OffeneUrteileSuche
Beschluss

19/20

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2021:0825.19.20.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Da es sich bei dem Organstreitverfahren um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit handelt, die nicht der von einem konkreten Verfassungsrechtsverhältnis losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist. Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl etwa VerfGH Berlin, 20.05.2020, 159/19 ). (Rn.27) 2a. Die Konfrontationsobliegenheit wird nicht schon durch die bloße Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Anträge erfüllt. Die bloße Wiederholung der Anfrage trägt nicht zur Auseinandersetzung über die Sach- und Rechtslage bei.(Rn.30) 2b. Auch die lediglich pauschale Rüge der Unvollständigkeit einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage genügt den Anforderungen der Konfrontationsobliegenheit nicht, wenn jene Antwort Anlass dazu gibt, die Rüge der Unvollständigkeit zu präzisieren. Ggf hat der Antragsteller im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er die Antworten für unvollständig oder unzureichend hielt, um dem Antragsgegner dadurch die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage seinerseits zu prüfen und seine Antworten gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.. (Rn.31) (Rn.32) 3. Im Organstreitverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, solange ein Streit über Kompetenzen der Verfassungsorgane fortbesteht. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt mithin zwar nicht bereits durch das Nachholen einer streitbefangenen Auskunft, aber es entfällt, wenn der Antragsgegner zugleich eine dahingehende Verpflichtung aus Art 45 Abs 1 Verf BE vorbehaltlos anerkennt (vgl VerfGH Berlin, 20.05.2020, 159/19; VerfGH Leipzig, 18.03.2004, Vf. 62-I-03). (Rn.35)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Verletzung seines parlamentarischen Frage- und Informationsrechts aus Art. 45 Abs. 1 VvB. Am 7. August 2018 richtete er eine Schriftliche Anfrage an den Senat (Abghs-Drs. 18/15931): „(…) 1. Welche Objekte (Zimmer/Wohnungen/Häuser/Sporthallen etc.) wurden in Berlin zum Stichtag 30.06.2018 zur Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern, subsidiär Schutzberechtigten und abgelehnten Asylbewerbern genutzt (Bitte nach Bezirken und dort nach Adresse der Einrichtung, Name des Trägers, tatsächlicher Belegung und reiner Wohnfläche in qm aufschlüsseln)? 2. (…)“ Der Antragsgegner antwortete am 24. August 2018 (Abghs-Drs. 18/15931) insoweit: „Bei den aufgezählten Personenkreisen handelt es sich auch um Personen, die als statusgewandelte Flüchtlinge Ansprüche beim Jobcenter nach dem SGB II haben oder Ansprüche nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz (AsylbLG) sind. Die Bezirke sind für die Unterbringung von abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, anerkannten Geflüchteten und subsidiär Schutzberechtigten dann zuständig, wenn die Ausländerbehörde im Einzelfall einen Aufenthaltstitel, bzw. eine sog. „Duldung“, also eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“, erteilt hat. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) ist für die Unterbringung von Asylbegehrenden im laufenden Verfahren sowie für eine Übergangszeit nach der Ablehnung, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Ausländerinnen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen sind, zuständig. Das LAF nutzt für die Unterbringung die in Anlage 1 aufgeführten vertrags-gebundene Unterkünfte. In diesen Unterkünften verbleiben zu einem großen Teil Personen, die sich in Zuständigkeit des LAF befanden und in die Zuständigkeit der Bezirke gewechselt sind (Statuswechslerinnen/Statuswechsler). Zusätzlich nutzen die Bezirke vertragsfreie Unterkünfte (z.B. Hostels, Pensionen etc.). Diese sind zum Teil in der Software der Berliner Unterbringungsleitstelle (BUL) geführt. Eine Übersicht ist als Anlage 2 beigefügt. Aufgrund des hohen Unterbringungsbedarfs nutzen die Bezirke darüber hinaus weitere vertragsfreie Unterkünfte sowie einzelne bezirkseigene bzw. durch die Bezirke vertraglich gebundene Unterkünfte. Diese werden im Rahmen des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes von allen bezirklichen Wohn-hilfen in allen Bezirken belegt. Eine systematische Erfassung findet noch nicht statt.