst Versorgungswerke errichtet oder Ermächtigungen zugunsten der Kammern vorgesehen, von denen diese auch Gebrauch gemacht haben. Für die Architektenkammer und die Rechtsanwaltskammer bestand eine berufsständische Versorgung bereits vor dem 22. September 1999. Die Baukammer trat im Jahr 2001 auf der Grundlage von § 51 des damals geltenden Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 253) durch Staatsvertrag einem Versorgungswerk mit Sitz in einem anderen Bundesland bei. Bei der Beratung des Zustimmungsgesetzes kam im Abgeordnetenhaus die generell ablehnende Haltung der SPD zu Versorgungswerken und zum Ausscheren aus den Sozialversicherungssystemen zur Sprache. Zugleich wurde hervorgehoben, dass das Berliner Architekten- und Baukammergesetz einen Rechtsanspruch auf Errichtung eines Versorgungswerks vorsehe (Inhaltsprotokoll der Ausschusssitzung vom 6. Juni 2011, S. 5 zum Vorgang Abghs-Drs. 14/977). Für die im Jahr 1975 gegründete Steuerberaterkammer existiert hingegen in Berlin - anders als in den anderen Bundesländern - keine berufsständische Versorgung. Ein im Jahr 2002 vom Senat vorgelegtes Gesetzesvorhaben (Abghs-Drs. 15/781) für die Errichtung eines entsprechenden Versorgungswerks scheiterte im Februar 2003. In den Aussprachen im Hauptausschuss wurde ausdrücklich auf Vorbehalte der SPD gegen Versorgungswerke und die frühere Diskussion um das Versorgungswerk der Psychotherapeuten Bezug genommen (Inhaltsprotokolle der Ausschusssitzungen vom 11. Dezember 2002, S. 23 und vom 15. Januar 2003, S. 33). 3. Derzeit besteht für die Psychotherapeutenkammern in allen Bundesländern mit Ausnahme des Landes Berlin eine berufsständische Versorgung. Die Beteiligte zu 3 beabsichtigt auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Delegiertenversammlung vom 26. April 2007, auch für ihre - teilweise selbständig, teilweise im Angestelltenverhältnis tätigen - Mitglieder eine berufsständische Versorgung durch Anschluss an das Niedersächsische Psychotherapeutenversorgungswerk zu schaffen. Dessen Satzung vom 30. November 2002 in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (abrufbar unter www.p-v-w.eu) bestimmt in § 1 Abs. 3 und § 13 Abs. 1, dass Mitglieder von Psychotherapeutenkammern anderer Bundesländer dem Versorgungswerk angehören, wenn dies durch einen Staatsvertrag zwischen dem zuständigen Bundesland und dem Land Niedersachsen geregelt ist. 4. Im Ausgangsverfahren begehrt die Beteiligte zu 3 die Feststellung, dass sie berechtigt sei, sich einer anderen Versorgungseinrichtung desselben Berufs mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anzuschließen. Die entgegenstehende Regelung in § 35 Abs. 3 BerlKaG verstoße gegen Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und sei deshalb nichtig. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof die Frage vorgelegt, ob § 35 Abs. 3 BerlKaG insoweit mit Art. 10 Abs. 1 VvB vereinbar ist, als er auch den Anschluss an eine in einem anderen Bundesland bestehende Versorgungseinrichtung versagt. Nach seiner Auffassung ist die in § 35 Abs. 3 BerlKaG vorgenommene Differenzierung willkürlich. Die Ausschlussregelung sei bislang allein auf die Beteiligte zu 3 anwendbar und ziele gerade auf sie ab. Es gebe aber keinen sachlichen Grund, sie im Verhältnis zu den übrigen Heilberufekammern zu einer „Körperschaft von minderer Bedeutung“ herabzustufen und ihre Mitglieder mit den Nachteilen einer privaten Vorsorge oder einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung zu belasten. Die Zusammensetzung der Mitglieder und deren Tätigkeit seien denjenigen der anderen Heilberufekammern in allen wesentlichen Punkten gleich. Der im Gesetzgebungsverfahren angesprochene Zweck, ein „Abwandern“ von Pflichtversicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verhindern, könne die Regelung nicht tragen, da eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Mitglieder neu gegründeter Kammern gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen sei. § 35 Abs. 3 BerlKaG lasse sich auch nicht mit dem Ziel rechtfertigen, dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit offenzuhalten, im Rahmen einer umfassenden Rentenreform zukünftig eine für alle - d. h. auch für Selbständige - verbindliche Bürgerversicherung einzuführen. Eine Rentenreform auf Bundesebene werde nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die in allen anderen Bundesländern geschaffenen Psychotherapeutenversorgungswerke ebenso wie für die von ihm selbst durch Steuervergünstigungen geförderte sogenannte Rürup-Rente einen Bestandsschutz vorsehen. Auch die Kosten einer etwaigen Versicherungsaufsicht könnten jedenfalls das Verbot, sich einem anderen Versorgungswerk anzuschließen, nicht begründen, weil die Aufsicht primär demjenigen Bundesland obliege, in dem das Versorgungswerk seinen Sitz habe. Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage führt das Verwaltungsgericht aus: Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Berechtigung der Beteiligten zu 3 zum Anschluss an ein Versorgungswerk bzw. die daran anknüpfenden staatsaufsichtsrechtlichen Befugnisse des Beklagten stelle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Es sei der Beteiligten zu 3 auch nicht zuzumuten, den Anschluss an das Niedersächsische Versorgungswerk zunächst bis zur Genehmigungsreife voranzutreiben und dann eine Verpflichtungsklage auf Satzungsgenehmigung zu erheben. Im Fall der Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 3 BerlKaG sei die Feststellungsklage begründet, da die begehrte Feststellung dann unmittelbar aus § 4b Abs. 4 BerlKaG folge. Eine verfassungskonforme Auslegung scheide angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Gesetzgebungsgeschichte aus. § 35 Abs. 3 BerlKaG sei auch nicht für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten, weil hier keine andere Möglichkeit zur Beseitigung des Gleichheitsverstoßes in Betracht komme als die Ausdehnung der begünstigenden Regelung in § 4b Abs. 4 BerlKaG. Gegebenenfalls werde die Kammer im Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit ihr Verfahren aussetzen, um die Beseitigung der Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber abzuwarten. 5. Die Beteiligten sind angehört worden. Die Beteiligte zu 3 hat sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts angeschlossen. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). 1. Die Vorlage ist zulässig. Die Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung von Berlin nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 VvB, § 46 Abs. 1 und 2 VerfGHG i. V. m. Art. 100 Abs. 1 GG liegen vor. Das vorlegende Gericht muss sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vor-lagefrage als auch die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften sorgfältig prüfen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvL 59/06 -, BVerfGE 127, 335 = juris Rn. 59; st. Rspr.). In der von allen im Ausgangsverfahren nach der jeweiligen Prozessordnung mitwirkenden Richtern zu beschließenden Vorlageentscheidung muss es ausführen, ob und mit welcher Begründung es im Fall der Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall der Ungültigkeit, dabei den rechtlich erheblichen Sachverhalt darstellen und sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 -, BVerfGE 97, 49 m. w. N. = juris Rn. 52; st. Rspr.). Es muss ferner nachvollziehbar und erschöpfend darlegen, warum es von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Dafür muss es naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sowie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm erörtern (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. April 2013 - 2 BvL 20/08 -, juris Rn. 28; st. Rspr.). Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss gerecht. Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm umfassend begründet und deren Entscheidungserheblichkeit ausreichend und nachvollziehbar dargestellt. Dem steht nicht entgegen, dass es nicht auf die Regelung in der geltenden Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks (§ 1 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 der Satzung) eingegangen ist, wonach derzeit der angestrebte Anschluss nur im Wege eines Staatsvertrages bewirkt werden könnte. Die Vorlage lässt gleichwohl mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass diesem Umstand für die Entscheidung letztlich keine Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht stellt nämlich ausdrücklich darauf ab, ein Vorantreiben des Anschlusses bis zur Genehmigungsreife einer Anschlusssatzung sei der Beteiligten zu 3 nicht zumutbar. Dem lässt sich entnehmen, dass Unwägbarkeiten, die sich aus der notwendigen Mitwirkung der Niedersächsischen Kammer bzw. ihres Versorgungswerks z. B. hinsichtlich notwendiger Satzungsänderungen für den Anschluss ergeben können, die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses und eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht hindern. Diese rechtliche Bewertung hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO erscheint nicht offensichtlich unvertretbar und ist damit vom Verfassungsgerichtshof hinzunehmen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295 = juris Rn. 72; st. Rspr.). 2. § 35 Abs. 3 des Berliner Kammergesetzes - BerlKaG - ist, soweit er zur Überprüfung gestellt ist, mit der Verfassung von Berlin vereinbar. Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist in erster Linie der - mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche - Gleichheitssatz aus Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als objektives Willkürverbot, das zugleich als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips in der Verfassung von Berlin verankert ist (vgl. Beschluss vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -, LVerfGE 1, 81 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89 und 1/90 -, BVerfGE 86, 148 = juris Rn. 362; Boysen, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 28; Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 74). a) Der Ausschluss der Beteiligten zu 3 von der Einrichtung einer berufsständischen Versorgung nach § 4b Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 3 BerlKaG ist nicht willkürlich. Die beanstandete Regelung ist vielmehr Bestandteil und Zeugnis einer vom Berliner Gesetzgeber unterstützten Absicht, einen Systemwechsel im Sozialversicherungsrecht vorzubereiten und in seinem Zuständigkeitsbereich herbeizuführen. aa) Nach § 35 Abs. 3 BerlKaG sollen Heilberufekammern, die nach dem Stichtag 22. September 1999 errichtet werden, nicht mehr die Möglichkeit haben, ein Versorgungswerk zu gründen oder sich einem solchen anzuschließen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3 handelt es sich dabei nicht um ein speziell auf sie zielendes Einzelfallgesetz. Auch wenn Anlass für die Gesetzesänderung die Errichtung der Beteiligten zu 3 war und seither keine weitere Kammer davon erfasst wird, ergibt sich sowohl aus der abstrakt gehaltenen Formulierung als auch aus den Gesetzesmaterialien, dass Grund der Neuregelung eine kritische oder ablehnende Haltung des Gesetzgebers gegenüber den Versorgungswerken aller Kammern war. bb) Die Entscheidung für einen Systemwechsel oder eine grundlegende Novellierung bestehender Rechtsnormen ist dem Gesetzgeber vorbehalten und verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris Rn. 40, vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820, 1033/76 -, BVerfGE 47, 85 = juris Rn. 25; und vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 = juris Rn. 52). Das gilt auch für die mit jeder Gesetzesänderung zwingend verbundene Ungleichbehandlung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Die Normadressaten können nicht darauf vertrauen, dass eine für sie günstige Gesetzeslage künftig unverändert bleibt; vielmehr steht jedes Rechtsgebiet grundsätzlich zur Disposition des Gesetzgebers (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 -, wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 20). Grenzen für eine solche „Ungleichbehandlung in der Zeit“ (so Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. I, 6. Aufl. 2010, Art. 3 Rn. 26, 255 ff. m. w. N.) werden im Grundsatz nur durch das - vom Gesetzgeber unabhängig von einer speziellen Ungleichbehandlung von Vergleichsgruppen zu beachtende - allgemeine Willkürverbot gezogen (vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 96/07 - Rn. 59; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE 10, 89 = juris Rn. 52). Willkürfrei kann die Änderung schon dann sein, wenn sie Ausdruck einer Änderung der Verhältnisse oder der maßgeblichen politischen Einschätzungen und Wertungen ist (vgl. Pietzcker, in: Merten/Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. V, 2013, § 125 Rn. 89). Der Verfassungsgerichtshof hat danach nicht zu überprüfen, ob die in § 35 Abs. 3 BerlKaG getroffene Regelung die gerechteste oder zweckmäßigste ist, sondern lediglich, ob sie sich auf sachlich einleuchtende Gründe stützen kann (vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 96/07 - Rn. 59). Mit einer Gesetzesänderung untrennbar verbunden ist die Festlegung, ab wann die geänderte Rechtslage gelten soll. Auch die Entscheidung hierüber ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013 - 2 BvR 441/13 -, juris Rn. 40 und vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 820, 1033/76 -, BVerfGE 47, 85 = juris Rn. 25). Er darf die Änderung mit Stichtags- oder sonstigen Übergangsregelungen verbinden, die notwendigerweise zu einer Ungleichbehandlung der vor und nach dem Stichtag liegenden Sachverhalte führen. Selbst wenn eine Stichtagsregelung zu Härten für von ihr belastete bzw. nicht begünstigte Personengruppen führt, ist sie verfassungsrechtlich grundsätzlich nur darauf zu überprüfen, ob die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und ob die Anknüpfung und Festlegung des Zeitpunktes sachlich vertretbar und willkürfrei ist (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06, 1 BvR 2530/05 -, BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 90 m. w. N.; st. Rspr.). Die Auswirkung auf Individualrechte kann lediglich im Einzelfall besondere Anforderungen an die vom Gesetzgeber zu schaffende Übergangsregelung stellen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 -, juris Rn. 10). cc) Diesen Vorgaben wird die zu überprüfende Regelung