Beschluss
2 Ws 105/15, 2 Ws 122/15, 2 Ws 105/15 - 141 AR 222/15, 2 Ws 122/15 - 141 AR 222/15
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0609.2WS105.15.0A
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Fortdauer einer stationären Maßregel muss innerhalb der Fristen des § 67e Abs. 2 StGB schriftlich zu den Akten gelangen. Eine nur mündliche Beschlussfassung genügt nicht.(Rn.18)
2. Eine vom Gericht zu verantwortende Überschreitung der Prüffristen des § 67e Abs. 2 StGB um mehr als ein Jahr führt zur materiellen Unzulässigkeit der Vollstreckung.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. April/6. Mai 2015 aufgehoben, soweit darin die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. April/6. Mai 2015 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Unter-brechung der Maßregel zurückgewiesen worden ist.
Insoweit hat die Landeskasse Berlin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Die (Untätigkeits-) Beschwerde des Sicherungsverwahrten vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Fortdauer einer stationären Maßregel muss innerhalb der Fristen des § 67e Abs. 2 StGB schriftlich zu den Akten gelangen. Eine nur mündliche Beschlussfassung genügt nicht.(Rn.18) 2. Eine vom Gericht zu verantwortende Überschreitung der Prüffristen des § 67e Abs. 2 StGB um mehr als ein Jahr führt zur materiellen Unzulässigkeit der Vollstreckung.(Rn.25) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. April/6. Mai 2015 aufgehoben, soweit darin die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. April/6. Mai 2015 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Unter-brechung der Maßregel zurückgewiesen worden ist. Insoweit hat die Landeskasse Berlin die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Die (Untätigkeits-) Beschwerde des Sicherungsverwahrten vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. A. Das Landgericht Berlin verurteilte den erheblich vorbestraften Beschwerdeführer am 19. Juni 2003 wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. … Die Freiheitsstrafe war am 26. September 2008 vollständig verbüßt. Seit dem Folgetag wurde auf Grundlage des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2008 gemäß § 67c StGB die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer vollzogen. Danach ordnete die Strafvollstreckungskammer wiederholt die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an, zuletzt mit Beschluss vom 17. Mai 2013. Anfang Januar 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin gegenüber der Strafvollstreckungskammer die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Im März 2014 terminierte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen Anhörungstermin auf den 30. Mai 2014. Der weitere Verfahrensgang lässt sich wegen des ungeordneten Zustandes der Akte nur unvollständig rekonstruieren. Unklar ist schon wann - trotz darauf enthaltener Datumsangaben - Entscheidungen und Vermerke tatsächlich erstellt und vor allem aber fester - und damit auch für Dritte nachvollziehbarer - Teil der Akten geworden sind. So bestehen etwa Widersprüche zwischen Zeitangaben auf Vermerken und Entscheidungen einerseits und den Daten sich darauf beziehender weiterer Dokumente andererseits. Zum Teil befinden sich Schriftstücke nicht in chronologischer Reihenfolge, sondern sind (ausgehend von den auf ihnen befindlichen Zeitangaben) erst geraume Zeit (zum Teil gar mehrere Monate) später zu der Akte gelangt. Im Einzelnen: Am 30. Mai 2014 verfügte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Wiedervorlage der Akte zum 10. Juni 2014 mit dem Hinweis „Vermerk; Beschlussentwurf“. Ein Vermerk über die Anhörung am 30. Mai 2014 gelangte zunächst nicht zur Akte. Am 9. August 2014 vermerkte der Vorsitzende, dass sich ein Beschluss zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung wegen Überlastung des Vorsitzenden nicht zeitnah habe absetzen lassen und beraumte nach zwischenzeitlicher Änderung der geschäftsplanmäßigen Besetzung der Kammer einen erneuten Anhörungstermin für den 20. August 2014 an. Über das Ergebnis der Anhörung findet sich ein auf den 20. August 2014 datierter und von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer unterschriebener Vermerk. Danach habe