Beschluss
2/22
Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGMV:2023:0330.LVERFG2.22.00
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Leitsätze
1a. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antrags im Organstreitverfahren wird zwar regelmäßig durch das Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert. Es liegt aber insb dann nicht vor, wenn für den Antragsteller in ihrer Wirksamkeit gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen (vgl VerfG Greifswald, 23.01.2014, 8/13 , m.w.N.; VerfG Greifswald, 30.06.2016, 1/15 ). (Rn.67)
1b. Im Fall von Organstreitverfahren betreffend parlamentarische Fragerechte besteht daher eine Obliegenheit zur vorprozessualen Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller – etwa in Form einer parlamentarischen Anfrage – jedenfalls in den Fällen, in denen eine präzisierende oder vertiefende Nachfrage dazu geeignet ist, der Antragsgegnerin erstmals konkret offenzulegen, dass die Beantwortung der Frage als unzureichend angesehen wird (vgl BVerfG, 10.10.2017, 2 BvE 6/16, BVerfGE 147, 31 <37f Rn 19>; VerfGH Leipzig, 11.04.2018, Vf. 82-I-17, LVerfGE 29, 219 <227 = RIS Rn 48ff>; StGH Bremen, 26.02.2019, St 1/18, LVerfGE 30, 117 <126 = RIS Rn 29>; VerfG Potsdam, 21.09.2019, 58/18, LVerfGE 30, 100 <112f = RIS Rn 59>; VerfGH Münster, 28.01.2020, 5/18 ; VerfGH Berlin, 20.05.2020, 159/19 ; VerfGH Koblenz, 01.04.2022, VGH O 20/21 ). (Rn.67)
1c. Bei etwaig unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen kann daher vom Antragsteller jedenfalls in den Fällen, in denen sich die gegen die Beantwortung erhobenen Bedenken auf die Vollständigkeit der Beantwortung erstrecken, gefordert werden, der Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Hinweis zu ermöglichen, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und die Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Die damit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt keine unzumutbare Belastung dar (BVerfGE 147, 31 <37f Rn 18f>; vgl auch BVerfG, 14.12.2022, 2 BvE 8/21 ). (Rn.68)
2. Hier: Unzulässige Organklage bzgl der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Berufung eines parlamentarischen Staatssekretärs als Chef der Staatskanzlei.
2a. Vorliegend hätte der Antragsteller der Antragsgegnerin vorprozessual offenlegen müssen, inwieweit die formal umfassende Beantwortung seiner Kleinen Anfrage nach seiner Auffassung unzureichend ist und ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Die ausdrückliche Konfrontation der Antragsgegnerin mit dieser Rechtsauffassung war insb deshalb erforderlich, weil der Antragsteller im hiesigen Verfahren im Kern rügt, dass die Antragsgegnerin aus der größeren Anzahl von Fragen einzelne (Teil-)Fragen unvollständig und ausweichend beantwortet habe, und die Antragsgegnerin zugleich den Anspruch des Antragsstellers auf eine vollständige und zutreffende Beantwortung seiner Fragen nicht in Abrede gestellt hat (wird ausgeführt). (Rn.69)
2b. Nicht als hinreichende Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller anzusehen ist insb die vor Veröffentlichung der Kleinen Anfrage medial und im politischen Raum geführte Auseinandersetzung über die Behördeneigenschaft der Staatskanzlei und die beamtenrechtlichen Befugnisse des Behördenleiters. Diese Kontroverse betrifft nicht die verfahrensgegenständliche Frage der hinreichenden Beantwortung der Kleinen Anfrage und einer hierdurch bewirkten Verletzung von Abgeordnetenrechten des Antragstellers. (Rn.71)
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antrags im Organstreitverfahren wird zwar regelmäßig durch das Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert. Es liegt aber insb dann nicht vor, wenn für den Antragsteller in ihrer Wirksamkeit gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen (vgl VerfG Greifswald, 23.01.2014, 8/13 , m.w.N.; VerfG Greifswald, 30.06.2016, 1/15 ). (Rn.67) 1b. Im Fall von Organstreitverfahren betreffend parlamentarische Fragerechte besteht daher eine Obliegenheit zur vorprozessualen Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller – etwa in Form einer parlamentarischen Anfrage – jedenfalls in den Fällen, in denen eine präzisierende oder vertiefende Nachfrage dazu geeignet ist, der Antragsgegnerin erstmals konkret offenzulegen, dass die Beantwortung der Frage als unzureichend angesehen wird (vgl BVerfG, 10.10.2017, 2 BvE 6/16, BVerfGE 147, 31 ; VerfGH Leipzig, 