Urteil
M 16 K 23.2259
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid des Beklagten vom *... März 2023 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Wahl zu seiner Delegiertenversammlung 2022 für ungültig zu erklären. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Beklagte wird daher verpflichtet, die Wahl zu seiner Delegiertenversammlung 2022 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. 1. Statthaft ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Das Klagebegehren ist gerichtet auf Ungültigerklärung der Wahl. Die Entscheidung über die Berichtigung (§ 18 Abs. 4 WahlO ZBV) oder Ungültigerklärung (§ 18 Abs. 5 WahlO ZBV) wird durch Verwaltungsakt getroffen. Davon geht bereits die Wahlordnung des ZBV selbst aus, die an verschiedenen Stellen von der „Bestandskraft“ dieser Entscheidung spricht (§ 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 WahlO ZBV). Die Kammer sah die Verpflichtungsklage in der Vergangenheit ebenfalls als statthaft an (vgl. implizit VG München, U.v. 14.3.2000 – M 16 K 99.1750 – juris Rn. 20). In der Rechtsprechung zum Kommunalrecht, die wegen einer ähnlichen Regelungsstruktur übertragbar ist (vgl. VG München, U.v. 14.3.2000 – M 16 K 99.1750 – juris Rn. 21), ist anerkannt, dass Wahlprüfungsentscheidungen in der Form von Verwaltungsakten ergehen (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 233b m.w.N.). 2. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers, an dem zu zweifeln das Gericht mangels Zustellungs- oder Bekanntgabenachweis in der Behördenakte keinen Anlass sieht, wurde ihm der streitgegenständliche Bescheid am … April 2023 bekannt gegeben. Klage erhob er am 5. Mai 2023. 3. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er kann einen Anspruch auf Berichtigung oder Ungültigerklärung der Wahl geltend machen. Das in § 18 WahlO ZBV geregelte Wahlprüfungsverfahren ist nicht nur rein objektiver Art. Folgt der Vorstand des Beklagten der Wahlanfechtung nicht, so steht es nach der Rechtsprechung der Kammer dem Anfechtenden offen, eine verwaltungsgerichtliche Prüfung zu erwirken, die sich darauf bezieht, ob eine Verletzung wahlrechtlicher Bestimmungen vorgekommen ist und ob sie das Wahlergebnis beeinflussen bzw. verdunkeln konnte (vgl. VG München, U.v. 14.3.2000 – M 16 K 99.1750 – juris Rn. 21). Es kann offenbleiben, ob eine Einschränkung in dem Sinne zu machen ist, dass lediglich die Verletzung solcher Bestimmungen gerügt werden kann, die dem Anfechtenden im Wahlprozess subjektive Rechte einräumen, denn vorliegend macht der Kläger gerade ein solches Recht geltend: Er rügt die Verletzung des Neutralitätsgebots, das seinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Wahlvorbereitungsprozess (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, GG) schützt. II. Die Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Zurückweisung der Wahlanfechtung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; die Wahl ist für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 WahlO ZBV kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Beklagten die Wahl wegen Verletzung wahlrechtlicher Bestimmungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter anfechten. Das Wahlergebnis ist zu berichtigen, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und sich eine andere Reihenfolge bei den Delegierten oder Ersatzleuten ergibt (§ 18 Abs. 4 Satz 1 WahlO ZBV). Für ungültig zu erklären ist eine Wahl hingegen dann, wenn und soweit Wahlbestimmungen verletzt wurden und sich hieraus eine andere, nicht feststellbare Reihenfolge für die Delegierten oder Ersatzleuten ergeben kann (sog. Verdunklung des Wahlergebnisses, § 18 Abs. 5 WahlO ZBV). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu wahren. Die Entscheidung über eine Wahlanfechtung hat der Vorstand der Bayerischen Landeszahnärztekammer zu treffen (§ 16 Abs. 3 WahlO ZBV). 2. Die Wahlanfechtung zu dem Beklagten ist zulässig. Schon aus der Akte des Beklagten, jedenfalls aber in Zusammenschau mit den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen, ergibt sich zweifelsfrei, dass sie form- und fristgerecht erhoben wurde. a) Die Anfechtungsschrift ging dem Beklagten fristgerecht zu. Der Beklagte räumte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Erörterung des Inhalts seiner Akte ein. Auch unabhängig von diesem Zugeständnis bestehen keine Zweifel daran, dass die Anfechtungsfrist gewahrt wurde. Der Lauf der Anfechtungsfrist wurde durch die Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 7. November 2022 in Lauf gesetzt, begann nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 1 BGB am 8. November 2022, 0:00 Uhr, zu laufen, und endete nach Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 21. November 2022. Der konkrete Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungsschrift kann offenbleiben, wobei angesichts der vorgelegten Empfangsbestätigung und des Versäumnisses des Beklagten, den Zeitpunkt zu dokumentieren, viel dafürspricht, dass es am … November 2022 war. Jedenfalls aber befand sich das Schreiben am 21. November 2022 – und damit vor Fristablauf – im Machtbereich des Beklagten. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens des Wahlleiters vom … November 2022, das inhaltlich auf die Anfechtungsschrift verweist und exakte Kenntnis ihres Inhalts zeigt. Das Schreiben des Wahlleiters befindet sich in der streng chronologisch geordneten Akte hinter der Anfechtungsschrift und dem Briefumschlag, dem diese entstammt. Es muss also vorher – und nicht später als am … November 2022 – zur Akte genommen worden sein. b) Das Anfechtungsschreiben wahrt auch die in § 18 Abs. 1 Satz 1 WahlO ZBV vorgeschriebene Schriftform. Es handelt sich um eine abgeschlossene, unterschriebene Erklärung (zum Unterschriftserfordernis vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 22 VwVfG Rn. 31), die offenkundig kein Entwurf mehr ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie in einem nur kurzen Zeitraum erstellt wurde. Nach Aktenlage besteht kein Zweifel daran, dass das Anfechtungsschreiben bewusst von dem Kläger in den Rechtsverkehr gegeben und an den richtigen Erklärungsempfänger – den Beklagten – gerichtet wurde. In der Akte des Beklagten befindet sich der an ihn adressierte Briefumschlag, dem die Anfechtungsschrift entnommen wurde. Die dort erkennbare Sendungsnummer stimmt mit der Nummer auf dem von dem Kläger vorgelegten Einlieferungsbeleg überein. Es ist in diesem Zusammenhang unschädlich, dass sich das Schreiben – dem nicht unterschriebenen Eingangsstempel zufolge – kurzzeitig im Machtbereich der Bayerischen Landeszahnärztekammer befand und dort offenbar ohne weiteren Aufwand an den Beklagten weitergegeben wurde. Irrläufer werfen in der Regel lediglich Fristprobleme auf, wobei im Rechtsschutzverfahren – auch im Rahmen behördlicher Rechtsschutzverfahren wie dem Widerspruchs- oder dem Einspruchsverfahren – eine Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung besteht (vgl. BVerfG, B.v. 2.9.2002 – 1 BvR 476/01 – juris Rn. 13). Formprobleme ergeben sich nur dann, wenn die Weiterleitung einer Antragsschrift in einer anderen Form erfolgt – etwa der Schriftform statt einer zwingend vorgeschriebenen elektronischen Form (vgl. hierzu BGH, B.v. 23.10.2024 – XII ZB 411/23 – juris Rn. 23 ff.; der Bundesgerichtshof entschied hier zugunsten des Erklärenden). Strengere Anforderungen, wie sie dem Beklagten vorschweben (Rn. 41), können nicht gestellt werden. Das Wahlprüfungsverfahren ist eine besondere Form des Rechtsschutzverfahrens, das nicht nur der Wahrung des objektiven Rechts, sondern auch dem Schutz subjektiver Rechte dient (vgl. für das Wahlprüfungsverfahren auf Bundesebene Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: März 2025, Art. 41 GG Rn. 47). Es zu durchlaufen ist Voraussetzung dafür, dass gerichtlicher Rechtsschutz überhaupt zugänglich wird. Formale Zulässigkeitshürden, wie sie der Wahlordnung des Beklagten zu entnehmen sind, unterliegen daher den Begrenzungen des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zur Wirkung des Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsverfahren Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Aufl. 2024, Art. 19 GG Rn. 89). Das behördliche Wahlprüfungsverfahren darf nicht so angelegt werden, dass es den Rechtsschutz unzumutbar erschwert (BVerfG, B.v. 8.7.1982 – 2 BvR 1187/80 – juris Rn. 78). Ein sachlicher Grund dafür, die Wahlanfechtung des Klägers nur deshalb von der sachlichen Prüfung auszuschließen, weil das richtig adressierte und verschickte Schreiben irrtümlich an einen falschen Adressaten übergeben wurde und obwohl dieser offenbar die sofortige Weiterleitung durch die Post selbst veranlasste, ist nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf die Bedeutung des Wahlprüfungsverfahrens genügt nicht. So strenge Anforderungen, wie sie der Beklagte stellt, werden nicht einmal für das Wahlprüfungsverfahren zur Wahl des Bundestags diskutiert (vgl. zu den Formerfordernissen in diesem Zusammenhang Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 41 GG Rn. 24; Winkelmann, in: ders., Wahlprüfungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 2 Rn. 3). Erst recht können sie nicht im Zusammenhang mit der Wahl einer berufsständischen Kammer verlangt werden. c) Auch inhaltlich wahrt das Schreiben die Anforderungen, die § 18 Abs. 1 WahlO ZBV an die Substantiierung der Begründung stellt. Wegen Art. 19 Abs. 4 GG (s.o. Rn. 54) sind die Substantiierungsanforderungen aus § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WahlO ZBV zurückhaltend auszulegen; es darf nicht mehr verlangt werden, als erforderlich ist, um eine zielgerichtete Überprüfung auf einen Wahlfehler zu ermöglichen und eine umfassende und allgemeine Fehlersuche zu vermeiden. Strengere Anforderungen wären sachlich nicht gerechtfertigt und würden den Zugang zum Rechtsschutz unzumutbar erschweren. Der Kläger umriss den von ihm gerügten Wahlfehler und beschrieb die Tatsachen, die ihn begründen, so klar, dass eine zielgerichtete Überprüfung möglich war. 3. Die Wahlanfechtung ist begründet. Die Veröffentlichung der Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 begründet einen mandatsrelevanten Wahlfehler, der zu einer Verdunklung des Wahlergebnisses führt. Die Wahl aus diesem Grund für ungültig zu erklären, ist verhältnismäßig. Der Kläger hat daher Anspruch auf Ungültigerklärung der Wahl. a) Die Veröffentlichung der Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 stellt einen Wahlfehler dar, da sie die durch das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot gezogenen Grenzen übertrat. aa) Ein im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens rügefähiger Wahlfehler kann nicht nur in der Verletzung von Bestimmungen des einfachrechtlichen Kammerwahlrechts, sondern auch in einem Verstoß gegen übergreifende, dem Verfassungsrecht entstammenden Prinzipien liegen, die den Wahlvorgang prägen und unmittelbar Geltung beanspruchen. Insbesondere gilt dies für das Neutralitätsgebot, das dem Grundsatz der Wahlfreiheit und Chancengleichheit entspringt (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). (1) Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes fordert einen fairen Prozess der Wahlvorbereitung, der vor allem durch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien bzw. Wahlvorschläge gekennzeichnet ist. Hieraus folgt für öffentliche Amtsträger das Gebot der neutralen Amtsausübung. Das demokratische Prinzip des Grundgesetzes, das in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verankert ist, kann nicht gedacht werden ohne die Grundsätze der freien und gleichen politischen Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 52; vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Stand: März 2025, Art. 20 Rn. 14 f.). Die Wählerinnen und Wähler müssen in der Lage sein, ihre Haltung in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung zu entwickeln (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 70; BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 