sich die Kammer am Schluss der Anhörung für die Fortdauer der Unterbringung entschieden. Wann der Vermerk zur Akte gelangte, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen. Eine schriftliche Entscheidung der Kammer erging auch daraufhin zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 5. März 2015 erhob die Verteidigerin gegenüber der Strafvollstreckungskammer vor allem im Hinblick auf die eingetretenen Verzögerungen Einwendungen gegen die weitere Vollstreckung der Maßregel und beantragte deren Unterbrechung. Mit Schriftsätzen vom 31. März und 27. April 2015 erinnerte die Verteidigerin an die Bearbeitung ihrer Eingabe und beantragte Akteneinsicht. Eine Reaktion der Kammer erfolgte hierauf ebenso wenig wie eine Weiterleitung des Antrags auf Vollstreckungsunterbrechung an die Staatsanwaltschaft Berlin. Mit Schriftsatz vom 29. April 2015 hat die Verteidigerin die Verzögerung des Verfahrens gerügt und gleichzeitig die verfahrensgegenständliche Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Sie trägt u.a. vor, den Antrag auf Vollstreckungsunterbrechung am 29. April 2015 selbst der Staatsanwaltschaft Berlin zur dortigen Entscheidung vorgelegt zu haben. Eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin ist - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen. Mit einem Beschluss, in dem es heißt, er sei am „30. April 2015“ gefasst worden, hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet und den Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung der Maßregel zurückgewiesen. Wann dieser Beschluss tatsächlich erlassen wurde, ist ungewiss. Zwar wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die Kammer die Fortdauer am „30. April 2015“ beschlossen hat. Doch weist die Verfügung des Vorsitzenden vom 6. Mai 2015 auf einen späteren Zeitpunkt hin. In der Verfügung vom 6. Mai 2015 heißt es unter Punkt 2.: „Anliegenden Beschluss (nach Unterschrift B.) in der erforderlichen Stückzahl ausfertigen und je eine (1) Leseabschrift erstellen.“ Gerade der Hinweis auf die noch fehlende Unterschrift belegt, dass der Beschluss tatsächlich erst am 6. Mai 2015 gefasst wurde, zumal die mit „Sofort!“ überschriebene Verfügung auch an diesem Tag ausgeführt worden ist. In den Gründen des Beschlusses heißt es zur Aktenführung und Entscheidung unter Punkt I.6. und I.7.: „In einem weiteren Anhörungstermin (in der entscheidenden Besetzung der Kammer) am 20. August 2014 bestätigten sich diese Angaben. (…) Die Kammer entschied sich seinerzeit nach Beratung zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die getroffene Entscheidung ist nicht zeitnah in einen entsprechenden Beschluss (-entwurf) umgesetzt worden, weil die Akten versehentlich in die des Verurteilten W., geraten waren. Aus Gründen der persönlichen und sachlichen Überlastung des Vorsitzenden (…) erfolgte deren Auffindung und die Beschlussabsetzung bedauerlicherweise erst jetzt.“ Der Hinweis auf die Verlegung der Akte nach Durchführung des Anhörungstermins am 20. August 2014 bestätigt den Eindruck, dass erst mit Beschlussabsetzung ein Konvolut von bis dahin außerhalb der Akte gesammelten Schriftsätzen und Vermerken nachträglich zur Akte genommen wurde. Darunter befindet sich neben den obigen Schriftsätzen der Verteidigerin auch ein auf den „30. Mai 2014“ datierter Vermerk über den ersten Anhörungstermin. Dass auch dieser Vermerk tatsächlich nicht an diesem Tag gefertigt worden ist, ergibt sich bereits aus einer weiteren Verfügung des Kammervorsitzenden vom 30. Mai 2014 zur Wiedervorlage der Akte nach Urlaubsrückkehr („am 10.06.14 genau“) zum Zwecke der Fertigung eben jenen Vermerks über die Anhörung. Mit der sofortigen Beschwerde vom 12. Mai 2015 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die der Verteidigerin am 8. Mai 2015 zugestellten Entscheidung des Landgerichts vom „30. April 2015“. B. I. Sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung 1. Soweit sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung im Beschluss vom 30. April 2015/6. Mai 2015 richtet, ist sie nach § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden (§ 311 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung dieser Anordnung sowie zur Zurückverweisung. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung nicht aufgrund eines hinreichend aktuellen Eindrucks von dem Sicherungsverwahrten nach einer mündlichen Anhörung getroffen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Aufklärungspflicht des Gerichts wurden durch die Verfahrensweise der Strafvollstreckungskammer in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die mündliche Anhörung des Sicherungsverwahrten in dem Überprüfungsverfahren nach § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 2 StGB ist gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3, § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO zwingend. Der Zweck seiner Anhörung liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Sicherungsverwahrten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. September 2002 - Ws 1131/02 - [juris] = StV 2003, 683; Senat, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 Ws 224/13 - [juris]; 19. September 2012 - 2 Ws 269-270/12 - [juris] und 16. Oktober 2006 - 5 Ws 572/06 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 454 Rdn. 16). Diesen Zweck konnte die mündliche Anhörung vom 20. August 2014 nicht mehr erfüllen. Denn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30. April/6. Mai 2015 lag die Anhörung bereits mehr als acht Monate zurück. Zwischenzeitliche Entwicklungen, wie sie die Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2015 schildert, konnten in die Entscheidung nicht mehr einfließen. An diesem Ergebnis ändert auch der im Vollstreckungsheft Bd. 2 Bl. 100 enthaltene Vermerk nichts, der das Datum „20. August 2014“ trägt und in dem es heißt, die Kammer habe sich für eine Fortdauer der Unterbringung entschieden. Zwar hat der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass es für eine der Anhörung zeitnah nachfolgende Entscheidung ausreichen kann, dass die Beschlussfassung mündlich in einer der Anhörung nachfolgenden Beratung erfolgt, wenn das Ergebnis in einem Vermerk schriftlich niedergelegt und damit aktenkundig gemacht wird (Senat, Beschlüsse vom 2. November 2009 - 2 Ws 487/09 - und 20. Mai 2015 - 2 Ws 73, 108/15 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch in keiner Weise erfüllt. Auf Grund der insgesamt ungeordneten Aktenführung kann bereits nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass der auf den 20. August 2014 datierte Vermerk zeitnah zur Akte gelangte. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses soll die Akte spätestens nach Durchführung des Anhörungstermins am 20. August 2014 verlegt und erst in der Folge wieder aufgefunden worden sein. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Vermerk erst mit Beschlussabsetzung am 6. Mai 2015 zusammen mit einem Konvolut von bis dahin außerhalb der Akte gesammelten Schriftsätzen und Vermerken nachträglich zur Akte genommen wurde. Das mit der Fertigung des Aktenvermerks verfolgte Ziel, eine Entscheidung über den weiteren Verlauf der Vollstreckung verlässlich, unabänderlich und zudem für Dritte einsehbar zu dokumentieren, konnte so von vornherein nicht erreicht werden. Schon auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats war der Fortdauerbeschluss daher aufzuheben. Die fehlende (zeitnahe) Anhörung durch das erkennende Gericht kann durch den Senat als Beschwerdegericht nicht nachgeholt oder ersetzt werden und zwingt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 309 Rdn. 8 mit weit. Nachweisen). Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb nun unverzüglich nach Einholung einer aktuellen Stellungnahme der JVA eine erneute Anhörung des Sicherungsverwahrten durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden haben. 3. Angesichts dessen kann letztlich offenbleiben, ob die Kammer (wie im Vermerk beschrieben) am 20. August 2014 - über ein etwaiges Meinungsbild hinaus - tatsächlich schon eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Hiergegen spricht indes, dass die Kammer in der Folgezeit auf keine der zahlreichen Sachstandsanfragen, Anträge auf Aktenansicht etc. der Verteidigerin, reagiert hat (vgl. dazu die in die Akte aufgenommenen Schriftsätze vom 5. und 31. März 2015, 27. und 29. April 2015 sowie die Schriftsätze vom 22. Oktober und 20. November 2014 als auch das von der Verteidigerin geschilderte Telefonat vom 1. Dezember 2014 mit einem Beisitzer der Strafkammer). Diese dienten ersichtlich dem Ziel, in Erfahrung zu bringen, ob eine (und gegebenenfalls welche) Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bereits ergangen ist. Wenn aber schon im August 2014 eine verbindliche Entscheidung getroffen worden wäre, hätte es nahe gelegen, zumindest dies der Verteidigerin zu eröffnen. 