11.04.2018, Vf. 82-I-17, LVerfGE 29, 219 ; StGH Bremen, 26.02.2019, St 1/18, LVerfGE 30, 117 ; VerfG Potsdam, 21.09.2019, 58/18, LVerfGE 30, 100 ; VerfGH Münster, 28.01.2020, 5/18 ; VerfGH Berlin, 20.05.2020, 159/19 ; VerfGH Koblenz, 01.04.2022, VGH O 20/21 ). (Rn.67) 1c. Bei etwaig unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen kann daher vom Antragsteller jedenfalls in den Fällen, in denen sich die gegen die Beantwortung erhobenen Bedenken auf die Vollständigkeit der Beantwortung erstrecken, gefordert werden, der Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Hinweis zu ermöglichen, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und die Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Die damit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt keine unzumutbare Belastung dar (BVerfGE 147, 31 ; vgl auch BVerfG, 14.12.2022, 2 BvE 8/21 ). (Rn.68) 2. Hier: Unzulässige Organklage bzgl der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Berufung eines parlamentarischen Staatssekretärs als Chef der Staatskanzlei. 2a. Vorliegend hätte der Antragsteller der Antragsgegnerin vorprozessual offenlegen müssen, inwieweit die formal umfassende Beantwortung seiner Kleinen Anfrage nach seiner Auffassung unzureichend ist und ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Die ausdrückliche Konfrontation der Antragsgegnerin mit dieser Rechtsauffassung war insb deshalb erforderlich, weil der Antragsteller im hiesigen Verfahren im Kern rügt, dass die Antragsgegnerin aus der größeren Anzahl von Fragen einzelne (Teil-)Fragen unvollständig und ausweichend beantwortet habe, und die Antragsgegnerin zugleich den Anspruch des Antragsstellers auf eine vollständige und zutreffende Beantwortung seiner Fragen nicht in Abrede gestellt hat (wird ausgeführt). (Rn.69) 2b. Nicht als hinreichende Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller anzusehen ist insb die vor Veröffentlichung der Kleinen Anfrage medial und im politischen Raum geführte Auseinandersetzung über die Behördeneigenschaft der Staatskanzlei und die beamtenrechtlichen Befugnisse des Behördenleiters. Diese Kontroverse betrifft nicht die verfahrensgegenständliche Frage der hinreichenden Beantwortung der Kleinen Anfrage und einer hierdurch bewirkten Verletzung von Abgeordnetenrechten des Antragstellers. (Rn.71) Der Antrag wird verworfen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. A. Der Antragsteller gehört in der laufenden 8. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an und ist Mitglied der Fraktion der CDU. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob er in seinem parlamentarischen Frage-und Auskunftsrecht gemäß Art. 40 Abs.1 Satz 1 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V) verletzt worden ist. I. Am 15. November 2021 wurde das Mitglied des Landtags Patrick Dahlemann (SPD) als parlamentarischer Staatssekretär zum Chef der Staatskanzlei berufen. Diesbezüglich erschien am 25. November 2021 in der Schweriner Volkszeitung ein Artikel, in dem die Frage erörtert wurde, ob eine solche Funktionsübertragung an ein Parlamentsmitglied wegen der Stellung des Chefs der Staatskanzlei als Behördenleiter mit dessen administrativen Aufgaben einschließlich der personal- sowie disziplinarrechtlichen Befugnisse statthaft sein könne. Unter Bezugnahme auf diesen Artikel fragte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit der Kleinen Anfrage vom 13. Dezember 2021 (LT-Drs. 8/161): „1. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Staatskanzlei als Behörde anzusehen ist? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn nicht, aus welchen Gründen? 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Leiter dieser Behörde gegenüber den dort eingesetzten Beamten gegebenenfalls auch dienst- und disziplinarrechtliche Aufgaben wahrzunehmen hat? a) Wenn ja, mit welcher Begründung? b) Wenn nicht, aus welchen Gründen? 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass dem Funktionsvorbehalt für Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz zu entnehmen ist, dass hoheitliche Befugnisse den parlamentarischen Staatssekretären grundsätzlich nicht übertragen werden dürfen? a) Ist der Funktionsvorbehalt nach Ansicht der Landesregierung auf den vorliegenden Fall anwendbar und aus welcher Begründung? b) Wenn nicht, aus welchen Gründen? 