“ Am 26. November 2019 richtete der Antragsteller eine weitere Schriftliche Anfrage an den Senat (Abghs-Drs. 18/21745), die er mit folgenden Worten einleitete: „Im Anschluss an meine Anfrage 18/15931 und in Erfüllung einer etwaigen Konfrontationsobliegenheit weise ich bereits jetzt darauf hin, dass kein Einverständnis mit einer Beantwortung der Frage Nr. 1) ohne Nennung der vollständigen Objektadressen besteht, zumal Gründe dafür nicht ersichtlich sind. Wer „unlauteres“ Interesse an den Objekten hat, kann die bereits genannten Straßen absuchen; die parlamentarische Kontrolle, um welche konkreten Objekte es sich handelt, zu welchen Zwecken diese ursprünglich errichtet wurden etc. wird damit jedoch grundlos erschwert.“ Im Übrigen wiederholte er seine Frage 1 aus der Anfrage vom 7. August 2018 und benannte nun den 30. September 2019 anstelle des 30. Juni 2018 als maßgeblichen Stichtag für die Beantwortung der Frage. In seiner Antwort vom 16. Dezember 2019 (Abghs-Drs. 18/21745) nahm der Antragsgegner zunächst Bezug auf die Beantwortung der vorangegangenen Schriftlichen Anfrage zur Abghs-Drs. 18/15931. Weiter erklärte er: „Unter Abwägung des Informationsinteresses eines Abgeordneten und schutzwürdiger Interessen Dritter, im Lichte der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems, begründet eine Beantwortung unter Angabe der vollständigen Anschrift und der damit einhergehenden Veröffentlichung die Gefahr, dass dadurch Grundrechte Dritter (Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) berührt werden. Im Übrigen bleibt es dem Abgeordneten gemäß Artikel 45 Absatz 2 Verfassung von Berlin unbenommen, das Recht auf Akteneinsicht wahrzunehmen. (…) Die Unterkünfte des LAF sind unterschiedlich vertraglich gebunden. Die Unterkünfte sind teilweise über die jeweilige Betreiberin oder den jeweiligen Betreiber oder direkt durch das Land Berlin angemietet. Zu dem sehr heterogenen Portfolio gehören beispielsweise ehemalige Bürogebäude, Schulgebäude, Senioren- oder Pflegestandorte, die vielfach erst sukzessive für die Unterbringung von Geflüchteten hergerichtet wurden. Demzufolge ist bei den direkt vom Land Berlin angemieteten Gebäuden lediglich die Nettoraumfläche, auch als Nettogeschossfläche bekannt, vereinbart. Die Nettoraumfläche beinhaltet die reine Nutzfläche, aufgeteilt nach Wohn-und Funktionsflächen, die Verkehrs- und Technikfläche. Aufgrund der unterschiedlichen Gebäudestrukturen ist eine Ableitung der Wohnfläche aus der Nettoraumfläche nicht möglich. Für die Objekte, die über einzelne Betreiberinnen und Betreiber zur Verfügung gestellt werden, liegen keinerlei Gebäudeflächen vor. (…)“ Sodann aktualisierte der Antragsgegner die Angaben aus den zu seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 18/15931 übermittelten Listen und überreichte ergänzende tabellarische Übersichten. Im Einzelnen wird auf die Anlagen 1 bis 5 zu der als Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin veröffentlichten Antwort vom 16. Dezember 2019 (Abghs-Drs. 18/21745) verwiesen. In Reaktion auf diese Antwort richtete der Antragssteller am 16. Januar 2020 eine weitere schriftliche Anfrage an den Senat (Abghs-Drs. 18/22160), deren Frage 1 der Frage 1 der Anfrage vom 26. November 2019 entspricht. Abweichend von der vorangegangenen Anfrage heißt es in der Vorbemerkung des Antragstellers nunmehr: „Im Anschluss an meine Anfrage 18/21745 und in Erfüllung einer etwaigen Konfrontationsobliegenheit weist der Unterzeichner bereits jetzt darauf hin, dass die völlig unsubstantiierte, pauschale Behauptung von ‚Grundrechtsverletzungen‘ völlig abwegig erscheint. Offenbar hat die gebotene