Urteil
9 K 2641/18.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die bergrechtliche Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans. 2 Auf dem Gemeindegebiet der Klägerin wird durch die Beigeladene seit Jahrzehnten Gips- und Anhydritgestein gewonnen. Die Gewinnung erfolgt untertägig im Wege des sog. Kammerbaus, bei dem Teile der Lagerstätte als Pfeiler und Festen erhalten bleiben und das Deckgebirge abstützen. Der Abbau erfolgt in planerischer und rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage eines genehmigten Hauptbetriebsplans. 3 Nachdem die von dem gegenwärtigen Hauptbetriebsplan erfasste Abbaufläche sich dem Ende zuneigt, betrieb die Beigeladene eine Erweiterung des Abbaugebiets. Zu diesem Zweck gab das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz ihr auf, einen Rahmenbetriebsplan vorzulegen. Eine erste konkretisierte Planung legte die Klägerin am 24. September 2012 vor. Der endgültige Zulassungsantrag des Rahmenbetriebsplans ging bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau am 21. April 2016 ein. Der Betriebsplan beinhaltete als Anlagen zudem eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der potenziellen Betroffenheit von Fledermausvorkommen, ein Gutachten zur Geologie und Hydrogeologie des Gipsbergwerks „Horst-Peter-Stollen“ und ein geomechanisches Gutachten. Sodann erfolgte die erforderliche Beteiligung der übrigen vom Vorhaben des Rahmenbetriebsplans berührten öffentlichen Stellen. 4 Der Beklagte erteilte die „Zulassung des fakultativen Rahmenbetriebsplans für das Gipsbergwerk“ - nach Erörterungen und Ergänzungen - antragsgemäß am 12. April 2017 (Zugang bei der Beigeladenen: 19. April 2017). Die Zulassung enthielt eine Reihe von Nebenbestimmungen, von den Nr. 2.4 wie folgt lautet: 5 „Vor der Zulassung des Hauptbetriebsplanes sind die nach § 55 I Nr. 1 BBergG erforderlichen Nachweise über die Gewinnungsberechtigung der jeweils betroffenen Grundstücke unter Beifügung einer Flurstückkarte gesondert einzureichen. Im Falle von Eigentumsflächen wird der Berechtigungsnachweis durch aktuelle Grundbuchauszüge geführt. Befinden sich die Flächen nicht im Eigentum der Antragstellerin, sind die berechtigenden Verträge mit den jeweiligen Grundstückseigentümern vorzulegen.“ 6 Die klagende Gemeinde legte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 (Zugang am 22. Mai 2017) Widerspruch gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes ein. Sie begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 10. Juli 2017 und in der Sache in erster Linie damit, dass durch den Rahmenbetriebsplan ihr Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt werde. Es handele sich bei dem Vorhaben um eine „bergrechtliche Verhinderungsplanung“, die den ausschließlichen Zweck verfolge, den Bau von Windkraftanlagen mit angeblich höherrangigen bergbaulichen Interessen zu blocken und ihre Planungshoheit zu verkürzen. Die von dem Beklagten angestellten „abstrakten Gefährdungsbetrachtungen“ bezüglich der Vereinbarkeit etwaiger Windenergieanlagen mit den Abbauplänen für Gips- und Anhydritvorkommen könnten keine ausreichende Legitimation für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans darstellen. Soweit auf etwaige Negativwirkungen aufgrund von Eingriffen in das Deckgebirge durch die Errichtung der Windenergieanlagen abgestellt werde, seien die Behauptungen des Beklagten spekulativ. Der Verweis auf die potentielle Größe von Windenergieanlagen sei irreführend, da weder die Höhe des Anlagenmastes noch die Länge der Rotorblätter von Bedeutung seien, sondern lediglich das Gewicht der Anlage und der Durchmesser des Mastfußes. Auch ein Wassereintritt in den Lagerstätten durch Errichtung von Windenergieanlagen sei keineswegs zwangsläufig und hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab, die in einem Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetztes zu prüfen seien. Das bloße Vorhandensein abbauwürdiger Rohstoffe in einer Tiefe von 50 bis 70 m unterhalb des Areals sei nicht geeignet, das Gelände als „Tabuzone für die Windenergienutzung“ zu deklarieren. Zwar sei der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde, in welchem die Fläche teilweise als Sonderbaufläche für Windenergie (Sonderbaufläche 5, Gemarkung Ralingen) ausgewiesen ist, durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg für rechtswidrig erklärt worden; hiergegen habe die Verbandsgemeinde Trier-Land indes Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde bleibe insoweit abzuwarten. Solange noch nicht darüber entschieden sei, ob die Windkraftplanung der Verbandsgemeinde Trier-Land mit den bergbaulichen Interessen im Bereich der Sonderbaufläche für Windenergienutzung Nr. 5 „Ralingen“ kompatibel ist, könne über die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nicht abschließend entschieden werden. 7 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2018 durch das Landesamt für Geologie und Bergbau zurückgewiesen. 