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Beschluss

19 AE 70/12

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0201.19AE70.12.0A
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Leitsätze
Die Zurückführung eines Asylbewerbers nach Italien ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sein Asylantrag in Italien zwar registriert wurde, die formelle Registrierung (Verbalizzazione) aber noch nicht erfolgt ist und er nicht der Gruppe der "verletzlichen Personen" zugerechnet werden kann.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zurückführung eines Asylbewerbers nach Italien ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sein Asylantrag in Italien zwar registriert wurde, die formelle Registrierung (Verbalizzazione) aber noch nicht erfolgt ist und er nicht der Gruppe der "verletzlichen Personen" zugerechnet werden kann.(Rn.45) Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine für den 2. Februar 2012 beabsichtigte Abschiebung nach Italien. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben ca. im Juni 2011 von Afghanistan aus über die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. dreieinhalb Monate aufhielt, und sodann nach Italien. Dort ist unter dem 3. September 2011 eine Asylantragstellung des Antragstellers vermerkt (Eurodac-Treffer der Kategorie 1). Nach Angaben des Antragstellers reiste er nach einem eintägigen Aufenthalt in Italien nach Deutschland weiter, wo er am 7. September 2011 aufgegriffen wurde. Am 17. Oktober 2011 wurde der Antragsteller auf dem Luftweg nach Rom/Italien überstellt. Der Antragsteller wurde am 27. Oktober 2011 nach Einreise aus Frankreich im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 4. November 2011 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) Italien um Wiederaufnahme des Antragstellers. Hierauf reagierten die italienischen Behörden bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses nach Aktenlage nicht. Der Antragsteller beantragte am 9. November 2011 im Bundesgebiet Asyl. Ihm wurde mit Schreiben vom 23. November 2011 mitgeteilt, dass nach Ansicht der Antragsgegnerin Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Antragsteller wurde am 19. Dezember 2011 durch das Bundesamt zu seinem Fluchtweg aber auch zu seinen Asylgründen angehört. Entsprechend dem Entwurf des Bescheides vom 3. Januar 2012 soll der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung nach Italien angeordnet werden. Entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes an die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde Hamburg soll der Bescheid - soweit möglich - dem Antragsteller am Überstellungstag übergeben werden. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist mit Schreiben vom 10. Januar 2012 ein Ausdruck der elektronischen Akte übermittelt worden, in welchem auch der Entwurf des Bescheides vom 3. Januar 2012 enthalten war. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 soll dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ein Abdruck des Bescheids gemäß § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG übermittelt worden sein. Der Antragsteller hat am 30. Januar 2012 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsschrift (Bl. 1 - 28 d.A.) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, vorläufig Maßnahmen zu unterlassen, die auf eine Überstellung des Antragstellers nach Italien zielen, und die zuständige Ausländerbehörde umgehend davon zu unterrichten, dass solche Maßnahmen zu unterbleiben haben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem Entwurf des Bescheids vom 3. Januar 2012, dessen Zustellung durch die Ausländerbehörde am Überstellungstag nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG erfolgen solle. Italien sei gemäß § 10 Abs. 1 Dublin II-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig und erfülle die Mindeststandards gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellen. Damit sei das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Konzept der normativen Vergewisserung gewahrt. Trotz der zunächst erfolgten Einreise nach Griechenland sei Italien zuständig. Die gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG zunächst zuständige Einzelrichterin hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 1. Februar 2012 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG auf die Kammer übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der auf Untersagung der Abschiebung gerichtete Antrag nach § 123 VwGO ist die zutreffende Antragsart, da keine Zurückschiebung nach §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3 AsylVfG durch die Grenzbehörde bzw. die Ausländerbehörde erfolgen soll, sondern eine durch das Bundesamt angeordnete Abschiebung nach § 34 a AsylVfG. Der Antragsteller kann nicht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen werden, da der Entwurf des Bescheides vom 3. Januar 2012 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden und daher rechtlich noch nicht existent ist. Ein Verwaltungsakt bedarf - um Wirksamkeit zu erlangen - der Bekanntgabe dem Betroffenen gegenüber (vgl. § 43 VwVfG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 41 Rn. 1). Ist gesetzlich eine Zustellung vorgesehen - wie vorliegend in § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG - so erfolgt die Bekanntgabe durch die Zustellung. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Entwurf des Bescheides vom 3. Januar 2012 dem Antragsteller nicht bekannt gegeben worden. Denn die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Verwaltungsakt dem Betroffenen mit Wissen und Willen der zuständigen Behörde eröffnet wird; eine informatorische Übermittlung genügt nicht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 7). Eine Eröffnung des Inhalts des Bescheids vom 3. Januar 2012 sollte gegenüber dem Antragsteller erst am 2. Februar 2012 erfolgen. Die vorherige Übermittlung an den Prozessbevollmächtigen des Antragstellers im Rahmen der Übermittlung eines Ausdrucks der elektronischen Akte bzw. - sofern dies erfolgt sein sollte - der Übermittlung des Bescheidentwurfs gemäß § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG, erfolgte lediglich informatorisch in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Bundesamtes, nicht jedoch mit dem Ziel, den Bescheid dem Antragsteller bekannt zu geben. In der Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten liegt daher (ausnahmsweise) keine Bekanntgabe i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Bekanntgabe nach § 41 VwVfG auch dann, wenn eine Zustellung gesetzlich vorgesehen ist, den Bescheid rechtlich existent werden lässt, jedoch den Lauf etwaiger Fristen hindert (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 62) oder dem Verwaltungsakt bereits die rechtliche Wirksamkeit fehlt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.3.2010, 15 AE 44/10, juris). 2. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung vor Zustellung des „Bescheids“ vom 3. Januar 2012. Denn nach Zustellung am Überstellungstag könnte ein effektiver Rechtsschutz regelmäßig nicht mehr gewährleistet werden. 3. Da der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ca. ab dem 13. Januar 2012 Kenntnis von dem Entwurf des Bescheides vom 3. Januar 2012 und der geplanten Abschiebung nach Italien nach § 34 a AsylVfG hatte, ist dem Antragsteller auch nicht zur Sicherung seines Rechts auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (so aber: VG Hannover, Beschl. v. 12.5.2011, 1 B 1818/11, Asylmagazin 2011, 260). 4. Auch bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung der Abschiebung noch fraglich erscheint und die Abschiebung daher auszusetzen wäre, bis die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung auf sofortige Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) - welche durch die Möglichkeit der Zustellung durch die für die Abschiebung zuständige Behörde (§ 31 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG) nicht außer Kraft gesetzt wird - erfüllt wird. 5. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag bereits nach § 34a Abs. 2 AsylVfG - in direkter oder entsprechender Anwendung - unstatthaft ist (vgl. auch: Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG), obwohl die für eine Abschiebung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 AsylVfG erforderliche Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt vorliegend noch nicht ergangen ist. Jedenfalls fehlt es dem Antragsteller an einem Anordnungsanspruch. Denn nach Zustellung des Bescheidentwurfs vom 3. Januar 2012 ist die Abschiebung des Antragstellers nach der im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Überzeugung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller darf gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG nach Italien als dem auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27 a AsylVfG) abgeschoben werden. 5.1. Die Zuständigkeit Italiens beruht auf Art. 13 der „Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist“ (ABl. L 50 v. 25.2.2003, S. 1 - nachfolgend: Dublin II-Verordnung bzw. Dublin II-VO). Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird der Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich - unbeschadet der Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts jeden Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - nach Kapitel III Dublin II-VO (Art. 5 bis 14 Dublin II-VO) in der Reihenfolge der dort genannten Kriterien (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) bestimmt. Zwar hat der Antragsteller - die Richtigkeit seines Vortrags unterstellt - zunächst die Grenze Griechenlands illegal überschritten, so dass dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig wäre. Eine Überstellung nach Griechenland ist jedoch derzeit rechtlich nicht möglich, da ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller dort tatsächlich Gefahr läuft, aufgrund von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (v. 18.12.2000, ABl 2000/C 364 S. 1) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-439/10; EGMR Urt. v. 21.1.2011, 30696/09 „M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland“, NVwZ 2011, 413; BVerfG Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938, 2315/93; Beschl. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09, NVwZ 2009, 1281; Beschl. v. 21.5.2010, 2 BvR 1036/10, juris). Ist die Überstellung an einen nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der Union nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 107). Gemessen an diesen Anforderungen ist Italien gemäß Art. 13 Dublin II-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig, da dies der erste Mitgliedstaat ist, in dem der Asylbewerber einen Asylantrag gestellt hat. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat dieser in Italien einen Asylantrag gestellt. Dies entspricht der Aktenlage, da der vom Bundesamt bestätigte Eurodac-Treffer der Kategorie 1 bedeutet, dass der Antragsteller dort nicht nur aufgegriffen wurde (dann würde es sich um einen Eurodac-Treffer der Kategorie 2 handeln), sondern dort einen Asylantrag gestellt hat. Sofern der Antragsteller in der Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Dezember 2011 vorgetragen hat, er habe unter Zwang einen Asylantrag in Italien stellen müssen, die Polizei habe ihn zusammengeschlagen bzw. wer seine Fingerabdrücke nicht abgeben wolle, der werde von der Polizei zusammengeschlagen, ist dieser Vortrag unglaubhaft. Er steht bereits im Widerspruch zu den Äußerungen des Antragstellers während seiner Vernehmung nach seinem Aufgriff am 27. Oktober 2011, in welcher er erklärt hat, er habe mit der italienischen Polizei keine Probleme gehabt. Zudem erscheint es - auch angesichts der Probleme der italienischen Behörden, Asylbewerber angemessen unterzubringen - nicht nachvollziehbar, dass italienische Behörden einen Ausländer zur Stellung eines Asylantrages zwingen sollten; Anhaltspunkte für eine derartige Praxis finden sich auch nicht in dem von dem Antragsteller zur Lage von Asylbewerbern in Italien benannten bzw. den dem Gericht vorliegenden Quellen. 5.2. Unabhängig davon ist Italien aufgrund der Fiktionswirkung nach Art. 18 Abs. 7 bzw. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Nach den genannten Normen ist Italien verpflichtet, das Asylverfahren des Antragstellers durchzuführen bzw. den Antragsteller (wieder-) aufzunehmen, da die italienischen Behörden auf das innerhalb von drei Monaten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO) gestellte (Wieder-) Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 4. November 2011 innerhalb von einem Monat bzw. zwei Monaten nicht reagiert haben. Die im Rahmen der Wiederaufnahme einzuhaltende Frist zur Überstellung von sechs Monaten (vgl. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO) ist ersichtlich noch nicht abgelaufen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Aufnahmeersuchen die Fiktionswirkung nicht auslösen könnte, weil es vor Erhebung eines Asylantrags im Bundesgebiet gestellt wurde bzw. entgegen Art. 17 Abs. 3 Dublin II-VO keine sachdienlichen Angaben des Antragstellers zu seinem Fluchtweg enthält. Zunächst ist rechtlich unbeachtlich, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs am 4. November 2011 im Bundesgebiet noch keinen Asylantrag gestellt hatte, da das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin II-Verordnung Anwendung findet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, Art. 4 Abs. 1 Dublin II-VO (vgl. Filzweiser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage 2010, Artikel 4 K 3). Anhand der im Wiederaufnahmeersuch erfolgten Angaben war Italien eine Prüfung seiner Zuständigkeit möglich. Die Angabe zum Einreiseweg über Griechenland war bereits deshalb entbehrlich, weil Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegend nicht zuständig ist; insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der vorliegende Fall liegt daher anders als jener, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen (v. 19.9.2011, 7 L 320/11.A, juris) zugrunde liegt, auf den der Antragsteller Bezug nimmt. 5.3. Die Antragsgegnerin hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch gemacht, indem sie den Antragsteller zu den Gründen seines Asylantrags angehört hat. Nach der genannten Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat - unabhängig von den in § 3 Abs. 1 i.V.m. Kapitel III der Dublin II-VO festgelegten Zuständigkeitsregelungen - den von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen; durch die Prüfung wird dieser Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin II-Verordnung. Hierzu hat das Gericht im Beschluss vom 11. April 2011 (19 AE 173/11) ausgeführt: „Prüfung“ eines Asylantrags in diesem Sinn meint gemäß Artikel 2 Buchstabe e) Dublin II-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen bzw. Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Asylantrag gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates gemäß dieser Verordnung. Auch aus Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Dublin II-VO, wonach der zuständige Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags abzuschließen hat, lässt sich ableiten, dass nicht erst die Entscheidung über den Asylantrag eine Prüfung im Sinne der Dublin II-VO darstellt, sondern auch die der Entscheidung vorangehenden Prüfungsvorgänge und damit die auf die Prüfung des Asylanspruchs gerichtete Anhörung zur Sache. Eine Anhörung zum Verfolgungsschicksal des Asylbewerbers kann also der Beginn und damit Teil der Prüfung im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO sein, die in eine Entscheidung über den Asylantrag mündet und durch die der Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Dublin II-VO wird, sie kann aber auch lediglich Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates sein. Letzteres gilt, weil die Verfolgungsgründe je nach Lage der Dinge die Entscheidung nach Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO erst ermöglichen oder zumindest beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund kann der äußere Umstand einer inhaltlichen Befragung des Asylbewerbers zu seinen Fluchtgründen für sich genommen nicht schon die irreversible Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Da sich die Frage, ob ein Selbsteintrittsrecht tatsächlich ausgeübt wird, in erster Linie aus dem Willen des betreffenden Mitgliedstaats ergibt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2009, II Artikel 3, K17), dürften in dieser Situation die Motive des Mitgliedstaats für diese Befragung eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Nach allem bedarf es im Falle einer Befragung des Asylbewerbers zu seinen Fluchtgründen grundsätzlich einer weitergehenden Prüfung, ob Umstände des Einzelfalls Rückschlüsse darauf zulassen, dass darin der Wille des betreffenden Mitgliedstaats zum Selbsteintritt zum Ausdruck kommt (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 3.3.2010, in InfAuslR 2010, 467).“ Derartige Umstände des Einzelfalls, welche Rückschlüsse darauf zulassen, dass die Antragsgegnerin mit der Anhörung zu den Fluchtgründen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte zwar vor der Anhörung des Antragstellers bereits die italienischen Behörden um (Wieder-) Aufnahme des Antragstellers ersucht. Da der Antragsteller danach jedoch im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hatte, kann die Anhörung der weiteren Prüfung des Selbsteintrittsrechts auf der Grundlage dieses neuen Sachverhalts dienen bzw. einer weiteren Prüfung des Selbsteintrittsrechts, nachdem die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch nicht beantwortet hatten. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann aus der erfolgten Anhörung daher nicht sicher geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin von ihrem (Wieder-) Aufnahmeersuchen Abstand nehmen wollte. Da der Entwurf des ablehnenden Bescheids vom 3. Januar 2012 zudem zeitnah nach der Anhörung zur Akte gelangt und die Überstellung nach Italien durch die Antragsgegnerin weiter verfolgt worden ist, sprechen die Gesamtumstände vielmehr eindeutig dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt hat. 5.4. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrecht (zur Frage, ob insoweit ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht: Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof des VGH Kassel v. 22.12.2010, 6 A 2717/09.A, juris - Rechtssache C-4/11 des EUGH) bzw. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter verfassungskonformer Reduzierung des Anwendungsbereichs von § 34 Abs. 2 AsylVfG zu. 5.4.1. Dem eingeschränkten Prüfungsumfang bei Zurückschiebung von Asylbewerbern in einen sicheren Drittstaat bzw. den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insgesamt: BVerfG, Urt. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09, NVwZ 2009, 1281,; Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93 u.a., BVerfGE 94, 49, juris, vgl. insbesondere Rn. 159 f., 171, 189, 190) die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass ein Ausländer in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie den sicheren Drittstaaten generell Schutz vor politischer Verfolgung und vor Weiterschiebung in einen Staat finden kann, in dem ihm politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht, sowie dass die Organe dieser Staaten geltendes Recht, also insbesondere die von ihnen unterzeichnete Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 953; nachfolgend: Europäische Menschenrechtskonvention bzw. EMRK), auch tatsächlich anwenden (sog. Konzept der normativen Vergewisserung). Anderes gilt nur, wenn sich dem Gesetzgeber eine regelmäßige Nichtbeachtung der beiden Konventionen, sei es allgemein oder in Bezug auf Flüchtlinge aus bestimmten Staaten nahelegen muss. Dem Gesetzgeber steht bei seinen Beobachtungen und bei seinen durch begründete Bedenken veranlassten näheren Nachprüfungen ein Spielraum bei der Auswahl seiner Erkenntnismittel zu. In dessen Rahmen hält er sich, wenn er seine Entscheidung auf der Grundlage amtlicher Informationen nationaler und - soweit zugänglich - internationaler Organe und unter Berücksichtigung ihm sonst vorliegender Erkenntnismittel trifft. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können. Dies ist z.B. der Fall, wenn in dem sicheren Drittstaat bzw. dem nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Staat nicht mehr die Kernanforderungen erfüllt werden, die sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. innerhalb der Europäischen Union der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ergeben. Dies ist anzunehmen, wenn dem Asylsuchenden im sicheren Drittstaat bzw. dem nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Staat die Todesstrafe droht, wenn dieser Staat zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung gemäß Art. 3 EMRK greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder etwa aus Gründen politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat den von ihm begehrten Schutz dadurch verweigert, dass er sich des schutzsuchenden Ausländers ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigt. An die Darlegung solcher Ausnahmefälle sind strenge Anforderungen zu stellen. So muss sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass der Ausländer von einer der genannten Ausnahmesituationen betroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 106) obliegt es einem Mitgliedstaat, einen Asylbewerber dann nicht an den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta, welche wortgleich mit Art. 3 EMRK ist, ausgesetzt zu werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urt. v. 21.1.2011, a.a.O., NVwZ 2011, 413, 417, 418) hat die Verletzung von Art. 3 EMRK durch den zurückschiebenden Staat im Hinblick auf die Lebensbedingungen, welche der Ausländer in dem nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat ausgesetzt ist, dann angenommen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Diese Tatsachen waren in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheidenden Fall einer Überstellung nach Griechenland dem überstellenden Staat allgemein bekannt und konnten ohne weiteres vielen Quellen entnommen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch den zurückschiebenden Staat kann auch vorliegen, wenn der nach der Dublin II-Verordnung zuständige Mitgliedstaat den Ausländer in sein Herkunftsland zurückschiebt, obwohl zuverlässige Quellen eine Praxis der dortigen Behörden belegen, die offenbar im Widerspruch zu den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, z.B. wenn der Ausländer durch den zuständigen Staat in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass sein Asylantrag ernsthaft geprüft würde. In diesem Fall hat sich der zurückschiebende Staat zu vergewissern, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich gewährleistet und ein Asylantrag ernsthaft geprüft wird. 5.4.2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch die Abschiebung des Antragstellers nach Italien gegen die dargestellten Grundsätze verstößt; der Antragsteller hat die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen, strengen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Es ist nicht durch zuverlässige Quellen stichhaltig hinreichend sicher belegt, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden, oder die Antragsgegnerin durch die geplante Abschiebung gegen die genannten Normen verstößt. Im Einzelnen: (1) Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass das Asylverfahren in Italien Mängel aufweist, die eine Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) oder Art. 3 EMRK begründen oder sich aus etwaigen Mängeln eine solche Verletzung ergeben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Asylbewerber direkt oder indirekt in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass die Gefahr, die dadurch für ihn entsteht, unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK ernsthaft geprüft werden würde. Im Einzelnen: Das Gericht geht aufgrund der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Asylverfahren und Aufnahmebedingung in Italien“ vom Mai 2011; nachfolgend: wird die Stellungnahme mit „SFH“ zitiert; die deutsche Version ist im Internet abrufbar unter: http://www.ecoi.net/file_upload/6_1309862586_110524-bericht-italien-sfhjussbuss-deutsche-uebersetzung.pdf) davon aus, dass das Asylverfahren in Italien zunächst die Stellung eines Asylgesuchs bzw. die „erste“ Registrierung vorsieht. Nachdem die Identität und Nationalität des Asylsuchenden überprüft wurde, wird der Asylbewerber zu einem neuen Treffen zwecks „formeller“ Registrierung, der sog. „Verbalizzazione“, eingeladen. Bei dieser werden mit Hilfe von Übersetzern, welche für die häufigsten Sprachen vorhanden sind, die Gründe des Asylbegehrens aufgenommen. Im Anschluss daran entscheidet eine Kommission, ob sie die gesuchstellende Person als Flüchtling anerkennt oder ihr subsidiären Schutz gewährt. Der Entscheid wird der Questura (Polizeihauptquartier der jeweiligen Region) mitgeteilt, die den entsprechenden Ausweis ausstellt. Wird der Antrag abgelehnt, so gibt die Kommission eine Empfehlung, ob die Person aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten soll. Im Anschluss daran ist ein Beschwerdeverfahren vorgesehen, in welchem auch ein Gesuch um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist. Mittellose Asylsuchende erhalten nach einem erstinstanzlichen negativen Entscheid unentgeltliche Rechtshilfe (vgl. SFH, a.a.O., S. 11 - 17). Personen, die auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung nach Italien zurückgeführt werden, werden meist per Flugzeug rücküberstellt. Das Verfahren wird bei dem Verfahrensstand, der bei Ausreise aus Italien vorlag, weitergeführt. Die Polizei am Flughafen macht die verantwortliche Questura ausfindig und fordert die rückkehrende Person auf, sich dorthin zu begeben. Die Reisekosten hierfür werden vom Innenministerium übernommen. Dublin-Rückkehrende müssen sich innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Ankunft bei der zuständigen Questura melden. Asylsuchende, die Italien nach dem Stellen ihres Asylgesuchs aber vor der Befragung durch die Kommission (Verbalizzazione) verlassen haben und vor dem erstinstanzlichen Entscheid nach Italien zurückgekehrt sind, werden wieder in das Verfahren aufgenommen und erhalten eine Einladung zu einer Befragung durch die Kommission. Sollte zwischenzeitlich ein negativer Bescheid ergangen sein, so können Asylsuchende hiergegen rechtlich vorgehen (SFH, a.a.O., S. 17, 18). Insgesamt wurden in 2010 in Italien 38 % aller Asylsuchenden in der ersten Instanz internationaler Schutz gewährt, davon wurden 14,26 % als Flüchtlinge anerkannt (SFH, a.a.O., S. 43). Soweit der Antragsteller zur Durchführung des Asylverfahrens auf z.T. gegenteilige Erkenntnisse verweist (z.B. Bericht des ARD Hörfunkstudio Rom vom 3.2.2010, Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009), folgt das Gericht diesen nicht, da die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011 insoweit aktueller ist. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass in Italien ein Asylverfahren durchgeführt wird, zu welchem ein Asylbewerber auch tatsächlich Zugang hat und in welchem er sich mittels eines Übersetzers verständlich machen kann. Gegen die Entscheidungen der Kommission ist zudem der Rechtsweg eröffnet. Für eine effektive Schutzgewährung spricht insbesondere auch der Umstand, dass 38 % aller Asylsuchenden aus der ersten Instanz internationaler Schutz gewährt wurde. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Antragsteller nach Rückkehr nach Italien sein Asylverfahren entweder in dem Verfahrensstadium fortführen kann, welches bei seiner Ausreise bestand, oder eine ggf. in Abwesenheit ergangene Entscheidung angreifen bzw. um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersuchen kann. Es bestehen somit gravierende Unterschiede zu den Verhältnissen in Griechenland, in welchem nach Feststellung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urt. v. 21.1.2011 - 30696/09 „M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, S. 413 ff. - Rn. 300, 353) der UNHCR, der Menschenrechtskommissar und viele internationale Nichtregierungsorganisationen seit vielen Jahren wiederholt und übereinstimmend berichtet hatten, dass die griechischen Gesetze in der Praxis nicht angewendet werden und Asylbewerber aufgrund erheblicher struktureller Mängel eine sehr geringe Chance haben, dass ihr Asylantrag von den griechischen Behörden ernsthaft geprüft wird und daher zuverlässige Quellen belegten, dass die Praxis der Behörden oder eine von ihnen geduldete Übung besteht, die offenbar im Widerspruch zu den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. (2) Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtscharta verstößt, weil der Antragsteller in Italien Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die den genannten Normen widersprechen bzw. die Antragsgegnerin durch eine Abschiebung selbst gegen diese Normen verstoßen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urt. v. 21.1.2011, a.a.O., Rn. 249, 253, 263, 366) sind die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren. Aus dieser Vorschrift ergibt sich auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sei einen gewissen Lebensstandard haben. Sieht das positive Recht jedoch vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen, wenn der Asylbewerber vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Dies ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im oben genannten Verfahren hinsichtlich Griechenlands anerkannt worden, da Griechenland aufgrund der Untätigkeit seiner Behörden verantwortlich war für die Lebensbedingungen des klagenden Asylbewerbers, in denen er sich monatelang befunden hat, als er auf der Straße lebte, ohne Hilfsmittel und ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie ohne die zur Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel, verbunden mit der langen Ungewissheit, in der er verblieb ohne jede Aussicht auf Verbesserung seiner Lage. Sind diese Tatsachen allgemein bekannt, so verstößt auch die Abschiebung eines Asylbewerbers in einen solchen Staat gegen Art. 3 EMRK. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Abschiebung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die den beschriebenen in Griechenland vergleichbar wären. Im Einzelnen: Zur tatsächlichen Situation von Asylbewerbern in Italien während der Dauer des Asylverfahrens stützt sich das Gericht auf die bereits benannte (aktuelle) Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2011, die auf zwei Abklärungsreisen einer schweizerisch-norwegischen Delegation vom September und Dezember 2010 nach Rom, Mailand und Turin basiert. Der Bericht von Bethke/Bender „Zur Situation von Flüchtlingen in Italien“ (Pro Asyl), welcher auf einer Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 beruht und im Februar 2011 erschienen ist, bezieht sich ausdrücklich nur auf die „Lebenswirklichkeit von anerkannten Flüchtlingen, subsidiär oder humanitär Schutzbedürftigen sowie (abgelehnten) Asylbewerben in Italien“ (S. 5 des Berichts); er trifft daher zu den möglichen Lebensverhältnissen des Antragstellers als Asylbewerber (während der Dauer seines Asylverfahrens) bei einer Rückkehr nach Italien keine Aussage. Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt sich folgendes Bild: Nach der ersten Registrierung sollen die Asylbewerber für kurze Zeit einem Aufnahme- und Registrierungszentrum zugeteilt und dort untergebracht werden (CARA), von welchen landesweit ca. 2000 Plätze zur Verfügung stehen (SFH, a.a.O., S. 5, 20). Daneben bestehen sogenannte CDA-Zentren, die im April 2011 über eine Kapazität von ca. 4000 Plätzen verfügten und insbesondere Asylsuchende, die mit Booten aus Nordafrika nach Italien kommen, aufnehmen sollen, bevor sie in ein CARA weitergeleitet werden (SFH, a.a.O., S. 20). Im Anschluss an den Aufenthalt in einem CARA oder CDA-Zentrum sollen die Asylbewerber in andere, kleinere Zentren mit besseren Aufnahmebedingungen und Integrationsmöglichkeiten verlegt werden (SPRAR), die landesweit über ca. 3000 Aufnahmeplätze verfügen (SFH, a.a.O., S. 5). Die Aufenthaltsdauer in einem SPRAR beträgt normalerweise bis zu sechs Monate. Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens bzw. nach Ablauf von sechs Monaten müssen die Asylbewerber regelmäßig das SPRAR verlassen und erhalten eine Arbeitserlaubnis (SFH, a.a.O., S. 7, 22). Wenn kein Platz in einem SPRAR vorhanden ist, können Asylsuchende auch einem CARA zugewiesen werden. Zu diesem System gibt es in der Praxis erhebliche Ausnahmen. Nach dem Bericht haben 65 % der in den SPRAR untergebrachten Personen ihren Platz nach ihrer Schutzgewährung erhalten. Davon sind 74 % verletzliche Personen, viele davon Rückkehrende aus anderen europäischen Ländern, die bis zu 12 Monate dort verbleiben können (SFH, a.a.O., S. 33). Aufgrund der erheblichen Knappheit von Unterbringungsplätzen ist in Rom zudem 2007 ein weiteres Aufnahmezentrum gegründet worden (Centro Enea), das über 320 Plätze verfügt und ausschließlich Personen offensteht, die in keinem SPRAR gewesen sind. Hier sind 80 Plätze für Dublin-II-Rückkehrende reserviert, die am Flughafen Fiumicino ankommen. Auch Personen, die sich in einer Questura außerhalb Roms melden müssen, können dort zwei bis drei Tage verbleiben. Das Centro Enea ist entsprechend dem Bericht als kurzfristige Lösung (maximal zwei Wochen) für Rückkehrende gedacht, für welche die Questura Rom verantwortlich ist, bis die Flüchtlinge in einem CARA oder SPRAR untergebracht werden können (SFH, a.a.O., S. 34). Die staatliche Grundversorgung von Asylbewerbern (Unterkunft, Ernährung, Hygiene) erfolgt ausschließlich in diesen Unterkünften. Finanzielle Unterstützung wird unter keinen Umständen gewährt. Asylsuchende haben Zugang zum Gesundheitssystem, sind entsprechend den Angaben im Bericht hierüber jedoch nicht immer hinreichend informiert (SFH, a.a.O., S. 7). In dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe heißt es weiter, dass „verschiedene Quellen“ berichtet hätten, dass zwischen der Stellung des Asylgesuchs und der formellen Registrierung (Verbalizzazione) kein Zugang zur Unterbringung bestehe und dieser Zeitraum ca. 20 - 35 Tage, in größeren Städten bis zu zwei Monaten dauere. Während dieser Zeit hätten Asylsuchende keine Unterkunft und lebten dann auf der Straße (SFH, a.a.O., S. 6, 20). Nach Mitteilung von Interviewpartnern aus Rom und Mailand beträfe dies „die meisten Asylsuchenden in dieser Phase des Verfahrens“; unklar bleibt, ob dies in gleichem Maße für Turin gilt (SFH, a.a.O., S. 20). Sozialdienste der Gemeinden, lokale Nichtregierungsorganisationen oder kirchliche Organisationen würden in sehr beschränktem Umfang vorhandene Notschlafplätze auch für Asylbewerber zugänglich machen. Tatsächlich erhielten die meisten Asylsuchenden erst nach der Verbalizzazione eine Unterkunft (SFH, a.a.O., S. 20, 21). Nach der Verbalizzazione sende die Questura eine Anfrage an die Präfektur, um abzuklären, ob in einem staatlich betriebenen CARA ein freier Platz verfügbar sei (SFH, a.a.O., S. 21), bzw. die Asylbewerber - sofern sie dort einen Platz haben - dort verbleiben können. Hierbei haben verletzliche Personen größere Chancen auf einen Verbleib, der regelmäßig - auch hier gibt es für verletzliche Personen Ausnahmen - auf sechs Monate beschränkt ist (SFH, a.a.O., S. 22). Sofern Asylbewerber eine CARA ohne Genehmigung verlassen, verlieren sie diesen Platz und bekommen ihn auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Unklar ist, ob diese Lage von den Interviewpartnern nur für Rom oder auch für die anderen Städte geschildert wurde (SFH, a.a.O., S. 22). Die Delegation hat während der Abklärungsreise jedenfalls in Rom mit Asylsuchenden sprechen können, die in Warteschlangen für Essenspakete anstanden (SFH, a.a.O., S. 38); für die Städte Mailand und Turin wird darüber nicht berichtet. Nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens haben dem Bericht zufolge Ausländer mit Schutzstatus große Probleme eine Unterkunft und Arbeit zu finden. Aufgrund dieser Erkenntnisse empfiehlt die Delegation (SFH, a.a.O., S. 43 ff.), solange Schwierigkeiten bestehen, Asylsuchende während der ersten Phase des Verfahrens (bis zur Verbalizzazione ihres Asylgesuchs) angemessen unterzubringen, die Betroffenen nur nach vorheriger Zusage der italienischen Behörden zu überstellen, den Asylbewerber nach Rückkehr nach Italien angemessen zu unterstützen. Bei verletzlichen Personen solle von einer Rücküberstellung abgesehen werden. Bei Personen, denen ein Flüchtlingsstatus zuerkannt oder prima facie die Flüchtlingseigenschaft oder ein subsidiäres Schutzbedürfnis als gegeben betrachtet werden könne, solle von einer Überstellung abgesehen werden; denn Personen, die einen Schutzstatus erhalten hätten, hätten derzeit die schwerwiegendsten Probleme, ein Leben unter angemessenen Lebensbedingungen zu führen. Für Asylbewerber, deren Asylgesuch bereits formell registriert worden sei (Verbalizzazione), die jedoch auf eine Entscheidung über ein Asylgesuch warten, ist von der schweizerisch-norwegischen Delegation keine Empfehlung ausgesprochen worden, diese - sofern