46). Den Parteien sichert Art. 21 GG eine gleichberechtigte Teilnahme an diesem Prozess (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 72; BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 46). Legitimität kann Staatsgewalt nur beanspruchen, wenn sie aus einem solchen Willensbildungsprozess hervorgeht und wenn sie bei ihrer Ausübung getragen ist von dem Ziel, das jeweils zu bestimmende Gemeinwohl zu fördern und wenn sie dabei auch die Interessen der Minderheit und ihr Recht, die Mehrheit von Morgen zu werden, wahrt (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 52). Finanzielle Mittel, die von den Bürgerinnen und Bürgern ohne Ansehen ihrer politischen Haltung erbracht werden, dürfen nicht zugunsten oder zu Lasten von Parteien oder Wahlbewerberinnen und -bewerbern eingesetzt werden (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 52). Auch dürfen staatliche Organe bzw. Amtsträger nicht durch einseitige Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss nehmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 72; BVerfG, B.v. 2.3.1977 – 2 BvE 1/76 – juris Rn. 52). Staatlichen Amtsträgern, insbesondere Mitgliedern der Regierung, ist es aber nicht verwehrt, außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungsbildungsprozess mitzuwirken (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 76). Da sie in der Regel in einer Art Doppelrolle wahrgenommen werden, kann absolute Neutralität nicht erwartet werden; jedenfalls aber ist es geboten, die Freiheit des politischen Wettbewerbs so weit wie möglich zu wahren (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 77). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass Regierungsmitglieder dann das Neutralitätsgebot verletzen, wenn sie sich in amtlicher Funktion am Meinungskampf beteiligen und dabei auf solche Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, die ihnen das Regierungsamt bietet und über die die politischen Wettbewerber nicht verfügen. Ein Rückgriff auf mit dem Ministeramt verbundene Ressourcen oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt und die mit dieser einhergehenden besonderen Autorität und Glaubwürdigkeit ist untersagt (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 78 m.w.N.). Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder im Rahmen der amtlichen Öffentlichkeitsarbeit politische Positionen ihrer jeweiligen Ressorts vertreten, auf politische Projekte hinweisen und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit Kritik zurückweisen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 79). Ob in amtlicher oder parteipolitischer (und damit privater) Funktion gesprochen wird, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zu bestimmen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 80). Amtliche Autorität wird in Anspruch genommen, wenn ausdrücklich auf eine öffentliche Funktion Bezug genommen wird, wenn ausschließlich Vorhaben des jeweiligen Ministeriums dargestellt werden oder wenn sich Amtsträger im Rahmen einer amtlichen Publikation, Pressemitteilung oder Internetseite äußern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 81). Auch äußere Umstände wie etwa das Verwenden von Staatssymbolen oder die Nutzung von Amtsräumen können einen Amtsbezug herstellen (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 81). Auch die Äußerungen während einer von der öffentlichen Stelle ausschließlich oder teilweise verantwortete Veranstaltung oder während einer Veranstaltung, an der der Amtsträger oder die Amtsträgerin allein wegen ihres Amtes teilnimmt, sind amtlicher Art (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 81). Anders verhält es sich bei Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskureses; dort hängt es von Inhalt und Auftreten der entsprechenden Person ab, ob in amtlicher Funktion gesprochen wird oder nicht (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 83). Die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung stellt noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität dar, da diese auch außerdienstlich geführt werden darf (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 83; BVerfG, U.v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 – juris Rn. 59; beide Entscheidungen beziehen sich auf das Führen von Amtsbezeichnungen in Kontexten, die nicht eindeutig dem parteipolitischen oder dem amtlichen Bereich zugeordnet werden können). (2) Das so konturierte Neutralitätsgebot gilt auch für Amtsträger von Selbstverwaltungskörperschaften und hält sie an, parteinehmende Äußerungen in amtlicher Form zu unterlassen. (a) In der Rechtsprechung zum Kommunalwahlrecht werden der Grundsatz der Chancengleichheit und das hierauf beruhende Neutralitätsgebot angewandt; ihre Verletzung wird als Wahlfehler angesehen (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1991 – 4 B 91.601 – juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 24.1.2023 – 1 S 359/22 – juris Rn. 58; OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 56; VGH BW, U.v. 16.5.2007 – 1 S 567/07 – juris Rn. 38 ff.). Das Gebot der freien Wahl untersagt es gemeindlichen Organen bzw. Amtsträgern, sich in amtlicher Funktion mit Parteien und Wahlbewerberinnen und -wahlbewerbern zu identifizieren und sie zu unterstützen (vgl. BVerwG, U.v. 8.4.2003 – 8 C 14/02 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 5/96 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 27.11.1991 – 4 B 91.601 – juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 24.1.2023 – 1 S 359/22 – juris Rn. 58; OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 58). Öffentlichkeitsarbeit der gemeindlichen Organe ist nur zulässig, soweit sie sich im Rahmen des jeweils zugewiesenen Aufgabenbereichs hält (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 66). Sie muss sich immer der offenen oder versteckten Werbung für politische Parteien oder sonstigen Gruppen, die am Meinungsbildungsprozess teilnehmen würden, enthalten (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.1991 – 4 B 91.601 – juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 66). Inhalt, äußere Form und Aufmachung von Druckschriften und Äußerungen können Anzeichen dafür sein, dass die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschritten sind (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 66 f.). In der Zeit vor der Wahl können auch amtliche Veröffentlichung, die sich auf sachliche Informationen beschränken, unzulässig sein, denn diese können eine Wirkung zugunsten gemeindlicher Amtsträger entfalten (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 68). In der Vorwahlzeit können auch Veröffentlichungen, die außerhalb dieser Zeit zulässig wären, als unzulässige Beeinflussung des Meinungsbildungsprozesses angesehen werden (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 73). Auch wurde bereits beanstandet, dass eine Veröffentlichung unzulässig sei, die „zu einem Zeitpunkt so kurz vor der Stimmabgabe, zu dem allen Bürgerinnen und Bürgern der unmittelbar bevorstehende Wahltermin vor Augen stand und insofern Informationen über Vorhaben, thematische Schwerpunkte und Auffassungen der Kandidatinnen und Kandidaten auf besonderes Interesse gestoßen sein dürften“ (OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 74), erfolgt. Etwas anderes kann gelten, wenn eine amtliche Äußerung aus akutem Anlass geboten ist (vgl. in diesem Sinne OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 75). Darüber hinaus kann auch die Erteilung einer falschen Auskunft über die Zulässigkeit von Wahlwerbemitteln einen Eingriff in den politischen Wettbewerb sein (vgl. VGH BW, U.v. 24.1.2023 – 1 S 359/22 – juris Rn. 59). (b) Auch im Rahmen berufsständischer Kammern ist das Neutralitätsgebot zu beachten. Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei Wahlen der Rechtsanwaltskammern die Grundsätze der Wahlfreiheit und Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber zu wahren seien (vgl. BGH, U.v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19 – juris Rn. 38). Eine Wahlbeeinflussung, die diese Grundsätze verletze, liege insbesondere vor, wenn staatliche Stellen vor der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf den Willensbildungsprozess eingewirkt hätten, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit zur Abwehr oder des Ausgleichs bestanden hätten (vgl. BGH, U.v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19 – juris Rn. 39 f.). Gleiches muss auch für die übrigen berufsständischen Kammern, auch die Zahnärztekammern, gelten. Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seiner Rechtsprechung an, dass bei der organisationsrechtlichen Ausgestaltung der Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung Abweichungen von bestimmten Forderungen des Demokratieprinzips verfassungsrechtlich akzeptiert werden können. Insbesondere gilt dies für den Grundsatz der formalen Gleichheit der Wahl (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 121). Dies wird, insbesondere im Hochschulrecht, mit besonderen Bedürfnissen der funktionalen Selbstverwaltung gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 9.4.1975 – 1 BvL 6/74 – juris Rn. 27 ff.). Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt aber auch, dass die Organe der Selbstverwaltungskörperschaften nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 121). Vor allem ist bei der Ausgestaltung der inneren Organisation der Körperschaften darauf zu achten, dass Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 114). Grundlegende Forderungen des Demokratieprinzips, darunter auch das Neutralitätsgebot, sind also zu beachten. Der im Parallelverfahren M 16 K 24.2815 dargelegte Gedanke einer Fehlertoleranz bei der Einhaltung der demokratisch gebotenen Amtsträgerneutralität kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche Besonderheit der funktionalen Selbstverwaltung hier eine derartige Modifikation eines Grundsatzes, der für einen demokratischen Prozess unabdingbar ist, tragen soll. Einzig ist bei der Anwendung des Neutralitätsgebots zu beachten, dass die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit je nach dem bestehenden Kommunikationsbedürfnis unterschiedlich weit gezogen sein können. Dies kann zu einer insgesamt großzügigeren Bemessung des Handlungsspielraums führen, den eine Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung oder ihre Vorstandsmitglieder bei der Gestaltung ihres amtlichen Mitteilungsblatts oder ihrer Äußerungen in diesem in Anspruch nehmen können. bb) Hieran gemessen verletzte der Vorstand des Beklagten das Neutralitätsgebot und – damit verbunden – das Recht des FVDZ und der hauptsächlich von ihm getragenen Wahlvorschlagsliste auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Sehr viel spricht dafür, dass die in den beiden Ausgaben des ZÄA im September 2022 veröffentlichten Beiträge mit wenigen Ausnahmen das Neutralitätsgebot jeweils nicht verletzen (1). Dies kann im Ergebnis offenbleiben. Eine Übertretung der verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen liegt jedenfalls darin, dass lediglich die Mitglieder einer der beiden bei der Wahl konkurrierenden Wählergruppen (ZZB/ZIM) Kenntnis von der Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 hatten und nur diesen eine Möglichkeit der Profilierung zu kammerpolitischen Themen in unmittelbarem Umfeld der Wahl geboten wurde, während die konkurrierende Gruppierung (FVDZ) von dieser Möglichkeit ausgeschlossen blieb (2). (1) Soweit sich in den beiden Ausgaben des ZÄA im September 2022 Mitglieder des Vorstands des Beklagten zu Wort meldeten, dürfte es sich im Wesentlichen nicht um Äußerungen handeln, die in Ausübung ihres Vorstandsamts getätigt wurden; auch zugunsten der Liste ZZB/ZIM abgegebene Erklärungen dürften damit das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot größtenteils nicht verletzt haben. (a) Die Beklagte stützt ihre Einschätzung, die einzelnen Vorstandsmitglieder hätten jeweils mit ihren Beiträgen gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, maßgeblich darauf, dass der amtliche Charakter der genannten Wortmeldungen aus dem Publikationsorgan und der Nennung der Amtsbezeichnung der Autorinnen und Autoren folge. Die Veröffentlichung im ZÄA dürfte keinen hinreichenden Grund für diese Annahme darstellen (aa). Auch die Nennung des Vorstandsamts ist grundsätzlich unschädlich und kann lediglich Indizwirkung entfalten (bb). Ausschlaggebend ist vielmehr der konkrete Inhalt der jeweiligen Äußerung (cc). (aa) Veröffentlicht ein Vorstandsmitglied im redaktionellen Teil des ZÄA einen Beitrag, so handelt es sich nicht allein deshalb, weil die Veröffentlichung in einer von dem Beklagten herausgegebenen Publikation zu finden ist, um eine Äußerung in amtlicher Funktion. Der ZÄA stellt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. hierzu oben Rn. 62) kein rein amtliches Forum dar. Der ZÄA ist nicht nur das Amtsblatt des Beklagten. Er enthält auch einen hinreichend klar abgegrenzten und für einen verständigen Dritten klar erkennbaren redaktionellen Teil. Dieser stellt ein Forum für standespolitische Themen und Anliegen dar, das der Beklagte seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Die dort veröffentlichten Artikel enthalten nicht von vornherein amtliche Äußerungen, sondern können auch als private Meinungsäußerungen eingestuft werden. Mit der Bereitstellung eines solchen Orts der geistigen Auseinandersetzung überschreitet der Beklagte die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit nicht. Exekutive Öffentlichkeitsarbeit ist demnach zulässig, soweit sie sich im Rahmen des jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs hält (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 66). Regierungen, gesetzgebende Körperschaften und Körperschaften der Selbstverwaltung sind berechtigt, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen vorzustellen und zu erläutern (vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 112; BayVGH, U.v. 27.11.1991 – 4 B 91.601 – juris Rn. 20). Eine Publikation, die den Mitgliedern der Kammer offensteht, um standespolitische Belange vorzustellen und zu erörtern und Aktivitäten des Kammerlebens darzustellen, kann angesichts dessen grundsätzlich nicht beanstandet werden. Es besteht ein objektives Bedürfnis, der Erörterung der spezifischen Belange dieses hochspezialisierten Lebensbereichs Raum zu geben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Herausgeberschaft einen gleichberechtigten Zugang zu dem mit der Zeitschrift eröffneten Forum eröffnet. Insbesondere in engem zeitlichen Umfeld von Kammerwahlen ist hierauf mit besonderer Sensibilität zu achten. (bb) Auch die Nennung einer Amtsbezeichnung im ZÄA lässt nicht eindeutig auf eine amtliche Äußerung schließen. Diese zu führen, ist zulässig, ohne dass damit von vornherein amtliche Autorität in Anspruch genommen wird (vgl. vgl. BVerfG, U.v. 15.6.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 – juris Rn. 83). Zudem sind Amtsträger auch dann, wenn sie zur Wiederwahl antreten, nicht gezwungen, ihre Funktion und ihre Tätigkeit zu verschweigen. Ein solches Gebot würde die Kommunikation gerade in Zeiten des Wahlkampfs in unverständlicher Weise beeinträchtigen. (cc) Sprechen der Publikationsort und die etwaige Verwendung einer Amtsbezeichnung im vorliegenden Zusammenhang nicht durchgreifend dafür, dass eine Äußerung amtlicher Natur ist, so kommt es maßgeblich auf den Inhalt der Veröffentlichung selbst an. Die Nutzung einer Amtsbezeichnung kann dabei ein Indiz für die Absichten des Verfassers oder der Verfasserin darstellen. (b) Berücksichtigt man dies, so spricht sehr viel dafür, dass die in den beiden Ausgaben des ZÄA im September 2022 von Vorstandsmitgliedern des Beklagten veröffentlichten Artikel im Wesentlichen keine Äußerungen in amtlicher Funktion darstellen. Die Grenzen des Neutralitätsgebots dürften in dieser Hinsicht gewahrt sein (aa). Einzig und allein in bestimmten Äußerungen in den Editorials zu den beiden Ausgaben könnten unzulässige Parteinahmen zu sehen sein (bb). (aa) Von vornherein keinen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot konnten die Autoren Dr. A. W. und Prof. Dr. Dr. F. B. begehen, da sie schon nicht Mitglieder des Vorstands des Beklagten waren. Soweit sich Vorstandsmitglieder äußerten, dürften sie dies ebenfalls nicht in amtlicher Funktion getan haben. Dies gilt zunächst für den Beitrag der Ersten Vorsitzenden des Beklagten in der Sonderausgabe des ZÄA ebenso wie die Artikel von Dr. St. , Dr. H. , Dr. M. und ZA So. Gleiches gilt für die Beiträge der Referenten Dr. H. und Dr. C. Es handelt sich ihrem Inhalt nach um Beiträge, die jeweils von dem persönlichen Standpunkt der Verfasserinnen und Verfasser zu dem jeweiligen Thema geprägt sind. Die Autorinnen und Autoren nehmen erkennbar keine amtliche Autorität in Anspruch, sondern sprechen über persönliche Standpunkte, die sie im Rahmen der Kammer voranzutreiben versprechen. Auch der Artikel des Vorstandsmitglieds Dr. Hu. ist nicht als Stellungnahme in amtlicher Funktion zu verstehen. Der Beitrag enthält zwar zahlreiche Bezüge zur Vorstandsarbeit. Aus Sicht eines verständigen Dritten kann er aber nicht als amtlicher Tätigkeitsbericht verstanden werden. Es handelt sich vielmehr um die private Meinungsäußerung im Rahmen des Wahlkampfes und nicht um die Ausübung eines Vorstandsamts. Der Verfasser ergreift eindeutig Partei zugunsten der Liste ZZB/ZIM und stellt deren Programm dar. Die Arbeit des Vorstands wird aus „parteipolitischer“ Sicht bewertet und als Argument für die Wahlliste ins Feld geführt. Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zur Wiederwahl stellen, kann es nicht verwehrt sein, sich so zu äußern. Unschädlich ist, dass auf das Vorstandsamt des Verfassers hingewiesen wird, zumal im selben Atemzug erwähnt wird, dass er ein führendes Mitglied des ZZB sei. Schließlich wahrt die Einleitung des Artikels von Dr. H. in der regulären Ausgabe des ZÄA im September 2022 die verfassungsrechtlichen Grenzen. Seine Ausführungen sind aus Sicht eines verständigen Dritten nicht als Herabsetzung der Wahlwerbung konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber zu werten, sondern müssen als überparteilicher Aufruf zur Beteiligung an der Wahl verstanden werden, wobei sich der Verfasser darum bemüht, die Perspektiven der Wahlbewerberinnen und -bewerber und der wahlberechtigten Mitglieder darzustellen. Eine einseitige Parteinahme ist hier nicht zu erkennen. (bb) Lediglich im Rahmen der Editorials könnte die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung überschritten worden sein. In seinem Editorial zur Sonderausgabe des ZÄA dürfte Dr. F. , das für die Herausgabe des ZÄA verantwortliche Vorstandsmitglied, in amtlicher Funktion gesprochen haben. Er erläuterte nach einer anschaulichen einleitenden Bemerkung den Zweck der Sonderausgabe, relevante standespolitische Themen und Personen, die sich für diese einsetzen wollten, vorzustellen. Damit trat er als Herausgeber des Mitteilungsblatts auf. Seine abschließende Bitte an die Mitglieder des Beklagten, mit ihrer Wahlentscheidung ein eingespieltes und – aus seiner Sicht – erfolgreiches Vorstandsteam im Amt zu belassen, dürfte schwer anders zu interpretieren sein denn als Aufruf, die den Vorstand tragende Liste – und nicht die konkurrierende Wählervereinigung – zu unterstützen. Ähnlich dürfte es sich bei dem Editorial der regulären Ausgabe im September 2022 verhalten. Dort blickte die Erste Vorsitzende des Beklagten in dieser Funktion auf die vergangenen Jahre und die Herausforderungen der Covid 19-Pandemie zurück. Inhaltlich ebenso wie habituell stellt das Editorial einen amtlichen Rückblick dar, bei dem einseitige Parteinahmen zu unterbleiben haben. Der Aufruf zur Unterstützung bei den Kammerwahlen, kann allerdings in verschiedener Weise interpretiert werden: Entweder als Aufruf, die den Vorstand tragende Wählergruppierung (ZZB/ZIM) oder allgemein die Kammer durch Teilnahme an der Wahl zu unterstützen. Welcher der beiden Deutungen der Vorzug zu geben ist, kann hier offenbleiben. (2) Ob die oder einzelne Vorstandsmitglieder das Neutralitätsgebot mit ihren Artikeln jeweils für sich betrachtet verletzten, kann offenbleiben. Jedenfalls liegt ein Wahlfehler darin begründet, dass die Sonderausgabe des ZÄA im September 2022 lediglich den Mitgliedern einer der beiden konkurrierenden Wählergruppen (ZZB/ZIM) eine Möglichkeit der Profilierung zu kammerpolitischen Themen in unmittelbarem Umfeld der Wahl bot, während die konkurrierende Gruppierung (FVDZ) von dieser Möglichkeit ausgeschlossen blieb. (a) Das Gericht geht dabei davon aus, dass die Veröffentlichung der Sonderausgabe auch unmittelbar vor Beginn des Wahlzeitraums grundsätzlich noch zulässig war. Angesichts der bereits bei vorangegangenen Wahlen niedrigen Wahlbeteiligung scheint ein billigenswertes Interesse, kurz vor der Wahl auf diese und ihre Bedeutung für verschiedene standespolitische Fragen aufmerksam zu machen, gegeben zu sein. Allerdings muss eine solche Publikation, soll sie dem Neutralitätsgebot Rechnung tragen, allen Bewerberinnen und Bewerbern, oder zumindest allen Wählergruppierungen, die mit eigenen Wahlvorschlägen zur Wahl antreten, offenstehen. Gerade hieran fehlte es allerdings. Nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass dem FVDZ die geplante Sonderausgabe nicht vorher bekannt war und dass der Beklagte das Erscheinen einer solchen nicht vorher bekannt gab. Die Zeugin A. W. gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, sie habe im Jahr 2022 als Wahlkampfkoordinatorin für den FVDZ gearbeitet und die Öffentlichkeitsarbeit des Verbands publizistisch und organisatorisch koordiniert. Die Sonderausgabe des ZÄA sei ihr vorab nicht bekannt gewesen. Sie sei mit dem für die Anzeigen zuständigen Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen O. C. in Kontakt gestanden und habe dort – wohl für die Ausgabe des ZÄA im August 2022 – eine Wahlbeilage in Auftrag gegeben. Über eine Sonderausgabe sei nicht gesprochen worden. Telefonischen Kontakt mit Mitgliedern des Vorstands des Beklagten habe es nicht gegeben; einen Kontakt per E-Mail konnte die Zeugin nicht völlig ausschließen. Der Zeuge O. C2. gab an, er habe mit der Wahlkampfkoordinatorin des FVDZ nicht über die Sonderausgabe gesprochen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten des Landeswahlleiters, dass die Sonderausgabe in den Mediadaten, dem Dokument, mit dem die Anzeigentermine bekannt gegeben werden, nicht erwähnt wird, was seinen Grund wohl darin fand, dass in Sonderausgaben grundsätzlich keine Anzeigen erscheinen. Das Gericht ist auf dieser Grundlage davon überzeugt, dass dem FVDZ die geplante Sonderausgabe nicht bekannt war. Die übereinstimmenden Zeugenaussagen sind glaubhaft; es gibt keine Gründe, hieran zu zweifeln. Es steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zugang der Bewerberinnen und Bewerber zur Sonderausgabe des ZÄA, der unmittelbar vor Beginn der Wahlzeit erschien, einseitig beschränkt war. Dies führte dazu, dass den Autorinnen und Autoren die exklusive Möglichkeit der persönlichen Profilierung zugänglich wurde. Sämtliche Artikel der Sonderausgabe verfolgen erkennbar den Zweck, Themenschwerpunkte der jeweiligen Kandidatur bekannt zu machen. Dieser ausschließliche, im Ergebnis einseitige Zuschnitt der Publikation ist mit dem Neutralitätsgebot nicht zu vereinbaren. b) Der Verstoß gegen das Neutralitätsgebot war mandatsrelevant. Er führte zu einer Verdunklung des Wahlergebnisses. aa) Mandatsrelevant ist ein Wahlfehler, wenn „ernst zu nehmende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.