8 Zwar sei die Klägerin widerspruchsbefugt, da sie sich als Gemeinde auf ihr verfassungsrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht berufen könne und dieses durch den Rahmenbetriebsplan denkbarerweise tangiert werde. Der Widerspruch sei indes unbegründet, da keine Rechte der Klägerin verletzt seien und insbesondere keine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört sei. 9 Die Klägerin verkenne zunächst, dass seitens des Beklagten keine eigene Planung betrieben worden sei. Die Zulassungsentscheidung habe vielmehr erfolgen müssen, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Vorwurf einer „bergrechtlichen Verhinderungsplanung“ entbehre jeglicher Grundlage. Die städtebauliche Entwicklung fuße auf verschiedenen Planungsinstrumenten, wobei sich die Flächennutzungsplanung an den Vorgaben der Raumordnung zu orientieren habe. Die Planungshoheit einer Gemeinde als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie sei nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern müsse sich an den landesplanerischen Entscheidungen im Rahmen des Entwicklungsgebotes halten. Nur so könne eine stimmige Gesamtkonzeption der räumlichen Nutzungsarten erreicht werden. Der maßgebende regionale Raumordnungsplan (RROP) sehe Windenergieanlagen gerade nicht vor und zeichne das in Rede stehende Areal als Rohstoffvorbehaltsfläche aus. Das Verfahren zur Abweichung von einem Ziel der Raumordnung des RROP Region Trier 1985/1995, Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung/Teilbereich Windenergie 2004 sei seitens der Oberen Landesplanungsbehörde abgelehnt worden, sodass keine planungsrechtliche Basis für das Erstellen der Windenergieanlagen gegeben sei. Die Obere Landesplanungsbehörde habe insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Gipsabbau nur standortgebunden möglich sei, Windenergieanlagen hingegen vielerorts errichten werden könnten. Die Planungen der Klägerin erwiesen sich aus diesen Gründen als nicht durchsetzbar. Dass der Untergrund im streitgegenständlichen Areal „hochproblematisch“ sei, habe sich zwischenzeitlich durch eine Erkundungsbohrung bestätigt. Der Einwand der Klägerin, dass die Gefährdungsbeurteilung „spekulativ“ sei, verfange schon deshalb nicht, weil im Rahmen des Zulassungsverfahren des Rahmenbetriebsplans Stellungnahmen ausgewiesener Fachleute eingeholt worden seien. Zuletzt müsse auch kein immissionsschutzrechtliches Verfahren abgewartet werden, da der Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich des RROP zwischenzeitlich ohnehin abgelehnt worden sei und infolgedessen die zur Errichtung von Windenergieanlagen notwendigen Verfahren in Ermangelung eines entsprechenden Planungsrechts keinen Erfolg haben könnten. 10 Mit ihrer am 24. April 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. In rechtlicher Hinsicht stützt sie ihre Klage zuvorderst darauf, dass die Beigeladene im Zulassungsverfahren des Rahmenbetriebsplans ihre Gewinnberechtigungen hinsichtlich der Rohstoffe nicht hinreichend beigebracht habe. Zudem sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht hinreichend gesichert. Weiter seien auch ihre Eigentümerinteressen nicht hinreichend berücksichtigt worden; so habe der Beklagte etwa erforderliche Gefahren des Abbauvorhabens nicht hinreichend untersucht und weder einer „Ermittlung von Wasserwegsamkeiten“ noch eine „Lagerstättenerkundung“ durchgeführt. Darüber hinaus müssten ihre Eigentumsrechte - die aufgrund der einfachgesetzlichen Normierung auch ihr als Kommune zustünden - ohnehin im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Zwar seien diese Eigentumsrechte nicht bereits durch den Rahmenbetriebsplan unmittelbar betroffen. Indes folge aufgrund des Voranschreitens von bergbaulichen „komplexen Großvorhaben" eine faktische Vorwirkung der Betroffenheit bereits aus dem Erlass des Rahmenbetriebsplans. Da es sich vorliegend nach Maßgabe der Kriterien (erfüllt seien insoweit die Kriterien 1,4, 5 und 7) in der „Vollzugsempfehlung des Bund-Länder-Ausschusses Bergbau" um ein solches Großvorhaben handele, könne ihr - entsprechend der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht zugemutet werden, auf eine spätere Beeinträchtigung zu warten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Zulassung des fakultativen Rahmenbetriebsplans für das Gipswerk „Horst-Peter-Stollen" der *** GmbH vom 12.4.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.3.2018, zugestellt am 24.3.2018, aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin keine Rechtsverletzung geltend machen könne. Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit komme deshalb nicht in Betracht, weil keines der seitens der Klägerin angestrengten Verfahren zur Nutzung des streitgegenständlichen Standorts für Windenergieanlagen erfolgreich abgeschlossen werden konnte und entsprechend keine hinreichend konkretisierte Planung der Klägerin vorläge. Auch Eigentumsrechte der Klägerin seien durch den Abbau nicht betroffen, da die Klägerin diesen aufgrund eines Zivilurteils des LG Trier vom 13. Juli 2018 (Az.: 5 O 160/17) zu dulden habe. 16 Eine Gefahr des „Quellens" durch unkontrollierte Wasserzutritte mit negativen Folgen für die Erdoberfläche ergebe sich nicht aus dem geplanten Abbau im Lager selbst, sondern allenfalls durch Eingriffe im Hangende wie etwa durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen. Eine Ermittlung der Wasserwegsamkeiten und Lagerstätte habe sehr wohl im erforderlichen Maße stattgefunden und Eingang in den Rahmenbetriebsplan gefunden. Insbesondere sei ein Gutachten zur „Geologie und Hydrogeologie des Gipsbergwerkes Horst-Peter-Stollen" vom Februar 2014 ausdrücklich Bestandteil des Rahmenbetriebsplans geworden. Ebenso seien die zuständigen Fachbehörden zur Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz ebenso wie die SGD Nord am Zulassungsverfahren beteiligt gewesen. Endlich seien auch Gutachten zur Standsicherheit in den Erweiterungsfeldern und zu Verformungen an der Geländeoberfläche eingeholt worden und Bestandteil des Rahmenbetriebsplans geworden. Darüberhinausgehende Nachforschungen zur Verbreitung des Sulfatlagers seien nicht erforderlich und im Übrigen sei ohnehin der laufende Vortrieb eines horizontalen Stollens geplant, um die konkreten Abbauverhältnisse vorab zu ermitteln. 