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Beschluss

4 T 198/23

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2023:0711.4T198.23.00
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Tenor

Die Gehörsrüge vom 09.07.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Die Gehörsrüge vom 09.07.2023 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen Gründe: I. Zum Hintergrund des Verfahrens verweist die Kammer zunächst auf Ihren Beschluss vom 29.06.2023. Hiergegen wendet sich der Schuldner nunmehr mit seinem Schreiben vom 09.07.2023, das er als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet hat. Er argumentiert, der Beschluss dürfte mit dem Anspruch auf „rechtliches Gehör" gemäß Art. 103 (a.) GG nicht vereinbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte sowie des Bundesverfassungsgerichts seien die Gerichte dazu verpflichtet, Vorbringen von Parteien vollständig zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus beantragt er die Beiordnung eines geeigneten Rechtsanwalts bzw. Rechtsanwältin von Amts wegen, da er mit einem GdB von 100 schwerbehindert und folglich nicht dazu in der Lage sei, bei Gericht zu verhandeln. II. 1. Die Eingabe ist als gem. § 321a ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Gehörsrüge auszulegen. Die Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist insoweit unschädlich. Der Rechtbehelf ist in der Sache jedoch unbegründet. Zutreffend verweist der Schuldner zwar im Kern darauf, dass der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er verlangt indes nicht, dass das Gericht unabhängig von den jeweiligen Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts jedwedes Vorbringen der Beteiligten berücksichtigt (vgl. BVerfG 2 BvR 1013/11; 2 BvR 746/07). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet folglich schon gar nicht, dass ein Gericht sich die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers zu Eigen machen müsste. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nämlich kein Anspruch darauf, dass das Gericht einer bestimmten Rechtsauffassung folgt (vgl. BVerfG 1 BvR 3269/10). Letzteres begehrt der Schuldner im Ergebnis. Denn sein Sachvortrag wurde bereits umfassend zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Kammer hat im Beschluss vom 29.06.2023 ausgeführt, dass und weswegen der Bestand und die Höhe der Forderung im Rahmen der Erinnerung gem. § 766 ZPO bzw. des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens nicht relevant sind und es mithin hier nicht, wie der Schuldner nunmehr erneut vorbringt, um die „Forderung für sich zu gehen hat“. 2. Veranlassung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe besteht schon mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht. 3. Bei dieser Sachlage konnte der Rechtsbehelf keinen Erfolg haben und war mit der tenorierten Kostenfolge zurückzuweisen, vgl. § 97 Abs. 1 ZPO.