Einzelfallabwägung nicht stattgefunden. Die Ablehnung der Beantwortung ist unzulässig. Dies gilt umso mehr, als dass die Literatur davon ausgeht, dass ‚der Schutz privater Rechte (Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) in der Regel nicht die Ablehnung der Information, sondern eine Beschränkung der Verwendung der Information durch den Abgeordneten‘ gebietet, vgl. Kirschniok-Schmidt, Das Informationsrecht der Abgeordneten nach der (gleichlautenden) brandenburgischen Landesverfassung, Schlussbetrachtung. (…) Darüber hinaus sind die Antworten des Senats wie auch der Bezirke nach wie vor nur höchst lückenhaft, es fehlen sowohl teils Größe der Einrichtungen, teils Belegungszahlen und durchweg die Adressen“. Der Antragsgegner nahm in seiner Antwort vom 31. Januar 2020 (Abghs-Drs. 18/22160) Bezug auf die Beantwortung der Schriftlichen Anfragen Abghs-Drs. 18/15931 und 18/21745 und machte ergänzend folgende Angaben: „Da die Beantwortungen zu Schriftlichen Anfragen nicht vertraulich behandelt werden, sondern im Internet veröffentlicht werden, ist die Nennung vollständiger Adressen von Unterkünften zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner nicht möglich. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Abgeordneten gemäß Artikel 45 Absatz 2 Verfassung von Berlin, Akteneinsicht zu nehmen. Die Meldung ‚keine‘ in der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/21745 bezieht sich darauf, dass die betreffenden Bezirksämter keine weiteren, in der Schriftlichen Anfrage 18/15931 nicht bereits benannten Unterkünfte gemeldet haben. Dies liegt nicht daran, dass keine Unterkünfte genutzt würden, sondern dass insbesondere vertragsfreie Unterkünfte nicht systematisch erfasst werden. Dies betrifft auch die Belegung und Größe der Unterkünfte, weshalb diese nur für vertragsgebundene Unterkünfte benannt werden können.“ Am 11. Februar 2020 hat der Antragsteller das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 14. April 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller die genauen Adressen aller direkt oder über einen Betreiber angemieteten Unterkünfte des LAF mit, ebenso die Nettoraumflächen der direkt vom Land (LAF) angemieteten Unterkünfte sowie jeweils mit Stand 30. Juni 2018 und 30. September 2019 alle Anschriften der in der Zuständigkeit der Bezirke befindlichen Unterkünfte der ehemaligen BUL und von gewerblichen Anbietern, zumeist jeweils ohne Nettoraumfläche. Das Schreiben stufte er als Verschlusssache ein. Am 23. April 2020 hat der Antragsgegner eine Pflicht, auf parlamentarische Anfragen nach den Objektanschriften vollständig zu antworten, zudem ausdrücklich anerkannt. Der Antragsteller ist der Ansicht, die unvollständige Antwort des Antragsgegners auf seine Anfrage vom 26. November 2019 verletze ihn in seinem Fragerecht als Abgeordneter aus Art. 45 Abs. 1 VvB. Er begründet dies insbesondere mit einem öffentlichen Interesse an den herausverlangten Informationen. Er meint, er sei seiner Konfronta-tionsobliegenheit jedenfalls mit der Anfrage vom 16. Januar 2020 nachgekommen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner ihn in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, auf die parlamentarische Anfrage 18/21745 inhaltlich vollständig zu antworten, indem er - mit Ausnahme der 7673 qm großen und mit 411 Personen belegten Unterkunft des … - die zum Stichtag 30. September 2019 zur Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern, subsidiär Schutzberechtigten und abgelehnten Asylbewerbern genutzten Objekte in Berlin nach Bezirken und dort nach Adresse der Einrichtung, Name des Trägers, tatsächlicher Belegung und reiner Wohnfläche in qm nicht mitgeteilt hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller seiner Konfrontationsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die als fehlend gerügte Aufschlüsselung der Gebäude nach reiner Wohnfläche und tatsächlicher Belegung. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Weitere Informationen lägen nicht vor, da sie statistisch nicht erfasst würden. Die Gesamtflächen für die von den Betreibern angemieteten Gebäude seien nur mit unzumutbarem Rechercheaufwand zu erlangen, weil die Wirtschaftlichkeitsberechnung insoweit auf der Grundlage der Gesamtkosten der Gebäudenutzung erfolge, anders als bei den direkt vom LAF angemieteten Gebäuden, bei denen der Mietpreis pro Quadratmeter anhand der Nettoraumflächen nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten berechnet werde. Wohnflächen würden aber auch hier regelmäßig nicht erfasst. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf sie verzichtet hat. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 1. Da es sich bei dem Organstreitverfahren um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit handelt, die der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder Teilen hiervon in einem Verfassungsrechtsverhältnis dient, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist. Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - VerfGH 159/19 - juris Rn. 18., vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - juris Rn. 22 und vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 20 f., Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 134/12 - Rn. 28, wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin abrufbar unter www.gesetze.berlin.de; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 17, 19 und vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 - juris Rn. 43, BVerfGE 129, 356 , Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50-184, Rn. 178, juris). Soweit der Antragsteller die Unvollständigkeit der Antwort vom 16. Dezember 2019 (Abghs-Drs. 18/21745) wegen der Angaben zu den Trägern, zur tatsächlichen Belegung und reinen Wohnfläche der Unterkünfte rügt, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seiner Konfrontationsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Der Antragsteller muss dem Antragsgegner im Rahmen seiner Konfrontationsobliegenheit durch einen Hinweis auf die behauptete Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen, um seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen und damit die Anrufung des Verfassungsgerichts zu vermeiden. Diesen Anforderungen genügten die in der Vorbemerkung zur Anfrage vom 16. Januar 2020 (Abghs-Drs. 18/22160) enthaltenen Ausführungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Punkte nicht. Der Antragsteller ist seiner Konfrontationsobliegenheit nicht bereits dadurch gerecht geworden, dass er die verfahrensgegenständliche Anfrage vom 26. November 2019 mit seiner Anfrage vom 16. Januar 2020 nahezu inhaltsgleich erneut gestellt hat. Die bloße Wiederholung der Anfrage trägt nicht zur Auseinandersetzung über die Sach- und Rechtslage bei. Auch soweit er moniert hat, es fehlten Angaben zur Größe der Einrichtungen und teils Belegungszahlen, hat er seiner Konfrontationsobliegenheit nicht genügt. Da der Antragsgegner dem Antragsteller auf die verfahrensgegenständliche Anfrage vom 26. November 2019 (Abghs-Drs. 18/21745) hin mit Antwort vom 16. Dezember 2019 ausführliche Angaben dazu gemacht hat, dass und aus welchem Grund die Erfassung der Flächen je nach Unterkunft und Vertragsbindung abweicht - so sei bei den vom Land Berlin angemieteten Gebäuden lediglich die Nettoraumfläche erfasst und für die Objekte, die über einzelne Betreiberinnen und Betreiber zur Verfügung gestellt würden, keinerlei Gebäudeflächen – und zu vorhandenen Daten tabellarische Übersichten eingereicht hat, war der Antragsteller gehalten, sich zunächst mit dieser Antwort auseinanderzusetzen. Zwar vermögen Schwierigkeiten bei der Erfassung von Daten in der Regel nicht die Antwortpflicht aufzuheben (vgl. Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 - HVerfG 1/10 - Rn. 75, juris und zum Bundesrecht BeckOK GG/Butzer, 46. Aufl. vom 15. Februar 2021, GG Art. 38 Rn. 152), jedoch war der Antragsteller gehalten anzugeben, in welcher Hinsicht die Antwort weiterhin seinem Informationsbedürfnis nicht gerecht wurde. Es bleibt offen, ob der Antragsteller an der Forderung nach Angaben zu Wohnflächen festhielt, obwohl der Antragsgegner Gründe für deren fehlende Erfassung dargelegt hat, und ob er auch hinsichtlich der Unterkünfte weiterhin auf der Angabe der (Nettoraum-) Flächen bestand, deren Kosten flächenunabhängig anfallen. Der Antragsteller hat sich auch in der Anfrage vom 16. Januar 2020 (Abghs-Drs. 18/22160) und in der hierauf erfolgten Antwort vom 31. Januar 2020 mit der Begründung des Antragsgegners nicht auseinandergesetzt, sondern insoweit lediglich pauschal die - unter den Verfahrensbeteiligten unstreitige - Unvollständigkeit der Antwort gerügt. Auch hinsichtlich der Belegungszahlen blieb in der Anfrage vom 16. Januar 2020 (Abghs-Drs. 18/22160) offen, welche Informationsdefizite der Antragsteller weiterhin monierte und warum die ergänzenden Angaben des Antragsgegners mit der Antwort auf die Anfrage vom 26. November 2019 (Abghs-Drs. 18/21745) den Informationspflichten des Antragsgegners nicht genügten, zumal der Antragsgegner die Fragen in der Antwort Abghs-Drs. 18/21745 weitaus differenzierter beantwortet hat als in der Antwort auf die Anfrage vom 7. August 2018. Es oblag insoweit dem Antragsteller, dem Antragsgegner im Einzelnen mitzuteilen, weshalb er die Antworten für unvollständig oder unzureichend hielt, um diesem dadurch die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage seinerseits zu prüfen und seine Antworten gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Es kann dahinstehen, ob, wie der Antragsteller meint, die Konfrontation bereits im Vorfeld einer Anfrage (hier durch die Anfrage Abghs-Drs. 18/15931 und die Vorbemerkung zur Anfrage Abghs-Drs. 18/21745) erfolgen konnte. Denn diese Äuße-rungen des Antragsstellers gingen inhaltlich nicht über die Vorbemerkung zur Anfrage vom 26. November 2019 (Abghs-Drs. 18/22160) hinaus. 2. Soweit der Antragsteller mit seiner Anfrage vom 26. November 2019 die Anschriften sämtlicher Unterkünfte in Berlin erfragt hat, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner seine diesbezügliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung vorbehaltlos anerkannt hat. Im Organstreitverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, solange ein Streit über Kompetenzen der Verfassungsorgane fortbesteht. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt mithin zwar nicht bereits durch das Nachholen einer streitbefangenen Auskunft, aber es entfällt, wenn der Antragsgegner zugleich eine dahingehende Verpflichtung aus Art. 45 Abs. 1 VvB vorbehaltlos anerkennt. Damit endet der Streit über die Organrechte und wird Rechtsfrieden auch für die Zukunft hergestellt (Beschlüsse vom 20. Mai 2020, a. a. O. und vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - juris Rn. 35; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 18. März 2004 - Vf. 62-I-03 -, juris). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die streitbefangenen Informationen während des laufenden Organstreits erteilt und seine Informationspflicht im Organstreitverfahren mit Schriftsatz vom 23. April 2020 vorbehaltlos anerkannt. Anderes folgt nicht daraus, dass der Antragsgegner die Informationen, die er dem Antragsteller mitgeteilt hat, als Verschlusssache eingestuft hat. Denn der Antragsteller hat mit der Anfrage vom 16. Januar 2020, Abghs-Drs. 18/22160, mitgeteilt, dass ihm die Mitteilung der Anschriften von Unterkünften als Verschlusssache ausreiche. Er hat in der Vorbemerkung zu dieser Anfrage nämlich darauf hingewiesen, dass dem Schutz etwaiger privater Interessen durch eine Verwendungsbestimmung hinreichend entsprochen werden könne. Auch in der Antragsschrift rügt der Antragsteller insoweit lediglich, dass die Auskunftserteilung als Verschlusssache nicht geprüft worden sei. Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Fragerechts nach der nichtöffentlichen Übermittlung im laufenden Organstreitverfahren nicht mehr gerügt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.