17 Die Gewinnungsberechtigungen müssten beim Rahmenbetriebsplan noch nicht vorliegen, da dieser noch keine Gewinnungstätigkeiten erlaube. Mit der Nebenbestimmung 2.4 der angefochtenen Zulassung sei zudem hinreichend sichergestellt, dass erst bei Nachweis der Berechtigungen mit dem Abbau begonnen werden dürfe. 18 Es handele sich bei dem geplanten Abbau auch nicht um ein „komplexes Großvorhaben" im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es seien schon keine „erheblichen Änderungen" an der Erdoberfläche zu besorgen. Bei dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sachverhalt (einem Tagebau mit über 40 qkm Flächenausdehnung) handele es sich evident um einen gänzlich anderen Sachverhalt. Ohnehin sei eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Klägerin allenfalls zur Durchörterung im Rahmen der Streckenführung unter Tage zu befürchten. Die zu erwartenden Folgen an der Erdoberfläche seien - wie im Urteil des LG Trier vom 4. Mai 2018 bereits entschieden - allenfalls minimal und würden jedenfalls keine Siedlungsstrukturen betreffen. Auch im Übrigen lägen die Indizien der „Vollzugsempfehlungen zur Umsetzung des Garzweiler-Urteils" zur Einstufung als „komplexes Großvorhaben" nicht vor. 19 Zuletzt verfange auch der Einwand hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens nicht, da die betroffenen Wegebeziehungen seitens der Beigeladenen seit jeher benutzt würden. 20 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 21 die Klage abzuweisen. 22 Auch sie hält die Klage bereits für unzulässig. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit komme nicht in Betracht, weil keine konkretisierende Planung vorliege. 23 Auch Eigentumsrechte der Klägerin seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Als Gemeinde könne die Klägerin sich ohnehin nicht auf den Eigentumsschutz des Grundgesetzes berufen. Aber auch einfachgesetzliche Eigentumsrechte würden durch das Vorhaben nicht verletzt. Eine Beeinträchtigung der Grundstücke der Klägerin über der Erdoberfläche liege letztlich eben so wenig vor wie eine Beeinträchtigung unter der Oberfläche. 24 Aus dem letztgenannten Grund sei die Klage jedenfalls unbegründet, da eine zu berücksichtigende Eigentumsbeeinträchtigung faktisch nicht gegeben sei und sonstige drittschützende Vorschriften, auf welche sich die Klägerin berufen könne, nicht ersichtlich seien. 25 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die Klage hat keinen Erfolg. 27 I. Sie ist indes zulässig. 28 Die Klage ist als (Dritt-)Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Zulassungsbescheid vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018 statthaft. 29 Die Klägerin ist auch klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eine Klage dem Grundsatz nach nur zulässig, wenn durch den Kläger geltend gemacht wird, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. 30 In der hier gegebenen Fallgestaltung der so genannten Drittbetroffenheit, in der ein Kläger den an einen Dritten gerichteten und diesen begünstigenden Verwaltungsakt anficht, setzt die Klagebefugnis dabei voraus, dass eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Die Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit allein genügt hierfür nicht. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert in Drittbetroffenheitsfällen außerdem, dass der Kläger von dem in Rede stehenden Verwaltungsakt in der geltend gemachten, rechtlich geschützten Position unmittelbar tatsächlich betroffen ist oder dass jedenfalls die Möglichkeit einer solchen tatsächlichen Betroffenheit nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Darüber hinaus muss die geltend gemachte Rechtsverletzung sich auf solche Vorschriften beziehen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich der Kläger befindet, zu dienen bestimmt sind (vgl. hierzu exemplarisch: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, 2018 § 42, Rn. 83ff., 178ff. mvwN). 31 Vorliegend hat die Klägerin ihre Klage unter anderem mit ihren, im Bundesberggesetz - BBergG - normierten, einfachgesetzlichen Eigentumsrechten begründet (dazu, dass diese Rechte auch der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommen: BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10/08 -, NVwZ-RR 2009, 153ff., Rn. 23f.). Unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach unter Umständen aufgrund der Vorwirkung des Rahmenbetriebsplans bereits ein Rechtsschutz gegen diesen gewährt werden muss (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, NVwZ 2014, 211ff.), ist eine Verletzung einer auch den Interessen der Klägerin bestimmten Norm zumindest nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Eine nähere Prüfung der denkbaren Rechtsverletzung bleibt der Begründetheit der Klage vorbehalten. 32 Ob eine Klagebefugnis darüber hinaus auch aus der Verletzung anderer Rechtsnormen folgt, kann offenbleiben. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen einer denkbaren Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. 33 § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, NVwZ 2014, 669ff.). 34 II. Die Klage ist aber unbegründet. 