sie nicht dem Personenkreis der verletzlichen Personen zuzurechnen sind - nicht zurückzuführen. Entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers bzw. den in der Akte befindlichen Erkenntnissen hat der Antragsteller in Italien am 3. September 2011 ein Asylgesuch gestellt; in diesem Rahmen wurden Fingerabdrücke genommen (vgl. Bl. 144 d. SA). Nach seinem eigenen Vortrag ist der Antragsteller nach einem eintägigen Aufenthalt in Italien in das Bundesgebiet weitergereist (Bl. 144 d. SA). Am 17. Oktober 2011 ist der Antragsteller nach Italien zurückgeschoben worden. Nachdem ihm am Flughafen in Rom Fingerabdrücke abgenommen wurden, wurde er nach seinem Vortrag „in irgendein Lager gesteckt“ (Bl. 11 d. SA), ist zwei bis drei Tage in Italien geblieben (Bl. 144 d. SA) und dann wieder ausgereist, um in das Bundesgebiet zu gelangen. Diesen Angaben lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in Italien bei der zuständigen Stelle ein Asylgesuch gestellt hat bzw. eine „erste Registrierung“ des Asylantrags erfolgt ist. Die formelle Registrierung (Verbalizzazione) ist noch nicht erfolgt. Es ist des Weiteren nicht ersichtlich, dass der 21-jährige Antragsteller dem Personenkreis der besonders verletzlichen Personen angehört. Er hat im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, mittellos zu sein. Nach Auffassung der Kammer verstößt die im Rahmen des Dublin-II Abkommens durchgeführte Rückführung eines Asylbewerbers, der lediglich ein Asylgesuch gestellt hat, das jedoch noch nicht im Rahmen der Verbalizzazione formell registriert worden ist, und der nicht dem Personenkreis der verletzlichen Personen angehört, nicht gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtscharta. Denn insbesondere bei der Rückführung nach Rom - wie dies im vorliegenden Verfahren geplant ist - stehen diesen Asylbewerbern im Centro Enea 80 reservierte Plätze zur Verfügung. Es ist nicht erkennbar, dass bei einer Verweildauer von zwei bis drei Tagen bis zu zwei Wochen die im Rahmen der Rückführung nach der Dublin II-Verordnung nach Rom zurückgeführten Flüchtlinge - 2009 sollen nach Italien insgesamt 2658 Asylsuchende zurückgeführt worden sein (SFH, a.a.O., S. 9) - hier nicht zunächst aufgenommen werden können. Sofern für die Durchführung des Asylverfahrens eine Questura außerhalb der großen Städte Rom, Mailand und Turin zuständig ist, liegen keine Erkenntnisse vor, dass dort ähnlich schwierige Lebensbedingungen für Asylbewerber bestehen, wie in den Städten Rom, Mailand oder Turin. Sofern die Questura in Rom zuständig ist, können die Asylbewerber bis zu zwei Wochen in dem Centro Enea verbleiben. Sollte innerhalb dieser Zeit keine Unterkunft gefunden worden sein, so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Asylbewerber - sofern keine eigenen finanziellen Mittel vorhanden sind - trotz der Bemühungen der italienischen Behörden für einen gewissen Zeitraum obdachlos werden kann und ggf. auf die Verteilung von Nahrungsmitteln durch nichtstaatliche Stellen angewiesen ist. Diese schwierige Situation ist nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe jedoch in aller Regel vorübergehend, da nach der Verbalizzazione regelmäßig eine Unterkunft und damit auch eine staatliche Gewährleistung der Grundbedürfnisse erlangt wird. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht vorgetragen hat, bei seiner Einreise oder seiner Rückkehr nach Italien obdachlos gewesen zu sein. Soweit nach den vorliegenden Berichten die Lebenssituation für anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit Schutzstatus schwierig ist, ist die Kammer der Auffassung, dass dies vorliegend die Aussetzung der Abschiebung bereits deshalb nicht begründen kann, weil unklar ist, ob der Antragsteller als Flüchtling anerkannt bzw. ihm ein Schutzstatus zuerkannt werden wird. Nach seinem Vortrag erscheint dies keinesfalls evident. Zudem würde es sich insoweit um einen anderen Verfahrensabschnitt handeln, in den der Antragsteller nicht zeitnah nach der Rückführung eintritt. Aus den vorstehenden Gründen folgt das Gericht nicht der Auffassung der Verwaltungsgerichte, die eine Zurückführung nach Italien ablehnen (vgl. exemplarisch: VG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2011, 9 A 346/10 MD, in welchem im Hinblick auf die Verhältnisse in Italien ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach § 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung angenommen wird; VG Gießen, Beschl. v. 16.03.2011, 11 L 198/11.GI.A, in welchem jedoch die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch nicht berücksichtigt ist; Verwaltungsgericht Freiburg - Beschl. v. 27.10.2011, A 5 K 2081/11-, welches aufgrund erheblicher Zweifel, ob zurückgeführte Asylbewerber von individuellen Gefährdungen bedroht sind, Abschiebungsschutz im Rahmen einer Folgenabwägung gewährt hat; die Entscheidungen sind jeweils im Internet abrufbar unter: „asyl.net“ unter „Rechtsgebiete“ - „Asylverfahrens- und Prozessrecht“ - „Dublin II-Verordnung“). 6. Innerstaatliche Abschiebungshindernisse, für deren Prüfung bei Erlass der auf eine unmittelbare Aufenthaltsbeendigung gerichteten Maßnahme nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2010, 3 Bs 223/10, juris), sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. III. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.