Beschluss
69/21
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
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Leitsätze
1a. In einer Vorlageentscheidung ist gem Art 84 Abs 2 Nr 4 VvB (RIS: Verf BE), § 46 Abs 1 und 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) iVm Art 100 Abs 1 GG ausführen, ob und mit welcher Begründung das Gericht im Fall der Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall der Ungültigkeit. Dabei ist der rechtlich erhebliche Sachverhalt darzustellen und eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage notwendig (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2014, 41/12 ; BVerfG, 02.12.1997, 2 BvL 55/92 mwN; stRspr). (Rn.10)
1b. Es muss ferner nachvollziehbar und erschöpfend dargelegt werden, warum das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Dafür muss es naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sowie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm erörtern. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, auseinandersetzen (vgl BVerfG, 15.12.2015, 2 BvL 1/12 mwN). (Rn.10)
1c. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der beanstandeten Vorschriften erörtern und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl BVerfG, 22.09.2009, 2 BvL 3/02 mwN). (Rn.10)
2. Hier:
Das vorlegende VG setzt sich mit der naheliegenden Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation von § 18 Abs 3 S 1 und Abs 4 BestattG Bln (RIS: BestattG BE) nicht auseinander. Insoweit erörtert es insb nicht die Möglichkeit, aus § 18 Abs 4 BestattG BE ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen abzuleiten. Der Wortlaut steht der Annahme, dass § 18 Abs 4 BestattG BE der Klägerin des Ausgangsverfahrens einen entsprechenden Anspruch einräumt, jedenfalls nicht entgegen. (Rn.11)
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. In einer Vorlageentscheidung ist gem Art 84 Abs 2 Nr 4 VvB (RIS: Verf BE), § 46 Abs 1 und 2 VerfGHG (RIS: VGHG BE) iVm Art 100 Abs 1 GG ausführen, ob und mit welcher Begründung das Gericht im Fall der Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall der Ungültigkeit. Dabei ist der rechtlich erhebliche Sachverhalt darzustellen und eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage notwendig (vgl VerfGH Berlin, 21.03.2014, 41/12 ; BVerfG, 02.12.1997, 2 BvL 55/92 mwN; stRspr). (Rn.10) 1b. Es muss ferner nachvollziehbar und erschöpfend dargelegt werden, warum das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Dafür muss es naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sowie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm erörtern. Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, auseinandersetzen (vgl BVerfG, 15.12.2015, 2 BvL 1/12 mwN). (Rn.10) 1c. Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der beanstandeten Vorschriften erörtern und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (vgl BVerfG, 22.09.2009, 2 BvL 3/02 mwN). (Rn.10) 2. Hier: Das vorlegende VG setzt sich mit der naheliegenden Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation von § 18 Abs 3 S 1 und Abs 4 BestattG Bln (RIS: BestattG BE) nicht auseinander. Insoweit erörtert es insb nicht die Möglichkeit, aus § 18 Abs 4 BestattG BE ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen abzuleiten. Der Wortlaut steht der Annahme, dass § 18 Abs 4 BestattG BE der Klägerin des Ausgangsverfahrens einen entsprechenden Anspruch einräumt, jedenfalls nicht entgegen. (Rn.11) Die Vorlage ist unzulässig. I. Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Regelungen über die Zulassung Privater zum Betrieb von Krematorien in Berlin. 1. Anfang 2020 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Übertragung der Errichtung und des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage. Mit Bescheid vom 4. Mai 2020 lehnte der Beklagte des Ausgangsverfahrens den Antrag ab mit der Begründung, neben den beiden landeseigenen Krematorien bestehe kein Bedarf für ein weiteres Krematorium. Die Klägerin erhob Klage gegen den Bescheid, mit der sie vorrangig die Feststellung begehrt, dass sie für die Errichtung und den Betrieb des von ihr geplanten Krematoriums keiner Übertragung einer Befugnis nach dem Berliner Bestattungsgesetz bedürfe und hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung ihres Antrags auf Übertragung der Errichtung und des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Berliner Bestattungsgesetzes - BestattG Bln - mit der Verfassung von Berlin - VvB - unvereinbar sei. Die genannten Vorschriften begründeten ein Verwaltungsmonopol für die Errichtung von Krematorien, das den Anforderungen von Art. 17 VvB nicht genüge. Der Gesetzgeber verfolge mit der Begründung des Verwaltungsmonopols für die Errichtung und den Betrieb von Feuerbestattungsanlagen zwar den legitimen Zweck, die Einhaltung der besonderen Voraussetzungen für Feuerbestattungen sicherzustellen sowie die