35 Der streitgegenständliche Zulassungsbescheid der Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 20. März 2018 ist, soweit von der gerichtlichen Nachprüfung erfasst (zu den subjektiven Beschränkungen dieser Nachprüfung bereits oben), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in ihren Rechten. 36 Die Bergbaubehörde hat gem. § 55 Abs. 1 Bundesberggesetz - BBergG - die Zulassung eines Betriebsplanes zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 13 vorliegen. Dies gilt - vorbehaltlich von § 55 Abs. 1 S. 2 BBergG - auch für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt das Nichtentgegenstehen öffentlicher Interessen § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG als zusätzliche (Rahmen-)Betriebsplanzulassungsvoraussetzung hinzu. Als überwiegende öffentliche Interessen kommen insoweit Verbote und Beschränkungen, welche in öffentlichrechtlichen Vorschriften normiert sind, sowie drittschützende Vorschriften in Betracht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18/90 -, NVwZ 1991, 992ff.). 37 1. Ob eine Gewinnberechtigung der Beigeladenen gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bereits bei Antragstellung für das gesamte, vom Rahmenbetriebsplan erfasste Areal vorliegen musste, bevor eine Zulassung erfolgen konnte, kann dabei im Ergebnis offenbleiben. 38 Die Klägerin kann sich nicht auf eine mögliche Verletzung des § 55 Abs. 1 BBergG berufen, da die in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen für die Zulassung eines (Rahmen-)Betriebsplans nicht bereits für sich genommen nachbarschützend sind (vgl. VG Gießen, Urteil vom 9. November 2010 - 1 K 1625/09 -, BeckRS 2010, 56915, m.w.N.). Dies bedeutet nicht, dass die Belange betroffener Eigentümer per se keine Berücksichtigung finden können (hierzu nachfolgend im Einzelnen), schließt jedoch einen unmittelbaren Rückgriff auf § 55 Abs. 1 BBergG als subjektiv drittschützende Norm aus. 39 Im Übrigen setzt eine Rahmenbetriebsplanzulassung in Abweichung von § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBerG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber ohnehin nicht voraus, dass die Bergbauberechtigung schon für das gesamte vom Rahmenbetriebsplan erfasste Feld nachgewiesen wird, solange nicht auszuschließen ist, dass er den Nachweis zu gegebener Zeit erbringen kann. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist in diesen Fällen aber - wie auch in dem vorliegenden Fall in Nebenbestimmung Nr. 2.4 geschehen - mit der einschränkenden Nebenbestimmung zu erteilen, dass die Gewinnungsberechtigung für die Zulassung des einschlägigen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist. Dieser Vorbehalt macht deutlich, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine vorgreifliche Bedeutung für die Frage entfalten soll und kann, ob die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Zugriff auf eine fremde Gewinnungsberechtigung vorliegen und der Unternehmer sich auf diese Weise die ihm noch fehlende Berechtigung beschaffen kann (BVerwG, 20. November 2008 - 7 C 10/08 -, a.a.O., Rn. 30). 40 Dies, so das BVerwG, 41 „(...) leuchtet schon deshalb ein, weil die nach § 16 IV 1, V BBergG bei bergfreien Bodenschätzen ebenfalls nur befristet zu erteilende Berechtigung erst mit der Zulassung eines entsprechenden Hauptbetriebsplans ausgeübt werden kann." (BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14/94 -, NVwZ 1996, 907ff., 910). 42 Vereinfacht ausgedrückt: Wenn schon bei bergfreien Bodenschätzen, für die eine Gewinnberechtigung in Bezug auf das Grundstückeigentums nicht erforderlich ist, eine Gewinnung stets einen zugelassenen Hauptbetriebsplan verlangt, so muss dies erst recht für bergeigene Bodenschätze gelten. Wenn aber ein Hauptbetriebsplan vor Gewinnung vorliegen muss und der Rahmenbetriebsplan - wie hier - zusätzlich auch noch mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen ist, kann letzterer erkennbar keine vorgreifliche Wirkung für den Nachweis etwaiger Gewinnungsberechtigungen entfalten. 43 Dass eine Vereinbarung über den Abschluss von Gewinnberechtigungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gänzlich ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil haben beide Beteiligten noch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich sehr wohl Verhandlungsbereitschaft besteht und insbesondere auch die Klägerin ein grundsätzliches Interesse daran hat, dass der Bergbau auf ihrem Gemeindegebiet fortgesetzt wird. Es wird insoweit auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen, in welcher der Ortsbürgermeister der Klägerin erklärt hat: „Wir sind zu weiteren Vertragsabschlüssen mit der Beigeladenen bereit und wir arbeiten nicht gegen den Bergbau". 44 2. Auch auf die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, kommt es letztlich nicht an. 45 Es kann dabei ebenso dahinstehen, ob die sich aus § 38 Baugesetzbuch - BauGB - ergebende Unanwendbarkeit der §§ 29 bis 37 BauGB der Geltendmachung einer Rechtsverletzung des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 BauGB und der hierin normierten Voraussetzung einer genügenden Erschließung entgegensteht wie ob der Beigeladenen möglicherweise ein Notwegerecht zusteht. 46 Entscheidend ist, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer hinreichenden Erschließung nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Rahmenbetriebsplans ist, sondern vielmehr derjenige des Erlasses des nachfolgenden, den Abbau auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans freigebenden Hauptbetriebsplans (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2008 - 11 N 59/05 -, BeckRS 2008, 35987). 