gerecht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die berufsständische Versorgung der Heilberufekammern künftig anders zu regeln als bisher, ist durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt (dazu (1)). Die konkrete Ausgestaltung der Stichtagsregelung ist ebenfalls nicht zu beanstanden; auch eine für die Beteiligte zu 3 günstigere Übergangsregelung war nicht geboten (dazu (2)). (1) Der Ausschluss einer eigenen berufsständischen Versorgung und das damit zugleich verbundene Verbot des Beitritts zu einem Versorgungswerk mit Sitz in einem anderen Bundesland sind durch sachlich nachvollziehbare Gründe gerechtfertigt. Welches Ziel eine Regelung verfolgt, ist zunächst aus der Regelung selbst und sodann unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermitteln; hilfsweise können auch andere Erwägungen herangezogen werden (Beschlüsse vom 4. März 2009 - VerfGH 96/07 - Rn. 59 und 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - Rn. 80). Auf die im Gesetzgebungsverfahren angeklungene, allerdings im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch kaum tragfähige Zielsetzung, ein Abwandern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verhindern, kommt es dabei nicht an. Die Regelung kann sich jedenfalls auf andere Gründe stützen. Den Gesetzgebungsmaterialien zum Änderungsantrag der FDP im Jahr 2005 lässt sich entnehmen, dass dem Änderungsvorhaben im Jahr 1999 zumindest auch eine bundesweite, maßgeblich von der SPD angestoßene Diskussion über die Stärkung und Neuordnung der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde lag. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich § 35 Abs. 3 BerlKaG durch die in der damaligen Stellungnahme der zuständigen Senatsverwaltung angesproche-nen Überlegung, dass ein Versorgungswerk selbständige Kammermitglieder von einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung abhalten könnte. Bei der notwendigerweise auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruhenden Einschätzung, ob Selbständige von dieser Möglichkeit tatsächlich in nennenswertem Umfang Gebrauch machen werden, ist dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zuzubilligen (vgl. Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 20/03 - Rn. 85). Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt es, dass die Zweckerreichung zumindest möglich erscheint (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Hinzu kommt das ebenfalls bei der Beratung des Änderungsantrags im Jahr 2005 zur Sprache gekommene Ziel, die auf Bundesebene angestrebte Überführung der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Bürgerversicherung nicht durch Schaf-fung weiterer Versorgungswerke zu behindern, was als politische Forderung auch gegenwärtig noch immer diskutiert wird. Selbst wenn der Bundesgesetz-geber wegen der in anderen Bundesländern bestehenden Versorgungswerke für Psychotherapeuten für diese Berufsgruppe bei einer Rentenreform einen Bestandsschutz vorsehen würde, wie das Verwaltungsgericht annimmt, spricht dieser Umstand nicht gegen eine sachliche Rechtfertigung der Neuregelung, sondern im Gegenteil dafür. Die - möglicherweise verfassungsrechtlich sogar gebotene - Rücksichtnahme auf bestehende Versorgungseinrichtungen und deren Mitglieder aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes würde die Möglichkeit einer umfassenden Neuordnung der Rentenversicherung nämlich einschränken. Die nachteiligen Auswirkungen auf die gesetzgeberische Ziel-setzung und Funktionsfähigkeit einer etwaigen neu geschaffenen Bürgerversi-cherung wären daher umso größer, je mehr Versicherte potenziell von dieser ausgenommen würden. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar, wenn der Landesgesetzgeber vorläufig zumindest die Schaffung etwaiger weiterer Vertrauenstatbestände ausschließen wollte. Danach ist es auch gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 BerlKaG Versorgungswerke umfassend ausgeschlossen und nicht zumindest als Zusatzversorgungswerke zugelassen hat. Die Einschätzung, dass auch die Möglichkeit einer bloßen Zusatzversorgung eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) weniger attraktiv erscheinen lässt und die Existenz solcher Zusatzversorgungen den Bundesgesetzgeber bei einer künftigen Neuordnung der Rentenversicherung zu unerwünschten Rücksichtnahmen zwingen würde, hält sich innerhalb des weiten gesetzgeberischen Spielraums. (2) Der Gesetzgeber hat für das Inkrafttreten der Änderungen mit dem 22. September 1999 ein sachgerechtes Datum und mit dem Gründungsdatum der Beteiligten zu 3 einen geeigneten Anknüpfungspunkt gewählt. Dadurch sind nur solche Kammern von der Gesetzesänderung betroffen, denen bis zur Gesetzesänderung noch kein gesetzlicher Anspruch auf Einrichtung einer berufsständischen