4. Ist der Landesregierung bekannt, dass in den süddeutschen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg die Funktion eines Amtschefs nicht von den parlamentarischen Staatssekretären, sondern von Ministerialdirektoren wahrgenommen werden? Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus diesem Umstand und mit welcher Begründung? 5. Ist der Landesregierung der Grundsatz des Berufsbeamtentums bekannt, wonach über Personalangelegenheiten eines Beamten allein die vorgesetzte Dienststelle entscheidet und sich diese in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Beamten befinden muss? a) Wie ist dieser Grundsatz in dem vorliegenden Fall anzuwenden und mit welcher Begründung? b) Wenn dieser Grundsatz für den vorliegenden Fall nach Auffassung der Landesregierung nicht gilt, aus welchen Gründen nicht? 6. Ist der Landesregierung der Umstand bekannt, dass es in der Eigenart des Berufsbeamtentums liegt, dass Dienstvorgesetzte eines Beamten neben dem Minister (der Ministerpräsidentin) nur ein Beamter sein kann? a) Wie geht die Landesregierung mit dieser Maßgabe um und mit welcher Begründung? b) Wenn von einer Anwendung abgesehen wird, aus welchen Gründen? 7. Ist der Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 24. Februar 1973, Az. 2/72 (DÖV 1973,673 ff) bekannt, wonach es schweren verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn beamten- und disziplinarrechtliche Entscheidungen auf eine Person übertragen werden, die nicht Beamter, sondern (lediglich) Parlamentarischer Staatssekretär ist? a) In welcher Form wurde diese Entscheidung bei der Benennung der Person Dahlemann als Chef der Staatskanzlei berücksichtigt? b) Wenn nicht, aus welchen Gründen? 8. Der Abgeordnete Patrick Dahlemann als jetziger Chef der Staatskanzlei verfügt nicht über die erforderliche Laufbahnvoraussetzung für die Ernennung zum Amt eines beamteten Staatssekretärs. Hat die Landesregierung geprüft, ob Patrick Dahlemann die Befähigung gemäß § 17 LBG M-V als sogenannter „anderer Bewerber“ zuerkannt bekommen könnte? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nicht, aus welchen Gründen? 9. Beabsichtigt die Ministerpräsidentin, Patrick Dahlemann die erforderliche Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V zuzuerkennen, damit er seiner Funktion als Amtschef nachkommen kann? a) Wenn ja, wann und mit welcher Begründung? b) Wenn nicht, aus welchen Gründen? 10. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Abgeordnete Patrick Dahlemann dazu sein Landtagsmandat niederlegen müsste? Wenn nicht, aus welchen Gründen?“ Die Berufung des Parlamentarischen Staatssekretärs Dahlemann zum Chef der Staatskanzlei und dessen beamtenrechtliche Stellung war auch Gegenstand der Befragung der Landesregierung in der Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16. Dezember 2021. Auf eine Frage des Abgeordneten David Wulff (FDP) teilte der Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung Christian Pegel (SPD) unter anderem mit, dass es in einer Vielzahl von Bundesländern Konstellationen gäbe, bei denen die Staatskanzleien durch Mitglieder des Parlaments geleitet würden. Die Stellung des Chefs der Staatskanzlei als Parlamentarischer Staatssekretär sei aber im vorliegenden Fall nicht beamtenrechtlich geprägt, sondern richte sich nach den Regeln des Gesetzes über die Parlamentarischen Staatssekretäre. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 beantwortete der Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung die Kleine Anfrage des Antragstellers für die Landesregierung wie folgt: „Die Ministerpräsidentin ist oberste Landesbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LOG MV, zuletzt geändert 28.10.2010). Sie bedient sich nach § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung zur Führung ihrer Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. Die Fragen 2, 2a) und 2b) werden zusammenhängend beantwortet: Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG MV) der Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzte für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Nummer 1 LBG MV die oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde ist für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 LBG MV). Entsprechend den Ausführungen zu Frage 1 ist für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin die Ministerpräsidentin oberste Dienstbehörde und damit Dienstvorgesetzte. Hinsichtlich des Disziplinarrechts wird auf § 5 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes verwiesen. Danach werden die Disziplinarbefugnisse im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von den zuständigen Behörden (Disziplinarbehörden), Dienstvorgesetzten und Verwaltungsgerichten ausgeübt. Die Fragen 3-7 werden zusammenhängend beantwortet: Der sogenannte Funktionsvorbehalt nach Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz (GG), der in seiner konkreten Formulierung seit jeher Gegenstand unterschiedlicher Auslegung durch die staats- und verfassungsrechtliche Rechtsprechung und Literatur ist sowie einer fortlaufenden Diskussion um eine die aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen berücksichtigende, zeitgemäße Interpretation unterliegt, ist der Landesregierung bekannt. Dies gilt auch für die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die Vielfalt unterschiedlicher Konstruktionen an der Spitze der Staats- und Senatskanzleien in den Ländern, auf die der Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung im Rahmen der Befragung der Landesregierung unter TOP 9 der 5. Sitzung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern am 16.12.2021 eingegangen ist, wie auch für die vom Fragesteller angeführte Gerichtsentscheidung aus Baden-Württemberg aus dem Jahr 1973 zu der seinerzeit dort vorgesehenen Konstellation sogenannter „politischer Staatssekretäre“. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die vorgenannten Gesichtspunkte einer Übertragung der Funktion des Chefs der Staatskanzlei an Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Dahlemann nicht entgegenstehen. Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin ist die Ministerpräsidentin. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Fragen 8-10 werden zusammenhängend beantwortet: Die Berufung in das Amt eines beamteten Staatssekretärs setzt unabhängig von den dafür geltenden Voraussetzungen gemäß § 34 Abgeordnetengesetz Mecklenburg-Vorpommern einen Mandatsverzicht voraus. Dieser war und ist nicht beabsichtigt.“ II. Am 25. März 2022 hat der Antragsteller das vorliegende Organstreitverfahren anhängig gemacht. Er beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verletzt hat, indem sie seine Kleine Anfrage auf der Landtagsdrucksache 8/161 nicht vollständig beantwortet hat. Der Antragsteller meint, der Antrag sei zulässig. Insbesondere bestehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bereits deshalb, weil dieses regelmäßig durch das Vorliegen der Antragsbefugnis aufgezeigt werde. In ihrer Wirksamkeit gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten stünden ihm nicht zur Verfügung. Ferner gebe es keinen generellen Rechtssatz, nach welchem eine im Raum stehende Verletzung des parlamentarischen Fragerechts den Abgeordneten nur dann den Weg zum Verfassungsgericht eröffne, wenn zuvor eine solche Rechtsverletzung gegenüber der Regierung gerügt werde. Vielmehr komme es darauf an, ob der Konflikt, dessen Klärung begehrt werde, zuvor für die Antragsgegnerin erkennbar geworden sei. In diesem Fall sei die verfassungsrechtliche Auseinandersetzung auch durch vorprozessuales Handeln nicht abwendbar. Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle nur dann, wenn kein schützenswertes Interesse an einer verfassungsrechtlichen Klärung zuzuerkennen sei, weil dem Informationsbedürfnis eindeutig durch klärende, ergänzende Nachfragen bzw. durch Klarstellungen Rechnung getragen werden könne. Eine generelle Konfrontationsobliegenheit sei auch rechtsdogmatisch zweifelhaft, weil sich der Gedanke des Rechtsschutzbedürfnisses aus dem Prinzip von Treu und Glauben ableite, welches allein den Missbrauch prozessualer Rechte verhindern soll. Zudem sei sie mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) auch im parlamentarischen Verfassungsleben unvereinbar. Der bisherigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts lasse sich zudem eine solche Obliegenheit nicht entnehmen. Vielmehr habe dieses – auch nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 erstmalig den Begriff der Konfrontationsobliegenheit herausgebildet habe – vertreten, dass mit dem Vorliegen der Antragsbefugnis das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig indiziert sei, und zudem lediglich die Notwendigkeit einer Sachentscheidung unter die Bedingung einer bestehenden Wiederholungsgefahr gestellt. Eine generelle und vom Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses losgelöste Konfrontationsobliegenheit als generelle