47 Davon abgesehen hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass die vorhandenen - und soweit ersichtlich ausreichenden - Wegebeziehungen seitens der Beigeladenen bereits seit geraumer Zeit genutzt werden und insoweit jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Erschließung technisch möglich ist. Inwieweit die Wirtschaftswege durch die Nutzung beschädigt werden und die Frage, ob entsprechend der Satzung der Klägerin eine Erlaubnis für die Nutzung der Wege einzuholen ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Rahmenbetriebsplans unerheblich. 48 Endlich kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf eine fehlende Erschließung berufen, da das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (VGH München, Beschluss vom 29. August 2014 - 15 CS 14.615 - BeckRS 2014, 56714). 49 3. Eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, die grundsätzlich auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG zu berücksichtigen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Soweit dies von der Klägerin noch im Widerspruchsverfahren vorgetragen wurde, macht sich das Gericht die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid dahingehend zu eigen, dass eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung voraussetzt und eine solche Planung schon vorliegend nicht gegeben ist. 50 Von einer „bergrechtlichen Verhinderungsplanung“ ist im Übrigen schon in Anbetracht der regionalen Raumplanung, die das streitgegenständliche Gebiet als Rohstoffvorbehaltsfläche ausweist, nicht auszugehen. Dies gilt auch für den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, das vom Rahmenbetriebsplan erfasste Gebiet sei so groß, dass mit einer vollständigen Ausbeute erst in mehreren hundert Jahren gerechnet werden könne. Dieser Einwand geht überdies auch deshalb fehl, weil die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen auch ohne den vorliegenden Rahmenbetriebsplan auf Grundlage der Raumordnungsplanung - jedenfalls gegenwärtig - undurchführbar wären. 51 Entsprechend hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Klägerin ausgeführt, dass sie sich „nicht auf die Verletzung ihrer Planungshoheit [berufe]“. 52 4. Von dem Rahmenbetriebsplan geht schließlich auch keine Beeinträchtigung geschützter Eigentumsrechte der Klägerin aus. 53 Eingang in die Entscheidung über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans können Eigentümerinteressen ebenfalls über § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG finden. Als öffentliche Interessen im Sinne dieser Vorschrift können unter bestimmten Voraussetzungen auch private Rechte geschützt werden. Als berücksichtigungsfähig anerkannt sind insoweit in der Rechtsprechung bisher Fälle des untertägigen Bergbaus mit schwerwiegenden bzw. unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums (BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36/85 - NVwZ 1989, 1157ff., 1160) sowie die Interessen von Eigentümern, deren Grundstücke für einen Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11/05 -, NVwZ 2006, 1173ff., 1174). 54 Die Klägerin ist dabei als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft unstreitig nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG: 55 „Art. 14 als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater" (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, NJW 1982, 2173ff.). 56 Sie kann deswegen eine Verletzung ihrer Eigentümerinteressen nur in beschränktem Maße geltend machen und eine Rechtsverletzung durch die Zulassungsentscheidung insbesondere nicht damit begründen, dass ihre allgemeinen, auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gestützten Interessen im Rahmen einer oder durch das Ausbleiben einer erforderlichen Gesamtabwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Abermals gilt zudem, dass auf Grundlage des Rahmenbetriebsplans selbst noch keine Gewinnungstätigkeiten aufgenommen werden können und deshalb auch keine unmittelbare Eigentumsbeeinträchtigung ausgehen kann. 57 Ungeachtet dessen führt eine Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange im vorliegenden Fall ohnehin nicht dazu, dass eine Zulassung des Rahmenbetriebsplans hätte ausbleiben müssen: 58 Im Zulassungsbescheid des Beklagten wurden zu der regionalen und landesweiten Bedeutung des Gipsabbaus durch die Beigeladene nachvollziehbare Ausführungen gemacht. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Eigentümerinteressen der Klägerin - eine Vorgreiflichkeit des Rahmenbetriebsplans für Eigentumsbeeinträchtigungen insoweit unterstellt - in Bezug auf die zu erwartende Senkungsmulde von höchstens 2-4 cm (insoweit wird auf das geomechanische Gutachten, Anlage 2.1 - Oberflächensetzung - als Teil des Rahmenbetriebsplans verwiesen) in einem unbewohnten und unbebauten Gebiet diese Bedeutung des Gipsabbaus überwiegen würden. Dass durch den Bergbau der Beigeladenen Hebungen oder Setzungen im Bereich mehrerer Dezimeter entstehen könnten, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu befürchten. Der fachkundige Beamte des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz hat hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Untergrundsituation im streitgegenständlichen Gebiet schon aufgrund fehlender „schwebender" Wasserkörper einen hydraulischen Kurzschluss mit anschließendem großflächigem Quellen des Anhydritgesteins (wie etwa im von der Klägerin vorgetragenen „Fall Staufen") nicht zulasse. Auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Skizze („Untergrundsituation Nördlich Ralingen") wird Bezug genommen. 