Versorgung zustand, die demnach noch keine schutzwürdigen Dispositionen im Rahmen von Gründungsvorbereitungen getroffen hatten und deren Mitglieder keine - gegebenenfalls auch als Eigentum geschützten - Versorgungsanwartschaften erworben haben können. Vor diesem Hintergrund musste der Gesetzgeber auch keine Übergangsregelung zugunsten der Beteiligten zu 3 als gleichzeitig mit der Gesetzesänderung gegründeten Kammer schaffen. Deren Mitglieder werden im Hinblick auf die (gegebenenfalls freiwillige) gesetzliche Rentenversicherung und die privaten Vorsorgemöglichkeiten auch keinesfalls schutzlos gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 -, juris Rn. 11). Auf eine in jeder Hinsicht gleichartige Versorgung besteht vor dem Hintergrund des weiten gesetzgeberischen Spielraums verfassungsrechtlich kein Anspruch. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass eine berufsständische Versorgung gleichwohl auch allen neuen Mitgliedern anderer Kammern weiterhin offensteht, die diesen erst nach dem Stichtag 22. September 1999 beitreten. Der weite Ermessensspielraum des Gesetzgebers berechtigt ihn auch dann zu Differenzierungen, wenn sich die tatsächliche Situation der durch eine Stichtagsregelung begünstigten oder nicht begünstigten Personen nur geringfügig voneinander unterscheidet (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91, 2 BvR 831/91, 2 BvR 1288/92 -, juris Rn. 34). Das gilt besonders dann, wenn - wie hier mit dem Recht der Altersversorgung - zusätzlich ein Rechtsgebiet mit einem besonders weiten politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betroffen ist (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1201/88 -, juris Rn. 5). Eine auf dem Versicherungsgrundsatz beruhende kollektive berufsständische Versorgung ist regelmäßig wirtschaftlich nur tragfähig, wenn ihr alle Berufsträger angehören und das Ausscheiden von Mitgliedern durch den Beitritt neuer Mitglieder kompensiert wird. Dies rechtfertigt nicht nur die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk (dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 57), sondern auch die Offenhaltung bestehender Versorgungswerke für neue Mitglieder. b) Es ist ferner verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Landesgesetzgeber nicht zugleich die berufsständische Versorgung für die vom Berliner Kammergesetz nicht erfassten Kammern neu geregelt hat. Dabei kann offenbleiben, ob auch insoweit lediglich der Willkürmaßstab gilt. Die Regelung genügt auch etwaigen erhöhten Rechtfertigungsanforderungen, die sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB im Hinblick auf die mittelbar betroffenen Personengruppen der Kammermitglieder ergeben könnten (vgl. Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - Rn. 73 ff., 82 ff. m. w. N.). Die vom Berliner Kammergesetz nicht erfassten Kammern wurden sämtlich vor dem 22. September 1999 gegründet und hatten zu diesem Zeitpunkt überwiegend bereits ein Versorgungswerk errichtet. Soweit einzig die Baukammer von der Ermächtigung in § 51 Architekten- und Baukammergesetz noch keinen Gebrauch gemacht hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - wie in der Beratung des Zustimmungsgesetzes im Jahr 2001 auch zur Sprache gekommen - das Vertrauen auf den bestehenden gesetzlichen Anspruch als schutzwürdig angesehen und behandelt hat. Demgegenüber wurde der Steuerberaterkammer, für die eine vergleichbare gesetzliche Ermächtigung nicht existierte, die Einrichtung eines Versorgungswerks versagt. c)Im Übrigengewähren weder das im Demokratieprinzip verankerte Selbstverwaltungsrecht der Kammern noch die insoweit unanwendbare Vereinigungsfreiheit der Kammermitglieder aus Art. 27 Abs. 1 VvB oder die Freiheit der Berufsausübung aus Art. 17 Abs. 1 VvB ein Recht auf Einrichtung einer berufsständischen Versorgung (zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht vgl. Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 96/07 - Rn. 55; zu Art. 27 Abs. 1 VvB: Driehaus, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 27 Rn. 3; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE 38, 281 = juris Rn. 86 f. m. w. N.; zu Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 38).Auch aus dem in Art. 22 VvB verankerten Sozialstaatsgedanken folgt nichts anderes. Ebenso wie sich der Gesetzgeber im Rahmens seines ihm im Sozialrecht zuzubilligenden besonders weiten Gestaltungsspielraums trotz der damit für den Einzelnen verbundenen Beitragsbelastung für eine berufsständische Pflichtversorgung als Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur privaten Vorsorge entscheiden darf (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354 = juris Rn. 57 ff.), steht es ihm umgekehrt frei, dies nicht zu tun. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.