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Beschluss

B 12 KR 26/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein elektronisches Dokument, das im EGVP als Nachrichtencontainer mit einer Container-Signatur übermittelt wird, erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.v. § 65a SGG in Verbindung mit § 4 ERVV. • Die Einreichung einer formunwirksamen elektronischen Beschwerde kann nicht durch die Eingangsfiktion des § 65a Abs. 6 S. 2 SGG geheilt werden; fehlerhafte Signaturen sind nicht von der Eingangsfiktion erfasst. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat, indem es auf eine fehlerhafte Signatur nicht rechtzeitig hingewiesen hat und dadurch die Fristversäumnis mitverursacht wurde.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Container-Signatur elektronischer Beschwerde • Ein elektronisches Dokument, das im EGVP als Nachrichtencontainer mit einer Container-Signatur übermittelt wird, erfüllt seit 01.01.2018 nicht die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.v. § 65a SGG in Verbindung mit § 4 ERVV. • Die Einreichung einer formunwirksamen elektronischen Beschwerde kann nicht durch die Eingangsfiktion des § 65a Abs. 6 S. 2 SGG geheilt werden; fehlerhafte Signaturen sind nicht von der Eingangsfiktion erfasst. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat, indem es auf eine fehlerhafte Signatur nicht rechtzeitig hingewiesen hat und dadurch die Fristversäumnis mitverursacht wurde. Der Kläger begehrte im Hauptsacheverfahren den Erlass bzw. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen; das SG wies die Klage ab und das LSG wies die Berufung zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger am 06.03.2018 per EGVP eine elektronische Beschwerde ein; die verwendete qualifizierte elektronische Signatur bezog sich jedoch auf den Nachrichtencontainer (Container-Signatur) und nicht auf das einzelne PDF-Dokument. Auf den Hinweis des Berichterstatters, die Signatur sei nicht zulässig, reichte der Kläger am 06.04.2018 eine ordnungsgemäß signierte Beschwerde nach und beantragte Wiedereinsetzung. Die ursprüngliche Eingabe war damit verspätet im Rechtssinne, das Nachreichen erfolgte aber innerhalb kurzer Frist. • Rechtsgrundlagen: § 160a SGG (Frist Nichtzulassungsbeschwerde), § 65a SGG (elektronischer Rechtsverkehr), ERVV (§ 4 zur Signatur/Übermittlung). • Formwirksamkeit: Die Beschwerde hätte binnen Monatsfrist beim BSG eingehen müssen; die am 06.03.2018 übermittelte PDF-Beschwerde war formunwirksam, da die im EGVP eingesetzte qeS eine Container-Signatur war, die nach § 4 Abs.2 ERVV nicht zulässig ist. • Eingangsfiktion und fehlerhafte Signatur: Die Eingangsfiktion des § 65a Abs.6 S.2 SGG greift nur, wenn das ursprünglich eingereichte elektronische Dokument zur Bearbeitung ungeeignet war (z.B. falsches Dateiformat) und der Absender unverzüglich ein inhaltlich übereinstimmendes, bearbeitbares Dokument nachreicht. Sie gilt nicht für fehlerhaft signierte elektronische Dokumente; solche sind nicht durch die Eingangsfiktion geheilt. • Auslegung der ERVV: § 4 ERVV regelt die Übermittlung; ein Verstoß hiergegen führt zu einer nicht ordnungsgemäßen Übermittlung, nicht zu einem Dokument, das der Bearbeitung nicht zugänglich ist. Der Zweck der Eingangsfiktion zeigt, dass Signaturmängel davon nicht umfasst sind. • Prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts: Das Gericht hatte die Pflicht, den Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen. Dieser Hinweis unterblieb, obwohl aus dem Transfervermerk die Art der Signatur ohne Weiteres zu ermitteln war. • Wiedereinsetzung: Die Fristversäumnis beruhte zumindest teilweise auf Umständen, die im Verantwortungsbereich des Gerichts lagen; deshalb tritt staatliches Verschulden zurück und Wiedereinsetzung ist nach § 67 Abs.1 SGG zu gewähren. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben. Die ursprünglich per EGVP am 06.03.2018 eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde war formunwirksam, weil die verwendete Container-Signatur den seit 01.01.2018 geltenden Anforderungen nicht entsprach und daher die Eingangsfiktion des § 65a Abs.6 SGG nicht greift. Gleichwohl ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat, indem es den Kläger nicht auf die fehlerhafte Signatur hingewiesen hat und so zur Fristversäumung beigetragen wurde. Der Kläger hat dadurch die Möglichkeit erhalten, seine Beschwerde formwirksam einzureichen, und die Folgen der Fristversäumnis treten nicht zu seinen Lasten.