59 Soweit im Zulassungsbescheid wie im Zielabweichungsverfahren von „unvorhergesehenen und nicht auszuschließenden Wasserzuflüssen" die Rede ist, ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass damit die möglichen Folgen einer Errichtung von Windenergieanlagen gemeint ist. Dies erschließt sich bereits unmittelbar aus dem nachfolgenden Klammerzusatz im Zulassungsbescheid: (z.B. durch Eingriffe in die Oberfläche, konkret Gründungsarbeiten beim Herstellen der Fundamente von Windkraftanlagen). 60 Soweit von dem Abbauvorhaben möglicherweise schädliche Auswirkungen ausgehen, welche sich nicht nur auf das Gemeindeeigentum der Klägerin beziehen, sondern die Erdoberfläche des gesamten vom Rahmenbetriebsplan erfassten Abbauareals betreffen, könnte sich die Klägerin hierauf selbst dann nicht berufen, wenn der Rahmenbetriebsplan enteignungsrechtliche Vorwirkung hätte. 61 Das BVerwG hat hierzu ausgeführt: 62 „[Eine Gemeinde] als Eigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks [kann] eine Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung nicht mit der Begründung anfechten, öffentliche, sie nicht in ihrer Planungshoheit schützende Belange, wie solche des Umweltschutzes, seien nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Eine solche umfassende Prüfungsbefugnis billigt das Bundesverwaltungsgericht (nur) dem privaten Eigentümer zu, der durch eine Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen ist. (...) Das Bundesverwaltungsgericht hat Drittbetroffenen, denen gegenüber der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 3 GG eine weiterreichende Klagebefugnis zugesprochen, als sie Drittbetroffene im Allgemeinen aus einfachrechtlichen drittschützenden Vorschriften herleiten können. Diese weiterreichende Klagebefugnis hat das Bundesverwaltungsgericht drittbetroffenen Gemeinden versagt, weil sie sich nicht unmittelbar auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums berufen können" (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10/08 -, a.a.O., Rn. 25) 63 Auch unmittelbar dem Schutz vor Enteignung dienende Rechte der Klägerin werden durch den Rahmenbetriebsplan nicht verletzt. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob die Klägerin durch eine vorgreifende Wirkung des Rahmenbetriebsplanes in einfachgesetzlichen, bergrechtlich normierten Eigentumsrechten in Verbindung mit ihrem Anspruch auf effektiven Rechtschutz beeinträchtigt wird (hierzu: a) wie für die Frage, ob die unterirdische Durchörterung der Wegegrundstücke der Klägerin eine beachtliche Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte mit sich führt (hierzu: b). 64 a) Der Rahmenbetriebsplan verletzt die Klägerin nicht in einfachgesetzlich normierten Eigentumsrechten des BBergG. Dabei gilt zunächst, dass auch die Klägerin - obwohl ihr ein Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht möglich ist - den einfachrechtlichen Eigentumsschutz des Bundesberggesetztes und damit den Schutz gegen eine Enteignung, die nicht aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, genießt (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10/08 -, a.a.O., Rn. 23). 65 Das Bundesberggesetz kennt zwei maßgebende Arten der einfachgesetzlichen Enteignung: Die Zulegung (§§ 35ff. BBergG), durch die der grenzüberschreitende Gewinn von Rohstoffen durch Enteignung der Gewinnberechtigung ermöglicht wird, und die Grundabtretung (§§ 77ff. BBerG), durch die dingliche Rechte im Allgemeinen (und das Eigentum im Besonderen) u.a. entzogen, übertragen und sonst beschränkt werden können. 66 Diese beiden Varianten der einfachgesetzlichen Enteignung sind dabei unterschiedlich zu betrachten: So gilt für die Zulegung, dass der Rahmenbetriebsplan, zumal wenn dessen Zulassung - wie hier - die Nebenbestimmung enthält, dass die Gewinnungsberechtigung für die Zulassung des einschlägigen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist, keine vorgreifliche Bedeutung für die nachgeschaltete Frage entfalten kann, ob die Voraussetzungen für einen zwangsweisen Zugriff auf eine fremde Gewinnungsberechtigung vorliegen und der Unternehmer sich auf diese Weise die ihm noch fehlende Berechtigung beschaffen kann (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 7 C 10/08 -, a.a.O., Rn. 30; ebenso auch die Vollzugsempfehlungen zur Umsetzung des GarzweilerUrteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 des Bund-LänderAusschusses Bergbau, Stand: 13.11.2014, 26). Da aber der Rahmenbetriebsplan für die Zulegung keine vorgreifliche Bedeutung entfalten kann, kann er insoweit auch keine Verletzung der einfachgesetzlichen Eigentumsrechte der Klägerin begründen. Vielmehr ist die Klägerin darauf zu verweisen, ein etwaiges Zulegungsverfahren abzuwarten und unmittelbar Rechtsschutz gegen die konkrete Zulegungsentscheidung zu suchen. 67 Anders verhält es sich im Falle einer drohenden Grundabtretung. Dabei gilt indes auch hier zunächst der Grundsatz, dass von der Zulassungsentscheidung des Rahmenbetriebsplans keine förmliche Bindungswirkung - insbesondere keine enteignungsrechtliche Vorwirkung - für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren ausgehen kann (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, a.a.O., Rn. 150, 218). Vielmehr sind im Rahmen der bei jeder Grundabtretung erforderlichen Gesamtabwägung stets die (Eigentums-)Interessen betroffener Oberflächeneigentümer zu berücksichtigen. 