Zulässigkeitsvoraussetzung lasse sich zudem auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Die unzulängliche Beantwortung der Kleinen Anfrage und damit der verfassungsrechtliche Konflikt sei für die Antragsgegnerin klar erkennbar gewesen. Seine Fragen seien eindeutig und nicht weiter erläuterungsbedürftig. Insbesondere sei der Antragsgegnerin der verfassungsrechtliche Streit über die Zulässigkeit der Berufung des Abgeordneten Dahlemann zum Chef der Staatskanzlei durch eine zuvor im politischen und medialen Raum geführte Auseinandersetzung bekannt gewesen. Die Antragsgegnerin sei dadurch mit den Gegenständen der Kleinen Anfrage bereits früher „konfrontiert“ worden. Nach der Beantwortung der Kleinen Anfrage sei es daher nicht mehr erforderlich gewesen, der Antragsgegnerin erneut zu ermöglichen, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und ihre Antworten gegebenenfalls zu ergänzen. Andere Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Fragebegehrens bzw. der Feststellung der Verfassungsverletzung statt der Einleitung eines Organstreitverfahrens hätten für ihn nicht bestanden, insbesondere sehe die Geschäftsordnung des Landtages keine Handlungsalternative vor. Nicht erforderlich sei zudem das Bestehen einer im Einzelfall konkret bestehenden Wiederholungsgefahr. Eine solche liege bei Organstreitverfahren betreffend parlamentarische Fragerechte, die dazu dienten, im Rahmen eines verfassungsrechtlichen Konfliktes Maßstäbe für das künftige Verhalten von Verfassungsorganen zu setzen, regelmäßig vor und sei nur dann von besonderer Relevanz, wenn das erstrebte Ziel gegebenenfalls noch auf parlamentarischem Wege erreicht werden könne. Der Antrag sei zudem begründet. Die Antragsgegnerin habe seine Fragen unvollständig beantwortet, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ausgemacht werden könne bzw. einer, der die damit verbundene Verletzung des parlamentarischen Fragerechts rechtfertigen könne. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage sei schon deshalb zu beanstanden, weil sie einige Fragen völlig ausklammere und sich im Übrigen weitgehend auf pauschal gehaltene Hinweise beschränke. Zur Beantwortung der einzelnen Fragen führt der Antragsteller unter anderem aus, dass die erste Frage vordergründig noch als vollständig beantwortet angesehen werden könne. Die Antwort sei bei näherer Betrachtung jedoch unzureichend. Aufgrund der Einleitung der Kleinen Anfrage habe der Antragsgegnerin klar sein müssen, dass es im Kern um die Aufklärung der Frage gehe, ob ein Landtagsabgeordneter als Chef der Staatskanzlei zugleich die Stellung eines Behördenleiters einnehmen könne. Vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin auf die Frage, ob die Staatskanzlei als Behörde anzusehen sei, überhaupt nicht eingegangen. Es habe erwartet werden können, dass die Frage genau beantwortet werde, um das angesichts der Berichterstattung in der regionalen Presse und der Äußerungen des Ministers Pegel am 16. Dezember 2021 im Landtag offenkundig bekannte Kernanliegen – die Aufklärung der umstrittenen Personalentscheidung – auf seine rechtliche Festigkeit beleuchten und gegebenenfalls weiter hinterfragen zu können. Zudem entbehre die zusammenhängende Beantwortung der Fragen drei bis sieben jeder Differenzierung und beinhalte lediglich pauschale und verkürzt abgefasste Abhandlungen zum Funktionsvorbehalt und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine inhaltliche Aussagekraft sei nicht erkennbar. Einer Vielzahl substantieller und gezielter Fragen werde durch allgemeine, nichtssagende Anmerkungen offensichtlich ausgewichen. III. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag bereits für unzulässig, da dem Antragsteller hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen schriftlichen Anfrage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Bei dem Organstreitverfahren handele es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, die der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen diene, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Ein Rechtschutzbedürfnis bestehe daher nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung begehrt werde, zuvor erkennbar geworden sei. Der Antragsteller habe sie vorab mit der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Antwort konfrontieren und auf die vermeintlich unzulängliche Beantwortung hinweisen müssen, um ihr eine Möglichkeit zur