Würde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu wahren. Das Verwaltungsmonopol sei aber nicht erforderlich, um diese Ziele zu erreichen. Es sei nicht ersichtlich, dass die ordnungsbehördliche Kontrolle privater Betreiber die Erreichung der genannten Ziele nicht ebenfalls sicherstellen könne. Auch der Schutz der landeseigenen Feuerbestattungsanlagen vor privater Konkurrenz könne den Ausschluss privater Betreiber von Feuerbestattungsanlagen nicht rechtfertigen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung mit Krematoriumsplätzen gefährdet sei. Der Ausgang des Rechtsstreits hänge auch von der Gültigkeit von § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BestattG Bln ab. Seien die genannten Vorschriften verfassungskonform, sei die Klage im Haupt- und im Hilfsantrag abzuweisen, weil die begehrte Feststellung dann nicht ausgesprochen werden könne und der Hilfsantrag mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Seien die genannten Vorschriften dagegen verfassungswidrig, habe der Hauptantrag Erfolg. 2. Die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. 1117) - Berliner Bestattungsgesetz - BestattG Bln - lauten: § 18 Bestattungsort (1) ... (2) ... (3) Bei Feuerbestattungen dürfen Einäscherungen in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden. ... (4) Die für die Errichtung und den Betrieb von Krematorien zuständige Senatsverwaltung kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen und im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres die Errichtung und den Betrieb einzelner Feuerbestattungsanlagen widerruflich einem privaten Rechtsträger übertragen. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Die Vorlage ist unzulässig. Das vorlegende Gericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung von Berlin nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 VvB, § 46 Abs. 1 und 2 VerfGHG i. V. m. Art. 100 Abs. 1 GG nicht hinreichend begründet. In der von allen im Ausgangsverfahren nach der jeweiligen Prozessordnung mitwirkenden Richterinnen und Richtern zu beschließenden Vorlageentscheidung muss es ausführen, ob und mit welcher Begründung es im Fall der Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall der Ungültigkeit, dabei den rechtlich erheblichen Sachverhalt darstellen und sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen (Beschluss vom 14. März 2014 - VerfGH 41/12 - Rn. 24, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92 -, juris Rn. 52 m. w. N.; st. Rspr.). Es muss ferner nachvollziehbar und erschöpfend darlegen, warum es von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Dafür muss es naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen sowie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm erörtern (Beschluss vom 14. März 2014 a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. April 2013 - 2 BvL 20/08 -, juris Rn. 28; st. Rspr.). Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, auseinandersetzen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1987 - 2 BvL 5/83 -, juris Rn. 13, vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -, juris Rn. 42 und vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Zudem muss das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der beanstandeten Vorschriften erörtern und vertretbar begründen, dass es diese nicht für möglich hält (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 21/88 -, juris Rn. 20, vom 17. April 2008 - 2 BvL 4/05 -, juris Rn. 35 und vom 22. September 2009 - 2 BvL 3/02 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit der naheliegenden Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation von § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BestattG Bln nicht auseinander. Insoweit erörtert es insbesondere nicht, weshalb § 18 Abs. 4 BestattG Bln der Klägerin des Ausgangsverfahrens keinen Anspruch auf Übertragung der Errichtung und des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen eröffnen soll. Der Wortlaut der Vorschrift stünde einer derartigen Interpretation jedenfalls nicht entgegen. Der von dem Verwaltungsgericht referierten Entstehungsgeschichte ist darüber hinaus zu entnehmen, dass das Bestattungsgesetz Privaten einen rechtlichen Weg zur Errichtung und zum Betrieb von Feuerbestattungsanlagen eröffnen wollte. Dass die Vorschrift diesen ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Abs. 4 BestattG Bln einräumt, ist danach jedenfalls möglich. Ist eine Interpretation der Vorschrift im Sinne eines subjektiven Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, kommt in der Folge auch eine Reduzierung des Ermessens auf Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb von Feuerbestattungsanlagen in Betracht. Damit kann zugleich der vom Verwaltungsgericht wegen der Begründung eines Verwaltungsmonopols in § 18 Abs. 3 Satz 1 BestattG Bln besorgte Verstoß gegen Art. 17 VvB vermieden werden.