Beschluss
2 BvE 3/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art.110 GG erfasst nur Einnahmen und Ausgaben der Gebietskörperschaft Bund; Einnahmen einer bundeseigenen, privat-rechtlich organisierten Gesellschaft fallen nicht darunter.
• Art.87e GG begründet keine generelle parlamentarische Zustimmungspflicht für alle Veräußerungen von Vermögenswerten der Deutschen Bahn AG; unternehmerische Entscheidungen bleiben weitgehend der privatwirtschaftlichen Führung vorbehalten.
• Ein Organstreit ist unzulässig, wenn das geltend gemachte Zustimmungsrecht des Bundestages weder aus Art.110 GG noch aus Art.87e GG oder sonstigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ableitbar ist.
• Verfristung und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis können zur Verwerfung eines Organstreitantrags führen, wenn die zuständigen Ausschüsse Kenntnis von der Maßnahme erlangt und die Frist des §64 Abs.3 BVerfGG zu laufen begonnen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zustimmungsbefugnis des Bundestages bei Veräußerung nicht-bahnnotiger Vermögenswerte der DB AG • Art.110 GG erfasst nur Einnahmen und Ausgaben der Gebietskörperschaft Bund; Einnahmen einer bundeseigenen, privat-rechtlich organisierten Gesellschaft fallen nicht darunter. • Art.87e GG begründet keine generelle parlamentarische Zustimmungspflicht für alle Veräußerungen von Vermögenswerten der Deutschen Bahn AG; unternehmerische Entscheidungen bleiben weitgehend der privatwirtschaftlichen Führung vorbehalten. • Ein Organstreit ist unzulässig, wenn das geltend gemachte Zustimmungsrecht des Bundestages weder aus Art.110 GG noch aus Art.87e GG oder sonstigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ableitbar ist. • Verfristung und fehlendes Rechtsschutzbedürfnis können zur Verwerfung eines Organstreitantrags führen, wenn die zuständigen Ausschüsse Kenntnis von der Maßnahme erlangt und die Frist des §64 Abs.3 BVerfGG zu laufen begonnen hat. Die Bundesregierung genehmigte den Verkauf von Anteilen an A...‑Gesellschaften, die zuvor von der Deutsche Bahn AG gegründet und mit einem großen Immobilienportfolio versehen worden waren. Die Deutsche Bahn AG hatte bereits 2003 erhebliche nicht bahnnotige Liegenschaften an die A...‑Gesellschaften übertragen und 2007 deren Geschäftsanteile an ein Erwerberkonsortium veräußert; die Genehmigung durch die Bundesregierung war Bedingung der Wirksamkeit des Vertrages. Abgeordnete und Ausschussmitglieder diskutierten den Vorgang in Ausschusssitzungen, stellten Fragen und forderten weitere Berichte; ein ausdrückliches parlamentarisches Zustimmungsersuchen erfolgte nicht. Die Antragstellerin rügte in einem Organstreit, die Bundesregierung habe die Zustimmung des Deutschen Bundestages (Art.110 i.V.m. Art.87e GG) zur Veräußerung nicht eingeholt und damit Parlamentsrechte verletzt. • Zuständigkeit und Anknüpfungspunkt Art.110 GG: Art.110 GG betrifft ausschließlich die Haushaltswirtschaft der Gebietskörperschaft Bund; Einnahmen und Ausgaben bundeseigener Unternehmen in privat‑rechtlicher Form sind nicht automatisch Teil des Staatshaushalts. Die Veräußerung der A...‑Gesellschaften bewirkte keine Einnahmen des Bundes und keine Veräußerung von Bundesvermögen, sodass Art.110 GG kein parlamentarisches Zustimmungsrecht begründet. • Verfassungsrechtlicher Zweck der Privatisierung gemäß Art.87e GG: Art.87e Abs.3 GG sieht für bestimmte Infrastrukturunternehmen gesetzliche Veräußerungsregelungen vor, zielt aber insgesamt darauf ab, die Eisenbahnen des Bundes als privat wirtschaftende Unternehmen zu führen. Eine Auslegung des Art.87e Abs.4 GG als Grundlage für ein generelles Zustimmungsrecht würde der verfassungsändernden Intention widersprechen, unternehmerische Selbstbestimmung und Marktmechanismen zu sichern. • Sachliche Begrenzung von Art.87e Abs.4 GG: Art.87e Abs.4 GG verpflichtet den Bund zur Gewährleistung von Ausbau und Erhalt des Schienennetzes und der darauf erbrachten Verkehrsangebote; diese Gewährleistung begründet jedoch keine direkte parlamentarische Mitwirkung bei allen unternehmerischen Einzelentscheidungen der DB AG, insbesondere nicht bei der Veräußerung zuvor als nicht bahnnotwendig klassifizierter Vermögensgegenstände. • Frist und Verantwortlichkeit: Die Sechsmonatsfrist des §64 Abs.3 BVerfGG begann spätestens mit der Kenntnis der Ausschussmitglieder (10.10.2007), weil die Ausschusssitzungen klarstellten, dass die Bundesregierung die Genehmigung nicht an eine parlamentarische Zustimmung knüpfen wollte; der Organstreitantrag vom 23.05.2008 war damit verfristet. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und mangelnde Vorinanspruchnahme: Die Antragstellerin hatte vor Einleitung des Organstreits nicht hinreichend im parlamentarischen Verfahren geltend gemacht, dass ein Zustimmungsrecht bestehe; die Kleine Anfrage von Januar 2008 kam zu spät, um die Genehmigung rückwirkend zu verhindern. • Prozessuale Zulässigkeit: Die behauptete Verletzung parlamentarischer Rechte erschien nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht möglich; damit fehlt die schlüssige Behauptung einer verfassungsrechtlichen Beteiligung des Bundestages, was den Antrag unzulässig macht. Der Organstreitantrag wurde als unzulässig verworfen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass Art.110 GG auf die hier streitige Veräußerung nicht anwendbar ist, weil der Bund selbst keine Einnahmen aus dem Geschäft erzielte und keine Bundeseinheit des Haushalts betroffen war. Art.87e GG begründet kein generelles Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages für Veräußerungen von Vermögenswerten der Deutsche Bahn AG, da die Norm die privatwirtschaftliche Führung der Eisenbahnen sichern und die parlamentarische Beteiligung primär über Gesetzgebung regeln will. Zudem war der Antrag verspätet, weil der Verkehrsausschuss spätestens am 10.10.2007 von dem Sachverhalt Kenntnis hatte, und es fehlte an einem vorprozessualen Geltendmachen des behaupteten Zustimmungsrechts, sodass auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben war. Der Antrag wurde deshalb gemäß §24 Satz 1 BVerfGG durch Beschluss verworfen.