Entscheidung
XI ZB 4/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023BXIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023BXIZB4.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 4/23 vom 24. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 11. Juli 2023 gegen E. wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 11. Juli 2023 gegen den Se- natsbeschluss vom 20. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzu- lässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 11. Juli 2023 gegen Jus- tizangestellte S. wird als unzulässig verworfen. Die Erinnerung des Klägers vom 11. Juli 2023 gegen die Entschei- dungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird zurückgewie- sen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen E. ist unzulässig. Der Senat ist unter Mitwir- kung des abgelehnten Richters zur Entscheidung darüber berufen. 1 - 3 - Ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann daher durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwir- kung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, juris Rn. 10). So verhält es sich hier. Soweit der Kläger "viele" übergangene Anträge und Gehörsverletzungen sowie Form- und Rechts- verstöße rügt, handelt es sich um Pauschalbehauptungen und Wertungen ohne Tatsachensubstanz, die von vornherein nicht geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit aufzuzeigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97, NJW 1997, 3327). Die Rüge einer unzureichenden Aufsicht über die Geschäftsstelle des Senats verkennt, dass der Vorsitzende Richter nicht die Fachaufsicht über die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2023 - I ZB 71/22, juris Rn. 3). II. Die Anhörungsrüge des Klägers, als die seine Feststellungsanträge und sein Hilfsantrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321a Abs. 5 ZPO auszu- legen sind, ist schon deshalb unzulässig, weil es an der gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer konkreten entscheidungserhebli- chen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Klägers richtet, hätte sie zu- dem durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt 2 3 - 4 - werden müssen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren bestehende Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhö- rungsrüge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, vom 21. Juli 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 und vom 2. August 2023 - IX ZB 11/23, juris Rn. 2). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, da der Se- nat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber für nicht durchgreifend er- achtet hat. Insbesondere ändert sein Vorbringen nichts daran, dass gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2022 kein Rechtsmittel eröffnet ist und deshalb sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückzu- weisen sowie seine Rechtsbeschwerde zu verwerfen war, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Aus diesem Grund fehlte den Anträgen des Klägers auf Übersendung von Abschriften der Akten das Rechtsschutzbedürfnis, denn diese Anliegen waren unter keinem Gesichtspunkt geeignet, der Verwirklichung seines Rechtsschutzziels zu dienen (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 17; BFH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - X B 55/06, juris Rn. 12 und vom 14. Oktober 2010 - II S 24/10 (PKH), juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 20 ZB 98.1342, juris Rn. 2). III. Nach dem unter I. genannten Maßstab ist das Ablehnungsgesuch des Klä- gers gegen Justizangestellte S. ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die ausschließlich auf die Verfahrensweise der Urkundsbeamtin der Geschäfts- stelle bezogenen Rügen sind von vornherein nicht geeignet, eine Besorgnis der 4 5 - 5 - Befangenheit zu begründen. Im Ablehnungsverfahren geht es nur um die Unpar- teilichkeit der abgelehnten Gerichtsperson und nicht um die Richtigkeit ihrer Handlungen und Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15, WM 2022, 2245 Rn. 32 mwN). IV. Die Erinnerung des Klägers gemäß § 573 Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Der Kläger kann weder verlangen, von jeglichem Dokument oder Schriftstück eine beglaubigte Ablichtung in Farbe zugesandt oder als elektronisches Doku- ment übermittelt zu bekommen, noch hat er einen Anspruch auf die von ihm be- gehrte "Negativbescheinigung" (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 - I ZB 10/23, juris Rn. 7). Die vom Kläger ferner beanstandete Ausfertigung und Über- sendung von gerichtlichen Schriftstücken stellt bereits keine den Urkundsbeam- ten übertragene Entscheidung im Sinne des § 573 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, 6 - 6 - Beschluss vom 10. Februar 2023 - I ZB 71/22, juris Rn. 8). Über die Gewährung von Einsicht in Geschäftsverteilungspläne entscheidet nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 aaO). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 03.05.2022 - 206 C 5/22 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2022 - 37 S 19/22 -