Beschluss
2 L 113/15
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:0904.2L113.15.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zu. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Das ist hier der Fall. 2 Zwar liegt – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – ein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 2 VwGO nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Diese Vorschrift erfasst nur die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 13.11.2002 – 3 ZKO 259/99 –, juris RdNr. 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Ablehnungsgesuche der Klägerin betreffend den Richter am Verwaltungsgericht H. vom 09.06.2015 und 11.06.2015 wurden abgelehnt. 3 Mit Erfolg erhebt die Klägerin indessen der Sache nach die Besetzungsrüge im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO. Hiernach liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Form eines absoluten Revisionsgrundes auch dann vor, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Ein Gericht ist dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.09.1987 – BVerwG 9 CB 59.87 –, juris RdNr. 2; ThürOVG, Beschl. v. 13.11.2002 – 3 ZKO 259/99 – a.a.O. RdNr. 8). Ein solcher Verstoß liegt auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht entgegen § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst ablehnt, obwohl es sich nicht um ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt. Ein solcher Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst auch das nachfolgende Urteil des Verwaltungsgerichts. Im Falle einer solchen unzulässigen Selbstentscheidung ist immer davon auszugehen, dass auch die dem Ablehnungsgeruch folgende Sachentscheidung mit dem Makel eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behaftet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris RdNr. 37). 4 Nach diesen Grundsätzen liegt der in § 138 Nr. 1 VwGO bezeichnete Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts vor. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.06.2015 verstößt gegen das durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter, weil der als Einzelrichter entscheidende Richter am Verwaltungsgericht H. zuvor mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015 verkündeten Beschluss das u.a. gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 11.06.2015 selbst zurückgewiesen hat, obwohl das Ablehnungsgesuch nicht rechtsmissbräuchlich war. 5 Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiernach ist der zur Entscheidung berufene Spruchkörper, dem der abgelehnte Richter angehört, durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der kammerinternen Regelung, sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung heranzuziehenden Richter dieses Gerichts zu ergänzen. Durch diese Bestimmungen bleibt die nötige professionelle Distanz des entscheidenden Richters bei der Bewertung der zur Begründung des Befangenheitsantrags vorgebrachten Umstände gewahrt. Damit wird vermieden, dass der Abgelehnte zum Richter in eigener Sache wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2014 – BVerwG 7 C 13.13 –, juris RdNr. 4). Von diesem Grundsatz sind allerdings Ausnahmen anerkannt. Soweit das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, insbesondere rechtsmissbräuchlich ist, kann ohne Beachtung dieser Verfahrensgarantie unter Mitwirkung des abgelehnten Richters selbst entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2014 – BVerwG 7 C 13.13 – a.a.O. RdNr. 5 m.w.N.). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden oder das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Es ist jedoch eine enge Auslegung dieser Ausnahmetatbestände geboten. Es reicht insbesondere nicht aus, dass das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unbegründet angesehen wird. Vielmehr soll das vereinfachte Ablehnungsverfahren wegen Vorliegens eines gänzlich untauglichen Ablehnungsgesuchs nur eine Formalentscheidung ermöglichen, die lediglich nach der Prozessordnung vorgeschriebene Handlungen des Richters zu bewerten hat, während jegliches Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist dies hingegen, wenn auch nur in geringfügigem Umfang, geboten, scheidet die Ablehnung als unzulässig grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2007 – 1 BvR 1273/07 –, juris RdNr. 21; Beschl. v. 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11 – a.a.O. RdNr. 30; BVerwG, Beschl. v. 29.01.2014 – BVerwG 7 C 13.13 – a.a.O. RdNr. 5). 6 Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei dem Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 11.06.2015 nicht um ein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch, das der abgelehnte Richter selbst zurückweisen durfte. 7 Zu Unrecht ist der abgelehnte Richter in der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 11.06.2015 davon ausgegangen, es sei rechtsmissbräuchlich, die gesamte Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit pauschal abzulehnen, ohne dass gegen jeden einzelnen der abgelehnten Richter Ablehnungsgründe dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden, wenn nicht ein einzelner Richter, sondern alle Mitglieder eines Spruchkörpers oder eines Gerichts abgelehnt werden (BVerwG, Urt. v. 05.12.1975 – BVerwG 6 C 129.74 –, juris RdNr. 7). Jedoch kann ein Ablehnungsgesuch je nach den Umständen des einzelnen Sachverhalts auch dann hinreichend individualisiert sein, wenn es sich unterschiedslos gegen alle Angehörigen eines Spruchkörpers richtet, etwa wenn die Befangenheit aus konkreten, in einer Kollegialentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 05.12.1975 – BVerwG 6 C 129.74 – a.a.O. RdNr. 8). So liegt es hier. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 11.06.2015 stützt sich, soweit es gegen die Richter Dr. V., R. und Dr. H. gerichtet ist, insbesondere auf den Umstand, dass diese in dem Beschluss vom 10.06.2015, mit dem das erste Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 09.06.2015 abgelehnt worden war, zu der von der Klägerin beanstandeten dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters vom 10.06.2015 ausgeführt hatten, diese enthalte alle wesentlichen Gesichtspunkte, obwohl diese dienstliche Äußerung sich nach Auffassung der Klägerin mit den von ihr zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen inhaltlich nicht auseinandersetzt. Bei einer solchen Sachlage stellt ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter des Spruchkörpers, die an der fraglichen Entscheidung mitgewirkt haben, keinen Missbrauch des Rechts zur Richterablehnung dar, weil der Klägerin eine weitere Individualisierung nicht möglich war. 8 Ebenfalls nicht zutreffend ist die weitere in der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 11.06.2015 enthaltene Annahme, die Klägerin wende sich allein gegen die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 10.06.2015, die sie nach ihrer Rechtsauffassung nicht teile. Vielmehr wendet sich die Klägerin mit ihrem erneuten Ablehnungsgesuch vom 11.06.2015 nicht nur gegen die Richter, die an dem Beschluss vom 10.06.2015 mitgewirkt haben, sondern auch gegen den Richter am Verwaltungsgericht H., wobei sie zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit zunächst auf ihr ursprüngliches Ablehnungsgesuch vom 09.06.2015 Bezug nimmt und darüber hinaus auf die Art der Abfassung der dienstlichen Stellungnahem vom 10.06.2015 verweist. Dies stellt kein rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch dar. Zwar ist von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsgesuchs insbesondere in den Fällen auszugehen, in denen ein zurückgewiesener Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen denselben Richter ohne neue Gesichtspunkte lediglich wiederholt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 – BVerwG 5 B 16.13 –, juris RdNr. 3). So liegt es hier aber nicht. Die Klägerin wiederholt in ihrem erneuten Ablehnungsgesuch vom 11.06.2015 nicht nur die bereits in ihrem ersten Ablehnungsgesuch vom 09.06.2015 vorgebrachten Argumente, sondern leitet die Besorgnis der Befangenheit zusätzlich aus der Art der Abfassung der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters vom 10.06.2015 ab. Dies machte eine inhaltliche Befassung mit diesem Gesichtspunkt notwendig. Eine Entscheidung über dieses Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richter selbst stellt sich vor diesem Hintergrund als unzulässige Entscheidung in eigener Sache dar. Auf die Frage, ob das Ablehnungsgesuch vom 11.06.2015 begründet war, kommt es hierbei nicht an. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).