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Urteil

B 4 AS 4/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist nur dann Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs.3 S.1 Nr.4 SGB II, wenn dessen Wohnfläche während des Leistungsbezugs als angemessen anzusehen ist. • Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Wohnfläche während des Leistungsbezugs; die bundeseinheitlichen Wohnflächengrenzen des ehemaligen II. WoBauG sind typisierend heranzuziehen und um 20 qm je fehlender Person unter vier Personen zu reduzieren. • Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die sich hieraus ergebende Angemessenheitsgrenze um mehr als 10 %, kann dies die Annahme von Schonvermögen regelmäßig ausschließen. • Vermögen ist verwertbar, wenn innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums eine Verwertung prognostisch möglich ist; liegt ein marktgerechter Verkehrswert vor, spricht das gegen offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. • Die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs.3 S.1 Nr.6 Alt.2 SGB II schützt nur außergewöhnliche Einzelfälle; die bloße Möglichkeit einer späteren Arbeitsaufnahme oder persönliche Bautätigkeit begründet keine besondere Härte.
Entscheidungsgründe
Keine Schonvermögensschutz für selbstgenutztes Haus bei Überschreitung angemessener Wohnfläche • Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist nur dann Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs.3 S.1 Nr.4 SGB II, wenn dessen Wohnfläche während des Leistungsbezugs als angemessen anzusehen ist. • Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Wohnfläche während des Leistungsbezugs; die bundeseinheitlichen Wohnflächengrenzen des ehemaligen II. WoBauG sind typisierend heranzuziehen und um 20 qm je fehlender Person unter vier Personen zu reduzieren. • Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die sich hieraus ergebende Angemessenheitsgrenze um mehr als 10 %, kann dies die Annahme von Schonvermögen regelmäßig ausschließen. • Vermögen ist verwertbar, wenn innerhalb des bevorstehenden Bewilligungszeitraums eine Verwertung prognostisch möglich ist; liegt ein marktgerechter Verkehrswert vor, spricht das gegen offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. • Die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs.3 S.1 Nr.6 Alt.2 SGB II schützt nur außergewöhnliche Einzelfälle; die bloße Möglichkeit einer späteren Arbeitsaufnahme oder persönliche Bautätigkeit begründet keine besondere Härte. Die Kläger, Ehegatten und je zur Hälfte Eigentümer eines 967 qm großen Grundstücks mit Einfamilienhaus (Wohnfläche 143,93 qm), beantragten für den Zeitraum 1.12.2009–30.4.2010 Leistungen nach SGB II als Zuschuss statt darlehensweise. Das Jobcenter berücksichtigte das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen und gewährte Leistung lediglich als Darlehen; es wertete die Wohnfläche als unangemessen (§ 12 Abs.3 S.1 Nr.4 SGB II). Die Kläger klagten auf Zuschussgewährung. Das Sozialgericht gab den Klägern in Teilen Recht; das Landessozialgericht hob dies in Berufung des Beklagten auf und hielt das Haus für als Vermögen zu berücksichtigen. Streitfragen betrafen insbesondere Angemessenheit der Wohnfläche, Verwertbarkeit und mögliche besondere Härten oder Altersvorsorgeprivilegien. • Zulässigkeit: Die Revision ist frist- und formgerecht; streitgegenständlich sind Bescheide für den Zeitraum 1.12.2009–30.4.2010. • Rechtliche Voraussetzungen: Anspruch auf Alg II setzt Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 7 Abs.1 Nr.3 i.V.m. § 9 SGB II voraus; wer nur durch Verwertung von Vermögen Leistungen erhalten kann, ist regelmäßig nicht hilfebedürftig, es sei denn, Verwertung ist unmöglich oder unzumutbar (§ 9 Abs.4, § 12 SGB II). • Verwertbarkeit: Nach den nicht angegriffenen Feststellungen war das Hausgrundstück innerhalb von drei bis sechs Monaten verwertbar; damit war es innerhalb des Bewilligungszeitraums verwertbar (§ 12 Abs.1 SGB II). • Angemessenheit der Wohnfläche: Maßgeblich sind die Lebensumstände während des Leistungsbezugs (§ 12 Abs.3 S.2 SGB II). Die Rechtsprechung legt bundeseinheitlich die Wohnflächengrenzen des II. WoBauG zugrunde; bei drei Bewohnern ergibt sich hier eine angemessene Grenze von 110 qm. Die tatsächliche Wohnfläche von 143,93 qm überschreitet diese Grenze deutlich (mehr als 10 %), besondere Umstände, die eine Abweichung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. • Unwirtschaftlichkeit: Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Erwerbsaufwand und erzielbarem Verkaufserlös (offensichtliche Unwirtschaftlichkeit) liegt nicht vor; der Gutachterwert übersteigt die noch bestehenden Verbindlichkeiten deutlich, sodass ein Verkauf wirtschaftlich möglich erscheint. • Besondere Härte/Altersvorsorge: Die Allgemeinhärteklausel greift nur bei außergewöhnlichen Einzelfällen; hier wurden solche Umstände nicht festgestellt. Auch ein Altersvorsorgeprivileg oder Absetzbeträge kommen nicht in Betracht. • Rechtsfolge: Nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt verwertbares Vermögen, das die Grundfreibeträge (§ 12 Abs.2 S.1 Nr.2,4 SGB II) übersteigt; daher fehlte Hilfebedürftigkeit im streitbefangenen Zeitraum. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass das von den Klägern bewohnte und zur Hälfte ihnen gehörende Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 143,93 qm für den Zeitraum 1.12.2009–30.4.2010 als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist, weil die während des Leistungsbezugs maßgebliche angemessene Wohnfläche bei drei Personen 110 qm beträgt und die Wohnfläche diese Grenze deutlich überschreitet. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung und eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs.3 S.1 Nr.6 Alt.2 SGB II liegen nicht vor; ebenso wenig bestehen Voraussetzungen für eine privilegierte Berücksichtigung als Altersvorsorgevermögen oder Absetzbeträge. Nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibt verwertbares Vermögen, das die den Klägern zustehenden Grundfreibeträge übersteigt; deshalb bestanden im streitbefangenen Zeitraum keine Ansprüche auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in Zuschüsse.