“ (OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 78). Erforderlich ist die konkrete Möglichkeit eines anderen Ergebnisses, wobei, bei Verstößen gegen das Neutralitätsgebot eine mathematisch korrekte Feststellung der Mandatsrelevanz nicht möglich und damit auch nicht erforderlich ist, soweit die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und greifbar ist (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 78; VGH BW, U.v. 16.5.2007 – 1 S 567/07 – juris Rn. 48). Von wesentlicher Bedeutung kann in diesem Zusammenhang sein, wie knapp oder eindeutig das Wahlergebnis ist (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2023 – 15 A 976/22 – juris Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.5.2007 – 1 S 567/07 – juris Rn. 48). bb) Der festgestellte (s.o. Rn. 80 ff.) Wahlfehler war mandatsrelevant (1). Die Auswirkungen der Benachteiligung des FVDZ und der maßgeblich von ihm getragenen Liste wurden durch die während des laufenden Wahlzeitraums ergriffenen Maßnahmen nicht kompensiert (2). (1) Es besteht die konkrete, nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Ausgangs der Wahl. Hierfür spricht der geringe Abstand zwischen den einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten. Den letztplatzierten Gewählten (159 Stimmen) und den erstplatzierten Ersatzdelegierten (158 Stimmen) trennt gerade eine Stimme. Zwischen den einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten liegen sehr häufig weniger als fünf Stimmen. Vor dem Hintergrund, dass alle Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 3 WahlO ZBV jeweils 35 Stimmen zu vergeben hatten, sind diese Abstände sehr gering. Dafür, dass der Wahlfehler mandatsrelevant war, spricht auch, dass der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Sonderausgabe des ZÄA so lag, dass die Kammerwahl unmittelbar bevorstand und anzunehmen ist, dass sie im Bewusstsein der Mitglieder des Beklagten unmittelbar präsent war beziehungsweise dass bei Erhalt der Wahlmittel der Eindruck der direkt zuvor erhaltenen Sonderausgabe noch vorhanden war. Da die Sonderausgabe kurz vor der Zustellung der Wahlmittel erschien, besteht die sehr greifbare Möglichkeit, dass einigen der Mitglieder Namen, die in der Sonderausgabe fielen, noch bewusst waren und dass dies die Stimmabgabe beeinflusste. Es ist daher fernliegend, anzunehmen, die Sonderausgabe habe keinen Einfluss auf die Stimmabgabe haben können. Eine mathematisch exakte Berechnung des Einflusses der Wahlbeeinflussung, ist nach oben dargelegtem Maßstab (s.o. Rn. 85) nicht zu verlangen und auch nicht möglich. Ob und inwieweit einzelne Kandidatinnen und Kandidaten oder ganze Listen 2022 besser oder schlechter abschnitten als 2018, ist schon deshalb nicht von Relevanz. Es kann auch deshalb keine Bedeutung haben, weil es auf einen Vergleich der Wahlergebnisse von 2018 und 2022 nicht ankommt, sondern auf einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Ausgang der wahlfehlerbelasteten Wahl mit einem hypothetischen Ausgang einer wahlfehlerfreien Wahl 2022. (2) Eine Kompensation der Benachteiligung der hauptsächlich von dem FVDZ gestellten Wählergruppierung konnte weder durch das Rundschreiben des Präsidenten und Vizepräsidenten der BLZK noch durch den offenen Brief des FVDZ bewirkt werden. Es muss dem Vorstand des Beklagten zugutegehalten werden, dass er Anstrengungen unternahm, um die einseitige Gestaltung der Sonderausgabe des ZÄA auszugleichen und dass er in diesem Zuge gegenüber der benachteiligten Seite Entgegenkommen zeigte. Die Maßnahmen, die ergriffen wurden, können indes die Intensität der Ungleichbehandlung, die durch den einseitigen Zuschnitt der Sonderausgabe verursacht wurde, nicht ausgleichen. Dies gilt für das Rundschreiben vom … September 2022 schon deshalb, weil es anders als die Sonderausgabe des ZÄA erst mehrere Tage nach Beginn der Wahlzeit verschickt wurde und damit auf einen großen Teil der Mitglieder, die von ihrem Wahlrecht bereits gebraucht machten, keinen Einfluss mehr haben konnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der offene Brief noch am … September 2022 bei den Mitgliedern einging. Er kann – optimistisch geschätzt – frühestens auf Stimmabgaben, die ab dem … September 2022 registriert wurden, Einfluss gehabt haben. Allein am … und … September 2022 gingen 104 Wahlbriefe ein. Insgesamt wurden 684 Wahlbriefe zurückgeschickt. Mindestens über 15 Prozent aller Wählerinnen und Wähler konnten damit sicher keine Kenntnis vom Inhalt des Rundschreibens und des offenen Briefs vom … September 2022 haben – bei optimistischer Schätzung der Postlaufzeiten. Schon dies stellt einen erheblichen, nicht kompensierten Nachteil dar. Eine Kompensation des eingetretenen Nachteils durch das Schreiben des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom … September 2022 und durch den offenen Brief vom … September 2022 liegt aber auch und jedenfalls deshalb fern, weil diese Publikationen nach Umfang und Aufmachung nicht an die kurz zuvor veröffentlichte Sonderausgabe des ZÄA heranreichen. In der Sonderausgabe gab der Vorstand des Beklagten führenden Mitgliedern einer der beiden Wahllisten die Gelegenheit, ihre Ziele ausführlich und in professionell präsentiertem Rahmen darzustellen und dabei auch ihre jeweilige Person zu profilieren. Dies gelingt den beiden später veröffentlichten Rundschreiben nicht. Sie boten nicht den Raum, eine vergleichbare inhaltliche und personelle Profilierung in Szene zu setzen. Dass der FVDZ ein Angebot einer eigenen Sonderausgabe ablehnte, kann hier nicht zu seinem Nachteil gewertet werden; eine Sonderausgabe von vergleichbarem Umfang wäre wohl kaum im selben Zeitraum herzustellen gewesen. Zu berücksichtigen ist, dass, unabhängig vom konkreten Rücklauf von Stimmzetteln, zwischen dem Erscheinen der Sonderausgabe und dem Versand der Rundschreiben ein Zeitraum von mehreren Tagen lag, in denen die einseitig wahlwerbende Aufmachung der Sonderausgabe des ZÄA unwidersprochen Wirkung entfalten konnte. Dies zu kompensieren, war von vornherein nicht möglich. c) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, da der mandatsrelevante Wahlfehler zu einer Verdunklung des Wahlergebnisses führte (aa). Dies ist vorliegend auch verhältnismäßig (bb). aa) § 18 Abs. 5 WahlO BLZK bestimmt, dass eine Wahl für ungültig zu erklären ist, wenn eine Verdunklung des Wahlergebnisses eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn eine konkrete andere Reihenfolge der Gewählten oder der Ersatzleute nicht feststellbar ist. Davon ist hier auszugehen. Wie das Ergebnis exakt ausgefallen wäre, wäre der Willensbildungsprozess frei von amtlicher Beeinflussung gewesen, kann nicht einmal näherungsweise bestimmt werden. bb) Die Wahl für ungültig zu erklären, wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diese Maßnahme ist geeignet und angesichts der Verdunklung des Wahlergebnisses auch erforderlich, die Wahlfehler zu beheben. Auch ist sie angemessen; die Schwere des Eingriffs, der mit dieser Entscheidung einhergeht, steht nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Gründe, die für die Aufhebung der Wahl sprechen. (1) Die Ungültigerklärung der Wahl ist geeignet, den Wahlfehler zu beheben. Hierfür ist ausreichend, dass sie diesen Zweck zu fördern geeignet ist. Wird ein neuer Wahlgang angesetzt, so ist dieser schon angesichts des Zeitablaufs nicht mehr belastet mit den Beeinflussungen, denen die Mitglieder im September 2022 ausgesetzt waren. Auch, wenn die damaligen Vorgänge kammerpolitisch relevant und Gegenstand einer Diskussion in der Wahlvorbereitung bleiben, so sind doch die Mitglieder frei, unbeeinflusst ihre Meinung zu bilden und zu entscheiden, wem sie für die Zukunft ihr Vertrauen schenken. Es stellt die Geeignetheit der angeordneten Maßnahme nicht infrage, dass die Uhr nicht zurückgestellt werden kann. Soweit der Beklagte vortrug, eine Durchführung einer Wahl innerhalb der verbleibenden regulären Amtszeit (bis September 2026) stelle einen kaum zu meisternden logistischen Aufwand dar, stellt dies die Geeignetheit der Ungültigerklärung nicht infrage. Die in der Wahlordnung vorgesehenen Fristen füllen die verbleibende Zeit bei Weitem nicht aus. Auch dann, wenn nach Durchführung einer solchen nur noch wenige Monate bis zum regulären Wahltermin verbleiben, die Neuwahl der Delegiertenversammlung also möglicherweise nur um wenige Monate vorgezogen werden würde, so wird hierdurch ein legitimatorischer Mehrwert erzielt. Angesichts der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 4 WahlO ZBV ist eine kurze Amtszeit der Delegierten, die aufgrund einer Wahl, die durch eine Ungültigerklärung erforderlich wird, ins Amt kommen, ausgeschlossen. (2) Die Ungültigerklärung der Wahl ist angemessen. Angemessen ist eine Maßnahme, wenn die Schwere des Eingriffs, den sie mit sich bringt, nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des Zwecks steht, um dessentwillen sie angeordnet wird (vgl. BVerfG, B.v. 27.5.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 – juris Rn. 128; BVerfG, U.v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – juris Rn. BVerfG, B.v. 26.4.1995 – 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 – juris Rn. 52; BVerwG, U.v. 30.6.1999 – 8 C 6/98 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Wahlprüfungsrecht das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung, das seine Grundlage im Demokratieprinzip findet, abzuwägen gegen die Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers. Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht können danach nicht zur Ungültigkeit einer Wahl führen. Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in seiner Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfG, U.v. 9.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10 – juris Rn. 139; BVerfG, U.v. 3.7.2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 – juris Rn. 135). Nach Abwägung aller Umstände kann, diesem Maßstab entsprechend, die Delegiertenversammlung des Beklagten nicht fortbestehen. Hierfür spricht vor allem das außerordentlich schwere Gewicht des die Wahl konkret belastenden Fehlers. Die Beeinflussung der Willensbildung der Mitglieder des Beklagten durch die Sonderausgabe ist vor allem wegen der Reichweite des ZÄA, des Zeitpunkts des Erscheinens der Sonderausgabe im September 2022 und deren Inhalts von massivem Gewicht. Die Sonderausgabe des ZÄA wurde an alle wahlberechtigten Mitglieder verschickt und erschien zu einem Zeitpunkt, als sich die Wahlmittel in Zustellung befanden – nur einen Tag nach dem Erscheinen der Sonderausgabe wurden diese spätestens zugestellt. Der einseitig wahlwerbende Inhalt der Sonderausgabe konnte damit seine volle Wirkung auf die Mitglieder des Beklagten entfalten. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Diskussion um die Sonderausgabe – öffentlich und auch unter Beteiligung der Spitze der Beklagten geführt – bis weit in den Wahlzeitraum hineinreichte. Der Prozess der Wahlvorbereitung und -durchführung war damit in Gänze überschattet von dem Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und der Eskalation der Debatte hierüber. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Wiederholung der Wahl sehr spät vor dem regulären Wahltermin erfolgt. Der dadurch entstehende Vorteil mag auch unter Berücksichtigung des Vorstehend ausgeführten (s.o. Rn. 97 f. zur Geeignetheit) auf den ersten Blick nur gering erscheinen. Allerdings wiegt der hier festgestellte Wahlfehler (s.o. Rn. 80 ff.), wie gerade ausgeführt, so schwer und zieht die Legitimation der Delegiertenversammlung des Beklagten in so grundsätzlicher Weise infrage, dass ein Fortbestand der Delegation nicht hingenommen werden kann. Im Ergebnis ist die Ungültigerklärung der Wahl die einzige tragfähige Maßnahme, den missglückten und – auch mit Blick auf das Rundschreiben der Spitze der Bayerischen Landeszahnärztekammer – letztlich durch beide Seiten eskalierten Wahlprozess zu korrigieren und der Freiheit der Mitglieder des Beklagten, von amtlicher Seite unbehelligt zu einem politischen Votum zu gelangen, zur Geltung zu verhelfen. 3. Da bereits dem Hauptantrag stattzugeben war, entfällt die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags (vgl. Wysk, in: ders., Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 44 VwGO Rn. 3). III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 711 ZPO.