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Beschluss

L 6 P 11/23 NZB

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2023:0904.L6P11.23NZB.00
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Leitsätze
Über den Anspruch auf Strafzahlung oder Zusatzzahlung gemäß § 18 Abs 3b SGB XI ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Vor den Sozialgerichten ist der Anspruch daher im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG geltend zu machen. Hierbei handelt es sich nicht um eine zur Revisionszulassung führende, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage. (Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über den Anspruch auf Strafzahlung oder Zusatzzahlung gemäß § 18 Abs 3b SGB XI ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Vor den Sozialgerichten ist der Anspruch daher im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG geltend zu machen. Hierbei handelt es sich nicht um eine zur Revisionszulassung führende, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage. (Rn.17) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit welchem seine (echte) Leistungsklage auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 420 EUR wegen verzögerter Bescheidung seines Antrags auf Pflegeleistungen gemäß § 18 Abs. 3b SGB XI abgewiesen worden ist. Nach Auffassung des Sozialgerichts bedarf der geltend gemachte Anspruch zunächst der Bescheidung durch Verwaltungsakt sowie der Durchführung eines Vorverfahrens, bevor er (im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage) gerichtlich verfolgt werden kann. Es hat die (zudem auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 451,01 EUR gerichtete) Klage daher als unzulässig abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung auf das Rechtsmittel der Berufung verwiesen. Der Kläger hat die zunächst eingelegte Berufung (L 6 P 10/23) auf Hinweis des Senats zurückgenommen und stattdessen die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, der gemäß § 18 Abs. 3b Satz 1 SGB XI für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlende Betrag in Höhe von 70 EUR sei nach dem Gesetzeswortlaut von den Pflegekassen unverzüglich zu zahlen, weshalb der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende, nicht als Sozialleistung anzusehende Anspruch auch unmittelbar, ohne vorheriges Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden könne. Er verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom 24. Oktober 2022 – S 12 P 97/22). Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Beklagte hält die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfristung für unzulässig. II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Berufung bedarf vorliegend der Zulassung, weil sie vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Maßgeblich ist insoweit allein die Hauptforderung in Höhe von 420 EUR, während die Kosten bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sind, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2017 – B 12 KR 3/16 R –, Rn. 14, juris). Das Sozialgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil auch nicht etwa dadurch zugelassen, dass es in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung als gegebenes Rechtsmittel bezeichnet hat. Dies stellt keine Entscheidung über die Zulassung dar, sondern ist eine falsche Rechtsmittelbelehrung, die den Senat nicht bindet (st. Rspr., vgl. nur BSG, Beschluss vom 17. November 2015 – B 1 KR 130/14 B –, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben worden. Zwar ist die Beschwerde grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen, § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG. Anstelle dieser Monatsfrist gilt vorliegend jedoch die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, da die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts, die fälschlich über die Berufung belehrt, unrichtig erteilt ist. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Eine grundsätzliche Bedeutung der hier streitigen Rechtssache ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Die gestellte Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sowie im konkreten Fall klärungsfähig sein (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Sie ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, d. h. sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Ist sie höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – B 12 KR 26/18 B – juris Rn. 5). Die klägerseits aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich auch ohne ausdrückliche höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig nach der allgemeinen Gesetzeslage und der ständigen Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte (BSG, BVerwG, BFH), sowie der bisher zu § 18 Abs. 3b SGB XI ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Die vereinzelt gebliebene und nur als abwegig zu bezeichnende Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund steht dem nicht entgegen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kommt die sog. isolierte oder echte Leistungsklage nur in Betracht, wenn die Verurteilung zu einer Leistung aus einem Rechtsanspruch begehrt wird, über den ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Anderenfalls kommt die Leistungsklage nur als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG in Betracht („Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.“). In diesen Fällen muss demnach zunächst überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegen; zudem sind gemäß § 78 Abs. 1 SGG im Regelfall vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ob im jeweiligen Rechtsverhältnis ein Verwaltungsakt im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG „zu ergehen hat“, richtet sich nicht nach Prozessrecht, sondern nach dem Rechtsverhältnis, aus dem der streitige Leistungsanspruch resultieren soll. Sehen die dort einschlägigen Rechtssätze eine Befugnis der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts vor, hat ein solcher auch zu ergehen. Ausreichend ist hierbei, dass sich die Verwaltungsaktbefugnis durch Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn nach der Konzeption des Gesetzes ein Subordinationsverhältnis zwischen Behörde und Bürger vorliegt, vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. Anhang zu § 54, Rn. 4 m. w. N., insbesondere zur Rechtsprechung des BSG. Im allgemeinen Verwaltungsrecht ebenso wie im Sozialrecht gilt, dass eine auf einem öffentlich-rechtlichen Anspruch beruhende Zahlung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung regelmäßig durch Verwaltungsakt zu regeln ist, wobei ein solcher auch konkludent in einem bloßen Auszahlungsakt bestehen kann (sog. „Kassenverwaltungsakt“). Ob es sich bei der Leistung um eine Sozialleistung handelt, ist dabei ohne Belang, solange der zugrundeliegende Anspruch auf dem öffentlich-rechtlich geregelten Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Behörde fußt und nicht auf fiskalischen Handeln der Behörde, welches durch ein Gleichordnungsverhältnis geprägt ist. Über den vorliegend streitigen Anspruch auf „Strafzahlung“ oder auch „Zusatzzahlung“ gemäß § 18 Abs. 3b SGB XI ist demnach durch Verwaltungsakt zu entscheiden, da der Anspruch allein öffentlich-rechtlich begründet und geregelt ist; er ist weder der zivilrechtlichen Fiskaltätigkeit der Beklagten noch dem Bereich der Leistungsbeschaffung zuzuordnen, in welchem sie im Verhältnis zu den Leistungserbringern im Gleichordnungsverhältnis tätig ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine besondere Art der Sozialleistung im Vorgriff auf zumindest zu erwartende Sozialleistungsansprüche des Antragstellers handelt (so Weber in: BeckOGK, SGB XI § 18 Rn. 29: „kurzfristige Teilabhilfe“), als reine Strafzahlung oder als Entschädigung für immaterielle Schäden des Antragstellers (Roller in: jurisPK-SGB XI, § 18c Rn. 44). Einigkeit besteht in der Kommentierung jedenfalls dahingehend, dass über den Anspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, wobei in der Auszahlung eine konkludente Bescheidung liegt (Roller in: jurisPK-SGB XI § 18c Rn. 46) und dass der Anspruch ggf. im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG geltend zu machen ist (Weber in: BeckOGK, SGB XI § 18 Rn. 30). Als „genuiner Teil des zwischen den Beteiligten bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses“ ist über den Anspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb allein die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage in Betracht kommt, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Februar 2022 – L 6 P 36/21 –, Rn. 44 mit Nachweisen zu weiteren zweitinstanzlichen Entscheidungen die (zutreffend) zu dieser Frage keine weiteren Ausführungen machen. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist bereits nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG; mit ihr wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.