4. In dieser Zwischenentscheidung ist über die diesbezüglichen Kosten und Auslagen nicht zu befinden. Wem sie aufzugeben sind, wird die Strafvollstreckungskammer entscheiden. 5. Eben dieses Verfahren, wie auch frühere Verfahren dieser Strafvollstreckungskammer, die u.a. durch erhebliche Verzögerungen geprägt waren, haben den Senat zudem bewogen, seine bisherige Rechtsauffassung (zu einer möglichen Aufeinanderfolge von mündlicher und schriftlicher Beschlussfassung) zu überdenken und zu ändern. Anlass dazu waren zudem zahlreiche Gesetzesänderungen, die zu einer Stärkung der Rechtsposition von Sicherungsverwahrten beigetragen haben (vgl. das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 BGBl. I, 2425). Dabei ist insbesondere die Verkürzung der (maximalen) Prüfungsfristen in § 67e Abs. 2 StGB von zwei Jahren auf ein Jahr (und nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung auf neun Monate) hervorzuheben. Eine Verkürzung der Fristen war verfassungsrechtlich geboten. Sie ist Folge des sich aus der Verfassung ergebenden „Kontrollgebotes“ (vgl. dazu BVerfG NJW 2013, 1931, 1939 Rdn. 118 sowie BT-Drucks. 17/9874 S. 22). So hatte bereits das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, „dem allein präventiven Charakters der Maßregel“ sei durch eine „strengere Kontrolle durch die Gerichte Rechnung“ zu tragen. Dabei müsse u.a. gewährleistet sein, „dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abständen gerichtlich überprüft“ werde (BVerfG a.a.O.). Die mit der Verkürzung der Zwischenräume zwischen den einzelnen Prüfungsverfahren einhergehende intensivere Kontrolle des Vollzuges der Maßregel bietet größere Gewähr dafür, dass einerseits bei günstigeren Vollzugsverläufen (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) Untergebrachte möglichst schnell entlassen werden können und andererseits bei ungünstigeren Verläufen auf etwaige bis dahin unerkannt gebliebene Fehlentwicklungen oder neue Behandlungsmöglichkeiten umgehend aufmerksam machen zu können und so zur Optimierung des Vollzugs beizutragen. Das mit der Verkürzung der Prüfungsfristen verfolgte gesetzgeberische Ziel würde aber verfehlt, wenn zwar eine mündliche Beschlussfassung noch binnen der gesetzlichen Frist erfolgen, aber danach die Absetzung der schriftlichen Beschlussgründe - wie hier geschehen - unbotmäßig verzögert werden würde. In einem „Entlassungsfall“ würde damit vor allem das Recht des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt; mit einer verzögerten Fortdauerentscheidung hingegen würden (zumindest) die Rechtsschutzmöglichkeiten des Untergebrachten beschnitten und bei Erreichen der nächsten Prüfungsperiode gar faktisch vereitelt. Schließlich hatte auch schon das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG für einen Sicherungsverwahrten keinen Unterschied mache, ob die Beschlussfassung als solche oder die Mitteilung der Beschlussgründe verspätet erfolgt. Der Sicherungsverwahrte sähe sich in beiden Fällen nicht der Lage, über seine weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten zu entscheiden (BVerfGE, Beschluss vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - [juris]. Für die praktische Handhabung der Verfahren gemäß § 67e StGB ergibt sich daraus Folgendes: Zukünftige Verfahren sind von Staatsanwaltschaft und Gericht daher so zu planen und zu gestalten, dass nach mündlicher Anhörung des Untergebrachten die schriftliche Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in aller Regel spätestens bis zum Ablauf der in § 67e Abs. 2 StGB aufgeführten Fristen getroffen werden kann. Der Lauf dieser Fristen beginnt mit dem Erlass der letzten Entscheidung und nicht erst mit deren Rechtskraft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2012 - 2 Ws 220/12 -; Fischer, StGB 62. Aufl., § 67e Rdn. 5; jeweils mit weit. Nachweisen). Die Fristen sind gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der schriftliche Beschluss - in Anlehnung an § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO - zu den Akten gebracht worden ist. Eine lediglich mündliche Beschlussfassung genügt dazu nicht (mehr) und zwar auch dann nicht, wenn ihr Ergebnis in einem Vermerk festgehalten wird. Dessen ungeachtet ist, wie bisher, in einem Vermerk der Ablauf des Anhörungstermins zu dokumentieren, um so dem Rechtsmittelgericht den Inhalt der Anhörung zugänglich zu machen. II. Sofortige Beschwerde gegen die versagte Unterbrechung der Vollstreckung 1. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die im selben Beschluss ausgesprochene Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckungsunterbrechung richtet, ist sie gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und ebenfalls rechtzeitig eingelegt worden (§ 311 Abs. 2 StPO), also zulässig. Sie ist zudem begründet und führt auch insoweit zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Die Strafvollstreckungskammer hat das gebotene Verfahren nicht eingehalten, bevor sie den Antrag zurückgewiesen hat. Denn der angefochtenen Entscheidung liegt keine Entschließung der Staatsanwaltschaft Berlin als zuständiger Strafverfolgungsbehörde zu Grunde. Die gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 3 StPO ist aber eine bloße Überprüfungsentscheidung und setzt immer die Durchführung eines Verfahrens nach § 458 Abs. 1 oder 2 StPO voraus. Dass die Verteidigerin die Einwendungen zunächst gegenüber der Strafvollstreckungskammer geltend gemacht hat, ändert daran nichts. Geschieht dies, so muss das Gericht, bei dem der Antrag eingeht, den Antrag zunächst der Vollstreckungsbehörde zuleiten, um dieser eine eigene Entschließung zu ermöglichen. Zuvor ist das Gericht nicht zur Entscheidung berufen (Senat, Beschluss vom 15. Juni 2007 - a.a.O. mit weit. Nachweisen). 2. Der Senat ist auf die in der Beschlussformel niedergelegte Entscheidung beschränkt, insbesondere schied eine Anordnung der Unterbrechung des Maßregelvollzugs aus. Die Unterbrechung der Sicherungsverwahrung darf nur in dem für sie vorgesehenen Verfahren angeordnet werden. Sie wäre nur nach § 458 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO möglich. Voraussetzung dafür wäre, dass der Senat mit einer sofortigen Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 StPO) gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach einer Entschließung der Staatsanwaltschaft befasst wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 Ws 186/07 -). Das ist vorliegend jedoch - wie ausgeführt - nicht der Fall. Über den Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung des Maßregelvollzugs wird daher nun unverzüglich die dafür zuständige Staatsanwaltschaft Berlin zu entscheiden haben. 3. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Unterbrechung der Vollstreckung des Maßregelvollzugs vorliegen und ihre Fortdauer zu einer anhaltenden Verletzung des Grundrechts des Sicherungsverwahrten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führen wird. Die nach § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 2 StGB im Abstand von einem Jahr gebotene Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist, ist gegenwärtig nicht abgeschlossen, nachdem der Senat die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch die Strafvollstreckungskammer aufheben musste (s.o.). Nachdem zuletzt am 17. Mai 2013 rechtskräftig über die Fortdauer entschieden worden war, ist die Frist bereits jetzt um mehr als ein Jahr überschritten. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, über die dazu regelmäßig erforderliche Anhörung des Betroffenen und über die zur Vorbereitung einer in Erwägung gezogenen Aussetzung gegebenenfalls gebotene sachverständige Begutachtung der Wahrung des Übermaßverbotes bei der Beschränkung des Freiheitsgrundrechts dienen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. November 2014 - 2 BvR 2774/12 - [juris]; 29. November 2011 - 2 BvR 1665/10 - [juris]; 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 - [juris]; 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 - [juris] und 16. November 2004 - 2 BvR 2004/14 - [juris]). Zwar führe nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, die eine Überschreitung der Frist zur Folge habe, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen könne. Die Missachtung der Vorschriften könne aber gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßen, wenn sie auf einer Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht beruht, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lasse (BVerfG, Beschluss vom 20. November 2014 a.a.O.). Auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2014 (VerfGH Berlin - 85/12 - [juris]) ausgesprochen, dass die erhebliche Überschreitung der gesetzlichen Fristen zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung von Verfassungs wegen ein Vollstreckungshindernis bis zur Entscheidung über ihre Fortdauer darstellt. Bei Beachtung dieser Grundsätze lässt sich die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung materiell nicht mehr rechtfertigen. Dafür, dass es bei einer Überschreitung der gesetzlichen Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB von über einem Jahr keiner vertieften Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit mehr bedarf, spricht bereits die reformierte Gesetzesfassung, wonach mit Ablauf eines Jahres die turnusmäßige Überprüfung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorzunehmen ist. Daraus lässt sich zwar keine starre Regel ableiten, dass nach einem Jahr - unabhängig von dem Verschulden an der Verzögerung, das ja theoretisch vollständig bei dem Verurteilten liegen kann - der weitere Vollzug immer unzulässig wäre. Der Gedanke des Gesetzgebers eines regelmäßigen Prüfungsturnus von einem Jahr gibt aber einen Hinweis darauf, dass die Fortdauer der Unterbringung über diese Zeitspanne hinaus einen ganz ungewöhnlichen, durch massive Verfahrenssabotage des Verurteilten geprägten, Verfahrensverlauf voraussetzt (vgl. zur alten Rechtslage: Senat, Beschluss vom 15. Juni 2007 a.a.O.). Davon kann hier keine Rede sein. Die Ursachen der Verzögerung lagen vorliegend allein im Verantwortungsbereich der Strafvollstreckungskammer. Nachdem die Kammer spätestens Anfang August 2014 erkannt hatte, dass mangels rechtzeitiger Beschlussabsetzung die Durchführung eines zweiten Anhörungstermins notwendig werden würde, hätte seitens der Strafvollstreckungskammer Anlass bestanden, das Verfahren mit besonderer Eile zu betreiben. Entgegen der bestehenden Pflicht, das durch Verschulden des Gerichts bereits in Verzug geratene Verfahren besonders zu fördern, wurde der Beschluss aber erneut nicht umgehend abgesetzt, sondern gelangte - wie oben im Einzelnen dargestellt - erst über acht Monate später, nämlich Anfang Mai 2015 zu den Akten. Die insoweit getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung beruht insoweit auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO. III. Untätigkeitsbeschwerde Die zudem erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist dagegen jedenfalls mangels vorheriger Durchführung des Verfahrens nach § 458 Abs. 1 StPO unzulässig; auf deren Statthaftigkeit kommt es daher nicht an (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 Ws 104/15). Vorliegend hat die Verteidigerin zwar mit Schriftsatz vom 5. März 2015 gegenüber der Strafvollstreckungskammer die Unterbrechung der Vollstreckung beantragt. Die Einwendung der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist jedoch gemäß § 458 Abs. 1 StPO gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu erheben (Senat, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 2 Ws 360, 373-377, 381/07). Soweit die Strafvollstreckungskammer den Antrag verfahrenswidrig nicht von sich aus der Staatsanwaltschaft Berlin zuleitete, hätte die Verteidigerin vor Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde ihrerseits den Antrag bei der Staatsanwaltschaft Berlin einreichen und den Fortgang des Verfahrens über einen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ermöglichenden Zeitraum abwarten müssen. Nach eigenem Vorbringen hat die Verteidigerin den Antrag auf Unterbrechung bei der Staatsanwaltschaft jedoch erst am 29. April 2015 eingereicht. Die Erhebung der Untätigkeitsbeschwerde am selben Tag war danach jedenfalls verfrüht. Sie war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.