Reaktion zu verschaffen. Dieser Konfrontationsobliegenheit sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Im Übrigen sei anerkannt, dass der Anfragende gehalten sei, von der Möglichkeit einer Großen Anfrage und damit auch parlamentarischen Beratungen Gebrauch zu machen, wenn ihm die Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht genüge. Zudem entspreche es den üblichen parlamentarischen Gepflogenheiten, zu Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen, die den Sachverhalt aus Sicht des Fragestellers nicht ausreichend aufklärten, im Wege einer weiteren Kleinen Anfrage und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zugrundliegende Anfrage Nachfragen zu stellen. Vorliegend habe der Antragsteller aber die vermeintlich unzureichende Antwort auf die Kleine Anfrage nur medial inszeniert, statt eine verbesserte Antwort einzufordern. Die Annahme einer Konfrontationsobliegenheit stehe auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Bisher sei insofern nur der Fall einer vertraulichen Beantwortung, nicht aber einer unvollständigen Beantwortung gegenständlich gewesen. Zudem fehle es auch mangels einer konkreten Wiederholungsgefahr am Rechtsschutzbedürfnis. Notwendig sei die Möglichkeit, dass sie – die Antragsgegnerin – sich bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt entsprechend verhalte. Dies sei nicht anzunehmen, weil sie auf die Fragen des Antragstellers eingegangen sei und diese beantwortet habe. Der Antrag sei auch unbegründet und der Antragsteller nicht in seinem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht nach Art. 40 LV M-V verletzt. Die Bedeutung des Frage- und Informationsrechts für die parlamentarische Demokratie werde nicht in Frage gestellt. Gemäß § 64 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (GO LT) müssten Kleine Anfragen so formuliert sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. Eine kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen sei dabei zulässig. Diese Voraussetzung der Antwortmöglichkeit in kurzer Form verdeutliche, dass bei der Antwort keine Ausführlichkeit geschuldet werde, sondern eine prägnante Beantwortung ausreichend sei. Zudem sei der Landesregierung bei schriftlichen Anfragen ein Spielraum eingeräumt, wie sie ihre Antwort abfasse, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingehe und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antworte. Zulässig sei es demnach auch, wenn lediglich zusammenfassende und sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben würden. Es stehe ihr – der Antragsgegnerin – dabei auch nicht zu, die Zielrichtung der Fragen von Abgeordneten zu beurteilen. Auf die erste Frage sei entgegen der Ansicht des Antragstellers ausreichend Auskunft erteilt worden. Sollte dem erst mit dem Antragsschriftsatz vorgetragenen „Kern des Anliegens“ damit nicht entsprochen worden sein, würde selbst dies eine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts nicht begründen. Die im Rahmen dieses Verfahrens geschilderten Hintergründe seien zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage nicht ersichtlich und sie nicht zu der vom Antragsteller in einem überdehnten Maße begehrten Auslegung der Fragestellung verpflichtet gewesen. Die geltend gemachte Fragestellung müsse sich aus der Kleinen Anfrage selbst ergeben, woran es fehle. Auch die Vorbemerkungen zur Kleinen Anfrage enthielten lediglich die Wiedergabe einer Rechtsauffassung, die – was sich der Antwort entnehmen lasse – von ihr nicht geteilt werde. Im Rahmen der Beantwortung der Fragen drei bis sieben sei die Beantwortung im Zusammenhang aufgrund der Fragestellungstechnik des Antragstellers zulässig. Eine differenzierende Darlegung der Zusammenhänge sei gerade bei dieser Technik der Suggestivfragen geboten, um eine verkürzte und dadurch möglicherweise fehldeutbare Antwort zu vermeiden. IV. Dem Landtag ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. V. Das Gericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2023 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages hingewiesen. B. Der Antrag wird durch einstimmigen Beschluss des Landesverfassungsgerichts verworfen (§ 20 Satz 1 Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG M-V). Er ist unzulässig. I. Der Antragsteller ist als Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern beteiligtenfähig nach § 35 LVerfGG M-V. Er ist als Abgeordneter durch Art. 22 und 40 LV M-V sowie in der GO LT mit eigenen Rechten ausgestattet und damit ein „anderer Beteiligter“ im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV M-V und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG M-V. Die Antragsgegnerin ist als oberstes Landesorgan beteiligtenfähig. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 36 Abs. 1 LVerfGG M-V. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Hierzu trägt der Antragsteller vor, aufgrund der Antwort der Landesregierung auf seine Kleine Anfrage in seinem Recht auf vollständige Beantwortung gemäß Art. 40 Abs. 1 LV M-V verletzt zu sein. Danach erscheint eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 13. Dezember 2021 jedenfalls möglich. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 und 3 LVerfGG M-V sind ebenfalls erfüllt. Der Antrag enthält die erforderliche Bezeichnung der Vorschrift der Verfassung, nämlich Art. 40 Abs. 1 LV M-V, gegen die nach Auffassung des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin verstoßen worden ist. Die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 LVerfGG M-V ist eingehalten. Der Antrag ist binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt worden. II. Für den Antrag besteht indes nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller ist seiner im Organstreitverfahren zumindest im vorliegenden Fall bestehenden Obliegenheit zur Konfrontation der Antragsgegnerin vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, juris Rn. 19) nicht nachgekommen. Zwar wird das Rechtsschutzbedürfnis des Antrags im Organstreitverfahren regelmäßig durch das Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert. Es liegt aber insbesondere dann nicht vor, wenn für den Antragsteller in ihrer Wirksamkeit gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen (LVerfG M-V, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8/13 –, juris Rn. 18, m.w.N.; LVerfG M-V, Urteil vom 30. Juni 2016 – 1/15 –, juris Rn. 16). Im Fall von Organstreitverfahren betreffend parlamentarische Fragerechte besteht daher eine Obliegenheit zur vorprozessualen Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller – etwa in Form einer parlamentarischen Anfrage – jedenfalls in den Fällen, in denen eine präzisierende oder vertiefende Nachfrage dazu geeignet ist, der Antragsgegnerin erstmals konkret offenzulegen, dass die Beantwortung der Frage als unzureichend angesehen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, juris Rn. 19; VerfGH Sachsen, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 82-I-17 –, juris Rn. 48 ff.; StGH Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 – St 1/18 –, juris Rn. 29; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2019 – 58/18 –, juris Rn. 59; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, juris Rn. 76; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 159/19 –, juris Rn. 18; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. April 2022 – VGH O 20/21 –, juris Rn. 110 f.). Anderenfalls bestünde insofern die Möglichkeit, ein verfassungsgerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ohne dass für die Antragsgegnerin zuvor die unterschiedlichen Auffassungen über die Verfassungsmäßigkeit der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage überhaupt erkennbar waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, juris Rn. 43; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, juris Rn. 19, 22; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2020 – 5/18 –, juris Rn. 76; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 – 61/21 –, juris Rn. 35). Eine solche Antragstellung ohne vorherige Offenlegung des Konflikts entspräche nicht dem kontradiktorischen Charakter des verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens, das der Fortsetzung eines zuvor im politisch-parlamentarischen Prozess geführten Streits um die verfassungsmäßigen Rechte dient und eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen ermöglichen soll. Bei etwaig unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen kann daher vom Antragsteller jedenfalls in den Fällen, in denen sich die gegen die Beantwortung erhobenen Bedenken auf die Vollständigkeit der Beantwortung erstrecken, gefordert werden, der Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Hinweis zu ermöglichen, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und die Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Die damit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte einzufordern, stellt keine unzumutbare Belastung dar. Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 2 BvE 6/16 –, juris Rn. 18 f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2 BvE 8/21 –, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 2 BvE 3/08 –, juris Rn. 43). Eine solche Nachfrage war hier geboten. Der Antragsteller hätte durch eine Konfrontation der Antragsgegnerin vorprozessual offenlegen müssen, inwieweit die formal umfassende Beantwortung seiner Kleinen Anfrage nach seiner Auffassung unzureichend ist und ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Eine solche Konfrontation war im vorliegenden Einzelfall dazu geeignet, der Antragsgegnerin aufzuzeigen, dass die Beantwortung einzelner Fragen aus seiner Sicht nicht lediglich bei einer politischen Bewertung als unbefriedigend, sondern darüber hinaus als Verletzung seiner Abgeordnetenrechte anzusehen sei. Die ausdrückliche Konfrontation der Antragsgegnerin mit dieser Rechtsauffassung war insbesondere deshalb erforderlich, weil der Antragsteller im hiesigen Verfahren im Kern rügt, dass die Antragsgegnerin aus der größeren Anzahl von Fragen einzelne (Teil-)Fragen unvollständig und ausweichend beantwortet habe, und die Antragsgegnerin zugleich den Anspruch des Antragsstellers auf eine vollständige und zutreffende Beantwortung seiner Fragen nicht in Abrede gestellt hat. So vertritt der Antragsteller beispielsweise in Bezug auf die Beantwortung der ersten Frage ausdrücklich die Auffassung, dass diese vordergründig als beantwortet angesehen werden könne, die Beantwortung aber unzureichend sei, weil auf den – aus den Vorbemerkungen zur Kleinen Anfrage ersichtlichen – Kern des Anliegens nicht eingegangen worden sei. Mit diesem Vorbringen wird zugleich deutlich, dass eine klarstellende Nachfrage angesichts unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten die Möglichkeit eröffnet hätte, das Kernanliegen der Fragen zu präzisieren und eine umfassende Beantwortung anzumahnen. Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, wonach durch die teils erfolgte zusammenhängende Beantwortung mehrerer Fragen substantiellen Aspekten ausgewichen werde. Auch insofern hätte eine Nachfrage die Möglichkeit eröffnet, die aus Sicht des Antragstellers unvollständige Beantwortung einzelner Aspekte aufzuzeigen. Dieser Obliegenheit zur Konfrontation ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Auf die Beantwortung seiner Kleinen Anfrage vom 13. Dezember 2021 mit Schreiben des Ministers für Inneres, Bau und Digitalisierung vom 17. Januar 2022 hat er unmittelbar das Landesverfassungsgericht im Wege des Organstreits angerufen, ohne die Antragsgegnerin zuvor auf die aus seiner Sicht unzureichende Beantwortung seiner Fragen hinzuweisen oder gar auszuführen, in welcher Hinsicht die Beantwortung seiner Auffassung nach defizitär ist. Er hat der Antragsgegnerin damit nicht die Möglichkeit eröffnet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beantwortung in Hinblick auf konkret vorgebrachte verfassungsrechtliche Bedenken erneut zu überprüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte des Antragsstellers zu ergänzen oder zu präzisieren. Nicht als hinreichende Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller anzusehen ist insbesondere die vor Veröffentlichung der Kleinen Anfrage medial und im politischen Raum geführte Auseinandersetzung über die Behördeneigenschaft der Staatskanzlei und die beamtenrechtlichen Befugnisse des Behördenleiters. Diese Kontroverse betrifft nicht die verfahrensgegenständliche Frage der hinreichenden Beantwortung der Kleinen Anfrage und einer hierdurch bewirkten Verletzung von Abgeordnetenrechten des Antragstellers. Gleiches gilt für die im Plenum des Landtages in der 5. Sitzung vom 16. Dezember 2021 geführte Debatte, die Sachfragen zum Gegenstand hatte, die zum Teil auch in der Kleinen Anfrage des Antragstellers gegenständlich waren. Die im hiesigen Verfahren allein maßgebliche Frage der ausreichenden Beantwortung der Kleinen Anfrage durch die Antragsgegnerin – die erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte – wurde dabei naturgemäß weder vom Antragsteller noch von anderen Abgeordneten thematisiert. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Anlass, gemäß § 34 Abs. 2 LVerfGG M-V eine Kostenerstattung für die notwendigen Auslagen anzuordnen, besteht nicht.