Urteil
B 6 KA 11/16 R
BSG, Entscheidung vom
8mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 5 Abs. 2 BMV-Ä ist als Befugniszuweisungsnorm (kein Ermessen) auszulegen; die Zulassungsgremien haben bei Vorliegen der Voraussetzungen zu ermächtigen.
• Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen stehen nach § 5 Abs. 2 BMV-Ä gleichberechtigt nebeneinander; ein Vorrang persönlicher Ermächtigungen folgt nicht aus dem Wortlaut.
• Institutsermächtigungen können auch für qualifikationsgebundene Leistungen erteilt werden, wenn durch Inhaltsbestimmungen sichergestellt wird, dass diese Leistungen ausschließlich von entsprechend qualifizierten Ärzten erbracht werden.
• Bei Erteilung einer Institutsermächtigung für qualifikationsabhängige Leistungen ist die Zulassung mit einer Inhaltsbestimmung zu versehen, die namentliche Benennung der leistenden Ärzte und eine Kennzeichnung in Leistungs- und Abrechnungsfällen vorsieht.
• Die Zulassungsgremien sind verpflichtet, eine Institutsermächtigung unter den genannten Voraussetzungen mit entsprechenden Auflagen zu erteilen; der Beklagte hat daher rechtsfehlerhaft entschieden.
Entscheidungsgründe
Kein Ermessen bei §5 Abs.2 BMV-Ä; Institutsermächtigung bei Qualifikationsleistungen mit Inhaltsbestimmung möglich • § 5 Abs. 2 BMV-Ä ist als Befugniszuweisungsnorm (kein Ermessen) auszulegen; die Zulassungsgremien haben bei Vorliegen der Voraussetzungen zu ermächtigen. • Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen stehen nach § 5 Abs. 2 BMV-Ä gleichberechtigt nebeneinander; ein Vorrang persönlicher Ermächtigungen folgt nicht aus dem Wortlaut. • Institutsermächtigungen können auch für qualifikationsgebundene Leistungen erteilt werden, wenn durch Inhaltsbestimmungen sichergestellt wird, dass diese Leistungen ausschließlich von entsprechend qualifizierten Ärzten erbracht werden. • Bei Erteilung einer Institutsermächtigung für qualifikationsabhängige Leistungen ist die Zulassung mit einer Inhaltsbestimmung zu versehen, die namentliche Benennung der leistenden Ärzte und eine Kennzeichnung in Leistungs- und Abrechnungsfällen vorsieht. • Die Zulassungsgremien sind verpflichtet, eine Institutsermächtigung unter den genannten Voraussetzungen mit entsprechenden Auflagen zu erteilen; der Beklagte hat daher rechtsfehlerhaft entschieden. Die Klägerin, Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, beantragte eine Institutsermächtigung für die geburtshilfliche Abteilung zur Abrechnung der GOP Nr. 01780 EBM-Ä (Planung der Geburtsleitung). Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab; der Widerspruch wurde vom Beklagten zurückgewiesen mit der Begründung, eine Institutsermächtigung komme mangels Versorgungsdefizits nicht in Betracht und qualifikationsgebundene Leistungen könnten nicht Gegenstand einer Institutsermächtigung sein. Sowohl das Sozialgericht Mainz als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung ab. Die Klägerin rügt Revision mit dem Vorwurf, § 5 Abs. 2 BMV-Ä sei eine Anspruchs- bzw. Befugnisnorm ohne Ermessen und die Voraussetzungen lägen vor. Streitgegenstand ist die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Institutsermächtigung für qualifikationsabhängige Leistungen zu erteilen ist. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 2 Nr. 2 BMV-Ä i.V.m. § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV und § 98 Abs. 2 Nr. 11 SGB V. • § 5 Abs. 2 BMV-Ä erlaubt Ermächtigungen ohne Prüfung eines Bedarfs und ist daher als Befugniszuweisungsnorm auszulegen; ein Ermessen der Zulassungsgremien über das Ob besteht nicht. • Der bisherige Grundsatz des Vorrangs persönlicher Ermächtigungen gilt nicht automatisch für die Fälle des § 5 Abs. 2 BMV-Ä, weil Abs. 2 bedarfsunabhängige, gleichberechtigte Ermächtigungen für Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen vorsieht. • Die Rechtsprechung, die Institutsermächtigungen bei besonderen Qualifikationsanforderungen grundsätzlich ausschloss, ist fortzuentwickeln: Institutsermächtigungen sind zulässig, wenn durch verbindliche Inhaltsbestimmungen sichergestellt wird, dass qualifikationsabhängige Leistungen ausschließlich von namentlich benannten, entsprechend qualifizierten Ärzten erbracht werden. • Eine solche Inhaltsbestimmung muss den Krankenhausträger verpflichten, der Kassenärztlichen Vereinigung die namentlich benannten, qualifizierten Ärzte zu melden und in jedem Leistungs-/Abrechnungsfall kenntlich zu machen, welcher qualifizierte Arzt die Leistung erbracht hat; geeignete Kennzeichnungen sind z.B. lebenslange Arztnummern (LANR). • Eine Nebenbestimmung nach § 32 SGB X ist hierfür nicht geeignet; die Inhaltsbestimmung ist untrennbarer Bestandteil der Ermächtigung und von den Zulassungsgremien vorzusehen. • Der Beklagte hat durch seine Ablehnung rechtsfehlerhaft gehandelt; das Verfahren ist daher an ihn zurückzuverweisen mit der Verpflichtung, den Widerspruch unter Beachtung dieser Rechtsauffassung neu zu entscheiden. Die Revision der Klägerin ist begründet; die angefochtenen Entscheidungen und der Bescheid des Beklagten werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Institutsermächtigung erneut zu entscheiden und dabei die dargestellte Rechtsauffassung zu beachten. Insbesondere sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Institutsermächtigungen nach § 5 Abs. 2 BMV-Ä nicht auszuschließen, selbst wenn die Leistung qualifikationsgebunden ist; die Ermächtigung ist jedoch mit einer verbindlichen Inhaltsbestimmung zu versehen, die namentliche Benennung geeigneter, qualifizierter Ärzte und eine Kennzeichnung in Leistungs- und Abrechnungsfällen sicherstellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über außergerichtliche Kosten der Beigeladenen bleibt unberührt.