68 Gleichwohl entfaltet die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes jedoch insoweit bereits rechtliche Wirkung, als sie die Feststellung enthält, dass die beabsichtigte Gewinnung nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen, also auch nicht unter Berücksichtigung des Eigentumsschutzes, zu beschränken oder zu untersagen ist (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11/05 -, NVwZ 2006, 1173ff., Rn. 23). Diese Feststellung vermag eine auf das einfachgesetzliche Eigentumsrecht der §§ 77ff. BBergG gestützte Anfechtung des Rahmenbetriebsplanes ausnahmsweise dann zu begründen, wenn es dem Betroffenen nicht möglich ist, in einem späteren Grundabtretungsverfahren noch effektiven Rechtsschutz zu erhalten. 69 Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den Braunkohle-Tagebau in Garzweiler wie folgt begründet: 70 „Für komplexe Großverfahren - wie hier den Braunkohlentagebau Garzweiler -, deren Planung und Genehmigung auf zahlreichen Entscheidungsebenen erfolgt, sich über viele Jahre erstreckt und bei denen auch in tatsächlicher Hinsicht im Laufe dieses Zeitraums Festlegungen erfolgen, deren Korrektur realistisch nicht, jedenfalls nicht in substantieller Weise, erwartet werden kann, genügt ein Rechtsschutzkonzept, das den in ihren Rechten Betroffenen erst ganz am Ende des Verfahrens die erste Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet, hingegen nicht verfassungsrechtlichen Effektivitätsanforderungen. Der Rechtsbehelf des von einer Enteignung betroffenen Grundeigentümers hat unter solchen Bedingungen, selbst wenn seine Einwände gegen die Gemeinwohldienlichkeit des Vorhabens im Ausgangspunkt berechtigt erschienen, regelmäßig keine realistischen Erfolgschancen mehr. Die für einen effektiven Rechtsschutz gegen die Enteignung gebotene Inzidentkontrolle des Vorhabens - wie hier des Tagebaus Garzweiler I/II - kommt typischerweise zu spät und schmälert damit wesentlich die Erfolgsaussichten auch berechtigter Einwände gegen die konkrete Enteignung. Es kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass die im Jahre 2005 mit der Klage gegen den Grundabtretungsbeschluss vorgebrachten Einwände gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler, dessen Planungen auf das Jahr 1987 zurückgehen, für den über mehrere Jahre ein Braunkohlenplan und Umsiedlungspläne erstellt wurden, für den in einem wiederum mehrjährigen Verfahren ein Rahmenbetriebsplan aufgestellt und im Jahre 1997 zugelassen wurde und dessen 4.800 Hektar große Fläche (Garzweiler II) seit dem Jahr 2006 abgebaut wird, im Rahmen der Inzidentprüfung auf die Klage gegen die Enteignung eines Grundstücks den Tagebau in gleicher Weise grundsätzlich in Frage stellen, wie dies bei einer früheren Klage der Fall sein könnte. Desgleichen sind in einer solchen Situation dem Begehren auf Verschonung eines Grundstücks, das inmitten des großflächigen Tagebaus liegt, und dessen konkrete Inanspruchnahme deshalb schon lange vor der Enteignungsdetailplanung für den Tagebau fest steht, zu einem so späten Zeitpunkt realistischerweise kaum Erfolgschancen einzuräumen. Ist gerichtlicher Rechtsschutz in solch komplexen Großverfahren erstmals gegen die Grundabtretung eröffnet, kommt er regelmäßig zu spät, weil er grundsätzlich nicht mehr auf eine Korrekturen zugängliche Projektlage trifft" (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, a.a.O., Rn. 224). 71 Eine Übertragung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall kommt indes aus einer ganzen Reihe von Gründen nicht in Betracht: 72 Die Klägerin hat zunächst schon nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Grundabtretung tatsächlich drohen würde. Der untertägige Gipsabbau ist insoweit bereits aufgrund der faktischen Umstände gänzlich anders einzuordnen, als der Tagebau von Braunkohle. Während letzterer eine Grundabtretung im Abbaugebiet zwingend notwendig macht, da durch die Enteignung der Gewinnberechtigung alleine nicht der notwendige Zugriff auf das Grundstück insgesamt ermöglich wird, ist bei ersterem bereits nicht ersichtlich, weshalb eine Grundabtretung überhaupt erforderlich sein sollte. Entsprechend hat die Klägerin auch keine näheren Angaben hierzu gemacht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals erklärt, dass ihrer Ansicht nach auch eine spätere Grundabtretung nicht auszuschließen wäre. Diese unsubstantiierte Sorge der Klägerin ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht mit der Situation im Tagebau vergleichbar, bei der eine Grundabtretung geradezu unausweichlich ist. Überdies ist im Rahmenbetriebsplan selbst eine Inanspruchnahme von Oberflächeneigentum durch Tagesanlagen nur gegebenenfalls, nur für ein Gebiet von ca. 1ha und „generell" nur auf Grundeigentum der Beigeladenen selbst dargelegt, sodass auch hieraus keine Gefahr einer später notwendigen Grundabtretung erwachsen kann. 73 Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht nur auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützt hat, sondern maßgeblich auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG: 74 „Effektiver Rechtsschutz verlangt auch rechtzeitigen Rechtsschutz. Der Bürger hat einen Anspruch darauf, dass ihm vor der Schaffung vollendeter Tatsachen Rechtsschutz gegen belastende Hoheitsakte eröffnet ist. (...) Baut eine Enteignung auf behördlichen Vorentscheidungen auf, die einer gerichtlichen Kontrolle noch nicht zugänglich waren, verlangt die aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Garantie effektiven Rechtsschutzes, dass mit der Anfechtung der Enteignung auch diese Vorentscheidungen einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können. Andernfalls müssten betroffene Eigentümer Eingriffe in ihr Grundrecht aufgrund behördlicher (Vor-)Entscheidungen hinnehmen, gegen die ihnen Rechtsschutz gänzlich versagt geblieben wäre. Das wäre mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar" (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 -, a.a.O., Rn. 220f.). 75 Eine Übertragung dieser Grundsätze scheidet im vorliegenden Verfahren schon deshalb aus, weil sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft nicht auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 2 BvG 1/10 -, NVwZ 2011, 1512ff., Rn. 39). Außerdem bestehen auch insoweit erhebliche Unterschiede zum BraunkohleTagebau in Garzweiler: Bei letzterem war infolge der großen Dimensionen des Vorhabens in Verbindung mit den einschneidenden Auswirkungen des Bergbaus für die gesamte Region nicht davon auszugehen, dass ein einzelner, privater Grundstückeigentümer sich nach Jahren des Abbaus noch erfolgreich gegen die drohende Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann. Vorliegend ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin im Falle einer späteren Enteignungsentscheidung nicht in der Lage wäre, Rechtsschutz zu erlangen. Insbesondere erschließt sich nicht, dass bei Versagung einer Zulegung/Grundabtretung hinsichtlich eines Grundstücks der Klägerin der Gipsabbau insgesamt einzustellen wäre und deshalb realistischerweise nicht mit einem erfolgreichen Rechtsbehelf der Klägerin gerechnet werden könnte. 76 Weiter handelt es ich bei dem im Abrede stehenden Gipsbergbau auch nicht um ein „komplexes Großvorhaben", welches dem Tagebau in Garzweiler vergleichbar wäre. 77 Dabei kommt es letztlich nicht maßgeblich auf die Abbaufläche an, auch wenn diese beim vorliegenden Vorhaben deutlich weniger als ein Zehntel der Abbaufläche ausmacht, welche vom Braunkohlebergbau in Garzweiler betroffen ist (ca. 350ha im Vergleich zu ca. 4.800ha). 78 Entscheidend für die fehlende Vergleichbarkeit beider Vorhaben ist vielmehr die gänzlich andere Bedeutung und Auswirkung eines Tagebaus für das Oberflächeneigentum: So mussten für den Braunkohleabbau in Garzweiler mehr als zehn Ortschaften und mehrere tausend Personen umgesiedelt werden. Die jeweiligen Grundstücke (als betroffenes Oberflächeneigentum) wurden vollständig und bis zu einer Tiefe von über 180 m ausgebaggert und sollen zukünftig mit einem See gefüllt werden. Das Landschaftsbild der gesamten Region wird manifest und nachhaltig verändert. Dem steht für den hier streitgegenständlichen Gipsbergbau eine drohende Senkungsmulde von (schlimmstenfalls) 2-4 cm in einem unbewohnten und unbebauten Gebiet gegenüber (hierzu bereits oben). Die beiden Vorhaben sind in Bezug auf ihre Auswirkungen schlechterdings nicht vergleichbar. Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass die in Folge des Gipsabbaus drohende Senkungsmulde nicht einmal die nach Maßgabe des § 120 BBergG in Verbindung mit der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung für die Annahme einer Bergschadensvermutung erforderliche Schwelle von 10 cm erreicht. 79 b) Die Klägerin kann eine Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte schließlich auch nicht aus einer drohenden Durchörterung ihrer Wegegrundstücke ableiten. 80 Diese Beeinträchtigungen hat die Klägerin schon nach § 905 BGB zu dulden, da die Durchörterungen in einer solchen Tiefe vorgenommen werden, dass sie an einer Ausschließung der Durchörterung kein Interesse haben kann. Die Beigeladene hat insoweit ein Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Mai 2018 beigebracht, welches in seinen Entscheidungsgründen ausführt, dass eine Beeinträchtigung des in diesem Verfahren streitgegenständlichen, nicht-asphaltieren Wirtschaftsweges durch die Durchörterung ausgeschlossen ist. Das erkennende Gericht ist ebenso der Auffassung, dass eine Durchörterung der Grundstücke in einer Tiefe von ca. 55-75 m auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Senkungsmulde mit 2-4 cm Tiefe keine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Errichtung eines Stollens als Hilfsbaurecht im Sinne des § 44 BBergG zu werten ist. 81 Jedenfalls folgt aus der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hinsichtlich der Durchörterung der Wirtschaftswege aber auch noch keine unmittelbare Beeinträchtigung. Der Klägerin steht es frei, gegen eine tatsächliche Eigentumsbeeinträchtigung zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsschutz zu suchen. Es sind auch an dieser Stelle keine Gründe ersichtlich, weshalb der Rechtsschutz insoweit schon auf die Ebene des Rahmenbetriebsplans vorverlagert werden müsste. 82 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens durch die Beigeladenen ist es angemessen, dass die Klägerin als unterlegene Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 83 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 Zivilprozessordnung. 84 Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. 85 Beschluss 86 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, in Verbindung mit Nr. 11.3, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). 87 Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt. 88 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. 89 Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier , schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.